Open at the publisher →
In force since 1870-10-08, as the publisher states.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 f58c640a750e444c9a4c6ed43a00b8a00d9028430c2dffa8ea0f070fb398c95c
4 provisions
Art. 1 (vom 28. September / 8. Oktober 1870)1
Die Staatsgrenze zwischen den beiden Ständen Zürich
und St. Gallen auf dem Zürichsee bei Rapperswil läuft von der äussersten Landmarke Nr. LXI am Gestade des Sees zwischen Kempraten
und Feldbach in gerader Linie nach einem Punkte, welcher 100 Fuss
westlich vom Löwenstein entfernt ist.
Art. 2
Bei Gelegenheit der Festsetzung dieser Grenzlinie übernimmt der Kanton St. Gallen die Verbindlichkeit, in möglichster Übereinstimmung mit dem Kanton Zürich alle diejenigen Anordnungen zu
treffen, welche zur Hebung der Fischerei im Zürichsee dienlich sein
können.
Art. 3
Durch gemeinschaftliche Schritte beider Kantone soll der
hohe Stand Schwyz bewogen werden:
a. anzuerkennen, dass die diesen Stand von den Ständen Zürich und
St. Gallen scheidende Staatsgrenze in der Richtung von Osten nach
Westen den in Art. 1 bezeichneten Punkt westlich vom Löwenstein
durchschneidet, sodass auf diesem Punkte die Grenzen aller drei
Kantone zusammenlaufen;
b. für den zu seinem Territorium gehörenden Teil des Zürichsees eine
Fischerordnung herzustellen, welche soweit möglich mit den für
die Kantone Zürich und St. Gallen für die Fischerei im Zürichsee
aufzustellenden Grundsätzen übereinstimmt.
Art. 4
Nach definitiver Festsetzung der Grenze soll an dem in
Art. 1 bezeichneten Grenzpunkt auf Unkosten sämtlicher drei Kantone
ein auch beim höchsten Wasserstand sichtbarer Markstein angebracht
werden.
1 OS 15, 492 und GS I, 25.