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Vollzugsverordnung zum Steuergesetz

Schwyz · 172.211 · ordinance

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Contents: 72 provisions
  1. § 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. § 2
  3. § 2a
  4. § 3 II. Besteuerung der natürlichen Personen
  5. § 4
  6. § 5
  7. § 6
  8. § 7
  9. § 8
  10. § 9
  11. § 10
  12. § 11
  13. § 12
  14. § 13
  15. § 14
  16. § 14a
  17. § 15
  18. § 16
  19. § 17
  20. § 18
  21. § 19
  22. § 20
  23. § 21
  24. § 23 § 22 19
  25. § 24
  26. § 25
  27. § 26
  28. § 27
  29. § 28
  30. § 29
  31. § 30 III. Besteuerung der juristischen Personen
  32. § 31
  33. § 31a
  34. § 32 IV. Organisation und Verfahren
  35. § 33
  36. § 34
  37. § 35
  38. § 36
  39. § 37
  40. § 39 § 38 31
  41. § 39a
  42. § 40
  43. § 41
  44. § 41a
  45. § 42
  46. § 44
  47. § 48
  48. § 49
  49. § 50
  50. § 51
  51. § 53 § 52 47
  52. § 54
  53. § 55
  54. § 56
  55. § 57
  56. § 58
  57. § 59 V. Steuerstrafrecht
  58. § 60
  59. § 61
  60. § 62
  61. § 63 VI. Schlussbestimmungen
  62. § 65 § 64 61
  63. § 65a
  64. § 65b
  65. § 65c
  66. § 65d
  67. § 65e
  68. § 65f
  69. § 65g
  70. § 65h
  71. § 66
  72. § 67

72 provisions

§ 39a

33 b) Ausnahmen 1 Für Nachsteuer und Steuerhinterziehungsverfahren ist eine ausdrückliche Voll macht erforderlich. 2 Strafverfügungen, steueramtliche Mahnungen und andere Anordnungen infolge Nichteinreichens der Steuererklärung oder Einreichens einer mangelhaften Steu ererklärung sind in jedem Fall der steuerpflichtigen Person persönlich zuzustellen.

§ 40

34 7. Steuererklärung im ordentlichen Veranlagungsverfahren a) Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung (§ 142 Abs. 2 StG) 1 Das Steuererklärungsverfahren wird sowohl durch persönliche Zustellung der Steuererklärungsformulare an die steuerpflichtigen Personen als auch durch öf fentliche Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung im kantonalen Amts blatt eingeleitet. 2 Die kantonale Steuerverwaltung stellt die Formulare und Wegleitungen zur Ver fügung. Sie besorgt die Zustellung der Formulare unter Vorbehalt von Abs. 3 an die steuerpflichtigen natürlichen Personen und an die juristischen Personen sowie die Amtsblattpublikation. 3 Die Gemeinden besorgen die Zustellung an die natürlichen Personen, deren Steuerpflicht im ordentlichen Veranlagungsverfahren vor dem 31. Dezember endet. Im Falle des Todes erfolgt die Zustellung an den überlebenden Ehegatten oder die Erben.

§ 41

35 b) Fehlende Zustellung der Steuererklärung (§ 142 Abs. 2 StG) Wer kein Steuererklärungsformular erhält, hat bei Bedarf ein solches zu verlangen. 172.21110

§ 41a

36 c) Ausfüllen der Steuererklärung (§ 142 Abs. 3 StG) 1 Natürliche und juristische Personen haben die Deklaration in den dafür vorgese henen Zahlen , Text und Ankreuzfeldern der Steuererklärungsformulare vorzu nehmen. Dies gilt auch für Angaben, die in den Beilagen zur Steuererklärung enthalten sind. 2 Angaben ausserhalb der vorgesehenen Felder gelten als nicht getätigt. 3 Bemerkungen und Mitteilungen der steuerpflichtigen Personen an die Steuer behörden in den dafür vorgesehenen Notizen der Steuererklärungsformulare gelten nur für die entsprechende Steuerperiode.

