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V vom 27. Januar 1971 über die Verhütung von Unfällen bei Sprengarbeiten

Liechtenstein · 832.314.11 · ordinance

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Contents: 57 provisions
  1. Art. 1 Geltungsbereich
  2. Art. 2 Zugelassene Sprengstoffe und Zündmittel
  3. Art. 3 Öffentliche Sicherheit
  4. Art. 4 Auswahl des Personals
  5. Art. 5 Rauchverbot
  6. Art. 6 Langsam brennende Zündschnüre
  7. Art. 7 Detonierende Zündschnüre (Knallzündschnüre)
  8. Art. 8 Elektrische Zündvorrichtungen
  9. Art. 9 Sprengkapseln
  10. Art. 10 Lagerung im allgemeinen
  11. Art. 11 Hauptmagazine im Freien für Sprengstoffe
  12. Art. 12 Handmagazine im Freien für Sprengstoffe
  13. Art. 13 Hauptmagazine unter Tag für Sprengstoffe
  14. Art. 14 Handmagazine unter Tag für Sprengstoffe
  15. Art. 15 Magazine für Sprengkapseln
  16. Art. 16 Lagerung der detonierenden Zündschnüre
  17. Art. 17 Heizung und Beleuchtung der Lagerräume
  18. Art. 18 Temperaturkontrolle
  19. Art. 19 Auswahl des Personals
  20. Art. 20 Sprengstoffentnahme
  21. Art. 21 Behandlung gefrorener Sprengstoffe
  22. Art. 22 Verdorbene Sprengstoffe und Zündmittel
  23. Art. 23 Beförderung der Sprengstoffe und Sprengkapseln; Transportbehälter
  24. Art. 24 Vorbereitung der langsam brennenden Zündschnüre
  25. Art. 25 Vorbereitung der elektrischen Sprengkapseln
  26. Art. 26 Vorbereitung der detonierenden Zündschnüre
  27. Art. 27 Herstellung von Zündpatronen
  28. Art. 28 Beförderung der Zündpatronen
  29. Art. 29 Rücktransport der Sprengstoffe und Zündmittel
  30. Art. 30 Überwachung der Arbeit
  31. Art. 31 Beleuchtung
  32. Art. 32 Ladestock
  33. Art. 33 Laden
  34. Art. 34 Besatz
  35. Art. 35 Zündschnurende
  36. Art. 36 Vorsichtsmassnahme bei kalter Witterung
  37. Art. 37 Sicherung der Umgebung
  38. Art. 38 Verlegung der Sprengungen auf Arbeitspausen
  39. Art. 39 Warnsignale
  40. Art. 40 Pyrotechnische Zündung; Kontrollzündschnur
  41. Art. 41 Elektrische Zündung
  42. Art. 42 Sicherung bei Gewitter
  43. Art. 43 Sprengarbeiten in Schächten und Aufbrüchen
  44. Art. 44 Kontrolle der Schusszahl
  45. Art. 45 Wartezeit bei Zündschnurzündung
  46. Art. 46 Messen der Wartezeit
  47. Art. 47 Wartezeit bei elektrischer Zündung
  48. Art. 48 Wartezeit bei Kammerschüssen
  49. Art. 49 Wartezeit bei Sprengungen in Schächten und Stollen
  50. Art. 50 Aufsuchen der Versager
  51. Art. 51 Bezeichnen der Versager
  52. Art. 52 Unschädlichmachen von Versagern
  53. Art. 53 Verschleuderte Sprengstoffreste
  54. Art. 54 "Pfeifen" oder "Büchsen"
  55. Art. 55 Bewilligung von Ausnahmen
  56. Art. 56 Straf- und Zwangsmassnahmen
  57. Art. 57 Inkrafttreten

