3 Bewilligungspflichtige Nutzungen
Insbesondere für die folgenden Sondernutzungen ist eine Bewilligung
erforderlich:
a. Leitungen;
b. Schächte;
c. Vorbauten (Erker, Wintergärten, Balkone und dergleichen);
d. Vorsprünge (Fundamente, Sockel, Säulen, Pfeiler, Treppen, Gesimse
und dergleichen);
e. Befestigungen von und Anlege-Vorrichtungen für Schiffsstege;
f. Vordächer;
g. Baugrubenfassungen, Pfählungen und Anker;
h. Benzintanksäulen;
i. fest angebrachte Reklameinstallationen und Beflaggungen;
j. Veloständer;
k. fest verankerte Automaten, Schaukästen, Distributionseinrichtungen,
Verkaufsstände, Buvettes und dergleichen;
l. andere Bauteile für private Zwecke.
4 Zuständigkeit und Koordination
1 Das Tiefbauamt erteilt und koordiniert die Bewilligungen (Konzessionen)
unter und über Niveau und koordiniert die Bauvorhaben, wenn Strassenraum betroffen ist. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten gemäss Abs. 2
und 3.
2 Die Baudirektion erteilt die Bewilligungen für überhängende Gebäudeteile
über Niveau sowie für kommerzielle Werbung und Stechschilder.
3 Die Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen erteilt und koordiniert
die Bewilligungen über Niveau, soweit es hauptsächlich um die Bespielung
des öffentlichen Grundes geht.
4 Die Bewilligungsinstanz ist auch für den Erlass oder Teilerlass der
Gebühren zuständig.
3 Fassung gemäss Änderung vom 11. Januar 2017, in Kraft seit 1. Februar 2017.
4 Fassung gemäss Änderung vom 9. Februar 2022, in Kraft seit 1. März 2022.
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5 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Strassengesetzes 5, des
Planungs- und Baugesetzes 6 sowie des Bau- und Zonenreglements 7.
8 Temporäre Bauten, Boulevardflächen und Anlagen
1 Temporäre Bauten, Boulevardflächen und Anlagen sind so aufzustellen,
dass Passantinnen und Passanten sowie Fahrzeuge im öffentlichen Dienst
und von Zulieferern möglichst ohne Behinderung zirkulieren können. Der
Betrieb des ansässigen Gewerbes muss jederzeit gewährleistet sein.
2 Temporäre Bauten, Boulevardflächen und Anlagen haben stadtbildverträglich zu sein; Material und Farbgebung haben dezent und Werbeauftritte
zurückhaltend zu sein. Die historische Bausubstanz ist zu schützen.
3 Grünanlagen und Einrichtungen sowie empfindliche Naturräume sind so
zu schützen, dass keine Beschädigungen entstehen.
4 Die Beanspruchung öffentlichen Grundes durch Auf- und Abbau hat
zeitlich möglichst kurz zu sein. Leerzeiten sind zu vermeiden.
Art. 4 9 Geschäftsauslagen
1 Geschäftsauslagen und Dekorationsgegenstände dürfen während der
Geschäftsöffnungszeit auf öffentlichem Grund unmittelbar entlang der
Hausfassade des Verkaufsgeschäfts platziert werden, sofern für die
Fussgängerinnen und Fussgänger eine Durchgangsbreite von mindestens
1,8 Metern verbleibt.
2 In der Innenstadt (Zonen 1 und 2) stehen für eine solche Auslage 1,5
Quadratmeter pro Eingang zum Verkaufsgeschäft zur Verfügung. Die
Auslage darf in der Regel nur eine Reklametafel enthalten.
3 Von der Beschränkung auf 1,5 Quadratmeter gelten, sofern eine Durchgangsbreite von mindestens 1,8 Metern verbleibt, folgende Ausnahmen:
a. Pflanzentöpfe: maximal zwei Stück;
b. Blumengeschäfte: entlang des Verkaufsgeschäfts;
5 SRL Nr. 755
6 SRL Nr. 735
7 sRSL 7.1.2.1.1
8 Fassung gemäss Änderung vom 11. Januar 2017, in Kraft seit 1. Februar 2017.
9 Fassung gemäss Änderung vom 25. März 2020, in Kraft seit 1. April 2020.
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c. Lebensmittelgeschäfte: zusätzlich bis zu drei einseitige Werbetafeln mit
einem Höchstmass von 0,6 × 0,8 Metern pro Tafel;
d. Kioske: entlang des Geschäfts.
