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Verordnung über die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

Glarus · VIII B/1/5 · ordinance

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Contents: 2 provisions
  1. Art. 3
  2. Art. 5

2 provisions

Art. 3

Gesetz über den Bergbau IX B/42/1 (Regierungsrat) 21.8 Anlagen zur Nutzung der Windenergie mit einer installierten Leistung von mehr als 5 MW

Art. 5

Energiegesetz VII E/1/1 (Regierungsrat) 21.9 Fotovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 5 MW, die nicht an Gebäuden angebracht sind Bewilligung, Art. 5 Energiegesetz VII E/1/1 (Regierungsrat) 22.3 Lager für Gas, Brenn- und Treibstoff, die bei Normalbedingungen mehr als 50‘000 m³ Gas bzw. 5000 m³ Flüssigkeit enthalten Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren (Prüfbehörde) 30.1 Werke zur Regulierung des Wasserstandes oder des Abflusses von natürlichen Seen von mehr als 3 km² mittlerer Seeoberfläche einschliesslich Betriebsvorschriften a. Walensee / b. andere Seen a.: Konzession, Art. 5 Walenseegesetz VII B/6/1 (Departement Bau und Umwelt) / b.: Baubewilligung, Art. 66, 67 RBG VII B/1/1 (Gemeinde) 30.2 Wasserbauliche Massnahmen wie: Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe- und Hochwasserrückhalteanlagen im Kostenvoranschlag von mehr als 10 Millionen Franken 30.3 Schüttungen in Seen von mehr als 10‘000 m³ a. Walensee / b. andere Seen a.: Konzession, Art. 5 Walenseegesetz VII B/6/1 (Departement Bau und Umwelt) / b.: Baubewilligung, Art. 66, 67 RBG VII B/1/1 (Gemeinde) 30.4 Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material aus Gewässern von mehr als 50‘000 m³ pro Jahr (ohne einmalige Entnahme aus Gründen der Hochwassersicherheit) Bewilligung, Art. 12 EG GSchG VIII B 21/1 (zuständige kant. Verwaltungsbehörde) 40.4 Inertstoffdeponien mit einem Deponievolumen von mehr als 500‘000 m³ 40.5 Reaktordeponien Baubewilligung, Art. 66, 67 RBG 40.6 Reststoffdeponien Baubewilligung, Art. 66, 67 RBG 40.7 Abfallanlagen a. Anlage für die Trennung oder mechanische Behandlung von mehr als 10 000 t Abfällen pro Jahr b. Anlagen für die biologische Behandlung von mehr als 5000 t Abfällen pro Jahr c. Anlagen für die thermische- oder chemische Behandlung von mehr als 1000 t Abfällen pro Jahr 40.8 Zwischenlager für mehr als 5000 t Sonderabfälle 40.9 Abwasserreinigungsanlagen für eine Kapazität von mehr als 20‘000 Einwohnergleichwerten 60.2 Skilifte zur Erschliessung neuer Geländekammern oder für den Zusammenschluss von Schneesportgebieten 60.3 Terrainveränderungen von mehr als 5000 m² für Schneesportanlagen 60.4 Beschneiungsanlagen, sofern die beschneibare Fläche über 50‘000 m2 beträgt Bewilligung, Art. 26 Energiegesetz VII E/1/1 (Departement Bau und Umwelt) 60.5 Sportstadien mit ortsfesten Tribünenanlagen für mehr als 20 000 Zuschauer 60.6 Vergnügungsparks mit einer Fläche von mehr als 75 000 m2 oder für eine Kapazität von mehr als 4000 Besucher pro Tag 60.7 Golfplätze mit 9 und mehr Löcher Baubewilligung, Art. 66, 67 RBG Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren (Prüfbehörde) 60.8 Pistenanlagen für motorsportliche Veranstaltungen 70.1 Aluminiumhütten Baubewilligung, Art. 66, 67 RBG 70.2 Stahlwerke Baubewilligung, Art. 66, 67 RBG 70.3 Buntmetallwerke Baubewilligung, Art. 66, 67 RBG 70.4 Anlagen zur Aufbereitung und Verhüttung von Schrott und Altmetallen 70.5 Anlagen zur Synthese von chemischen Produkten mit mehr als 5000 m² Betriebsfläche oder einer Produktionskapazität von mehr als 1000 t pro Jahr 70.5a Anlagen mit einer Produktionskapazität von mehr als 100 t pro Jahr zur Synthese von Pflanzenschutzmittel-, Biozid- und Arzneimittelwirkstoffen 70.6 Anlagen für die Verarbeitung von chemischen Produkten mit mehr als 5000 m² Betriebsfläche oder einer Produktionskapazität von mehr als 10‘000 t pro Jahr nach den Anlagetypen Nrn. 70.5 und 70.5a Baubewilligung, Art. 66,67 RBG 70.7 Chemikalienlager mit einer Lagerkapazität von mehr als 1000 t 70.8 Sprengstoff- und Munitionsfabriken Baubewilligung, Art. 66, 67 RBG 70.9 Schlächtereien und fleischverarbeitende Betriebe mit einer Produktionskapazität von mehr als 5000 t im Jahr 70.10 Zementfabriken Baubewilligung, Art. 66, 67 RBG 70.10a Belagswerke mit einer Produktionskapazität von mehr als 20‘000 t pro Jahr 70.11 Glashütten mit einer Produktionskapazität von mehr als 30‘000 t im Jahr 70.12 Zellstoff- (Zellulose-) Fabriken mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 000 t im Jahr 70.14 Spanplattenwerke Baubewilligung, Art. 66, 67 RBG 80.1 Gesamtmeliorationen: a. Gesamtmeliorationen von mehr als 400 ha b. Gesamtmeliorationen mit Bewässerungen oder Entwässerungen von Kulturland von mehr als 20 ha oder Terrainveränderungen von mehr als 5 ha c. Landwirtschaftliche Gesamterschliessungsprojekte von mehr als 400 ha Genehmigung, Art. 67 Strassengesetz VII C/11/1 (Gemeinderat) 80.2 Forstliche Erschliessungsprojekte von mehr als 400 ha Genehmigung, Art. 67 Strassengesetz VII C/11/1 (Gemeinderat) Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren (Prüfbehörde) 80.3 Kies- und Sandgruben, Steinbrüche und andere nicht der Energiegewinnung dienende Materialentnahmen aus dem Boden mit einem abbaubaren Gesamtvolumen von mehr als 300‘000 m³ 80.4 Anlagen für die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere, wenn die Gesamtkapazität des Betriebs 125 Grossvieheinheiten (GVE) übersteigt. Ausgenommen sind Alpställe. Raufutter verzehrende Tiere zählen nur mit dem halben GVE- Faktor gemäss der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung, LBV vom 7. Dezember 1998 80.5 Einkaufszentren und Fachmärkte mit mehr als 7500 m² Verkaufsfläche 80.6 Güterumschlagplätze und Verteilzentren mit mehr als 20‘000 m² Lagerfläche oder einem Lagervolumen von mehr als 120‘000 m³ 80.7 Ortsfeste Funkanlagen (nur Sendeeinrichtungen) mit 500 kW oder mehr Sendeleistung 80.8 Betriebe, in denen mit gentechnisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Organismen eine Tätigkeit der Klassen 3 oder 4 nach der Erschliessungsverordnung vom 9. Mai 2012 durchgeführt werden soll.

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