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Vollzugsverordnung zum Steuergesetz

Schwyz · 172.211 · ordinance

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Contents: 72 provisions
  1. § 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. § 2
  3. § 2a
  4. § 3 II. Besteuerung der natürlichen Personen
  5. § 4
  6. § 5
  7. § 6
  8. § 7
  9. § 8
  10. § 9
  11. § 10
  12. § 11
  13. § 12
  14. § 13
  15. § 14
  16. § 14a
  17. § 15
  18. § 16
  19. § 17
  20. § 18
  21. § 19
  22. § 20
  23. § 21
  24. § 23 § 22 19
  25. § 24
  26. § 25
  27. § 26
  28. § 27
  29. § 28
  30. § 29
  31. § 30 III. Besteuerung der juristischen Personen
  32. § 31
  33. § 31a
  34. § 32 IV. Organisation und Verfahren
  35. § 33
  36. § 34
  37. § 35
  38. § 36
  39. § 37
  40. § 39 § 38 31
  41. § 39a
  42. § 40
  43. § 41
  44. § 41a
  45. § 42
  46. § 44
  47. § 48
  48. § 49
  49. § 50
  50. § 51
  51. § 53 § 52 47
  52. § 54
  53. § 55
  54. § 56
  55. § 57
  56. § 58
  57. § 59 V. Steuerstrafrecht
  58. § 60
  59. § 61
  60. § 62
  61. § 63 VI. Schlussbestimmungen
  62. § 65 § 64 61
  63. § 65a
  64. § 65b
  65. § 65c
  66. § 65d
  67. § 65e
  68. § 65f
  69. § 65g
  70. § 65h
  71. § 66
  72. § 67

72 provisions

§ 1 I. Allgemeine Bestimmungen

1. Gegenstand Diese Verordnung enthält die Vollzugsvorschriften zum Steuergesetz vom 9. Feb ruar 2000, soweit sie nicht Gegenstand von Spezialverordnungen sind.

§ 2

3 2. Eingetragene Partnerschaft Die Stellung eingetragener Partnerinnen und Partner im Sinne des eidgenössi schen Partnerschaftsgesetzes4 entspricht in dieser Verordnung derjenigen von Ehegatten.

§ 2a

5

§ 3 II. Besteuerung der natürlichen Personen

1. Kinder unter gemeinsamer elterlicher Sorge (§ 9 Abs. 3 StG) Einkommen und Vermögen von Kindern, die unter gemeinsamer Sorge nicht ge meinsam besteuerter Eltern stehen, werden demjenigen Elternteil zugerechnet, dem der Kinderabzug gemäss § 35 Abs. 1 Buchstabe c StG zusteht.

§ 4

2. Personengemeinschaften (§§ 10 Abs. 1 und 11 Abs. 2 StG) 1 Einfache Gesellschaften, Kollektiv und Kommanditgesellschaften, die infolge anhaltender Ungewissheit über die Beteiligungsverhältnisse als selbstständige Steuersubjekte besteuert werden, haben keinen Anspruch auf die Sozialabzüge von § 35 bzw. § 47 StG und die Tarifermässigung gemäss § 36 Abs. 2 StG. 2 Das Gleiche gilt für Erbengemeinschaften mit anhaltender Ungewissheit über die Erbfolge. 3 Selbstständig besteuerte Personengemeinschaften haben gegenüber der Veran lagungsbehörde eine Vertretung zu bezeichnen. Im Unterlassungsfall gelten amt liche Mitteilungen an die Gemeinschaft als rechtsgültig eröffnet, wenn sie einem handlungsfähigen Gesellschafter bzw. Erben zugestellt wurden. 172.2112

§ 5

6 3. Besteuerung nach dem Aufwand (§§ 15 und 15a StG) Für die Festlegung des steuerbaren Einkommens wird die Verordnung über die Besteuerung nach dem Aufwand bei der direkten Bundessteuer7 sinngemäss an gewendet.

§ 6

4. Bewertung der Naturalbezüge (§ 17 Abs. 2 StG) Naturalbezüge sind nach den für die direkte Bundessteuer geltenden Pauschal ansätzen oder bei deren Fehlen zum Marktwert anzurechnen.

§ 7

8 5. Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (§§ 19, 20, 20a und 20b StG) a) Überführung vom Geschäfts ins Privatvermögen Überführungen vom Geschäfts ins Privatvermögen sind zum Verkehrswert ab zurechnen.

