Art. 41 Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer
1 Zur selbstständigen Ausführung von Arbeiten der amtlichen Vermessung ist berechtigt, wer das eidgenössische Staatsexamen erfolgreich bestanden hat und im Register der Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer eingetragen ist.
2 Eine aus Vertreterinnen und Vertretern des Bundes, der Kantone und der Berufsorganisationen zusammengesetzte Behörde des Bundes:
a. führt das Staatsexamen durch;
b. führt das Register und erteilt oder verweigert das Patent;
c. übt die Disziplinaraufsicht über die im Register eingetragenen Personen aus.
3 Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über:
a. die zur Erlangung des Patentes notwendige Ausbildung;
b. die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Eintragung;
c. die Registerführung und die Patenterteilung;
d. die Zusammensetzung, Ernennung und Organisation der Behörde;
e. die Zuständigkeiten der Behörde und der Verwaltung;
f. die Löschung aus dem Register und andere Disziplinarmassnahmen;
g. die Berufspflichten der im Register eingetragenen Personen;
h. die Finanzierung des Staatsexamens, der Registerführung und der übrigen Tätigkeiten der Behörde.
Art. 42 Förderung der Forschung
Bund und Kantone fördern die Forschung im Bereich der Geoinformation.
Art. 43 Evaluation
1 Der Bundesrat überprüft innerhalb von sechs Jahren nach Einführung des Katasters über öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen dessen Notwendigkeit, Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit.
2 Er erstattet der Bundesversammlung Bericht und macht darin Vorschläge für notwendige Änderungen.
Art. 44 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.
Art. 45 Koordination mit der NFA
Tritt das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Schaffung und Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) gleichzeitig oder nach dem vorliegenden Gesetz in Kraft, so wird Ziffer II/1 der NFA-Vorlage (Art. 39 SchlT ZGB) gegenstandslos.
AS 2007 5779. Die NFA-Vorlage trat am 1. Jan. 2008 in Kraft.
SR 210
Art. 46 Übergangsbestimmungen
1 Der Bundesrat kann während zwölf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes die Gebühren in Abweichung von Artikel 15 Absatz 3 regeln.
2 Er legt den Zeitplan für die Einführung des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen fest.
3 Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Bundesrecht zur selbstständigen Ausführung von Arbeiten der amtlichen Vermessung berechtigt ist, behält diese Berechtigung. Der Bundesrat erlässt Vorschriften für die Übergangszeit bis zur Eintragung in das Register der Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer.
4 Die Kantone passen ihre Gesetzgebung über die Geoinformation innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an. Während einer vom Bundesrat festgelegten Übergangszeit müssen sie die von ihnen verwalteten Geobasisdaten des Bundesrechts nur dann an die qualitativen und technischen Anforderungen im Sinne der Artikel 5 und 6 anpassen, wenn:
a. Völkerrecht oder Bundesrecht dies zwingend vorschreibt;
b. es sich um Daten handelt, deren Rechtsgrundlage mit oder nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschaffen wird;
c. sie die Daten neu erheben;
d. sie die Datenverwaltung auf neue technisch-organisatorische Grundlagen stellen (Datenbank, Hardware oder Software), welche die Hemmnisse für eine Anpassung beseitigen.
Art. 47 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Die Artikel 16−18, 34 Absatz 1 Buchstaben e und f sowie 39 werden vom Bundesrat mit der Verordnung vom 2. September 2009 über die öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen in Kraft gesetzt. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der übrigen Bestimmungen.
Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 2008
Artikel 16–18, 34 Absatz 1 Buchstaben e und f sowie 39: 1. Oktober 2009
SR 510.622.4
BRB vom 21. Mai 2008
V vom 2. Sept. 2009 (AS 2009 4721).