§ 42

37 d) Einreichung der Steuererklärung (§ 142 Abs. 3 und 143 Abs. 1 und 2 StG) aa) Im Allgemeinen 1 Natürliche und juristische Personen haben ihre Steuererklärung samt Beilagen bei der kantonalen Steuerverwaltung einzureichen. 2 Natürliche Personen können die Steuererklärung und die Beilagen auch mit einer von der kantonalen Steuerverwaltung zur Verfügung gestellten Applikation elektro nisch einreichen. Innert 48 Stunden kann die elektronisch eingereichte Steuerer klärung über dieselbe Applikation geändert und erneut eingereicht werden. Nach Ablauf von 48 Stunden seit der ersten Einreichung ist das Zeitfenster für eine er neute elektronische Einreichung geschlossen und die Steuerdaten stehen ab die sem Zeitpunkt der kantonalen Steuerverwaltung zur Bearbeitung zur Verfügung. Änderungen an der letzten elektronisch eingereichten Steuererklärung können nur noch postalisch an die kantonale Steuerverwaltung übermittelt werden. § 43 38 bb) Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit und Sitzverlegung 1 Personen, die im Kanton nur auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuer pflichtig sind, können an Stelle der amtlichen Steuererklärung eine Kopie der Steuererklärung des Wohnsitz oder Sitzkantons einreichen. 2 Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz genügen ihrer Deklarationspflicht, indem sie eine Kopie der Steuererklärung desjenigen Kantons einreichen, in dem sich der grösste Teil der steuerbaren Werte befindet. 3 Juristische Personen, die ihren steuerrechtlichen Sitz während einer Steuerpe riode in einen anderen Kanton verlegt haben, können die Steuererklärung desje nigen Kantons einreichen, in dem sich am Ende der Steuerperiode der steuer rechtliche Sitz befindet. 4 Die kantonale Steuerverwaltung kann weitere Ausnahmen vom Formularzwang vorsehen. 5 Die Bestimmungen zur korrekten Deklaration nach § 41a und zur elektronischen Einreichung der Steuererklärung natürlicher Personen nach §§ 42 Abs. 2 und 44 Abs. 2 gelten sinngemäss.

§ 44

39 e) Einreichungsfrist (§ 142 Abs. 1 und 3 StG) aa) Für die reguläre Deklaration natürlicher Personen 1 Natürliche Personen haben ihre Steuererklärung samt Beilagen für die voran gegangene Steuerperiode jeweils bis zum 31. März einzureichen. 172.211SRSZ 1.2.2026 11 2 Nimmt die steuerpflichtige Person an einer elektronisch eingereichten Steuer erklärung Änderungen nach § 42 Abs. 2 vor, ist für die Fristwahrung der Zeitpunkt der ersten Einreichung massgebend. § 45 40 bb) Für die Deklaration natürlicher Personen in Sonderfällen 1 Nach dem Tod einer steuerpflichtigen Person haben der überlebende Ehegatte und die Erben eine Steuererklärung innert 90 Tagen seit deren Zustellung für die laufende Steuerperiode bis zum Todestag einzureichen. 2 Unverzüglich eine Steuererklärung einzureichen haben: a) Steuerpflichtige, die ins Ausland wegziehen, für die laufende Steuerperiode bis zum Wegzugstag; b) Steuerpflichtige mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland, die ihre wirtschaftliche Steuerpflicht im Kanton Schwyz beenden, für die lau fende Steuerperiode bis zur Beendigung der Steuerpflicht. 3 Die Bestimmungen zur korrekten Deklaration nach § 41a und zur elektronischen Einreichung der Steuererklärung nach §§ 42 Abs. 2 und 44 Abs. 2 gelten sinn gemäss. § 46 41 § 47 42 dd) Für die Deklaration juristischer Personen 1 Juristische Personen haben ihre Steuererklärung samt Beilagen für die im vorange gangenen Kalenderjahr abgelaufene Steuerperiode jeweils bis 31. Juli einzureichen. 2 Bei Konkurs und bei Beendigung der Steuerpflicht infolge Wegzugs ins Ausland oder Wegfalls der wirtschaftlichen Steuerpflicht einer juristischen Person mit steuerrechtlichem Sitz im Ausland ist unverzüglich eine Steuererklärung ein zureichen. Das Gleiche gilt für juristische Personen mit Handelsregistereintrag bei Antragstellung auf Löschung und für solche ohne Handelsregistereintrag bei Ab schluss der Liquidation.