§ 8

9 b) Verweis auf Bundessteuerrecht Soweit keine kantonalen Ausführungsvorschriften bestehen, gelten diejenigen des Bundessteuerrechts sinngemäss hinsichtlich: a) der Kapitalgewinnsteuerpflicht von Selbstständigerwerbenden (§ 19 Abs. 2 StG); b) der zum Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen (§ 19 Abs. 2 StG); c) der Präponderanzmethode (§ 19 Abs. 2 StG); d) der Ermittlung des Einkommens aus Land und Forstwirtschaft (§ 19 StG); e) Umstrukturierungen von Personenunternehmungen sowie Ersatzbeschaffun gen von Beteiligungen (§§ 20 und 30 StG); f) der Liquidationsgewinnbesteuerung bei definitiver Aufgabe der selbstständi gen Erwerbstätigkeit (§ 39b StG); g) der Berechnung des prozentualen Umfangs von Beteiligungsrechten des Ge schäftsvermögens bei der Dividendenbesteuerung (§ 20b Abs. 1 StG).

§ 9

10 6. Erträge aus beweglichem Vermögen (§ 21 StG) Hinsichtlich der Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligatio nen mit überwiegender Einmalverzinsung und der Berechnung des prozentualen Umfangs von Beteiligungsrechten des Privatvermögens bei der Dividendenbe steuerung gelten die Ausführungsvorschriften des Bundessteuerrechts.

§ 10

7. Erträge aus unbeweglichem Vermögen (§ 22 StG) Für die Anwendung des Abzugs bei dauerhafter räumlicher Unternutzung der selbstbewohnten Liegenschaft gelten die Ausführungsvorschriften des Bundes steuerrechts.

§ 11

8. Einkünfte aus Vorsorge (§ 23 StG) Hinsichtlich der Einkünfte aus beruflicher Vorsorge sowie aus gebundener Selbst vorsorge gelten die Ausführungsvorschriften des Bundessteuerrechts. 172.211SRSZ 1.2.2026 3

§ 12

11 9. Berufskosten der Unselbstständigerwerbenden a) Fahrkosten (§ 27 Abs. 1 Buchstabe a StG) 1 Als notwendige Kosten für Fahrten zwischen Wohn und Arbeitsstätte können die Abonnementskosten der öffentlichen Verkehrsmittel abgezogen werden. 2 Ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich oder nicht zumutbar, können für die effektiven Arbeitstage die Kosten der Benützung des privaten Fahr zeugs nach den Pauschalansätzen der direkten Bundessteuer bis insgesamt höchstens Fr. 8000. in Abzug gebracht werden. Die Benützung öffentlicher Ver kehrsmittel gilt insbesondere als nicht zumutbar bei: a) Gebrechlichkeit; b) einer Entfernung der Wohn oder Arbeitsstätte von der nächsten Haltestelle von mehr als einem Kilometer; c) einer Fahrzeit zwischen Wohn und Arbeitsstätte von insgesamt mehr als zwei Stunden pro Arbeitstag (Tür zu Tür); d) einer fahrplanbedingten Wartezeit von insgesamt mindestens 30 Minuten pro Arbeitstag; e) einer Zeitersparnis von mehr als einer Stunde pro Tag bei Benützung des pri vaten Fahrzeugs; f) Verwendung des privaten Fahrzeugs im Dienst des Arbeitgebers. 3 Fahrkosten können nur abgezogen werden, wenn sie vom Arbeitgeber weder ge tragen noch rückerstattet werden.

§ 13

b) Mehrkosten für auswärtige Verpflegung (§ 27 Abs. 1 Buchstabe b StG) 1 Mehrkosten für Verpflegung können nach den für die direkte Bundessteuer massgebenden Pauschalansätzen abgezogen werden: a) wenn die steuerpflichtige Person wegen grosser Entfernung zwischen Wohn und Arbeitsstätte oder wegen kurzer Essenspause eine Hauptmahlzeit nicht zu Hause einnehmen kann; b) bei durchgehender Schicht oder Nachtarbeit. 2 Nur der halbe Abzug ist zulässig, wenn die Verpflegung in einem Personal restaurant des Arbeitgebers eingenommen werden kann oder durch einen ange messenen Beitrag des Arbeitgebers verbilligt wird. 3 Der Schichtarbeit ist die gestaffelte oder unregelmässige Arbeitszeit gleichge stellt, wenn beide Hauptmahlzeiten nicht zur üblichen Zeit zu Hause eingenom men werden können.