57 provisions

Art. 41 Elektrische Zündung

1) Allfällige elektrische Leitungen, welche die Ladearbeiten gefährden, sind zu entfernen oder stromlos zu machen. 2) Die Drähte der einzelnen Sprengkapseln, wie auch der Zündleitung sind kurz geschlossen zu halten und erst unmittelbar vor der Zündung miteinander zu verbinden. Getrennt geführte Drähte der Zündleitungen sind zu verdrillen. 3) Blanke Drähte dürfen nicht mit Eisenteilen, Wasser, Fels oder Erde in Berührung kommen. 4) Die Sprengkapseln der einzelnen Ladungen müssen hintereinandergeschaltet werden. Bei Gruppenzündung sind die einzelnen Serienschüsse einer Gruppe hintereinanderzuschalten; die Gruppen selbst dürfen auch parallelgeschaltet werden. Die Benützung der Erde als Rückleitung ist verboten. 5) Die Enden der Zündleitung dürfen erst an die Stromquelle angeschlossen werden, wenn sich im Wirkungsbereich der Sprengschüsse keine Personen mehr aufhalten. 6) Vor jeder Zündung ist die fertige Sprengladung mit dem Ohmmeter oder einem anderen Leitungsprüfer aus gedeckter Stellung zu kontrollieren. Sind nur einzelne Ladungen der Sprenganlage zu prüfen, so ist auf die gleiche Art vorzugehen. 7) Der Leiter der Zündmannschaft muss den Schlüssel zum Zündapparat oder zum Kasten, in dem sich der Zündschalter befindet, stets bei sich oder unter Verschluss aufbewahren; das gleiche gilt für die Kurbel bei Apparaten mit Kurbelantrieb. 8) Nach eingeleiteter Zündung, gleichgültig, ob sie von Erfolg war oder nicht, ist die Verbindung zwischen Leitung und Zündapparat oder Stromquelle zu lösen, bevor das Personal die Deckung verlässt.

Art. 42 Sicherung bei Gewitter

1) Bei aufziehendem Gewitter ist das Laden von elektrisch zu zündenden Schüssen sofort einzustellen. Die bereits fertig geladenen und mit Sprengkapseln versehenen Schüsse sind unter Beobachtung der Absperr- und Warnvorschriften schnellstens zu zünden. Ist dies nicht mehr möglich, so muss der Sprengbereich verlassen und abgesperrt werden, bis das Gewitter vorüber ist. 2) Bei Untertag-Sprengstellen ist ein Warndienst einzurichten.

Art. 43 Sprengarbeiten in Schächten und Aufbrüchen

In tiefen Schächten und hohen Aufbrüchen ist der Zündung auf elektrischem Wege oder mit detonierenden Zündschnüren der Vorzug zu geben.

Art. 44 Kontrolle der Schusszahl

Bei Zündschnurzündung ist der Leiter der Sprengarbeiten verpflichtet, vor der Sprengung die geladenen Schüsse zu zählen. Aufgrund der Detonationen hat er zu kontrollieren, ob sämtliche Schüsse explodiert sind.

Art. 45 Wartezeit bei Zündschnurzündung

1) Wenn Zweifel darüber bestehen, ob alle Schüsse detoniert sind, so darf vor Ablauf von 15 Minuten nach Anzündung des letzten Schusses niemand die Deckung verlassen. 2) Das gleiche gilt, wenn bei einem Schuss scheinbar erfolglos versucht wurde, die Zündschnur in Brand zu setzen. 3) Bei Verwendung von Zündschnüren von mehr als 3 m Länge ist die Wartezeit um zwei Minuten pro Laufmeter Zündschnur zu verlängern.

Art. 46 Messen der Wartezeit

Die Wartezeiten sind mit der Uhr zu messen.

Art. 47 Wartezeit bei elektrischer Zündung

Bei elektrischer Zündung ist nur bei Verwendung von Verzögerungszündern eine Wartezeit einzuhalten. Sie beträgt fünf Minuten.

Art. 48 Wartezeit bei Kammerschüssen

Bei Kessel- oder Schmierschüssen darf erst nach erfolgter Abkühlung der Kammer, frühestens aber nach 30 Minuten, wieder geladen werden. Die Frist kann verkürzt werden, wenn die Kammer mit Wasser ausgespült wird.

