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18 provisions
Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
Zweck
Der Gestaltungsplan bezweckt die citygerechte Nutzung sowie städtebaulich und architektonisch hochstehende Neu- und
Umbauten des Blockrandes unter besonderer Berücksichtigung
denkmalpflegerischer Anforderungen.
Art. 2
Bestandteile, Geltungsbereich
1Der Gestaltungsplan besteht aus den nachstehenden Vorschriften und dem Situationsplan 1:500.
2Der Gestaltungsplan gilt für den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Perimeter. Er umfasst die Parzellen Kat.-Nr. AA 1227
(Grundstückfläche ca. 834 m²) und AA 1775 (Grundstückfläche
ca. 3934 m²) zwischen Talacker, St. Peter-, Nüscheler- und Pelikanstrasse.
Art. 3
Geltendes Recht
1Der vorliegende Gestaltungsplan wird festgesetzt im Sinne der
§§ 83 ff. PBG.
2Im Gestaltungsplangebiet gelten die nachfolgenden Vorschriften. Übergeordnetes Bundesrecht und kantonales Recht bleiben
vorbehalten.
3Solange der Gestaltungsplan in Kraft ist, sind die Bestimmungen der kommunalen Bau- und Zonenordnung aufgehoben.
4Die Wirkung der Baulinien Talacker, St. Peter-, Nüscheler- und
Pelikanstrasse gemäss § 278 Abs. 2 PBG sind bezüglich Gebäudehöhe während der Geltungsdauer des Gestaltungsplanes
suspendiert.
5Es gelten die Denkmalschutzbestimmungen für das Kino Pelikanstrasse 19 und Nüschelerstrasse 11 (Stadtratsbeschluss
Nr. 1483 vom 20. Mai 1992) und die Gebäude «Grünenhof»,
Talacker 30, Pelikanstrasse 19 sowie Nüschelerstrasse 9 und 11
(Stadtratsbeschluss Nr. 449 vom 18. April 2007).
Art. 4 B. Planungs- und Baubestimmungen
Lärmschutzbestimmungen
1Das Gestaltungsplangebiet wird der Empfindlichkeitsstufe III
zugeordnet.
2Die Einhaltung der massgebenden Immissionsgrenzwerte
(IGW) gemäss Lärmschutzverordnung (LSV) ist im Rahmen des
Baubewilligungsverfahrens nachzuweisen.
Art. 5
Nutzweise
1Es sind Wohnungen, Konferenz-, Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Verwaltungen sowie gewerbliche und kulturelle Betriebe maximal mässig störender Art zulässig.
2Der Wohnanteil beträgt 0%.
3In den Erdgeschossen und im Untergeschoss des Kinotrakts
sind in sämtlichen Nutzflächen öffentliche oder publikumsnahe
Nutzungen wie Läden, Restaurants oder Veranstaltungslokale
beizubehalten bzw. vorzusehen. Davon ausgenommen sind die
Baubereiche D und E1 sowie Gebäudezugänge inklusive Empfangsbereiche zu den übrigen Geschossen.
Art. 6
Gebäudemantel, Lage der Bauten
1Der Gebäudemantel wird durch die im Situationsplan 1:500 eingetragenen Baubereiche und die folgenden Höhenmasse bestimmt:
Baubereich Gebäudehöhe
max. (m.ü.M) + Firsthöhe max.
gemäss § 281 PBG (m)
A1 434,30 0
A2 432,22 0
A3 428,80 0
B b.G. b.G.
C b.G. b.G.
D b.G. b.G.
E1 427,05 0
E2 414,43 0
E3 b.H. 0
F P P
b.G. = Kote bestehendes Gebäude
b.H. = Kote bestehender Hof
P = Profilerhaltung
2Als gewachsener Boden wird ein neues Terrain von
409,30 m.ü.M. festgelegt.
3Im Baubereich E darf höchstens 55 % der gesamten Baubereichsfläche mit oberirdischen Gebäuden bebaut werden. Zusätzlich sind Heizungs- und Lüftungskamine zulässig.
