1) Allfällige elektrische Leitungen, welche die Ladearbeiten gefährden, sind zu entfernen oder stromlos zu machen.
2) Die Drähte der einzelnen Sprengkapseln, wie auch der Zündleitung sind kurz geschlossen zu halten und erst unmittelbar vor der Zündung miteinander zu verbinden. Getrennt geführte Drähte der Zündleitungen sind zu verdrillen.
3) Blanke Drähte dürfen nicht mit Eisenteilen, Wasser, Fels oder Erde in Berührung kommen.
4) Die Sprengkapseln der einzelnen Ladungen müssen hintereinandergeschaltet werden. Bei Gruppenzündung sind die einzelnen Serienschüsse einer Gruppe hintereinanderzuschalten; die Gruppen selbst dürfen auch parallelgeschaltet werden. Die Benützung der Erde als Rückleitung ist verboten.
5) Die Enden der Zündleitung dürfen erst an die Stromquelle angeschlossen werden, wenn sich im Wirkungsbereich der Sprengschüsse keine Personen mehr aufhalten.
6) Vor jeder Zündung ist die fertige Sprengladung mit dem Ohmmeter oder einem anderen Leitungsprüfer aus gedeckter Stellung zu kontrollieren. Sind nur einzelne Ladungen der Sprenganlage zu prüfen, so ist auf die gleiche Art vorzugehen.
7) Der Leiter der Zündmannschaft muss den Schlüssel zum Zündapparat oder zum Kasten, in dem sich der Zündschalter befindet, stets bei sich oder unter Verschluss aufbewahren; das gleiche gilt für die Kurbel bei Apparaten mit Kurbelantrieb.
8) Nach eingeleiteter Zündung, gleichgültig, ob sie von Erfolg war oder nicht, ist die Verbindung zwischen Leitung und Zündapparat oder Stromquelle zu lösen, bevor das Personal die Deckung verlässt.
Art. 42 Sicherung bei Gewitter
1) Bei aufziehendem Gewitter ist das Laden von elektrisch zu zündenden Schüssen sofort einzustellen. Die bereits fertig geladenen und mit Sprengkapseln versehenen Schüsse sind unter Beobachtung der Absperr- und Warnvorschriften schnellstens zu zünden. Ist dies nicht mehr möglich, so muss der Sprengbereich verlassen und abgesperrt werden, bis das Gewitter vorüber ist.
2) Bei Untertag-Sprengstellen ist ein Warndienst einzurichten.
Art. 43 Sprengarbeiten in Schächten und Aufbrüchen
In tiefen Schächten und hohen Aufbrüchen ist der Zündung auf elektrischem Wege oder mit detonierenden Zündschnüren der Vorzug zu geben.
Art. 44 Kontrolle der Schusszahl
Bei Zündschnurzündung ist der Leiter der Sprengarbeiten verpflichtet, vor der Sprengung die geladenen Schüsse zu zählen. Aufgrund der Detonationen hat er zu kontrollieren, ob sämtliche Schüsse explodiert sind.
Art. 45 Wartezeit bei Zündschnurzündung
1) Wenn Zweifel darüber bestehen, ob alle Schüsse detoniert sind, so darf vor Ablauf von 15 Minuten nach Anzündung des letzten Schusses niemand die Deckung verlassen.
2) Das gleiche gilt, wenn bei einem Schuss scheinbar erfolglos versucht wurde, die Zündschnur in Brand zu setzen.
3) Bei Verwendung von Zündschnüren von mehr als 3 m Länge ist die Wartezeit um zwei Minuten pro Laufmeter Zündschnur zu verlängern.
Art. 46 Messen der Wartezeit
Die Wartezeiten sind mit der Uhr zu messen.
Art. 47 Wartezeit bei elektrischer Zündung
Bei elektrischer Zündung ist nur bei Verwendung von Verzögerungszündern eine Wartezeit einzuhalten. Sie beträgt fünf Minuten.
Art. 48 Wartezeit bei Kammerschüssen
Bei Kessel- oder Schmierschüssen darf erst nach erfolgter Abkühlung der Kammer, frühestens aber nach 30 Minuten, wieder geladen werden. Die Frist kann verkürzt werden, wenn die Kammer mit Wasser ausgespült wird.
