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Bundesgesetz über Geoinformation

Confederation · 510.62 · statute

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Contents: 47 provisions
  1. Art. 1 Zweck
  2. Art. 2 Geltungsbereich
  3. Art. 3 Begriffe
  4. Art. 4 Harmonisierung
  5. Art. 5 Geobasisdaten des Bundesrechts
  6. Art. 6 Geometadaten
  7. Art. 7 Geografische Namen
  8. Art. 8 Zuständigkeit, Methodenfreiheit
  9. Art. 9 Gewährleistung der Verfügbarkeit
  10. Art. 10 Grundsatz
  11. Art. 11 Datenschutz
  12. Art. 12 Nutzung
  13. Art. 13 Geodienste
  14. Art. 14 Austausch unter Behörden
  15. Art. 15 Gebühren
  16. Art. 16 Gegenstand und Form
  17. Art. 17 Rechtswirkung
  18. Art. 18 Haftung
  19. Art. 19
  20. Art. 20 Unterstützung bei der Erhebung und Nachführung
  21. Art. 21 Schutz von Grenz- und Vermessungszeichen
  22. Art. 22 Aufgabe
  23. Art. 23 Räumliche Abdeckung
  24. Art. 24 Festlegung der Landesgrenze
  25. Art. 25 Landeskartenwerk
  26. Art. 26 Nationale Atlanten, thematische Kartenwerke von nationalem Interesse
  27. Art. 27 Aufgabe
  28. Art. 28 Räumliche Abdeckung
  29. Art. 29 Aufgabe
  30. Art. 30 Räumliche Abdeckung
  31. Art. 31 Planung und Umsetzung
  32. Art. 32 Genehmigung
  33. Art. 33 Beglaubigte Auszüge
  34. Art. 34 Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen
  35. Art. 35 Mitwirkung der Kantone und Anhörung der Organisationen
  36. Art. 36 Internationale Zusammenarbeit
  37. Art. 37 Aufgaben in der Zuständigkeit des Bundes
  38. Art. 38 Amtliche Vermessung
  39. Art. 39 Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen
  40. Art. 40 Förderung der Ausbildung
  41. Art. 41 Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer
  42. Art. 42 Förderung der Forschung
  43. Art. 43 Evaluation
  44. Art. 44 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
  45. Art. 45 Koordination mit der NFA
  46. Art. 46 Übergangsbestimmungen
  47. Art. 47 Referendum und Inkrafttreten

47 provisions

Art. 41 Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer

1 Zur selbstständigen Ausführung von Arbeiten der amtlichen Vermessung ist berechtigt, wer das eidgenössische Staatsexamen erfolgreich bestanden hat und im Register der Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer eingetragen ist. 2 Eine aus Vertreterinnen und Vertretern des Bundes, der Kantone und der Berufsorganisationen zusammengesetzte Behörde des Bundes: a. führt das Staatsexamen durch; b. führt das Register und erteilt oder verweigert das Patent; c. übt die Disziplinaraufsicht über die im Register eingetragenen Personen aus. 3 Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über: a. die zur Erlangung des Patentes notwendige Ausbildung; b. die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Eintragung; c. die Registerführung und die Patenterteilung; d. die Zusammensetzung, Ernennung und Organisation der Behörde; e. die Zuständigkeiten der Behörde und der Verwaltung; f. die Löschung aus dem Register und andere Disziplinarmassnahmen; g. die Berufspflichten der im Register eingetragenen Personen; h. die Finanzierung des Staatsexamens, der Registerführung und der übrigen Tätigkeiten der Behörde.

Art. 42 Förderung der Forschung

Bund und Kantone fördern die Forschung im Bereich der Geoinformation.

Art. 43 Evaluation

1 Der Bundesrat überprüft innerhalb von sechs Jahren nach Einführung des Katasters über öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen dessen Notwendigkeit, Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit. 2 Er erstattet der Bundesversammlung Bericht und macht darin Vorschläge für notwendige Änderungen.

Art. 44 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.

Art. 45 Koordination mit der NFA

Tritt das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Schaffung und Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) gleichzeitig oder nach dem vorliegenden Gesetz in Kraft, so wird Ziffer II/1 der NFA-Vorlage (Art. 39 SchlT ZGB) gegenstandslos. AS 2007 5779. Die NFA-Vorlage trat am 1. Jan. 2008 in Kraft. SR 210

Art. 46 Übergangsbestimmungen

1 Der Bundesrat kann während zwölf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes die Gebühren in Abweichung von Artikel 15 Absatz 3 regeln. 2 Er legt den Zeitplan für die Einführung des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen fest. 3 Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Bundesrecht zur selbstständigen Ausführung von Arbeiten der amtlichen Vermessung berechtigt ist, behält diese Berechtigung. Der Bundesrat erlässt Vorschriften für die Übergangszeit bis zur Eintragung in das Register der Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer. 4 Die Kantone passen ihre Gesetzgebung über die Geoinformation innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an. Während einer vom Bundesrat festgelegten Übergangszeit müssen sie die von ihnen verwalteten Geobasisdaten des Bundesrechts nur dann an die qualitativen und technischen Anforderungen im Sinne der Artikel 5 und 6 anpassen, wenn: a. Völkerrecht oder Bundesrecht dies zwingend vorschreibt; b. es sich um Daten handelt, deren Rechtsgrundlage mit oder nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschaffen wird; c. sie die Daten neu erheben; d. sie die Datenverwaltung auf neue technisch-organisatorische Grundlagen stellen (Datenbank, Hardware oder Software), welche die Hemmnisse für eine Anpassung beseitigen.

Art. 47 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Die Artikel 16−18, 34 Absatz 1 Buchstaben e und f sowie 39 werden vom Bundesrat mit der Verordnung vom 2. September 2009 über die öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen in Kraft gesetzt. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der übrigen Bestimmungen. Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 2008 Artikel 16–18, 34 Absatz 1 Buchstaben e und f sowie 39: 1. Oktober 2009 SR 510.622.4 BRB vom 21. Mai 2008 V vom 2. Sept. 2009 (AS 2009 4721).

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