4Im Baubereich F «Profilerhaltung» haben Gebäude oder Gebäudeteile bei Ersatz oder Umbau den Kubus und das wesentliche äussere Erscheinungsbild des bestehenden Gebäudes zu
übernehmen. Die Zahl der bestehenden oberirdischen Geschosse darf oberirdisch nicht überschritten werden.
5Die geschlossene Bauweise ist zulässig.
6Der minimale Gebäudeabstand von 7 m darf nur unterschritten
werden, wenn feuerpolizeiliche, arbeits- und wohnhygienische
Anforderungen eingehalten sind.
7Randgebäude müssen auf die Strassenflucht (best. Baulinie)
gebaut werden. Die bezeichneten Geschosse sind gemäss Situationsplan 1:500 zurückzuversetzen.
8An der im Situationsplan 1:500 bezeichneten Lage entlang der
Pelikanstrasse ist die Arkade beizubehalten.
Art. 7
Geschosszahl
1In den Baubereichen sind max. folgende anrechenbaren Geschosse zulässig:
Baubereich A1 A2 A3 B C D E1 E2 E3 F
Vollgeschoss 7 6 5 5 5 5 3 1 0 5
Untergeschoss 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
Dachgeschoss 0 0 0 1 1 1 0 0 0 1
2Zusätzliche nicht anrechenbare Untergeschosse sind im Rahmen des Gewässerschutzrechts zulässig.
Art. 8
Ausnützung
1Innerhalb des Gebäudemantels und der zulässigen Geschosse
ist die Ausnützung frei.
2Das anrechenbare Untergeschoss darf auf der gesamten Baubereichsfläche ausgenützt werden.
Art. 9
Abweichungen vom Gebäudemantel
1Oberirdische bestehende Gebäude und Gebäudeteile ausser-
Nüschelerstrasse
Pelikanstrasse
Talacker
AA1705
AA4208
AA1775
AA1539
AA4206
AA1589
AA1227
AA1540
AN
AN
AN
AN
6. VG
6. VG
Arkaden-Baulinie vom 20. April 1950
Hof
RRB vom 26. Feb. 1903
RRB vom 20. April 1950
RRB vom 20. April 1950
RRB vom 7. Sept. 1911
RRB vom 26. Feb. 1903
5 VG
1 UGA3
1 DG
5 VG
1 UG
B
1 DG
5 VG
1 UG
C
1 VG
1 UGE2
3 VG
1 UGE1
1 UG
E3
7 VG
1 UGA1
6 VG
1 UGA2
ProfilerhaltungF
1 DG
5 VG
1 UG
D
94 1.12
1.23 1.12
1.12 1.12
1.12
11113333
11112222
11111111
11110000
11119999
11118888
77778888
11114444
11115555
11117777
11116666
St. Peterstrasse
AA4212
AA1230
AA1590
AA1212
AA1328
AN
AN
N
2543210 10 15 20 Meter5
Dokument:
Darstellung:
Grundlage:
28065_05B_080206_GPA4.mcd
-
28065_29E_61120_Katasterplan.dwg
Festlegungen
Perimeter Gestaltungsplan
Baubereich
Bereich für MIV-Erschliessung
(Ein- und Ausfahrt)
Fusswegverbindung
(Lage schematisch)
Arkaden-Baulinie
Anlieferung (Lage schematisch)
Information
bestehende Bauten innerhalb des
Gestaltungsplanperimeters
Anschlusspunkt Personendurchgang
(Lage schematisch)
Anlieferung (Lage schematisch)
Baulinie
Hofbereich (Lage schematisch)
Gebäuderücksprung bezogen auf Vollgeschosse5. VG
Hof
RRB
Baubereich Profilerhaltung
Koordinatenpunkt des Neubaubereichs
Stadt Zürich
Privater Gestaltungsplan Grünenhof
Zürich-City
Massgebend für die Rechtsverbindlichkeit ist der
Situationsplan im Massstab 1:500 vom 18. Juli 2007
halb des Gebäudemantels können bestehen und betrieben werden, bis im entsprechenden Bereich ein baubewilligungspflichtiger Umbau oder ein Neubau erstellt wird.
