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Brandschutzverordnung (BSchV) vom 20. Januar 2015

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1 Normen, Richtlinien und Erläuterungen
  2. Art. 2 Brandschutzbehörde
  3. Art. 3 Anforderungen an Bauprodukte und Nachweise
  4. Art. 4 Anforderungen an die Kontrollorgane
  5. Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts
  6. Art. 6 Hängige Baugesuche
  7. Art. 7 Inkrafttreten

7 provisions

Art. 1 Normen, Richtlinien und Erläuterungen

Für die vom Brandschutzgesetz erfassten Bauten, Einrichtungen, Lager und Anlagen gelten die folgenden Normen, Richtlinien und Erläuterungen, in der jeweils geltenden Fassung: a) die Brandschutznorm und die nachstehenden Brandschutzrichtlinien der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF): 1. Begriffe und Definitionen; 2. Qualitätssicherung im Brandschutz; 3. Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz; 4. Baustoffe und Bauteile; 5. Verwendung von Baustoffen; 6. Brandschutzabstände - Tragwerke - Brandabschnitte; 7. Flucht- und Rettungswege; 8. Kennzeichnung von Fluchtwegen - Sicherheitsbeleuchtung - Sicherheitsstromversorgung; 9. Löscheinrichtungen; 10. Sprinkleranlagen; 11. Brandmeldeanlagen; 12. Rauch- und Wärmeabzugsanlagen; 13. Blitzschutzsysteme; 14. Beförderungsanlagen; 15. Wärmetechnische Anlagen; 16. Lufttechnische Anlagen; 17. Gefährliche Stoffe; 18. Nachweisverfahren im Brandschutz; b) die einschlägigen Erläuterungen im Bereich des Brandschutzes, insbesondere: 1. die Brandschutzerläuterungen der VKF; 2. die von der VKF als Stand-der-Technik-Papiere (STP) anerkannten technischen Erläuterungen.

Art. 2 Brandschutzbehörde

Brandschutzbehörde im Sinne der in Art. 1 genannten Normen, Richtlinien und Erläuterungen ist das Amt für Hochbau und Raumplanung.

Art. 3 Anforderungen an Bauprodukte und Nachweise

1) Bei Neu-, Um- und Anbauten dürfen nur Bauprodukte verwendet werden, die den wesentlichen Brandschutzanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (EWR-Rechtssammlung: Anh. II - 1.01) entsprechen. 2) Das Amt für Hochbau und Raumplanung kann für die Verwendung von Bauprodukten folgende Nachweise verlangen, welche die Einhaltung der Brandschutzanforderungen bescheinigen: a) bei Bauprodukten, welche von einer harmonisierten europäischen Norm erfasst sind oder für welche eine europäische technische Bewertung ausgestellt worden ist: Leistungserklärungen betreffend die Grundanforderung "Brandschutz" nach dem schweizerischen Bauproduktegesetz (SR 933.0); b) bei allen anderen Bauprodukten: Prüfnachweise, Zertifikate und Konformitätsnachweise akkreditierter Prüf- und Zertifizierungsstellen sowie Auszüge aus dem schweizerischen Brandschutzregister.

Art. 4 Anforderungen an die Kontrollorgane

1) Die mit dem Vollzug der Brandschutzvorschriften beauftragten Kontrollorgane haben über eine Bewilligung als Brandschutzfachmann bzw. Brandschutzberater nach der Bauwesen-Berufe-Verordnung zu verfügen. 2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Organe, die ausschliesslich Einfamilienhäuser und andere Kleinbauten kontrollieren.

Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 23. November 2004 zum Brandschutzgesetz, LGBl. 2004 Nr. 249, wird aufgehoben.

Art. 6 Hängige Baugesuche

Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängige Baugesuche findet das bisherige Recht Anwendung.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2015 in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

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