4 Fahrzeugen im öffentlichen Dienst oder mit Zufahrtsbewilligungen ist in
Fussgängerzonen jederzeit die ungehinderte Durchfahrt zu ermöglichen.
Dazu ist ein Fahrbahnstreifen von mindestens 3,5 Metern Breite frei zu
halten.
Art. 5 10 Zuständigkeit und Koordination
1 Die Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen erteilt und koordiniert
in enger Absprache mit dem Tiefbauamt die Bewilligungen für die vorübergehende Nutzung des öffentlichen Grundes. Sie holt allfällige feuerpolizeiliche Bewilligungen ein. Rahmenbewilligungen für Grossveranstaltungen
sind dem Stadtrat vorgängig zur Kenntnis zu bringen.
2 Die Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen legt die Marktplätze,
die Marktzeiten, die zeitlichen und örtlichen Abweichungen von den Markttagen sowie die zugelassenen Produkte fest. Sie organisiert und kontrolliert
die Märkte und Messen, soweit der Stadtrat Ersteres nicht an private Personen oder Organisationen delegiert.
3 Öffentlich zugängliche und angepriesene Veranstaltungen können der
Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen bekannt gegeben werden.
4 Die Feuerpolizei der Feuerwehr erteilt die Bewilligungen für das
Abbrennen von Feuerwerkskörpern.
Art. 6 Reinigungspflicht und Ersatzabgabe
Das Tiefbauamt legt die Reinigungspflicht und den zu reinigenden
Perimeter fest.
10 Fassung gemäss Änderung vom 5. Dezember 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019.
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III. Besondere Vorschriften für Boulevardgastronomie 11
Art. 7 12 Schliessungszeiten
1 Für Boulevardflächen auf öffentlichem Grund gelten folgende Schliessungszeiten:
a. während der Sommerzeit: 24.00 Uhr
b. während der Normalzeit: 23.00 Uhr
c. Anfang Juni bis Ende September, jeweils Freitag- und Samstagnacht:
0.30 Uhr; mit Einzelbewilligung oder Bewilligung für dauernde Ausnahmen gemäss § 24 Abs. 3 und § 25 Abs. 1 Gesetz über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Getränken und die Fasnacht
verlängerbar bis 1.00 Uhr.
2 Die Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen kann davon abweichende Schliessungszeiten bewilligen oder verfügen.
Art. 8 13 Ausstattung
1 Das Mobiliar der Boulevardgastronomie hat in Material, Form und Farbe
dezent und den örtlichen Gegebenheiten angepasst und vorzugsweise aus
Metall und/oder Holz hergestellt zu sein. Mobiliar, Sonnen- oder Regenschutz dürfen keine Fremdwerbungen tragen.
2 Zusatzeinrichtungen, Bepflanzungen und andere Abtrennungselemente
sind in Absprache mit der Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen
innerhalb der Boulevardfläche zurückhaltend zu platzieren.
3 Die Beschallung der Boulevardfläche ist nicht erlaubt, Livemusikdarbietungen innerhalb der Boulevardfläche sind meldepflichtig.
Art. 9 14 Mehrweg- und Depotsystem
1 Die Boulevardgastronomie, Buvettes und ähnliche Einrichtungen auf
öffentlichem Grund haben grundsätzlich Mehrweggebinde herkömmlicher
Art (Porzellan, Gläser, Besteck) oder speziell entwickelte Mehrwegsysteme
zu verwenden.
11 Fassung gemäss Änderung vom 11. Januar 2017, in Kraft seit 1. Februar 2017.
12 Fassung gemäss Änderung vom 20. Dezember 2023, in Kraft seit 1. März 2024.
13 Fassung gemäss Änderung vom 25. März 2020, in Kraft seit 1. April 2020.
14 Fassung gemäss Änderung vom 11. Januar 2017, in Kraft seit 1. Februar 2017.
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2 Die Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen kann für Mehr- und
Einweggebinde ein Depotsystem vorschreiben.
3 Die Boulevardgastronomie, Verkaufsstände und dergleichen in und nahe
am Veranstaltungsperimeter können während der Veranstaltung
verpflichtet werden, Depotsysteme zu verwenden.
IV. Besondere Vorschriften für Veranstaltungen
Art. 10 Kontaktstelle
Die Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen ist die Kontaktstelle
für die Veranstalterin oder den Veranstalter.
Art. 11 15 Koordination mehrerer Veranstaltungen
Die Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen koordiniert die
während des Jahres stattfindenden Veranstaltungen.
