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Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan Grünenhof Zürich-City Gemeinderatsbeschluss

Zürich (city) · 701.130 · decree

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Contents: 18 provisions
  1. Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 B. Planungs- und Baubestimmungen
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14 C. Erschliessungsbestimmungen
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18 D. Schlussbestimmungen

18 provisions

Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen

Zweck Der Gestaltungsplan bezweckt die citygerechte Nutzung sowie städtebaulich und architektonisch hochstehende Neu- und Umbauten des Blockrandes unter besonderer Berücksichtigung denkmalpflegerischer Anforderungen.

Art. 2

Bestandteile, Geltungsbereich 1Der Gestaltungsplan besteht aus den nachstehenden Vorschriften und dem Situationsplan 1:500. 2Der Gestaltungsplan gilt für den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Perimeter. Er umfasst die Parzellen Kat.-Nr. AA 1227 (Grundstückfläche ca. 834 m²) und AA 1775 (Grundstückfläche ca. 3934 m²) zwischen Talacker, St. Peter-, Nüscheler- und Pelikanstrasse.

Art. 3

Geltendes Recht 1Der vorliegende Gestaltungsplan wird festgesetzt im Sinne der §§ 83 ff. PBG. 2Im Gestaltungsplangebiet gelten die nachfolgenden Vorschriften. Übergeordnetes Bundesrecht und kantonales Recht bleiben vorbehalten. 3Solange der Gestaltungsplan in Kraft ist, sind die Bestimmungen der kommunalen Bau- und Zonenordnung aufgehoben. 4Die Wirkung der Baulinien Talacker, St. Peter-, Nüscheler- und Pelikanstrasse gemäss § 278 Abs. 2 PBG sind bezüglich Gebäudehöhe während der Geltungsdauer des Gestaltungsplanes suspendiert. 5Es gelten die Denkmalschutzbestimmungen für das Kino Pelikanstrasse 19 und Nüschelerstrasse 11 (Stadtratsbeschluss Nr. 1483 vom 20. Mai 1992) und die Gebäude «Grünenhof», Talacker 30, Pelikanstrasse 19 sowie Nüschelerstrasse 9 und 11 (Stadtratsbeschluss Nr. 449 vom 18. April 2007).

Art. 4 B. Planungs- und Baubestimmungen

Lärmschutzbestimmungen 1Das Gestaltungsplangebiet wird der Empfindlichkeitsstufe III zugeordnet. 2Die Einhaltung der massgebenden Immissionsgrenzwerte (IGW) gemäss Lärmschutzverordnung (LSV) ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens nachzuweisen.

Art. 5

Nutzweise 1Es sind Wohnungen, Konferenz-, Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Verwaltungen sowie gewerbliche und kulturelle Betriebe maximal mässig störender Art zulässig. 2Der Wohnanteil beträgt 0%. 3In den Erdgeschossen und im Untergeschoss des Kinotrakts sind in sämtlichen Nutzflächen öffentliche oder publikumsnahe Nutzungen wie Läden, Restaurants oder Veranstaltungslokale beizubehalten bzw. vorzusehen. Davon ausgenommen sind die Baubereiche D und E1 sowie Gebäudezugänge inklusive Empfangsbereiche zu den übrigen Geschossen.