§ 14

12 c) Auswärtiger Wochenaufenthalt (§ 27 Abs. 1 Buchstabe c StG) 1 Steuerpflichtige mit auswärtigem Arbeitsort, denen die alltägliche Rückkehr an den steuerrechtlichen Wohnsitz nicht möglich ist oder nicht zugemutet werden kann, können die notwendigen Mehrkosten für den auswärtigen Aufenthalt ab ziehen. 2 Der Abzug der Mehrkosten für auswärtige Verpflegung wird nach den für die di rekte Bundessteuer massgebenden Pauschalansätzen bestimmt. Er kann nicht kumulativ mit demjenigen von § 13 beansprucht werden. 172.2114 3 Als notwendige Mehrkosten der Unterkunft sind die ortsüblichen Auslagen für ein Zimmer abziehbar. 4 Als notwendige Fahrkosten sind bis zum Maximalbetrag von Fr. 8000. abzieh bar die Kosten der regelmässigen Heimkehr an den steuerlichen Wohnsitz sowie die Fahrkosten zwischen auswärtiger Unterkunft und Arbeitsstätte gemäss § 12.

§ 14a

13 d) Unentgeltliche private Nutzung von Geschäftsfahrzeugen (§§ 18 Abs. 1 und 27 Abs. 1 Bst. a und c StG) 1 Nutzt die steuerpflichtige Person ein Geschäftsfahrzeug unentgeltlich für Fahr ten zwischen Wohn und Arbeitsstätte gemäss § 12 oder für Fahrten zwischen dem steuerlichen Wohnsitz, der auswärtigen Unterkunft und der Arbeitsstätte ge mäss § 14 Abs. 4 sowie für weitere private Zwecke, beträgt das steuerbare Ein kommen aus dieser Nutzung pro Monat pauschal 0.9 Prozent des Fahrzeugkauf preises. 2 Der Fahrkostenabzug nach den §§ 12 und 14 Abs. 4 kann nicht geltend ge macht werden.

§ 15

14 e) Besondere Berufskosten von Expatriates (§ 27 StG) 1 Vorübergehend in der Schweiz tätige leitende Angestellte und Spezialisten (Ex patriates) können zusätzlich zu den in den §§ 12 und 13 geregelten besondere Berufskosten in Abzug bringen. 2 Die bundessteuerliche Expatriates Verordnung15 findet sinngemäss Anwendung.

§ 16

10. Kosten des Privatvermögens a) Pauschale für die Verwaltung und Verwahrung von Wertschriften (§ 32 Abs. 3 Buchstabe a StG) 1 Für die Verwaltung und Verwahrung von Wertschriften und Guthaben durch Dritt personen können pauschal 3 Promille des Steuerwerts, maximal 6000 Fran ken, abgezogen werden. 2 Werden höhere Abzüge geltend gemacht, sind grundsätzlich sowohl die tat sächlich bezahlten Kosten als auch deren Abzugsfähigkeit nachzuweisen. Lässt sich bei Belastung einer Pauschalgebühr durch die Drittperson die Aufteilung in abzugsfähige und nicht abzugsfähige Kosten nicht nachweisen, kann die Pau schale von 3 Promille über das betragliche Maximum von Abs. 1 hinaus in Ab zug gebracht werden, sofern die bezahlte Pauschalgebühr mindestens 3 Promille be trägt und betragsmässig nachgewiesen wird.

§ 17

16 b) Liegenschaftskosten (§ 32 Abs. 2 und 3 Buchstabe b StG) Die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für den Unterhalt, die Versicherung und die Verwaltung von Liegenschaften des Privatvermögens sowie von energiesparen den, dem Umweltschutz oder der Denkmalpflege dienenden Investitionen und von Rückbaukosten richtet sich nach den Ausführungsvorschriften des Bundessteuer rechts. 172.211SRSZ 1.2.2026 5

§ 18

11. Allgemeine Abzüge a) Berufliche Vorsorge und gebundene Selbstvorsorge (§ 33 Abs. 1 Buchstaben d und e StG) Hinsichtlich der Abzüge für die berufliche Vorsorge und die gebundene Selbst vorsorge gelten die Ausführungsvorschriften des Bundessteuerrechts.