Art. 12 Bewilligungskriterien
1 Die Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen beurteilt Grossveranstaltungen einmal jährlich aufgrund eines Kriterienkatalogs.
2 Sie bewertet und gewichtet die einzelnen Kriterien für die jeweilige
Veranstaltung. Die Summe der gewichteten Anzahl Punkte pro Kriterium
ergibt die Gesamtpunktzahl einer Veranstaltung. Diese ist mit ausschlaggebend für die Erteilung der Bewilligung und deren Bedingungen und
Auflagen sowie die städtische Unterstützung mit Leistungen und Beiträgen.
Art. 13 Leistungen und Beiträge
1 Die Leistungen der Stadt Luzern zugunsten der Veranstalterin oder des
Veranstalters und allfällige Drittleistungen werden in Rechnung gestellt und
die Beiträge ausgewiesen.
2 Der Stadtrat kann in begründeten Fällen vom Instrument der Vollkostenrechnung abweichen.
15 Fassung gemäss Änderung vom 11. Januar 2017, in Kraft seit 1. Februar 2017.
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Art. 14 Nutzungseinschränkungen
Die Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen kann die Bewilligungen anderer Nutzerinnen und Nutzer des öffentlichen Grundes während
einer Veranstaltung sowie während deren Auf- und Abbau räumlich und
zeitlich einschränken. Bauliche Unterhaltsmassnahmen auf öffentlichem
Grund sind von Einschränkungen möglichst auszunehmen.
Art. 15 Schutz des öffentlichen Grundes
1 Mit dem in Anspruch genommenen öffentlichen Grund, insbesondere den
Grün- und Parkanlagen, und dessen Umgebung ist sorgfältig und schonend
umzugehen. Belastungen sind auf ein Minimum zu beschränken.
2 Das Zumieten von ausreichenden zusätzlichen Toiletteneinrichtungen und
Abfallbehältern ist Sache der Veranstalterin oder des Veranstalters.
Art. 16 16 Sicherheit
1 Die Veranstalterin oder der Veranstalter trifft geeignete Massnahmen zur
Sicherheit während der Veranstaltung sowie während des Auf- und Abbaus.
In Absprache mit der für die Bewilligungserteilung zuständigen Stelle hat
sie oder er auf eigene Rechnung professionelle Sicherheitskräfte in ausreichender Anzahl einzusetzen.
2 Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat der Bewilligungsbehörde
rechtzeitig ein der Veranstaltung entsprechendes, zu genehmigendes
Sicherheitskonzept einzureichen. Die entsprechenden Versicherungsnachweise sind der Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen rechtzeitig
vor der Veranstaltung einzureichen.
3 Die Veranstalterin oder der Veranstalter trifft die notwendigen Vorkehrungen, dass Areale, die wegen Unwettern oder anderen Umwelteinflüssen
gefährdet sein können, rechtzeitig geräumt werden. Dies betrifft insbesondere Flächen im Fallbereich von Bäumen.
4 Bei unmittelbar drohender Gefahr können die Dienstabteilung Stadtraum
und Veranstaltungen oder andere berechtigte Stellen (Tiefbauamt, Polizei
usw.) die Räumung der Veranstaltung veranlassen. Die dabei anfallenden
Kosten sowie allfällige Ertragsausfälle trägt die Veranstalterin oder der Veranstalter.
16 Fassung gemäss Änderung vom 11. Januar 2017, in Kraft seit 1. Februar 2017.
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Art. 17 17 Verkehr
1 Beeinträchtigungen der Umwelt und die Belastung der Verkehrsinfrastruktur sind zu minimieren.
2 Das Veranstaltungsprogramm ist auf die Erschliessung mit öffentlichen
Verkehrsmitteln abzustimmen. In der Veranstaltungskommunikation ist
prioritär auf die Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln hinzuweisen.
Am Veranstaltungsort müssen an zentraler Lage und in ausreichender
Anzahl Parkplätze für Velos zur Verfügung gestellt werden.
3 Ab 1‘000 erwarteten Besucherinnen und Besuchern pro Tag oder insgesamt mehr als 10‘000 darf der Anteil des motorisierten Individualverkehrs
an den gesamten Personenfahrten nicht mehr als 30 Prozent betragen. Im
Haupteinzugsgebiet der Veranstaltung sind nach Möglichkeit Spezialbillette
des öffentlichen Verkehrs ab Wohnort anzubieten. Eintrittsbillette haben die
Benützung des öffentlichen Verkehrs einzuschliessen. Veranstaltungsspezifische Parkplätze sind ab der ersten Minute kostenpflichtig zu bewirtschaften. Die minimale Parkgebühr beträgt Fr. 10.–.