§ 48

43 g) Fristerstreckung (§ 142 Abs. 3 StG) 1 Die Frist zur Einreichung der Steuererklärung und der Beilagen kann auf Gesuch hin erstreckt werden. Das Gesuch ist vor Ablauf der Frist zu stellen. 2 Eine auf elektronischem Weg gewährte Fristerstreckung kann aus wichtigen Gründen widerrufen oder gekürzt werden. 3 Die kantonale Steuerverwaltung kann für Fristerstreckungsgesuche von berufs mässigen Steuervertretern, welche mehrere Steuererklärungen betreffen, Form vorschriften erlassen. 4 Fristerstreckungen für die Deklaration natürlicher und juristischer Personen über den 31. Dezember des auf das Steuerjahr folgenden Kalenderjahres sind nur in besonders begründeten Härtefällen zulässig.

§ 49

44 h) Mahnverfahren (§ 142 Abs. 5 StG) 1 Steuerpflichtige, welche die Steuererklärung oder die Beilagen nicht rechtzeitig einreichen, werden vorerst mit gewöhnlicher Post gemahnt. Wird der Mahnung 172.21112 nicht Folge geleistet, erfolgt unter Ansetzung einer Frist von acht Tagen und unter Hinweis auf die Folgen der Unterlassung eine weitere Mahnung mit Zustellungs nachweis. Die Mahnfrist ist nicht erstreckbar. 2 Mangelhaft ausgefüllte Formulare oder mangelhafte Beilagen werden unter An setzung einer Frist von acht Tagen zur Ergänzung oder Verbesserung an die steuer pflichtige Person zurückgesandt. Wird diese Frist nicht beachtet, erfolgt unter gleicher Fristansetzung und unter Hinweis auf die Folgen der Unterlassung eine Mahnung mit Zustellungsnachweis. Die Mahnfrist ist nicht erstreckbar. 3 Steuererklärungen, die entgegen dem Erfordernis gemeinsamer Unterzeichnung gemäss § 133 Abs. 2 StG nur mit der Unterschrift eines Ehegatten eingereicht werden, sind dem nichtunterzeichnenden Ehegatten unter Zustellungsnachweis zurückzusenden. Dabei ist ihm eine Frist von acht Tagen zur Nachholung der Unterschrift und Wiedereinreichung der Formulare anzusetzen. Die steuerpflich tige Person ist auf die Folgen einer allfälligen Unterlassung hinzuweisen.

§ 50

45 i) Wiederherstellung der Einreichungsfrist (§ 142 Abs. 6 StG) Die kantonale Steuerverwaltung entscheidet über Gesuche um Wiederherstellung der Einreichungsfrist.

§ 51

46 j) Aufzeichnungs und Aufbewahrungspflicht bei selbstständiger Er werbstätigkeit (§§ 143 Abs. 2 und 144 Abs. 3 StG) Die Aufzeichnungs und Aufbewahrungspflicht natürlicher Personen mit selbst ständiger Erwerbstätigkeit richtet sich nach den Ausführungsvorschriften des Bundessteuerrechts.

§ 53 § 52 47

48 8. Eröffnung der Veranlagung (§ 150 StG) 1 Die Veranlagungsbehörde setzt in der Veranlagungsverfügung nebst dem in § 150 Abs. 1 StG genannten Verfügungsinhalt fest: a) bei natürlichen Personen die Zugehörigkeit zu einer Kantonalkirche und so weit notwendig diesbezügliche Änderungen während der Steuerperiode; b) bei juristischen Personen, welche konfessionelle Zwecke verfolgen, die Zu ordnung zur Kirchgemeinde dieser Konfession. 2 Veranlagungsverfügungen sind in der Regel mit A Post zuzustellen. Die kantonale Steuerverwaltung bezeichnet die Ausnahmen (Versand mit Zustellungsnachweis).

§ 54

49 9. Einsprache a) Vorverfahren (§ 153 StG) 1 Die Leitung der zuständigen Abteilung entscheidet, ob die Voraussetzungen für eine mündliche Anhörung gegeben sind und verfügt deren Durchführung. 2 Vor der Überweisung der Einsprache an die Steuerkommission informiert die Abteilung den Einsprecher über das Ergebnis und den beabsichtigten Abschluss des Vorverfahrens sowie die Kostenregelung vor der Steuerkommission. 172.211SRSZ 1.2.2026 13

§ 55

b) Parteientschädigung (§ 154 StG) Für Zusprechung und Bemessung der Parteientschädigung durch die kantonale Steuerkommission ist das Ergebnis des Vorverfahrens mit zu berücksichtigen. Insbesondere besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung, wenn eine Teilgutheissung der Einsprache nicht über das Ergebnis des Vorverfahrens hin ausgeht. Im Übrigen findet § 74 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes50 An wendung.