Art. 6

Gebäudemantel, Lage der Bauten 1Der Gebäudemantel wird durch die im Situationsplan 1:500 eingetragenen Baubereiche und die folgenden Höhenmasse bestimmt: Baubereich Gebäudehöhe max. (m.ü.M) + Firsthöhe max. gemäss § 281 PBG (m) A1 434,30 0 A2 432,22 0 A3 428,80 0 B b.G. b.G. C b.G. b.G. D b.G. b.G. E1 427,05 0 E2 414,43 0 E3 b.H. 0 F P P b.G. = Kote bestehendes Gebäude b.H. = Kote bestehender Hof P = Profilerhaltung 2Als gewachsener Boden wird ein neues Terrain von 409,30 m.ü.M. festgelegt. 3Im Baubereich E darf höchstens 55 % der gesamten Baubereichsfläche mit oberirdischen Gebäuden bebaut werden. Zusätzlich sind Heizungs- und Lüftungskamine zulässig. 4Im Baubereich F «Profilerhaltung» haben Gebäude oder Gebäudeteile bei Ersatz oder Umbau den Kubus und das wesentliche äussere Erscheinungsbild des bestehenden Gebäudes zu übernehmen. Die Zahl der bestehenden oberirdischen Geschosse darf oberirdisch nicht überschritten werden. 5Die geschlossene Bauweise ist zulässig. 6Der minimale Gebäudeabstand von 7 m darf nur unterschritten werden, wenn feuerpolizeiliche, arbeits- und wohnhygienische Anforderungen eingehalten sind. 7Randgebäude müssen auf die Strassenflucht (best. Baulinie) gebaut werden. Die bezeichneten Geschosse sind gemäss Situationsplan 1:500 zurückzuversetzen. 8An der im Situationsplan 1:500 bezeichneten Lage entlang der Pelikanstrasse ist die Arkade beizubehalten.

Art. 7

Geschosszahl 1In den Baubereichen sind max. folgende anrechenbaren Geschosse zulässig: Baubereich A1 A2 A3 B C D E1 E2 E3 F Vollgeschoss 7 6 5 5 5 5 3 1 0 5 Untergeschoss 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 Dachgeschoss 0 0 0 1 1 1 0 0 0 1 2Zusätzliche nicht anrechenbare Untergeschosse sind im Rahmen des Gewässerschutzrechts zulässig.

Art. 8

Ausnützung 1Innerhalb des Gebäudemantels und der zulässigen Geschosse ist die Ausnützung frei. 2Das anrechenbare Untergeschoss darf auf der gesamten Baubereichsfläche ausgenützt werden.

Art. 9

Abweichungen vom Gebäudemantel 1Oberirdische bestehende Gebäude und Gebäudeteile ausser- Nüschelerstrasse Pelikanstrasse Talacker AA1705 AA4208 AA1775 AA1539 AA4206 AA1589 AA1227 AA1540 AN AN AN AN 6. VG 6. VG Arkaden-Baulinie vom 20. April 1950 Hof RRB vom 26. Feb. 1903 RRB vom 20. April 1950 RRB vom 20. April 1950 RRB vom 7. Sept. 1911 RRB vom 26. Feb. 1903 5 VG 1 UGA3 1 DG 5 VG 1 UG B 1 DG 5 VG 1 UG C 1 VG 1 UGE2 3 VG 1 UGE1 1 UG E3 7 VG 1 UGA1 6 VG 1 UGA2 ProfilerhaltungF 1 DG 5 VG 1 UG D 94 1.12 1.23 1.12 1.12 1.12 1.12 11113333 11112222 11111111 11110000 11119999 11118888 77778888 11114444 11115555 11117777 11116666 St. Peterstrasse AA4212 AA1230 AA1590 AA1212 AA1328 AN AN N 2543210 10 15 20 Meter5 Dokument: Darstellung: Grundlage: 28065_05B_080206_GPA4.mcd - 28065_29E_61120_Katasterplan.dwg Festlegungen Perimeter Gestaltungsplan Baubereich Bereich für MIV-Erschliessung (Ein- und Ausfahrt) Fusswegverbindung (Lage schematisch) Arkaden-Baulinie Anlieferung (Lage schematisch) Information bestehende Bauten innerhalb des Gestaltungsplanperimeters Anschlusspunkt Personendurchgang (Lage schematisch) Anlieferung (Lage schematisch) Baulinie Hofbereich (Lage schematisch) Gebäuderücksprung bezogen auf Vollgeschosse5. VG Hof RRB Baubereich Profilerhaltung Koordinatenpunkt des Neubaubereichs Stadt Zürich Privater Gestaltungsplan Grünenhof Zürich-City Massgebend für die Rechtsverbindlichkeit ist der Situationsplan im Massstab 1:500 vom 18. Juli 2007 halb des Gebäudemantels können bestehen und betrieben werden, bis im entsprechenden Bereich ein baubewilligungspflichtiger Umbau oder ein Neubau erstellt wird. 2Ausserhalb des Gebäudemantels gemäss Art. 6 dürfen folgende Gebäude und Gebäudeteile erstellt werden: Anschlusspunkte für Personendurchgänge;– höchstens einzelne Balkone und Erker bis max. 1,5 m;– Kamine, technisch bedingte Aufbauten, Oblichter, Vordä-– cher und dergleichen; Anlagen zur Gewinnung von erneuerbarer Energie mit einer– maximalen Höhe von 1,5 m in den Baubereichen A und E1; Anlagen für Gastronomie im Hofbereich;– Sammelstellen des Abfuhrwesens.– 3Für die dauernde Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes ist vor dem Baubewilligungsverfahren eine entschädigungspflichtige Bewilligung bzw. Konzession einzuholen, ansonsten der öffentliche Grund nicht beansprucht werden darf.

