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7 provisions
Art. 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz enthält Vorschriften über die Mitwirkung der Schweiz am Internationalen Währungsfonds, an der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, an der Internationalen Entwicklungsorganisation und an der Internationalen Finanz-Corporation (Institutionen von Bretton Woods).
Art. 2 Völkerrechtliche Verträge
1 Der Bundesrat wird ermächtigt, im Rahmen der bewilligten Kredite völkerrechtliche Verträge über Kapitalerhöhungen der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Internationalen Entwicklungsorganisation und der Internationalen Finanz-Corporation abzuschliessen.
2 Bevor er Kapitalerhöhungen nach Absatz 1 zeichnet, informiert er die Bundesversammlung.
3 Die Teilnahme an Kapitalerhöhungen des Internationalen Währungsfonds bedarf der Genehmigung durch die Bundesversammlung.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2001, in Kraft seit 1. Dez. 2002 (AS 2002 3680, 3681; BBl 2000 4030; 2001 2016).
Art. 3 Beitragsleistungen
1 Die Finanzierung der schweizerischen Beitragsleistungen an die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, die Internationale Entwicklungsorganisation und die Internationale Finanz-Corporation richtet sich nach Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe.
2 Die Schweizerische Nationalbank erbringt die mit der Mitgliedschaft beim Internationalen Währungsfonds verbundenen finanziellen Leistungen. Sie vereinnahmt allfällige Rückzahlungen, Zinsen und Entschädigungen.
SR 974.0
Art. 4 Durchführung der Mitgliedschaft und Vertretung der Schweiz
1 Der Bundesrat arbeitet bei der Durchführung der Mitgliedschaft im Internationalen Währungsfonds mit der Schweizerischen Nationalbank zusammen. Die Einzelheiten werden in einer Vereinbarung zwischen dem Bundesrat und der Nationalbank geregelt.
2 Der Bundesrat bezeichnet die schweizerischen Vertreter bei den Institutionen von Bretton Woods; im Falle des Internationalen Währungsfonds erfolgt dies im Einvernehmen mit der Schweizerischen Nationalbank.
Art. 5 Kredite des Internationalen Währungsfonds, Sonderziehungsrechte, Hinterlegungsstelle
1 Die Schweizerische Nationalbank übernimmt die der Schweiz vom Internationalen Währungsfonds zur Verfügung gestellten Kredite. Sie besorgt die Rückzahlung und den Zinsendienst.
2 Die Schweizerische Nationalbank wickelt die Operationen in Sonderziehungsrechten auf ihre Rechnung ab.
3 Die Schweizerische Nationalbank ist Hinterlegungsstelle des Internationalen Währungsfonds für die Bestände in Schweizerfranken.
Art. 6 Grundsätze der Entwicklungspolitik
Im Rahmen der Institutionen von Bretton Woods sind bei den Stellungnahmen und Entscheiden, welche die Entwicklungsländer betreffen, für die schweizerische Position die Grundsätze und Ziele der schweizerischen Entwicklungspolitik zu berücksichtigen.
Art. 7 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Es tritt zusammen mit den Verträgen zwischen der Schweiz und den Institutionen von Bretton Woods in Kraft.
Datum des Inkrafttretens: 29. Mai 1992
SR 0.979.1/.4
BRB vom 18. Mai 1992 (AS 1992 2569).