4 Ab 5‘000 erwarteten Besucherinnen und Besuchern pro Tag oder insgesamt mehr als 15‘000 darf der Anteil des motorisierten Individualverkehrs
an den gesamten Personenfahrten nicht mehr als 10 Prozent betragen. Mit
dem Gesuch ist ein Mobilitätskonzept einzureichen und nach der Veranstaltung Rechenschaft über den erzielten Modalsplit abzulegen.
Art. 18 Beschallung
1 Für die öffentlichen Plätze in der Stadt Luzern wird ein Lärmkataster erstellt. Daraus werden Belegungsregeln und Bespielungspläne abgeleitet.
2 Lärmintensive Nutzungen können eingeschränkt werden.
Art. 19 Mehrweg- und Depotsystem
1 Während Veranstaltungen auf öffentlichem Grund sind grundsätzlich
Mehrweggebinde herkömmlicher Art (Porzellan, Gläser, Besteck) oder
speziell entwickelte Mehrwegsysteme zu verwenden.
2 Sämtliches Mehr- und Einweggebinde wie Glas, PET, Dosen und dergleichen ist mit einem Depot zu versehen.
17 Fassung gemäss Änderung vom 11. Januar 2017, in Kraft seit 1. Februar 2017.
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3 Mit einem Depot versehenes, bioabbaubares Einweggeschirr darf nur
eingesetzt werden, wenn eine Recyclingquote von mindestens 80 Prozent
nachgewiesen wird.
4 Der Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen ist ein zu genehmigendes Konzept Mehrweg/Depot zu unterbreiten.
Art. 20 Entsorgung und Reinigung
1 Wertstoffe wie Glas, PET, Dosen, Karton oder bioabbaubare Einweggebinde sind zu separieren und von der Veranstalterin oder dem Veranstalter getrennt zu entsorgen.
2 Die Reinigung der beanspruchten Flächen, insbesondere in und um die
Festwirtschaften, Verkaufsstände und Barbetriebe, obliegt während und
nach der Veranstaltung der Veranstalterin oder dem Veranstalter.
3 Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat ein zu genehmigendes Reinigungs- und Entsorgungskonzept sowie ein Abwasserkonzept einzureichen.
Sie oder er bezeichnet eine für die Reinigung und Entsorgung verantwortliche Person.
4 Der Veranstalterin oder dem Veranstalter werden die allfällige Reinigung
des benutzten öffentlichen Grundes sowie anfallende Entsorgungskosten
in Rechnung gestellt.
Art. 21 Verpflegung und Getränke
1 Die Veranstalterin oder der Veranstalter bestimmt eine für den Verpflegungsbereich verantwortliche Person.
2 Die Jugendschutzbestimmungen sind einzuhalten. Bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sind Ausweiskontrollen durchzuführen. Die
Veranstalterin oder der Veranstalter hat darzulegen, wie Kinder und Jugendliche vor der Abgabe von alkoholischen Getränken und Raucherwaren
während der Veranstaltung geschützt werden.
Art. 22 Kommunikation von Grossveranstaltungen
1 Die Veranstalterin oder der Veranstalter präsentiert gemeinsam und in
Zusammenarbeit mit den zuständigen städtischen Stellen den interessierten und betroffenen Kreisen periodisch die geplanten Anlässe.
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2 Die Veranstalterin oder der Veranstalter orientiert die sich im und im
angrenzenden Veranstaltungsperimeter befindende Bevölkerung und
allenfalls deren Interessenvertretungen vor der geplanten Veranstaltung.
3 Die Veranstalterin oder der Veranstalter kann verpflichtet werden, für die
Öffentlichkeit eine Hotline zu betreiben.
4 Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat allfällige Leistungen der Stadt
Luzern gegenüber der Öffentlichkeit sichtbar zu machen und der Stadt
einen angemessenen Auftritt zu ermöglichen.
V. Besondere Vorschriften für Beleuchtungen
Art. 23 18 Eventbeleuchtung
1 Als Eventbeleuchtung werden temporäre Lichtspiele an Gebäudefassaden, Plätzen und Strassen sowie auf Wasserflächen bezeichnet.