§ 19

17 b) Krankheits und Unfallkosten sowie behinderungsbedingte Kos ten (§ 33 Abs. 3 Buchstaben a und b StG) Hinsichtlich der Abzüge für Krankheits und Unfallkosten sowie behinderungs bedingte Kosten gelten die Ausführungsvorschriften des Bundessteuerrechts.

§ 20

18 12. Sozialabzüge a) Kinderabzug (§ 35 Abs. 1 Buchstaben c und d StG) 1 Bei Kindern unter gemeinsamer Sorge nicht gemeinsam besteuerter Eltern steht der Kinderabzug jenem Elternteil zu, der für das Kind Unterhaltsbeiträge gemäss § 33 Abs. 1 Buchstabe c StG erhält. Werden keine Unterhaltsbeiträge geleistet, kommt der Kinderabzug jenem Elternteil zu, aus dessen steuerbaren Einkünften der Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestritten wird. Leisten beide Elternteile den gleichen finanziellen Beitrag, ist der Kinderabzug demjenigen Elternteil zu gewäh ren, der den bedeutenderen Anteil an der tatsächlichen Betreuung des Kindes hat. 2 Bei volljährigen, in Aus oder Weiterbildung stehenden Kindern kommt der Kin derabzug jenem Elternteil zu, der mehr als die Hälfte des gesamten Unterhalts des Kindes trägt.

§ 21

b) Abzug für Alleinerziehende (§ 35 Abs. 1 Buchstabe e StG) Bei Kindern unter gemeinsamer Sorge nicht gemeinsam besteuerter Eltern steht der Abzug für allein erziehende Personen demjenigen Elternteil zu, der Anspruch auf den Kinderabzug von § 35 Abs. 1 Buchstabe c StG hat.

§ 23 § 22 19

20 14. Rentensatz (§ 37 StG) Die kantonale Steuerverwaltung publiziert eine Umrechnungstabelle, die auf Ka pitalabfindungen im Sinne von § 37 StG Anwendung findet, soweit diese in eine lebenslängliche Rente umzurechnen sind.

§ 24

15. Steuerfreies Vermögen (§ 40 Abs. 4 StG) 1 Zum Hausrat gehören die Gegenstände, die zur üblichen Einrichtung einer Woh nung gehören und tatsächlich Wohnzwecken dienen, namentlich Möbel, Teppi che, Bilder, Küchen und Gartengeräte, Geschirr, Bücher sowie Geräte der Unter haltungselektronik. 172.2116 2 Als persönliche Gebrauchsgegenstände gelten die Gebrauchsgegenstände des Alltags, namentlich Kleider, Schmuck, Sportgeräte, Foto und Filmapparate. 3 Nicht zum Hausrat oder zu den persönlichen Gebrauchsgegenständen zählen namentlich Motorfahrzeuge, Boote, Flugzeuge, Reitpferde, wertvolle Kunstge genstände und Sammlungen.

§ 25

21 16. Bewertung des Vermögens a) Wertpapiere, Beteiligungsrechte und Forderungen (§ 44 StG) 1 Der Verkehrswert von Wertpapieren und Forderungen wird wie folgt bestimmt: a) für kotierte Wertpapiere gilt vorbehältlich Buchstabe b der Börsenkurs am Be messungsstichtag; b) für Wertpapiere, die an einer inländischen Börse kotiert sind oder vor bzw. ausserbörslich gehandelt werden, gilt bei Bewertungen auf das Ende eines Kalenderjahres der in der Kursliste der Eidgenössischen Steuerverwaltung enthaltene Kurs als Verkehrswert; c) für nicht kotierte Wertpapiere ist der Verkehrswert nach der von der Schweize rischen Steuerkonferenz herausgegebenen «Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer» zu ermitteln; als Stan dardmodell zur Berechnung des Ertragswertes gilt Modell 1 gemäss Randzif fer 7 der Wegleitung; d) für Forderungen und Guthaben gilt vorbehältlich § 44 Abs. 3 StG der Nomi nalwert. 2 Kapitaleinlagen bei Kollektiv und Kommanditgesellschaften sowie bei einfa chen Gesellschaften sind in der Regel zum Nominalwert zu bewerten. Besitzt die Gesellschaft versteuerte stille Reserven, haben die Gesellschafter zudem ihren Anteil an den Reserven zu versteuern. Liegenschaften sind zu dem für die Ver mögensbesteuerung massgebenden Wert zu berücksichtigen. 3 Stammeinlagen bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossen schaftsanteile sind wie nicht kotierte Wertpapiere zu bewerten.