§ 56

51 10. Besondere Verfahren a) Haftungsverfügungen (§§ 125 Abs. 2 und 190 StG) 1 Im Verfahren zur Festsetzung individueller Haftungsanteile an offenen Forde rungen kommen der kantonalen Steuerverwaltung dieselben Befugnisse zu wie im Veranlagungsverfahren. 2 Bei Einsprachen und Beschwerden gegen Haftungsverfügungen ist der Umfang der verfügten Haftungsansprüche Anfechtungsgegenstand.

§ 57

b) Steuerbefreiung (§ 165 StG) 1 Gesuche um Gewährung der Steuerbefreiung für juristische Personen sind zu sammen mit den Statuten oder der Stiftungsurkunde, mit allfälligen Reglemen ten und, soweit bereits vorhanden, mit der Jahresrechnung einzureichen. 2 Die Steuerbefreiung entbindet nicht von der Pflicht, jährlich eine Steuererklä rung mit der Jahresrechnung einzureichen. Änderungen der Statuten und Regle mente sind der Steuerverwaltung gleichzeitig mitzuteilen. 3 Der kantonalen Steuerverwaltung kommen dieselben Befugnisse zu wie im Ver anlagungsverfahren.

§ 58

52 11. Inventar (§§ 178 ff. StG) 1 Für die Aufnahme des Inventars nach den §§ 178 bis 183 StG gilt die Verord nung über die Errichtung des Nachlassinventars für die direkte Bundessteuer53 sinngemäss. 2 Die Frist zur Aufnahme des Inventars richtet sich nach Art. 154 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer.54

§ 59 V. Steuerstrafrecht

55 1. Beurteilung durch das Verwaltungsgericht (§§ 216 ff. StG) 1 Hält die kantonale Steuerverwaltung an der Anklage fest, ergänzt sie diese im Hinblick auf die Anforderungen von Art. 325 der Schweizerischen Strafprozess ordnung.56 Das Verwaltungsgericht setzt hiezu eine angemessene Frist. 2 Die angeklagte Person hat ihre Beweisanträge innert zehn Tagen seit Aufforde rung durch das Verwaltungsgericht zu stellen und zu begründen. 172.21114

§ 60

57 2. Parteientschädigung (§§ 215 ff. StG) 1 Anspruch auf Parteientschädigung besteht im Verfahren vor Steuerkommission und Verwaltungsgericht. 2 Im Verfahren vor Steuerkommission findet § 55 sinngemäss Anwendung. Wird im Falle der direkten gerichtlichen Beurteilung das Strafverfahren auf Grund eines Anklagerückzugs innert der Frist zur Anklageergänzung nach § 59 Abs. 1 einge stellt oder wird die Busse auf Grund eines innert derselben Frist gestellten An trages der Steuerverwaltung herabgesetzt, wird hiefür keine Parteientschädi gung ausgerichtet. 3 Im Übrigen findet § 74 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP)58 sinngemäss Anwendung.

§ 61

59 3. Revisionsverfahren (§§ 210 ff. StG) Ein rechtskräftig erledigtes Steuerstrafverfahren betreffend Verfahrenspflichtver letzung oder Steuerhinterziehung kann in sinngemässer Anwendung der §§ 61 ff. VRP in Revision gezogen werden. Das weitere Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über das Steuerstrafverfahren.

§ 62

60 4. Vertretung bei Steuervergehen und weiteren Delikten (§§ 210 ff. und 229 StG) Die kantonale Steuerverwaltung vertritt in den mit Steuerforderungen zusammen hängenden Strafverfahren die geschädigten Gemeinwesen.

§ 63 VI. Schlussbestimmungen

1. Übergangsbestimmungen a) Allgemein 1 Diese Verordnung findet erstmals Anwendung auf die im Kalenderjahr 2001 zu Ende gehende Steuerperiode. Veranlagungen bis und mit Steuerjahr 2000 wer den nach bisherigem Recht vorgenommen. 2 Ausschliesslich neues Recht gilt hinsichtlich Organisation der kantonalen Steu erkommission (§ 33), Steuerausweis (§ 35), Akteneinsicht (§ 38) und Haftungs verfügungen (§ 56).

