Art. 41 VII. Schlussbestimmungen (7.)
Strafbestimmung 1 Mit Busse bis Fr. 30 000.– wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: a) die Pflichten nach Art. 12 und 22 dieses Erlasses verletzt; b) unter Schutz gestelltes Kulturerbe widerrechtlich auf dauerhaften Verbleib oder ohne Ausfuhrbewilligung ausführt; c) Fundstellen, die archäologische Denkmäler sein könnten, ohne Bewilligung der zuständigen kantonalen Stelle verändert, zerstört oder in ihrem Bestand gefährdet; d) ohne Zustimmung der zuständigen kantonalen Stelle archäologische Arbeiten ausführt oder technische Hilfsmittel zum Absuchen des Untergrunds nach Gegenständen, die archäologische Funde sein könnten, verwendet. 16 SR 0.451.41.