2 Die Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen beurteilt die Projekte
nach einheitlichen Kriterien. Diese werden dem Stadtrat zur Kenntnis
gebracht.
3 Die einzelnen Projekte werden gestützt auf einen Kriterienkatalog bewilligt.
Eine Ausnahme bildet die Weihnachtsbeleuchtung in der Adventszeit.
4 Eingabeberechtigt sind öffentliche und private Körperschaften, deren
Projekte jeweils einen Bezug zu einem öffentlichen Interesse haben.
5 Ergänzend gelten die vom Stadtrat erlassenen Grundsätze und Richtlinien
des „Plan Lumière“.
Art. 24 19 Weihnachtsbeleuchtung
Die Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen legt die Dauer der
Weihnachtsbeleuchtung auf öffentlichem Grund fest.
18–19 Fassung gemäss Änderung vom 11. Januar 2017, in Kraft seit 1. Februar 2017.
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VI. Besondere Vorschriften für Strassendarbietungen
Art. 25 20 Auflagen
1 Strassendarbietungen aller Art in Gruppen bis zu sieben Personen oder
von Einzelpersonen sind ohne ausdrückliche Bewilligung erlaubt, wenn
folgende Auflagen eingehalten werden:
a. werktags zwischen 17.00 und 21.30 Uhr;
b. pro Tag nicht mehr als 30 Minuten am gleichen Standort und ausser
Hörweite von anderen Strassendarbietungen. Dabei ist ein Mindestabstand von 50 Metern einzuhalten. Dieser Mindestabstand darf
unmittelbar bei Boulevardflächen unterschritten werden, sofern die
Betreiberin oder der Betreiber einverstanden ist;
c. pro Person und Gruppe an höchstens vier Tagen innerhalb von 30
Tagen;
d. Strassenmalereien mit kommerzieller Ausrichtung dürfen nicht
angebracht werden.
2 Guuggenmusig darf nur während der Fasnacht und an fasnachtsbezogenen Anlässen gespielt werden.
3 Es dürfen keine Verstärkeranlagen, Synthesizer, Tonwiedergabegeräte,
Lautsprecher und dergleichen verwendet werden.
Art. 26 21 Benutzungsverbote
1 Auf den Brücken der Stadt Luzern und deren Zugängen und bei Haltestellen des öffentlichen Verkehrs dürfen keine Strassendarbietungen
gezeigt werden.
2 Während der Darbietung ist Passanten jederzeit das freie Zirkulieren zu
ermöglichen. Insbesondere die Zugänge zu Häusern, Geschäften, Restaurants sowie signalisierte Strassenüber- und -unterquerungen sind frei zu
halten.
3 Strassenmusizierende dürfen sich nicht auf Trottoirs, Friese, Schaufenstereinfassungen, Plätze, Boulevardmobiliar und dergleichen setzen.
4 An Grossveranstaltungen sind Strassendarbietungen innerhalb des Veranstaltungsperimeters untersagt.
5 Mit Ausnahme von weihnächtlichen Musikvorträgen sowie Darbietungen
von Schulklassen ist Strassenmusik im Dezember gänzlich untersagt.
20–21 Fassung gemäss Änderung vom 11. Januar 2017, in Kraft seit 1. Februar 2017.
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Art. 27 Spielverbot
Die Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen kann bei Verstoss
gegen Art. 25 und 26 ein Spielverbot aussprechen. Das Spielverbot gilt für
ein Jahr.
VII. Besondere Vorschriften für Märkte und Messen
Art. 28 Wochenmarkt
Die Wochenmärkte finden in der Regel am Dienstag- und am Samstagvormittag statt.
Art. 29 22 Spezialmärkte
1 Die von der Stadt organisierten Spezialmärkte finden in der Regel an
folgenden Tagen und Zeiten statt:
a. Monatswarenmarkt 1. Mittwoch im Monat, März bis Dezember
b. Flohmarkt samstags, Mai bis Oktober
c. Handwerksmarkt 1. Samstag im Monat, April bis Dezember
(im Dezember bis Weihnachten auch samstags
sowie an zwei Sonntagen und einem Feiertag)
d. Fischmarkt Dienstag-, Freitag- und Samstagvormittag
e. Kilbimarkt Kilbisonntag
f. Christbaummarkt max. 10 Tage im Dezember
2 Die Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen legt die Marktzeiten
fest.
Art. 30 23 Produkte und Abweichungen
1 Die Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen legt die zum Verkauf
zugelassenen Produkte fest.