Art. 49 Wartezeit bei Sprengungen in Schächten und Stollen

Nach Sprengungen in Schächten und Stollen darf erst wieder zur Sprengstelle zurückgekehrt werden, wenn durch die Belüftung dafür gesorgt worden ist, dass die giftigen Gase aus dem Arbeitsbereich entfernt worden sind.

Art. 50 Aufsuchen der Versager

1) Nach Ablauf der Wartezeit hat der Leiter der Sprengarbeiten die Deckung allein zu verlassen und Versager oder abgerissene Schüsse aufzusuchen. 2) Wird ein Versager festgestellt, den der Leiter der Sprengarbeiten nicht gefunden hat, so ist er ihm ohne Verzug zu melden.

Art. 51 Bezeichnen der Versager

1) Wenn Versager oder abgerissene Schüsse nicht sofort unschädlich gemacht werden können, so hat sie der Leiter der Sprengarbeiten auffällig zu bezeichnen. 2) Bei Schichtwechsel hat der Leiter der Sprengarbeiten der abtretenden Schicht seinen Nachfolger über Anzahl und Lage der Versager genau zu unterrichten.

Art. 52 Unschädlichmachen von Versagern

1) Versager sind, wenn immer möglich, sofort unschädlich zu machen. Auf keinen Fall darf bei Unterbruch der Arbeiten oder nicht durchgehendem Betrieb der Leiter der Sprengarbeiten die Arbeitsstelle verlassen, bevor alle Versager abgetan sind. 2) Die Versager sind durch eine der folgenden Methoden abzutun: a) Der Besatz ist bis auf den Papierpfropfen vorsichtig zu entfernen mittels Werkzeugen aus Kupfer, Messing, Aluminium, Holz oder anderem weichem Material, oder mittels Wasser- bzw. Druckluftspülung, wobei das dazu verwendete Strahlrohr mit einer Mündung aus Weichmetall versehen sein muss. Auf den Pfropfen wird eine neue Zündpatrone aufgesetzt und zur Explosion gebracht. b) In wenigstens 20 cm Entfernung vom alten Bohrloch und parallel dazu ist ein neues Loch so zu bohren, dass die Sprengladung des Versagers auf keinen Fall berührt, gefährlich erschüttert oder durch loses Gestein verletzt wird. Die Richtung des alten Bohrloches ist durch einen eingeschobenen Ladestock zu kennzeichnen. Im neuen Bohrloch ist eine Sprengladung einzubringen und zu zünden. 3) Kann ein Versager ausnahmsweise nicht durch Zündung abgetan werden, so darf nach der Entfernung des Besatzes auch die Ladung aus dem Bohrloch herausgenommen werden. Dies muss jedoch durch den Leiter der Sprengarbeiten geschehen, unter Beachtung der in Abs. 2 Bst. a umschriebenen Vorsichtsmassnahmen. 4) Schwarzpulverladungen dürfen durch Auflösen in Wasser unschädlich gemacht werden.

Art. 53 Verschleuderte Sprengstoffreste

In Sprengschutt festgestellte Patronenreste und Sprengkapseln sind zu entfernen.

Art. 54 "Pfeifen" oder "Büchsen"

Das Nach- und Tieferbohren von Bohrlochpfeifen und stehengebliebenen Bohrlochresten ist verboten. Bohrlochpfeifen sind vor Wiederaufnahme der Bohrarbeiten mit Holzpflöcken zu verschliessen.

Art. 55 Bewilligung von Ausnahmen

Das Amt für Industrie und Gewerbe kann in besonderen Fällen Abweichungen von den Vorschriften dieser Verordnung gestatten oder andere Massnahmen anordnen.

Art. 56 Straf- und Zwangsmassnahmen

Widerhandlungen gegen die in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften unterliegen den Straf- und Zwangsmassnahmen gemäss Gesetz vom 29. Dezember 1966 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel, LGBl. 1967 Nr. 6.

Art. 57 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Dr. Alfred Hilbe Fürstlicher Regierungschef

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