§ 65 § 64 61

c) Strafuntersuchungen 1 Strafuntersuchungen, die vor dem 1. Januar 2001 eingeleitet wurden, werden nach bisherigem Recht weitergeführt oder eingestellt. Die Weiterziehbarkeit von Verfügungen und Entscheiden und das Verfahren vor nächster Instanz richten sich nach neuem Recht. 172.211SRSZ 1.2.2026 15 2 Auf Strafuntersuchungen, die nach dem 31. Dezember 2000 eingeleitet wer den, ist ausschliesslich neues Recht anwendbar.

§ 65a

62 d) Teilrevision 2006 1 Die geänderten Bestimmungen finden erstmals auf die im Kalenderjahr 2007 zu Ende gehende Steuerperiode Anwendung. 2 Ausschliesslich neues Recht gilt hinsichtlich § 35 (Abschaffung Steuerausweis). 3 § 8 Bst. e und § 30 Bst. d gelten für Umstrukturierungen und Ersatzbeschaffun gen von Beteiligungen rückwirkend ab dem 1. März 2006. 4 Natürliche Personen haben ihre Steuererklärung 2006 bis zum 31. März 2007 einzureichen. Das Gleiche gilt für die Steuererklärung 2005, soweit noch keine Deklaration nach bisherigem Recht vorliegt. Die Fristerstreckung richtet sich nach bisherigem Recht. 5 § 53 Abs. 2 findet Anwendung für den Versand von Veranlagungsverfügungen ab dem 1. Januar 2008.

§ 65b

63 e) Teilrevision 2009 1 Die geänderten Bestimmungen finden erstmals Anwendung: a) § 31 auf die im Kalenderjahr 2010 zu Ende gehende Steuerperiode; b) §§ 8 Bst. f, 22 Abs. 2 und 3 sowie 23 Randtitel, Abs.1 und 2 auf die Steuer periode 2011. 2 Die übrigen Bestimmungen finden periodenunabhängig ab sofort Anwendung.

§ 65c

64 f) Teilrevision 2016 §§ 12 Abs. 2, 14 Abs. 4 und 14a finden erstmals auf die im Kalenderjahr 2017 zu Ende gehende Steuerperiode Anwendung.

§ 65d

65 g) Teilrevision 2017 §§ 40 Abs. 2 und 3, 43, 49 Abs. 1 und 2 finden erstmals auf die im Kalenderjahr 2017 zu Ende gehende Steuerperiode Anwendung.

§ 65e

66 h) Teilrevision 2020 1 Die §§ 42 Abs. 1 und 2, 43 Abs. 1 bis 5, 44 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1 und 3 sowie 47 Abs. 1 finden erstmals auf die im Kalenderjahr 2020 zu Ende gehende Steuerperiode Anwendung. 2 Spezialvollmachten nach dem bisherigen § 39 Abs. 3, die von der steuerpflichti gen Person vor dem 1. Januar 2021 erteilt worden sind, bleiben nach Inkrafttreten des neuen Rechts als umfassende Vollmachten im Sinne von § 39 Abs. 1 gültig.

§ 65f

67 i) Teilrevision 2021 §§ 12 und 14a finden erstmals auf die im Kalenderjahr 2022 zu Ende gehende Steuerperiode Anwendung. 172.21116

§ 65g

68 j) Teilrevision 2022 §§ 41a, 43 Abs. 5 und 45 Abs. 3 finden erstmals auf die Steuerdeklaration im Jahr 2023 Anwendung.

§ 65h

69 k) Teilrevision 2025 § 12 Abs. 2 Bst. e findet erstmals auf die im Kalenderjahr 2026 zu Ende gehende Steuerperiode Anwendung.

