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Reglement über die Abfallbewirtschaftung des ZEBA (Reglement über die Abfallbewirtschaftung des ZEBA)

Cham · 7.4.4-1 · communal act

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Contents: 25 provisions
  1. Art. 1 I Grundlagen
  2. Art. 2
  3. Art. 3 II Kosten und Gebühren
  4. Art. 4
  5. Art. 5 III Aufgaben
  6. Art. 6 – betreibt Öffentlichkeitsarbeit
  7. Art. 7 – erstellt jährlich ein Entsorgungsmerkblatt für die Bevölkerung
  8. Art. 8 IV Pflichten der Abfallinhaber
  9. Art. 9
  10. Art. 10 V Illegale Abfallentsorgung
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13 VI Anschaffung, Bereitstellung, Unterhalt der Gebinde
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17 VII Organisation der Entsorgung
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20 Tierkadavern
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23 IX Schlussbestimmungen
  24. Art. 24
  25. Art. 25

25 provisions

Art. 1 I Grundlagen

Zweck und Geltungsbereich Dieses Reglement ordnet die kommunale Abfallbewirtschaftung, welche der ZEBA im öffentlichen Interesse auszuführen hat. Es gilt für alle Verbandsgemeinden des ZEBA oder Gemeindegebiete, die dem ZEBA angeschlossen sind.

Art. 2

Grundsätze 1 Der ZEBA, die Verbandsgemeinden und die Abfallinhaber tragen durch vorbildliches Verhalten zur Vermeidung, Verminderung, Verwertung und umweltgerechten Entsorgung der Abfälle bei. Schadstoffreiche Stoffe und Materialien sind, wo immer möglich, durch schadstoffarme zu ersetzen. 2 Die Abfallbewirtschaftung erfolgt effizient und kostenbewusst und deren Finanzierung weitestgehend verursacherorientiert.

Art. 3 II Kosten und Gebühren

Finanzierung 1 Zur Finanzierung der Abfallbewirtschaftung dienen Gebühren, Verkaufserlöse, Rückerstattungen Dritter und Defizitbeiträge der Gemeinden. 2 Die Deckung von gemeindlichen Defizitbeiträgen liegt in der Kompetenz der einzelnen Verbandsgemeinden.

Art. 4

Gebührenfestlegung Die Delegiertenversammlung regelt die Mengengebühren in einem Gebührenreglement. Sie legt die massgebenden Grundlagen und Zahlen für die Gebührenhöhe und deren Ausgestaltung offen.

Art. 5 III Aufgaben

Aufgaben des ZEBA Der ZEBA – betreibt eine umweltschonende, kundenfreundliche und verursacherorientierte Abfallbewirtschaftung – organisiert und unterstützt die ökologische Bewirtschaftung und die umweltgerechte Beseitigung von Siedlungsabfällen – erteilt Auskünfte und Beratungen

Art. 6 – betreibt Öffentlichkeitsarbeit

Aufgaben der Verbandsgemeinde Die Verbandsgemeinde – regelt die Organisation und Durchführung der Kehricht- und Separatsammlungen sowie weitere Dienstleistungen – kann mit Dritten, anderen Gemeinden oder öffentlichen Körperschaften im Rahmen dieses Reglements Verträge abschliessen – sorgt für den Betrieb eines Ökihofs – sorgt für das Aufstellen und die regelmässige Leerung von Abfallbehältern auf öffentlichem Grund

Art. 7 – erstellt jährlich ein Entsorgungsmerkblatt für die Bevölkerung

Zuständigkeit 1 Mit dem Vollzug dieses Reglements werden - sofern im Reglement nicht ausdrücklich ein anderes Organ bestimmt ist - die jeweiligen Verbandsgemeinden beauftragt. 2 Die zuständigen Verbandsgemeinden erlassen im Rahmen dieses Reglements Weisungen, Verfügungen und Bewilligungen und entscheiden erstinstanzlich.