2 Die Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen kann Markttage ausfallen lassen oder verschieben sowie Marktzeiten ändern, insbesondere:
a. an Feiertagen;
b. wenn an einem Markttag eine andere bewilligte Veranstaltung stattfindet;
22–23 Fassung gemäss Änderung vom 11. Januar 2017, in Kraft seit 1. Februar 2017.
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c. wenn der Platz wegen unvorhersehbarer Ereignisse nicht zur Verfügung
gestellt werden kann oder aufgrund baulicher Unterhaltsmassnahmen
belegt ist.
Art. 31 24 Herbstmesse
Die Herbstmesse (Lozärner Määs) findet als Warenmarkt und Lunapark
statt.
Art. 32 Standplätze
Die Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen teilt die Standplätze
zu. Sie bestimmt Anzahl, Grösse und Lage der Standplätze.
Art. 33 25 Bewilligungskriterien
1 Die Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen erteilt die Bewilligung
für die Märkte und die Herbstmesse (Lozärner Määs) insbesondere wenn
a. damit die Vielfalt, Qualität und Attraktivität des gesamten Marktangebots
gewährleistet ist,
b. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht wiederholt ohne vorgängige Benachrichtigung der Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen dem Markt ferngeblieben ist,
c. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller Gewähr für die Sicherheit
und die Einhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung bietet,
d. die Platzverhältnisse eine zusätzliche Belegung zulassen.
2 Die Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen beachtet zudem bei
der Vergabe der Standplätze an der Herbstmesse (Lozärner Määs) insbesondere folgende Kriterien:
a. Nachweis der gültigen Schaustellerbewilligung;
b. Nachweis, dass die einschlägigen Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden;
c. Nachweis, dass eine Betriebshaftpflichtversicherung besteht;
d. Zahlungsfähigkeit der Gesuchstellerin/des Gesuchstellers;
e. Exklusivität, Attraktivität und Qualität des Fahr- oder Laufgeschäfts,
insbesondere für Familien, Kinder und Jugendliche;
f. Rotationsprinzip bei gleichen oder ähnlichen Geschäften.
24–25 Fassung gemäss Änderung vom 11. Januar 2017, in Kraft seit 1. Februar 2017.
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g. Umweltfaktoren wie Emissionen oder Stromverbrauch des Fahr- oder
Laufgeschäfts.
3 Die Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen unterbreitet den
Belegungsplan für die Herbstmesse einer von der zuständigen Direktion
gewählten Konsultativkommission.
Art. 34 26 Abmeldung
1 Die Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen ist zu benachrichtigen,
wenn von einer Bewilligung nicht Gebrauch gemacht wird. Für die Märkte
hat dies mindestens 24 Stunden und für die Herbstmesse (Lozärner Määs)
vier Wochen vor Beginn schriftlich zu erfolgen.
2 Standplätze, die eine Stunde nach Marktbeginn noch nicht belegt sind,
können anderweitig zugeteilt werden.
3 Erfolgt keine Abmeldung oder ist diese verspätet, kann die Dienstabteilung
Stadtraum und Veranstaltungen bereits getätigte Aufwendungen und/oder
Ertragsausfälle wegen nicht mehr belegbarer Standplätze in Rechnung
stellen.
Art. 35 27 Bezug, Räumung und Reinigung
1 Der Standplatz darf in der Regel frühestens 60 Minuten vor Marktbeginn
bezogen werden. Für die Herbstmesse (Lozärner Määs) wird der Standplatz in Absprache mit der Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen
bezogen.
2 Der Standplatz ist in der Regel innerhalb von 60 Minuten nach Marktschluss, bei der Herbstmesse (Lozärner Määs) gemäss den Weisungen
der Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen, zu räumen und
einwandfrei zu reinigen.
3 Zusätzliche Aufwendungen für Reinigung und Wiederinstandstellung des
öffentlichen Grundes werden der Bewilligungsnehmerin oder dem Bewilligungsnehmer in Rechnung gestellt.
26–27 Fassung gemäss Änderung vom 11. Januar 2017, in Kraft seit 1. Februar 2017.
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Art. 36 Zufahrt, Tier- und Verstärkerverbot
1 Die Zufahrt zu den Märkten, das Parkieren und die Wegfahrt erfolgt gemäss den Weisungen der Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen.
2 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber sowie die von
ihnen beschäftigten Personen dürfen keine Tiere, insbesondere keine
Hunde auf die Marktplätze mitnehmen. Die Dienstabteilung Stadtraum und
Veranstaltungen kann Ausnahmen bewilligen.