2Ausserhalb des Gebäudemantels gemäss Art. 6 dürfen folgende Gebäude und Gebäudeteile erstellt werden:
Anschlusspunkte für Personendurchgänge;–
höchstens einzelne Balkone und Erker bis max. 1,5 m;–
Kamine, technisch bedingte Aufbauten, Oblichter, Vordä-–
cher und dergleichen;
Anlagen zur Gewinnung von erneuerbarer Energie mit einer–
maximalen Höhe von 1,5 m in den Baubereichen A und E1;
Anlagen für Gastronomie im Hofbereich;–
Sammelstellen des Abfuhrwesens.–
3Für die dauernde Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes
ist vor dem Baubewilligungsverfahren eine entschädigungspflichtige Bewilligung bzw. Konzession einzuholen, ansonsten
der öffentliche Grund nicht beansprucht werden darf.
Art. 10
Gestaltung
1Bauten, Anlagen und Aussenraum sind für sich und in ihrem
Zusammenhang mit der baulichen und stadträumlichen Umgebung im Ganzen und in den Teilen so zu gestalten, dass eine besonders gute städtebauliche Gesamtwirkung im Sinne von § 71
PBG erreicht wird. Diese Anforderung gilt auch für Materialien
und Farben.
2Der Dachgestaltung ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen.
Art. 11
Freifläche
Der im Situationsplan 1:500 bezeichnete Hofbereich ist als Freiraum herzurichten. Dieser hat eine hohe Aufenthalts- und Gestaltungsqualität aufzuweisen.
Art. 12
Ökologischer Ausgleich / Entwässerung
1Bauten, Anlagen und Umschwung sind im Hinblick auf den ökologischen Ausgleich im Sinne von Art. 15 der eidgenössischen
Natur- und Heimatschutzverordnung zu optimieren.
2Mit der Überbauung und Umgebungsgestaltung ist der Meteorwasserversickerung in Anwendung von Art. 7 des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes Rechnung zu tragen.
Art. 13
Etappierung
Die etappenweise Ausführung von Um- und Neubauten ist zulässig. Sie setzt jedoch den Nachweis einer funktionsfähigen
und städtebaulich überzeugenden Teil- bzw. Gesamtüberbauung voraus.
Art. 14 C. Erschliessungsbestimmungen
Erschliessung für Motorfahrzeuge
1Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr erfolgt an den
im Situationsplan 1:500 bezeichneten Stellen. Weitere untergeordnete Zufahrten (z.B. Notzufahrten) sind gestattet.
2Die Anlieferung erfolgt in dem im Situationsplan 1:500 bezeichneten Bereichen.
Art. 15
Parkierung
1Für die Nutzungen im Gestaltungsplanperimeter sind mind. 30
und max. 50 Parkplätze zu erstellen. Davon sind mind. 8 als
Besucherparkplätze auszuscheiden und zu kennzeichnen. Im
Übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung über Fahrzeugabstellplätze (Parkplatzverordnung) der Stadt Zürich vom
11. Dezember 1996.
2Von diesen Parkplätzen dürfen in den Hofbereichen E1 und E2
maximal 4 Parkplätze erstellt werden. Die übrigen Parkplätze im
Perimeter des Gestaltungsplans sind unterirdisch anzuordnen.
3An geeigneten Stellen sind gemäss den städtischen Richtlinien
vom März 1998 (Merkblatt für die Erstellung von Abstellplätzen
für leichte Zweiräder) Abstellplätze für leichte Zweiräder vorzusehen.
Art. 16
Fussweg, Zugänge
1Im Hofbereich ist eine Fusswegverbindung gemäss Eintrag im
Situationsplan 1:500 sicherzustellen. Dieser ist mindestens während den üblichen Ladenöffnungszeiten offen zu halten.
2Die Zugänge zum Hof und zu den Gebäuden sind behindertengerecht zu erstellen.
Art. 17
Energie
Der Heizenergiebedarf der Neubauten darf die um 10 % reduzierten Werte gemäss den aktuellen Wärmedämmvorschriften
der Baudirektion nicht überschreiten.
Art. 18 D. Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
Der Gestaltungsplan tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung durch die Baudirektion des Kantons
Zürich in Kraft.1
1 Genehmigt durch die Baudirektion des Kantons Zürich am 16. April 2008;
Inkraftsetzung auf den 24. Mai 2008.