Art. 8 IV Pflichten der Abfallinhaber

Siedlungsabfälle 1 Siedlungsabfälle sind getrennt zu sammeln und der dafür bezeichneten Sammlung, Sammeleinrichtung oder Entsorgungsanlage zuzuführen. Siedlungsabfälle dürfen nicht mit anderen Abfällen vermischt werden. 2 Der Kehrichtabfuhr dürfen nur Hauskehricht, Betriebskehricht und Sperrgut mitgegeben werden. 3 Betriebskehricht ist der gemeindlichen Sammlung zuzuführen. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Bewilligung durch den ZEBA. 4 Kompostierbare Abfälle können der gemeindlichen Sammlung mitgegeben, einer Kompostieranlage zugeführt oder vor Ort selbst kompostiert werden.

Art. 9

Übrige Abfälle Alle übrigen Abfälle, welche keiner speziellen Regelung unterliegen, sind durch den Inhaber grundsätzlich auf eigene Kosten zu entsorgen.

Art. 10 V Illegale Abfallentsorgung

Abfallverbrennung Das Verbrennen fester, flüssiger und gasförmiger Abfälle im Freien ist verboten. Ebenso verboten ist die Verbrennung in Cheminées, Öfen und in nicht dafür zugelassenen Verbrennungsanlagen.

Art. 11

Entsorgung über die Kanalisation Die Entsorgung von Abfällen über die Kanalisation ist verboten.

Art. 12

Ablagerung und Littering 1 Das Ablagern von Abfällen auf öffentlichem und privatem Grund und Littering ist verboten. 2 Öffentliche Abfallkörbe dienen der Aufnahme des üblicherweise mitgeführten Kleinabfalls. Sie dürfen nicht zur Entsorgung von Haus- und Betriebskehricht sowie sonstiger Abfälle benützt werden. 3 Muss die Gemeinde nicht korrekt entsorgte Abfälle entsorgen, so kann sie die dadurch entstehenden Aufwendungen dem Verursacher in Rechnung stellen. Von Betrieben, welche Take-Away-Produkte verkaufen, können weitergehende Massnahmen verlangt werden.

Art. 13 VI Anschaffung, Bereitstellung, Unterhalt der Gebinde

Gebinde 1 Die Anschaffung der Abfallgebinde ist Sache des Grundstückbesitzers. 2 Es dürfen nur die gemäss Anhang B zugelassenen, funktionstüchtigen Gebinde verwendet werden.

Art. 14

Bereitstellung 1 Die Verbandsgemeinde bezeichnet den Ort der Bereitstellung. Für Wohnsiedlungen, einzelne oder mehrere Strassenzüge kann ein zentraler Bereitstellungsort bezeichnet werden. 2 Auf öffentlichem Grund darf das Sammelgut erst am Abfuhrtag bereitgestellt werden. Container sind nach dem Entleeren so rasch als möglich an den Standplatz zurückzustellen. 3 Sperrgut ist gemäss den Anweisungen in den jährlich erscheinenden gemeindlichen Entsorgungsmerkblättern zu entsorgen.

Art. 15

Zustand der Gebinde 1 Abfallgebinde sind in sauberem und einwandfreiem Zustand zu halten. 2 Kehrichtsäcke müssen zugeschnürt und unbeschädigt sein. Eine Überfüllung der Gebinde ist nicht zulässig.

Art. 16

Kehrichtpressen Der Einsatz von Kehrichtpressen, Kehrichtshreddern und dergleichen bedarf der schriftlichen Bewilligung des ZEBA. Für die Bewilligung sind die geltenden Gesetze und Vorschriften zu befolgen.

Art. 17 VII Organisation der Entsorgung

Zu sammelnde Fraktionen Der ZEBA bestimmt, welche Siedlungsabfälle separat zu sammeln sind.

Art. 18

Problemabfälle Der ZEBA bezeichnet die Problemabfälle. Er kann in Einzelfällen eine besondere Entsorgung verlangen oder selbst eine gebührenpflichtige Entsorgung durchführen.