§ 66

2. Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts 1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2001 in Kraft.70 2 Auf den gleichen Zeitpunkt werden aufgehoben: a) die Vollzugsverordnung zum Steuergesetz vom 10. Oktober 1980;71 b) der Regierungsratsbeschluss über konjunkturpolitische Steuererleichterun gen vom 19. Februar 1979;72 c) der Regierungsratsbeschluss über die Steuererhebung für Kultuszwecke vom 23. April 1958.73

§ 67

3. Veröffentlichung Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen. 1 GS 20 77 mit Änderungen vom 16. Dezember 2003 (GS 20 478), vom 21. Dezember 2004 (GS 20 637), vom 21. November 2006 (GS 21 97), vom 15. Dezember 2009 (GS 22 85a), vom 7. De zember 2010 (Anpassung StPO und JV, GS 22 131i), vom 10. Dezember 2013 (GS 23 96a), vom 21. Oktober 2014 (RRB Anpassung von Ausführungsbestimmungen zum Steuergesetz, GS 24 19a), vom 13. Dezember 2016 (RRB Anpassung von Ausführungsbestimmungen zum Steuergesetz und der Verordnung über die Rückerstattung des zusätzlichen Steuerrückbehalts der Vereinigten Staaten von Amerika, GS 24 86a), vom 12. Dezember 2017 (RRB Anpassung von Ausführungs bestimmungen zum Steuergesetz, GS 25 12a), vom 10. Dezember 2019 (RRB Anpassung von Ausführungsbestimmungen zum Steuergesetz, GS 25 66a), vom 15. Dezember 2020 (GS 26 35), vom 7. Dezember 2021 (GS 26 62), vom 20. Dezember 2022 (RRB betr. Anpassung von Ausfüh rungsbestimmungen zum Steuergesetz, GS 26 100c), vom 10. Dezember 2024 (RRB betr. An passung von Ausführungsbestimmungen zum Steuergesetz, GS 27 53d) und vom 16. Dezember 2025 (RRB betr. Anpassung von Ausführungsbestimmungen zum Steuergesetz, GS 27 87a). 2 SRSZ 172.200. 3 Überschrift und Absatz in der Fassung vom 21. Oktober 2014 (vorher § 2a). 4 SR 211.231. 5 Aufgehoben am 21. Oktober 2014. 6 Abs. 1 in der Fassung vom 21. Oktober 2014; Überschrift in der Fassung vom 16. Dezember 2025. 7 SR 642.123. 8 Abs. 2 aufgehoben am 10. Dezember 2013; Überschrift in der Fassung vom 16. Dezember 2025. 9 Fassung vom 10. Dezember 2019. 10 Abs. 1 in der Fassung vom 13. Dezember 2016; Abs. 2 aufgehoben am 10. Dezember 2019. 11 Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom, Abs. 4 und 5 aufgehoben am 7. Dezember 2021; Abs. 2 Bst. e in der Fassung vom, Bst. f neu eingefügt am 16. Dezember 2025, bisheriger Bst. e wird zu Bst. f. 12 Abs. 4 in der Fassung vom 13. Dezember 2016. 172.211SRSZ 1.2.2026 17 13 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 neu eingefügt am 7. Dezember 2021. 14 Überschrift in der Fassung vom 13. Dezember 2016. 15 SR 642.118.3. 16 Fassung vom 10. Dezember 2019. 17 Fassung vom 21. November 2006; bisherige Abs. 2 und 3 aufgehoben. 18 Abs. 1 in der Fassung vom 21. November 2006; Abs. 2 in der Fassung vom 13. Dezember 2016. 19 Aufgehoben am 16. Dezember 2025. 20 Fassung vom 15. Dezember 2009; Abs. 2 aufgehoben. 21 Abs. 1 Bst. c in der Fassung vom 15. Dezember 2009. 22 Überschrift in der Fassung vom 15. Dezember 2020. 23 Aufgehoben am 15. Dezember 2020. 24 Bst. d neu eingefügt am 21. November 2006. 25 Überschrift und Absatz 1 in der Fassung vom 10. Dezember 2019. 26 Neu eingefügt am 10. Dezember 2019. 27 Überschrift in der Fassung vom 10. Dezember 2019. 28 Neu eingefügt am 16. Dezember 2025. 29 Abs. 2 Bst. c aufgehoben am 15. Dezember 2020; Überschrift in der Fassung vom 16. Dezem ber 2025. 30 Überschrift in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 16. Dezember 2025. 31 Aufgehoben am 16. Dezember 2025. 32 Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 15. Dezember 2020; Überschrift in der Fassung vom 16. De zember 2025. 