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Vertrag zwischen den Ständen Zürich und St. Gallen betreffend die Festsetzung der Staatsgrenze auf dem Zürichsee bei Rapperswil

Zürich · 111.1 · intercantonal agreement

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 1 (vom 28. September / 8. Oktober 1870)1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4

4 provisions

Art. 1 (vom 28. September / 8. Oktober 1870)1

Die Staatsgrenze zwischen den beiden Ständen Zürich und St. Gallen auf dem Zürichsee bei Rapperswil läuft von der äussersten Landmarke Nr. LXI am Gestade des Sees zwischen Kempraten und Feldbach in gerader Linie nach einem Punkte, welcher 100 Fuss westlich vom Löwenstein entfernt ist.

Art. 2

Bei Gelegenheit der Festsetzung dieser Grenzlinie übernimmt der Kanton St. Gallen die Verbindlichkeit, in möglichster Übereinstimmung mit dem Kanton Zürich alle diejenigen Anordnungen zu treffen, welche zur Hebung der Fischerei im Zürichsee dienlich sein können.

Art. 3

Durch gemeinschaftliche Schritte beider Kantone soll der hohe Stand Schwyz bewogen werden: a. anzuerkennen, dass die diesen Stand von den Ständen Zürich und St. Gallen scheidende Staatsgrenze in der Richtung von Osten nach Westen den in Art. 1 bezeichneten Punkt westlich vom Löwenstein durchschneidet, sodass auf diesem Punkte die Grenzen aller drei Kantone zusammenlaufen; b. für den zu seinem Territorium gehörenden Teil des Zürichsees eine Fischerordnung herzustellen, welche soweit möglich mit den für die Kantone Zürich und St. Gallen für die Fischerei im Zürichsee aufzustellenden Grundsätzen übereinstimmt.

Art. 4

Nach definitiver Festsetzung der Grenze soll an dem in Art. 1 bezeichneten Grenzpunkt auf Unkosten sämtlicher drei Kantone ein auch beim höchsten Wasserstand sichtbarer Markstein angebracht werden. 1 OS 15, 492 und GS I, 25.

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