Art. 19

Berechtigung Abfuhren und Sammelstellen stehen ausschliesslich den auf dem ZEBA-Gebiet ansässigen Personen und Betrieben zur Verfügung. Abfälle, welche nicht auf dem Gebiet des ZEBA anfallen, dürfen nicht über diese Entsorgungseinrichtungen entsorgt werden. VIII Entsorgung von Bauabfällen, Sonderabfällen und

Art. 20 Tierkadavern

Bauabfälle Bauabfälle sind durch den Inhaber zu entsorgen. Brennbare und separat zu sammelnde Abfälle sind gemäss Mehrmuldenkonzept (MMK) soweit als möglich auf der Baustelle auszusortieren und anschliessend material- und umweltgerecht zu entsorgen. Die Entsorgung ist in der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) geregelt.

Art. 21

Sonderabfälle Kleinmengen von Sonderabfällen können gemäss Art. 9 an speziell bezeichneten Sammelstellen abgegeben werden. Der ZEBA bestimmt, welche Sonderabfälle an welchen Sammelstellen angenommen werden.

Art. 22

Tierkadaver Tierkadaver sind nach der Tierseuchengesetzgebung von Bund und Kanton zu entsorgen. Kadaver bis 70 Kilogramm sind bei den von den Verbandsgemeinden bezeichneten Sammelstellen abzugeben.

Art. 23 IX Schlussbestimmungen

Strafbestimmungen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Reglements werden nach §8 des Polizeistrafgesetzes vom 26. Februar 1981 (BGS 311.1) geahndet, sofern nicht eine Strafbestimmung des Bundesrechts oder des kantonalen Rechts zur Anwendung gelangt.

Art. 24

Beschwerderecht Gegen Verfügungen des ZEBA oder einer Verbandsgemeinde kann nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 1. April 1976 (VRG; BGS 162.1) innert 20 Tagen beim Regierungsrat des Kantons Zug Beschwerde geführt werden.