Art. 49 Wartezeit bei Sprengungen in Schächten und Stollen
Nach Sprengungen in Schächten und Stollen darf erst wieder zur Sprengstelle zurückgekehrt werden, wenn durch die Belüftung dafür gesorgt worden ist, dass die giftigen Gase aus dem Arbeitsbereich entfernt worden sind.
Art. 50 Aufsuchen der Versager
1) Nach Ablauf der Wartezeit hat der Leiter der Sprengarbeiten die Deckung allein zu verlassen und Versager oder abgerissene Schüsse aufzusuchen.
2) Wird ein Versager festgestellt, den der Leiter der Sprengarbeiten nicht gefunden hat, so ist er ihm ohne Verzug zu melden.
Art. 51 Bezeichnen der Versager
1) Wenn Versager oder abgerissene Schüsse nicht sofort unschädlich gemacht werden können, so hat sie der Leiter der Sprengarbeiten auffällig zu bezeichnen.
2) Bei Schichtwechsel hat der Leiter der Sprengarbeiten der abtretenden Schicht seinen Nachfolger über Anzahl und Lage der Versager genau zu unterrichten.
Art. 52 Unschädlichmachen von Versagern
1) Versager sind, wenn immer möglich, sofort unschädlich zu machen. Auf keinen Fall darf bei Unterbruch der Arbeiten oder nicht durchgehendem Betrieb der Leiter der Sprengarbeiten die Arbeitsstelle verlassen, bevor alle Versager abgetan sind.
2) Die Versager sind durch eine der folgenden Methoden abzutun:
a) Der Besatz ist bis auf den Papierpfropfen vorsichtig zu entfernen mittels Werkzeugen aus Kupfer, Messing, Aluminium, Holz oder anderem weichem Material, oder mittels Wasser- bzw. Druckluftspülung, wobei das dazu verwendete Strahlrohr mit einer Mündung aus Weichmetall versehen sein muss. Auf den Pfropfen wird eine neue Zündpatrone aufgesetzt und zur Explosion gebracht.
b) In wenigstens 20 cm Entfernung vom alten Bohrloch und parallel dazu ist ein neues Loch so zu bohren, dass die Sprengladung des Versagers auf keinen Fall berührt, gefährlich erschüttert oder durch loses Gestein verletzt wird. Die Richtung des alten Bohrloches ist durch einen eingeschobenen Ladestock zu kennzeichnen. Im neuen Bohrloch ist eine Sprengladung einzubringen und zu zünden.
3) Kann ein Versager ausnahmsweise nicht durch Zündung abgetan werden, so darf nach der Entfernung des Besatzes auch die Ladung aus dem Bohrloch herausgenommen werden. Dies muss jedoch durch den Leiter der Sprengarbeiten geschehen, unter Beachtung der in Abs. 2 Bst. a umschriebenen Vorsichtsmassnahmen.
4) Schwarzpulverladungen dürfen durch Auflösen in Wasser unschädlich gemacht werden.
Art. 53 Verschleuderte Sprengstoffreste
In Sprengschutt festgestellte Patronenreste und Sprengkapseln sind zu entfernen.
Art. 54 "Pfeifen" oder "Büchsen"
Das Nach- und Tieferbohren von Bohrlochpfeifen und stehengebliebenen Bohrlochresten ist verboten. Bohrlochpfeifen sind vor Wiederaufnahme der Bohrarbeiten mit Holzpflöcken zu verschliessen.
Art. 55 Bewilligung von Ausnahmen
Das Amt für Industrie und Gewerbe kann in besonderen Fällen Abweichungen von den Vorschriften dieser Verordnung gestatten oder andere Massnahmen anordnen.
Art. 56 Straf- und Zwangsmassnahmen
Widerhandlungen gegen die in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften unterliegen den Straf- und Zwangsmassnahmen gemäss Gesetz vom 29. Dezember 1966 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel, LGBl. 1967 Nr. 6.
Art. 57 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Alfred Hilbe
Fürstlicher Regierungschef