33 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 15. Dezember 2020. 34 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 12. Dezember 2017; Überschrift in der Fassung vom 16. De zember 2025. 35 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 16. Dezember 2025. 36 Abs. 1 und 2 neu eingefügt am 20. Dezember 2022; Abs. 3 neu eingefügt am 10. Dezember 2024; Überschrift in der Fassung vom 16. Dezember 2025. 37 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 bis 5 aufgehoben am 15. Dezember 2020; Überschrift in der Fassung vom 16. Dezember 2025. 38 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 bis 5 neu eingefügt am 15. Dezember 2020; Abs. 5 in der Fassung vom 20. Dezember 2022. 39 Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 neu eingefügt am 15. Dezember 2020; Überschrift in der Fassung vom 16. Dezember 2025. 40 Abs. 2 in der Fassung vom 21. November 2006; Abs. 3 neu eingefügt am 15. Dezember 2020; Abs. 3 in der Fassung vom 20. Dezember 2022; Abs. 1 in der Fassung vom 16. Dezember 2025. 41 Aufgehoben am 21. November 2006. 42 Abs. 1 in der Fassung vom 15. Dezember 2020. 43 Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom und Abs. 4 neu eingefügt am 13. Dezember 2016; Über schrift in der Fassung vom 16. Dezember 2025. 44 Abs. 3 in der Fassung vom 10. Dezember 2013, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 12. Dezember 2017; Überschrift in der Fassung vom 16. Dezember 2025. 45 Überschrift in der Fassung vom 16. Dezember 2025. 46 Überschrift in der Fassung vom 20. Dezember 2022. 47 Aufgehoben am 12. Dezember 2017. 48 Abs. 2 in der Fassung vom 10. Dezember 2013; Überschrift in der Fassung vom 16. Dezember 2025. 49 Überschrift in der Fassung vom 16. Dezember 2025. 50 SRSZ 234.110. 51 Überschrift in der Fassung vom 16. Dezember 2025. 52 Überschrift in der Fassung vom 16. Dezember 2025. 53 SR 642.113. 54 SR 642.11. 55 Abs. 1 in der Fassung vom 7. Dezember 2010. 56 SR 312. 57 Abs. 3 in der Fassung vom 21. Oktober 2014; Überschrift in der Fassung vom 10. Dezember 2019. 58 SRSZ 234.110. 172.21118 59 Fassung vom 21. Oktober 2014; Überschrift in der Fassung vom 10. Dezember 2019. 60 Fassung vom 15. Dezember 2009; Überschrift in der Fassung vom 10. Dezember 2019. 61 Aufgehoben am 15. Dezember 2009. 62 Neu eingefügt am 21. November 2006. 63 Neu eingefügt am 15. Dezember 2009. 64 Neu eingefügt am 13. Dezember 2016. 65 Neu eingefügt am 12. Dezember 2017. 66 Neu eingefügt am 15. Dezember 2020. 67 Neu eingefügt am 7. Dezember 2021. 68 Neu eingefügt am 20. Dezember 2022. 69 Neu eingefügt am 16. Dezember 2025. 70 Änderungen vom 16. Dezember 2003 am 1. Januar 2004 (Abl 2003 2082), vom 21. Dezember 2004 am 1. Januar 2005 (Abl 2004 2195), vom 21. November 2006 am 1. Januar 2007 (Abl 2006 2047), vom 15. Dezember 2009 am 1. Januar 2010 (Abl 2009 2933), vom 7. Dezember 2010 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 2714), vom 10. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2981), vom 21. Oktober 2014 am 1. Januar 2015 (Abl 2014 2452) vom 13. Dezember 2016 am 1. Januar 2017 (Abl 2016 2869), vom 12. Dezember 2017 am 1. Januar 2018 (Abl 2017 2856), vom 10. Dezember 2019 am 1. Januar 2020 (Abl 2019 3001), vom 15. Dezember 2020 am 1. Januar 2021 (Abl 2020 3239) vom 7. Dezember 2021 am 1. Januar 2022 (Abl 2021 3316), vom 20. Dezember 2022 am 1. Januar 2023 (Abl 2022 3168), vom 10. Dezember 2024 am 1. Januar 2025 (Abl 2024 3120) und vom 16. Dezember 2025 am 1. Januar 2026 (Abl 2025 3178) in Kraft getreten. 71 GS 17 281. 72 GS 17 132. 73 GS 14 117.

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