Art. 25

Inkrafttreten 1 Dieses Reglement wurde an der Delegiertenversammlung des ZEBA vom 19. Mai 2005 beschlossen. 2 Das Reglement tritt nach der Genehmigung durch den Kanton am 1. Juli 2005 in Kraft. 3 Mit Inkrafttreten dieses Reglements werden die gemeindlichen Abfallreglemente ausser Kraft gesetzt. Anhang A) Begriffe Inhaber Als Inhaber gilt, wer Abfälle besitzt und diese verwerten, unschädlich machen oder beseitigen muss. Bewirtschaftung Die Bewirtschaftung von Abfällen ist der Entsorgung von Abfällen gemäss Art. 7 USG gleichgestellt. Sie umfasst die Verwertung oder Ablagerung von Abfällen sowie die Vorstufen Sammlung, Beförderung, Zwischenlagerung und Behandlung. Sammlung Als Sammlung gilt das Einsammeln von Abfällen nach dem Hol- oder Bring-System. Hol-System: Der Sammeldienst holt die Abfälle an den bezeichneten Bereitstellungsorten ab. Bring-System: Der Abfallinhaber bringt die Abfälle zu einer Sammelstelle, einem Ökihof oder einer Entsorgungsanlage. Ökihof Ein Ökihof ist eine durch fachkundiges Personal betreute Sammelstelle zur Entgegennahme von Siedlungsabfällen. Es bestehen offizielle Öffnungszeiten, welche durch die Standortgemeinde festgelegt werden. Littering Werden Abfälle wie Verpackungen, Getränkedosen, Zigarettenkippen etc. ausserhalb dafür vorgesehener Abfallbehälter absichtlich oder unabsichtlich zurückgelassen, wird dies als Littering bezeichnet. Siedlungsabfälle Haus- und Betriebskehricht, Sperrgut, Wertstoffe, kompostierbare Abfälle sowie Problemabfälle sind Siedungsabfälle. Hauskehricht Brennbare, nicht wiederverwertbare Abfälle aus Haushalten gelten als Hauskehricht. Betriebskehricht Abfälle aus Dienstleistungs-, Gewerbe-, Industrie-, Handels-, und Landwirtschaftsbetrieben, welche in ihrer Zusammensetzung dem Hauskehricht entsprechen, gelten als Betriebskehricht. Sperrgut Brennbarer, sperriger Hauskehricht, welcher wegen seiner Abmessung oder seines Gewichtes nicht in die zugelassenen Abfallgebinde passt, gilt als Sperrgut. Kompostierbare Abfälle Organische Abfälle aus Küche, Garten und Grünflächen gelten als kompostierbare Abfälle. Wertstoffe Wertstoffe sind Abfälle, welche ganz oder teilweise einer Wiederverwertung zugeführt werden können. Problemabfälle Abfälle, deren Entsorgung zusätzliche betriebliche Massnahmen oder ausserordentliche finanzielle Aufwendungen erfordern, gelten als Problemabfälle. Der Verwaltungsrat kann einzelne Siedungsabfälle als Problemabfälle bezeichnen. Bauabfälle Abfälle, welche bei Neu- und Umbauten, Renovationen und Abbrüchen entstehen, gelten als Bauabfälle. Sonderabfälle Sonderabfälle sind Abfälle, die in der Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen (VVS) aufgeführt sind. Sie werden in die künftige Bundesverordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) übernommen (in Kraft treten der VeVA voraussichtlich am 1. Januar 2006). Tierkadaver Als Tierkadaver gelten alle Tierkörper, Konfiskate, Schlacht- und Metzgereiabfälle, usw. B) Gebindevorschriften Hauskehricht, Betriebskehricht Bereitstellungsarten − in gebührenpflichtigen Kehrichtsäcken des ZEBA − in Containern mit gebührenpflichtigen Kehrichtsäcken des ZEBA − in Containern mit offiziellen Erkennungs-Chips des ZEBA zur gewichtsabhängigen Entsorgung − Brennbares Sperrgut versehen mit offiziellen Sperrgutmarken des ZEBA Zulässige Gebinde Verzinkte Container und Kunststoffcontainer mit 4 Rädern und einem Fassungsvermögen von 660, 770 oder 800 Litern. Grüne Container müssen klar als Container für Haus- und Betriebskehricht gekennzeichnet sein. Die Container müssen über eine Feststellbremse verfügen. Ebenfalls zulässig sind Container mit einem Fassungsvermögen von 240 Litern und 2 Rädern. Sämtliche Container müssen von den Sammelfahrzeugen in jedem Fall mit den üblichen Kamm- oder Containerschüttungen geleert werden können. Kompostierbare Abfälle Bereitstellungsarten Pflanzliche Abfälle aus Garten und Küche sowie Speiseresten sind in einem Container mit dichten Wänden und Deckel bereitzustellen. Astmaterial, Strauch- und Gebüschschnitt kann gebündelt bereitgestellt werden. Die maximale Länge beträgt 1.5 Meter, das maximale Gewicht 20 Kilogramm. Zulässige Gebinde Grüne Container mit 2 Rädern und einem Fassungsvermögen von 140 oder 240 Litern. Grüne Container mit 4 Rädern und einem Fassungsvermögen von 660, 770 oder 800 Litern. Vierrädrige Container müssen über eine Feststellbremse verfügen. Die Container müssen über eine Feststellbremse verfügen. Andersfarbige oder verzinkte Container, die aber den restlichen genannten Kriterien entsprechen, müssen mit einem Kleber „Grüngut“ bzw. „Kompostierbare Abfälle“ versehen sein. Die Container müssen von den Sammelfahrzeugen in jedem Fall mit den üblichen Kamm- oder Containerschüttungen geleert werden können. Unzulässige Gebinde Container mit einem Fassungsvermögen von 120 oder 360 Litern. Zeinen und Körbe Harassen Kehrichtsäcke Kessel etc. (Liste ist nicht abschliessend) Laub Trockenes Laub darf in biologisch abbaubaren Säcken von 140 Litern mit der typischen weissen Gittermusterung zur Abholung bereitgestellt werden. Das Maximalgewicht beträgt 10 Kilogramm pro Sack.

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