§ 26

b) Kunstgegenstände und Sammlungen Zur Wertbestimmung von Kunstgegenständen und Sammlungen ist der Versiche rungswert heranzuziehen, soweit nicht von der steuerpflichtigen Person nach gewiesen wird oder andere Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die Versi cherungssumme nicht dem Verkehrswert entspricht.

§ 27

c) Ausländische Währungen Die Umrechnung ausländischer Währungen in Schweizerfranken erfolgt in der Regel zu den in der Kursliste der Eidgenössischen Steuerverwaltung aufgeführ ten Kursen. Vorbehalten bleibt die Einzelfallbewertung bei abweichenden Bemes sungsstichtagen.

§ 28

22 17. Zeitliche Bemessung (§§ 50 ff. StG) Soweit keine abweichenden kantonalen Vorschriften bestehen, gelten die Aus führungsvorschriften des Bundessteuerrechts zur zeitlichen Bemessung bei der einjährigen Gegenwartsbesteuerung sinngemäss. 172.211SRSZ 1.2.2026 7

§ 29

23

§ 30 III. Besteuerung der juristischen Personen

24 1. Verweis auf Bundessteuerrecht Soweit keine abweichenden kantonalen Vorschriften bestehen, gelten die Aus führungsvorschriften des Bundessteuerrechts sinngemäss hinsichtlich: a) der Steuerbefreiung von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (§ 61 Abs. 1 Buchstabe d StG); b) der Bestimmung des Nettoertrages aus Beteiligungen (§ 74 StG); c) der zeitlichen Bemessung bei der einjährigen Gegenwartsbemessung (§§ 84 und 85 StG); d) Umstrukturierungen sowie Ersatzbeschaffungen von Beteiligungen (§§ 67 und 68 Abs. 1a StG).

§ 31

25 2. Altrechtlicher Step up (§ 250g Abs. 3 StG) Abschreibungen auf stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts, die bei Ende der Besteuerung nach §§ 75 f. StG des bisherigen Rechts aufgedeckt wurden, sind längstens bis Steuerperiode 2024 zulässig.

§ 31a

26 3. Ausgleichsfinanzierung (§ 250h StG) 1 Das für den Ausgleich massgebende Steuersubstrat (steuerbarer Gewinn und steuerbares Kapital) des Bemessungsjahres wird von der kantonalen Steuerver waltung im Monat Mai des dem Ausgleichsjahr vorausgehenden Jahres für die einzelnen Bezirke, Gemeinden und Kirchgemeinden ermittelt. 2 Die Ausgleichsbeträge werden vom Regierungsrat bis Ende Juni des dem jewei ligen Ausgleichsjahr vorausgehenden Jahres für die einzelnen Bezirke, Gemeinden und Kirchgemeinden festgelegt. 3 Kein Ausgleich wird auf ausserordentlichen Substratveränderungen gewährt. Der Regierungsrat entscheidet über das Vorliegen einer ausserordentlichen Subs tratveränderung insbesondere aufgrund der bisherigen Substratentwicklung des betreffenden Gemeinwesens und des Kantons bei den juristischen Personen sowie der Höhe der gemäss Art. 250h Abs. 5 StG zur Verfügung stehenden zusätzlichen Erträge aus der direkten Bundessteuer. 4 Die Ausgleichsbeträge werden auf die nächsten Fr. 100. aufgerundet und vom Amt für Finanzen an den gesetzlich vorgesehenen Terminen ausbezahlt.