3 Verstärkeranlagen, Lautsprecher, Megafone und dergleichen dürfen mit
Ausnahme der Herbstmesse nicht verwendet werden. Die Dienstabteilung
Stadtraum und Veranstaltungen kann weitere Ausnahmen bewilligen.
VIII. Besondere Vorschriften für die Fasnacht
Art. 37 28 Erlaubnis
1 Fasnächtliches Treiben in Gruppen oder als Einzelperson ist nur an den
allgemeinen Fasnachtstagen und an folgenden Umzugstagen erlaubt: am
„Rüüdig Samschtig“ in der Zeit von 12.00 bis 23.00 Uhr und im Stadtteil
Littau am Fasnachtssonntag. Die Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen kann im Einzelfall Ausnahmen bewilligen und dabei Bedingungen und Auflagen machen.
2 Nur Handwagen ohne jeglichen Motorantrieb mit einer maximalen Breite
von 1,5 Metern und einer maximalen Länge von 2,5 Metern dürfen die
Altstadt befahren. Die Feuerpolizei kann Ausnahmen bewilligen.
3 Die Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen erlässt spezielle Vorschriften in Bezug auf Sicherheit, Abfälle und Entsorgung, Beschallung,
Verkaufsstände, Stationierung von Fasnachtswagen und Infrastrukturen
aller Art sowie die Energieversorgung.
28 Fassung gemäss Änderung vom 11. Januar 2017, in Kraft seit 1. Februar 2017.
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VIII.bis Besondere Vorschriften für Feuerwerke 29
Art. 37a 30 Einreihung der pyrotechnischen Gegenstände
1 Für die Beurteilung der Bewilligungspflicht von Feuerwerken verschiedener Kategorien ist das am höchsten eingereihte Produkt massgebend. Die
Einreihung der pyrotechnischen Gegenstände richtet sich dabei nach dem
Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe.
2 Für Bewilligungsgesuche für die Verwendung von Schiesspulver (Schiessen an Hochzeiten, Vorderladerschiessen, Schiessen der Herrgottskanoniere usw.) ist die Polizei zuständig.
Art. 37b 31 Beschränkungen für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern
1 In der Altstadt ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern generell
verboten.
2 Im übrigen Stadtgebiet sind beim Abbrennen privater Feuerwerkskörper
grundsätzlich die Bestimmungen bezüglich Nachtruhe einzuhalten. Davon
ausgenommen sind die Nächte vom 31. Juli auf den 1. August, vom 1. August auf den 2. August sowie vom 31. Dezember auf den 1. Januar.
3 Im übrigen Stadtgebiet dürfen in den in Absatz 2 genannten Nächten
Feuerwerkskörper der Kategorie F3 ohne Bewilligung und der Kategorie F4
ohne Beschränkung abgebrannt werden.
4 Knallende Grossfeuerwerke mit Feuerwerkskörpern der Kategorien F3
und F4 sind auf maximal vier Mal jährlich für regional oder national bedeutende Veranstaltungen beschränkt. Zusätzlich können knallende Kurzfeuerwerke an weiteren regional oder national bedeutenden Veranstaltungen
bewilligt werden, sofern die Abbrenndauer fünf Minuten nicht übersteigt.
5 Nicht knallende Feuerwerke mit Feuerwerkskörpern aller Kategorien von
maximal fünf Minuten Abbrenndauer können für bis zu 36 Einzelanlässe
pro Jahr bewilligt werden.
29–31 Eingefügt durch Änderung vom 11. Januar 2017, in Kraft seit 1. Februar 2017.
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VIII.ter Kommission für offene Vergabeverfahren 32
Art. 37c 33 Kommission für offene Vergabeverfahren
1 Der Stadtrat wählt zur Begleitung von Vergabeverfahren von öffentlichem
Grund für wirtschaftliche Nutzungen eine ständige Kommission.
2 Die Kommission für offene Vergabeverfahren (KoV) kann nach Bedarf
beigezogen werden.
3 Die KoV nimmt zuhanden der zuständigen Behörde zu den ihr unterbreiteten Vergabeverfahren Stellung. Diese Stellungnahmen haben empfehlenden Charakter. Die KoV kann zudem die Funktion als Jury wahrnehmen.
4 Die KoV setzt sich aus neun bis elf Mitgliedern zusammen und ist politisch
breit abgestützt. Ihr gehören zudem verschiedene Interessenvertretungen
sowie von Amtes wegen der Leiter oder die Leiterin der Dienstabteilung
Stadtraum und Veranstaltungen an.