Art. 10

Gestaltung 1Bauten, Anlagen und Aussenraum sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und stadträumlichen Umgebung im Ganzen und in den Teilen so zu gestalten, dass eine besonders gute städtebauliche Gesamtwirkung im Sinne von § 71 PBG erreicht wird. Diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben. 2Der Dachgestaltung ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

Art. 11

Freifläche Der im Situationsplan 1:500 bezeichnete Hofbereich ist als Freiraum herzurichten. Dieser hat eine hohe Aufenthalts- und Gestaltungsqualität aufzuweisen.

Art. 12

Ökologischer Ausgleich / Entwässerung 1Bauten, Anlagen und Umschwung sind im Hinblick auf den ökologischen Ausgleich im Sinne von Art. 15 der eidgenössischen Natur- und Heimatschutzverordnung zu optimieren. 2Mit der Überbauung und Umgebungsgestaltung ist der Meteorwasserversickerung in Anwendung von Art. 7 des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes Rechnung zu tragen.

Art. 13

Etappierung Die etappenweise Ausführung von Um- und Neubauten ist zulässig. Sie setzt jedoch den Nachweis einer funktionsfähigen und städtebaulich überzeugenden Teil- bzw. Gesamtüberbauung voraus.

Art. 14 C. Erschliessungsbestimmungen

Erschliessung für Motorfahrzeuge 1Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr erfolgt an den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Stellen. Weitere untergeordnete Zufahrten (z.B. Notzufahrten) sind gestattet. 2Die Anlieferung erfolgt in dem im Situationsplan 1:500 bezeichneten Bereichen.

Art. 15

Parkierung 1Für die Nutzungen im Gestaltungsplanperimeter sind mind. 30 und max. 50 Parkplätze zu erstellen. Davon sind mind. 8 als Besucherparkplätze auszuscheiden und zu kennzeichnen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung über Fahrzeugabstellplätze (Parkplatzverordnung) der Stadt Zürich vom 11. Dezember 1996. 2Von diesen Parkplätzen dürfen in den Hofbereichen E1 und E2 maximal 4 Parkplätze erstellt werden. Die übrigen Parkplätze im Perimeter des Gestaltungsplans sind unterirdisch anzuordnen. 3An geeigneten Stellen sind gemäss den städtischen Richtlinien vom März 1998 (Merkblatt für die Erstellung von Abstellplätzen für leichte Zweiräder) Abstellplätze für leichte Zweiräder vorzusehen.

Art. 16

Fussweg, Zugänge 1Im Hofbereich ist eine Fusswegverbindung gemäss Eintrag im Situationsplan 1:500 sicherzustellen. Dieser ist mindestens während den üblichen Ladenöffnungszeiten offen zu halten. 2Die Zugänge zum Hof und zu den Gebäuden sind behindertengerecht zu erstellen.

Art. 17

Energie Der Heizenergiebedarf der Neubauten darf die um 10 % reduzierten Werte gemäss den aktuellen Wärmedämmvorschriften der Baudirektion nicht überschreiten.

Art. 18 D. Schlussbestimmungen

Inkrafttreten Der Gestaltungsplan tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung durch die Baudirektion des Kantons Zürich in Kraft.1 1 Genehmigt durch die Baudirektion des Kantons Zürich am 16. April 2008; Inkraftsetzung auf den 24. Mai 2008.

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