§ 32 IV. Organisation und Verfahren

1. Veröffentlichung von Erlassen und Weisungen Die kantonale Steuerverwaltung sorgt in geeigneter Weise für die Veröffentli chung von Erlassen und Weisungen, soweit diese von allgemeiner Bedeutung sind. 172.2118

§ 33

2. Kantonale Steuerkommission (§ 126 StG) 1 Der Regierungsrat bezeichnet die Ersatzmitglieder aus der Verwaltung, die den Präsidenten der Steuerkommission bei Verhinderung zu vertreten haben. 2 Der Vorsteher des Finanzdepartementes ernennt die Sekretäre der Steuerkom mission. 3 Im Übrigen konstituiert sich die Steuerkommission selbst. Sie ist beschluss fähig, wenn die absolute Mehrheit der Mitglieder mitwirkt. Die Abteilungen sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder mitwirken. Bei Verhinderung eines Mitglie des bezeichnet der Präsident der Steuerkommission ein Ersatzmitglied. Das Wei tere regelt der Regierungsrat in einer separaten Weisung.

§ 34

27 3. Ankündigung von Rechtsnachteilen (§§ 149 Abs. 2 und 201 StG) Bei verfahrensleitenden Anordnungen, welche die Behörde im Verwaltungs oder Verwaltungsgerichtsverfahren trifft, treten die gesetzlich mit ihrer Nichtbeach tung verbundenen Rechtsnachteile, wie Veranlagung nach Ermessen, Busse we gen Ver letzung von Verfahrenspflichten, nur ein, wenn die Rechtsnachteile in der ersten Aufforderung oder in einer nachfolgenden Mahnung ausdrücklich er wähnt worden sind.

§ 35

28 4. Amtshilfe (§§ 131, 131a und 132a StG) a) Allgemein und Form 1 Das Finanzdepartement erlässt zur Amtshilfe die notwendigen Weisungen. 2 Für die Übermittlung von Steuerdaten an andere Behörden mittels eines Abruf verfahrens ist eine Ermächtigung des Regierungsrates und der Abschluss einer Datenschutzvereinbarung zwischen der kantonalen Steuerverwaltung und der um Amtshilfe ersuchenden Behörde erforderlich.

§ 36

29 b) Steuerdomizil in mehreren Kantonen (§ 131 StG) 1 Unterliegt eine steuerpflichtige Person mit Wohnsitz oder Sitz im Kanton auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit auch in anderen Kantonen der Steuerpflicht, teilt die kantonale Steuerverwaltung ihre Steuerveranlagung einschliess lich der interkantonalen Steuerausscheidung und allfälliger Abweichungen ge genüber der Steuererklärung kostenlos den Steuerbehörden der anderen Kantone mit. 2 Das Gleiche gilt: a) wenn eine steuerpflichtige Person in der Schweiz nur auf Grund wirtschaftli cher Zugehörigkeit steuerpflichtig ist und sich im Kanton der grösste Teil der in der Schweiz steuerbaren Werte befindet; b) für die erste Steuerperiode, wenn eine juristische Person nach einem Sitz wechsel aus einem anderen Kanton am Ende der Steuerperiode hier ihren steuerrechtlichen Sitz hat.

§ 37

30 5. Aktenführung und Akteneinsicht (§§ 134 und 135 StG) 1 Die Steuerbehörden erstellen über wesentliche Amtshandlungen, die aktenmäs sig keinen anderweitigen Niederschlag finden, eine kurze Aktennotiz. 172.211SRSZ 1.2.2026 9 2 Eingaben und Kopien der ausgehenden Briefe und Verfügungen sind in den Steuerakten geordnet aufzubewahren. 3 Das Finanzdepartement erlässt zur Akteneinsicht die notwendigen Weisungen.

§ 39 § 38 31

32 6. Vertretung und Zustellung von Verfahrensakten (§ 136 StG) a) Grundsatz 1 Die steuerpflichtige Person kann unter Verwendung des amtlichen Vollmacht formulars die Zustellung der Verfahrensakten mit Ausnahme der Steuererklärung und Steuerrechnung (einfache Vollmacht) oder die Zustellung aller Verfahrensak ten (umfassende Vollmacht) an einen Vertreter verlangen. Die Vollmachterteilung auf ausserkantonalen Steuererklärungen genügt nicht. 2 Die Vollmacht gilt für alle Steuerperioden bis zum Widerruf durch die steuer pflichtige Person. Wenn die Vollmacht erst ab einer bestimmten Steuerperiode gelten soll, ist diese auf dem Vollmachtformular ausdrücklich zu bezeichnen. 3 Das unterzeichnete Vollmachtformular ist der kantonalen Steuerverwaltung un aufgefordert einzureichen.

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