5 Die KoV wird jeweils für eine Dauer von vier Jahren gewählt. Die Amtsdauer beginnt jeweils am 1. Januar nach der Gesamterneuerungswahl des
Stadtrates.
6 Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder richtet sich nach der Verordnung über die Sitzungsgelder und Entschädigungen von Kommissionen
vom 22. Dezember 2010.
IX. Ausführungsbestimmungen und Vollzug
Art. 38 Weisungen
Die Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen und die Feuerpolizei
Art. 3 bis können in Absprache mit dem Tiefbauamt zu
37 Weisungen erlassen.
Art. 39 Vollzug
1 Die Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen ist für den Vollzug
von Art. 3 bis 37 zuständig. Sie kontrolliert vor Ort, ob diese Bestimmungen
und die darauf gestützten Weisungen eingehalten sind.
2 Die Feuerpolizei kontrolliert, ob die feuerpolizeilichen Vorgaben und Auflagen eingehalten sind.
32–33 Eingefügt durch Änderung vom 11. Januar 2017, in Kraft seit 1. Februar 2017.
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3 Die Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen ist Marktaufsichtsorgan. Sie entscheidet im Zweifelsfall über die Zulässigkeit eines Produkts
nach Massgabe der eidgenössischen, kantonalen und kommunalen
Gesetzgebung.
Aufhebung bisherigen Rechts
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
a. Verordnung über das Reklamewesen in der Stadtgemeinde Luzern vom
15. September 1927;
b. Gebührenansätze für Reklamen auf öffentlichem Grund bzw. im öffentlichen Luftraum vom 11. Dezember 1991;
c. Marktverordnung vom 27. Mai 1998.
Art. 41 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. April 2011 in Kraft.
2 Sie ist zu veröffentlichen. 34
Luzern, 16. März 2011
Namens des Stadtrates
Urs W. Studer
Stadtpräsident
Toni Göpfert
Stadtschreiber
34 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 2. April 2011.
Seite 19/24
Tabelle der Änderungen der Verordnung über die Nutzung des
öffentlichen Grundes vom 16. März 2011
Nr. B+A / StB Datum Kantonsblatt
Seite
Geänderte
Stellen
Art der
Änderung
Inkrafttreten
1. StB 552 22.6.11 2.7.11
Art. 25 geändert 1.7.11
2. StB 1 11.1.17 21.1.17
Art. 1–5,
Überschrift
vor Art. 7, Art.
7–9, Art. 11,
Art. 16 f., Art.
23–26, Art.
29–31, Art.
33–35, Art. 37
Überschrift
vor Art. 37a,
Art. 37a–37b,
Überschrift
vor Art. 37c,
Art. 37c
geändert
eingefügt
1.2.17
3. StB 676 5.12.18 15.12.18
Art. 2, Art. 5 geändert 1.1.19
4. StB 168 25.3.20 4.4.20
Art. 4, Art. 8 geändert 1.4.20
5. StB 85 9.2.22 19.2.22
Art. 2 geändert 1.3.22
6. StB 869 20.12.23 13.1.24
Art. 7 geändert 1.3.24
Seite 20/24
Inhaltsverzeichnis
I. Sondernutzung ...................................................................................... 2
Art. 1 Bewilligungspflichtige Nutzungen................................................. 2
Art. 2 Zuständigkeit und Koordination.................................................... 2
II. Gesteigerter Gemeingebrauch ............................................................ 3
Art. 3 Temporäre Bauten, Boulevardflächen und Anlagen ..................... 3
Art. 4 Geschäftsauslagen ...................................................................... 3
Reinigungspflicht und Ersatzabgabe ............................................ 4
III. Besondere Vorschriften für Boulevardgastronomie ....................... 5
Mehrweg- und Depotsystem ........................................................ 5
IV. Besondere Vorschriften für Veranstaltungen ................................... 6
Kommunikation von Grossveranstaltungen .................................. 9
V. Besondere Vorschriften für Beleuchtungen .................................... 10
Weihnachtsbeleuchtung............................................................. 10
VI. Besondere Vorschriften für Strassendarbietungen ....................... 11
Spielverbot................................................................................. 12
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VII. Besondere Vorschriften für Märkte und Messen ........................... 12
Zufahrt, Tier- und Verstärkerverbot ............................................ 15
VIII. Besondere Vorschriften für die Fasnacht ..................................... 15