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13 provisions
Art. 1
Amt für Wirtschaft
1 Das Amt für Wirtschaft (nachfolgend: Amt) ist die zuständige Stelle gemäss
Verordnung über die Regionalpolitik vom 24. Oktober 2016 (NRP-Verordnung) und Verordnung über die Förderung der Wirtschaft vom 24. Oktober
2016 (Wirtschaftsförderungsverordnung, WiFöV).
Art. 2
Gesuche
1 Gesuche sind beim Amt insbesondere mit folgenden Unterlagen einzureichen:
a) Angaben zum Gesuchsteller;
b) Unternehmenskonzept und Projektbeschrieb;
c) Jahresrechnungen;
d) Finanzwirtschaftliche Planung.
2 Das Amt kann weitere Unterlagen verlangen oder den Gesuchsteller von
der Einreichung einzelner Unterlagen befreien, wenn deren Bereitstellung
unverhältnismässig wäre oder einzelne Unterlagen zur Beurteilung des Gesuchs nicht massgebend sind.
Art. 3
Verfahren
1 Das Amt prüft die grundsätzliche Förderfähigkeit der Gesuche.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
900.012 Kanton Appenzell Innerrhoden
2 Es legt Gesuche im Bereich der Regionalpolitik der Lenkungsgruppe NRP
zur Beratung vor. Im Bereich der Wirtschaftsförderung stellt es Antrag an die
Wirtschaftsförderungskommission.
3 Das Amt präsidiert die Lenkungsgruppe NRP und sorgt für die Protokollführung. Bei der Wirtschaftsförderungskommission führt das Amt das Protokoll.
Art. 4
Entscheid
1 Die Lenkungsgruppe NRP entscheidet bei Klein- und Vorprojekten mit einem Kantonsbeitrag bis maximal Fr. 5‘000.--. Bei Projekten mit darüber hinausgehenden Kosten stellt sie Antrag an die Wirtschaftsförderungskommission.
2 Wirtschaftsförderungskommission und Lenkungsgruppe NRP entscheiden
im Rahmen ihrer Entscheidkompetenz abschliessend über die ihnen unterbreiteten Anträge.
3 Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.
Art. 5
Förderungsvertrag
1 Wird ein Gesuch gutgeheissen, schliesst das Amt im Namen des Kantons
mit dem Gesuchsteller einen schriftlichen, öffentlich-rechtlichen Förderungsvertrag ab.
2 Rückerstattungsgründe sowie allfällige Bedingungen und Auflagen sind im
Vertrag aufzuführen.
Art. 6
Fonds für die Wirtschaftsförderung
1 Die Landesbuchhaltung verwaltet das Fondsvermögen, legt die Mittel nach
Möglichkeit zinsbringend an und veranlasst die Auszahlungen.
Art. 7
Wirtschaftsförderung
a) Beitragskriterien
1 Zur Förderung der Ziele gemäss Wirtschaftsförderungsgesetz sind insbesondere folgende Kriterien massgebend:
a) Schaffung neuer Arbeitsplätze oder Verbesserung der Zukunftsaussichten bestehender Arbeitsplätze;
Kanton Appenzell Innerrhoden 900.012
b) Innovations- oder Diversifikationsvorhaben oder Start eines neuen
Unternehmens;
c) Notwendigkeit der Unterstützung für die Realisierung des Vorhabens
im Kanton;
d) Produkte oder Dienstleistungen sind möglichst für einen überregionalen und wachsenden Markt bestimmt;
e) Businessplan mit nachvollziehbarer Planung;
f) Fachwissen und Qualität der Unternehmensführung;
g) keine wesentliche Konkurrenzierung ansässiger Betriebe;
h) Verträglichkeit des Vorhabens mit Umweltschutz und Raumplanung.
Art. 8
b) Standortmanagement und Standortpromo-tion
1 Das Amt begleitet und berät Unternehmen bei der Gründung und Ansiedlung. Es begleitet ansässige Unternehmen bei deren Entwicklung und initiiert
eigene, zweckmässige Projekte.
2 Es setzt sich für die Koordination der Verfahren der Verwaltung im Hinblick
auf einen einfachen und beschleunigten Verfahrensgang ein.
3 Es stellt Informationen über den Wirtschafts- und Arbeitsstandort zur Verfügung.
Art. 9
c) Wirtschaftsförderungskommission
1 Die Standeskommission wählt aus ihrer Mitte drei Mitglieder der
Wirtschaftsförderungskommission.
Art. 10
Neue Regionalpolitik (NRP)
a) Beitragskriterien
1 Zur Förderung sind insbesondere folgende Kriterien massgebend:
a) Beitrag zur Standortqualität;
b) Beitrag zu einer regionalen Wertschöpfungskette;
c) Exportorientierung;
d) Kooperation mit relevanten Partnern;
e) finanzielle Nachhaltigkeit des Projekts;
f) ökologische und soziale Nachhaltigkeit des Projekts;
g) Qualität des Projektmanagements.
900.012 Kanton Appenzell Innerrhoden
Art. 11
b) Beiträge
1 Darlehen werden zinsgünstig oder zinslos für höchstens 25 Jahre, Finanzhilfen als A-fonds-perdu-Beiträge gewährt.
Art. 12
c) Lenkungsgruppe NRP
1 Die Standeskommission wählt für die Regionalpolitik eine Lenkungsgruppe
mit höchstens sieben Mitgliedern.
2 Die Lenkungsgruppe NRP initiiert, prüft und begleitet Projekte im Rahmen
der Regionalpolitik des Bundes.
3 Es gelten die Ausstandsgründe gemäss Verwaltungsverfahrensgesetz vom
30. April 2000.
Art. 13
Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss tritt mit Annahme durch die Standeskommission in Kraft.
Kanton Appenzell Innerrhoden 900.012
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
22.11.2016 22.11.2016 Erlass Erstfassung -
900.012 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 22.11.2016 22.11.2016 Erstfassung -