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25 provisions
Art. 1 I Grundlagen
Zweck und Geltungsbereich
Dieses Reglement ordnet die kommunale Abfallbewirtschaftung, welche der ZEBA im
öffentlichen Interesse auszuführen hat. Es gilt für alle Verbandsgemeinden des ZEBA oder
Gemeindegebiete, die dem ZEBA angeschlossen sind.
Art. 2
Grundsätze
1 Der ZEBA, die Verbandsgemeinden und die Abfallinhaber tragen durch vorbildliches
Verhalten zur Vermeidung, Verminderung, Verwertung und umweltgerechten
Entsorgung der Abfälle bei. Schadstoffreiche Stoffe und Materialien sind, wo immer
möglich, durch schadstoffarme zu ersetzen.
2 Die Abfallbewirtschaftung erfolgt effizient und kostenbewusst und deren Finanzierung
weitestgehend verursacherorientiert.
Art. 3 II Kosten und Gebühren
Finanzierung
1 Zur Finanzierung der Abfallbewirtschaftung dienen Gebühren, Verkaufserlöse,
Rückerstattungen Dritter und Defizitbeiträge der Gemeinden.
2 Die Deckung von gemeindlichen Defizitbeiträgen liegt in der Kompetenz der einzelnen
Verbandsgemeinden.
Art. 4
Gebührenfestlegung
Die Delegiertenversammlung regelt die Mengengebühren in einem Gebührenreglement.
Sie legt die massgebenden Grundlagen und Zahlen für die Gebührenhöhe und deren
Ausgestaltung offen.
Art. 5 III Aufgaben
Aufgaben des ZEBA
Der ZEBA
– betreibt eine umweltschonende, kundenfreundliche und verursacherorientierte
Abfallbewirtschaftung
– organisiert und unterstützt die ökologische Bewirtschaftung und die umweltgerechte
Beseitigung von Siedlungsabfällen
– erteilt Auskünfte und Beratungen
Art. 6 – betreibt Öffentlichkeitsarbeit
Aufgaben der Verbandsgemeinde
Die Verbandsgemeinde
– regelt die Organisation und Durchführung der Kehricht- und Separatsammlungen
sowie weitere Dienstleistungen
– kann mit Dritten, anderen Gemeinden oder öffentlichen Körperschaften im Rahmen
dieses Reglements Verträge abschliessen
– sorgt für den Betrieb eines Ökihofs
– sorgt für das Aufstellen und die regelmässige Leerung von Abfallbehältern auf
öffentlichem Grund
Art. 7 – erstellt jährlich ein Entsorgungsmerkblatt für die Bevölkerung
Zuständigkeit
1 Mit dem Vollzug dieses Reglements werden - sofern im Reglement nicht ausdrücklich ein
anderes Organ bestimmt ist - die jeweiligen Verbandsgemeinden beauftragt.
2 Die zuständigen Verbandsgemeinden erlassen im Rahmen dieses Reglements
Weisungen, Verfügungen und Bewilligungen und entscheiden erstinstanzlich.
Art. 8 IV Pflichten der Abfallinhaber
Siedlungsabfälle
1 Siedlungsabfälle sind getrennt zu sammeln und der dafür bezeichneten Sammlung,
Sammeleinrichtung oder Entsorgungsanlage zuzuführen.
Siedlungsabfälle dürfen nicht mit anderen Abfällen vermischt werden.
2 Der Kehrichtabfuhr dürfen nur Hauskehricht, Betriebskehricht und Sperrgut mitgegeben
werden.
3 Betriebskehricht ist der gemeindlichen Sammlung zuzuführen. Ausnahmen bedürfen
der schriftlichen Bewilligung durch den ZEBA.
4 Kompostierbare Abfälle können der gemeindlichen Sammlung mitgegeben, einer
Kompostieranlage zugeführt oder vor Ort selbst kompostiert werden.
Art. 9
Übrige Abfälle
Alle übrigen Abfälle, welche keiner speziellen Regelung unterliegen, sind durch den
Inhaber grundsätzlich auf eigene Kosten zu entsorgen.
Art. 10 V Illegale Abfallentsorgung
Abfallverbrennung
Das Verbrennen fester, flüssiger und gasförmiger Abfälle im Freien ist verboten. Ebenso
verboten ist die Verbrennung in Cheminées, Öfen und in nicht dafür zugelassenen
Verbrennungsanlagen.
Art. 11
Entsorgung über die Kanalisation
Die Entsorgung von Abfällen über die Kanalisation ist verboten.
Art. 12
Ablagerung und Littering
1 Das Ablagern von Abfällen auf öffentlichem und privatem Grund und Littering ist
verboten.
2 Öffentliche Abfallkörbe dienen der Aufnahme des üblicherweise mitgeführten
Kleinabfalls. Sie dürfen nicht zur Entsorgung von Haus- und Betriebskehricht sowie
sonstiger Abfälle benützt werden.
3 Muss die Gemeinde nicht korrekt entsorgte Abfälle entsorgen, so kann sie die dadurch
entstehenden Aufwendungen dem Verursacher in Rechnung stellen. Von Betrieben,
welche Take-Away-Produkte verkaufen, können weitergehende Massnahmen verlangt
werden.
Art. 13 VI Anschaffung, Bereitstellung, Unterhalt der Gebinde
Gebinde
1 Die Anschaffung der Abfallgebinde ist Sache des Grundstückbesitzers.
2 Es dürfen nur die gemäss Anhang B zugelassenen, funktionstüchtigen Gebinde
verwendet werden.
Art. 14
Bereitstellung
1 Die Verbandsgemeinde bezeichnet den Ort der Bereitstellung. Für Wohnsiedlungen,
einzelne oder mehrere Strassenzüge kann ein zentraler Bereitstellungsort bezeichnet
werden.
2 Auf öffentlichem Grund darf das Sammelgut erst am Abfuhrtag bereitgestellt werden.
Container sind nach dem Entleeren so rasch als möglich an den Standplatz
zurückzustellen.
3 Sperrgut ist gemäss den Anweisungen in den jährlich erscheinenden gemeindlichen
Entsorgungsmerkblättern zu entsorgen.
Art. 15
Zustand der Gebinde
1 Abfallgebinde sind in sauberem und einwandfreiem Zustand zu halten.
2 Kehrichtsäcke müssen zugeschnürt und unbeschädigt sein. Eine Überfüllung der Gebinde
ist nicht zulässig.
Art. 16
Kehrichtpressen
Der Einsatz von Kehrichtpressen, Kehrichtshreddern und dergleichen bedarf der schriftlichen
Bewilligung des ZEBA. Für die Bewilligung sind die geltenden Gesetze und Vorschriften zu
befolgen.
Art. 17 VII Organisation der Entsorgung
Zu sammelnde Fraktionen
Der ZEBA bestimmt, welche Siedlungsabfälle separat zu sammeln sind.
Art. 18
Problemabfälle
Der ZEBA bezeichnet die Problemabfälle. Er kann in Einzelfällen eine besondere
Entsorgung verlangen oder selbst eine gebührenpflichtige Entsorgung durchführen.
Art. 19
Berechtigung
Abfuhren und Sammelstellen stehen ausschliesslich den auf dem ZEBA-Gebiet
ansässigen Personen und Betrieben zur Verfügung. Abfälle, welche nicht auf dem Gebiet
des ZEBA anfallen, dürfen nicht über diese Entsorgungseinrichtungen entsorgt werden.
VIII Entsorgung von Bauabfällen, Sonderabfällen und
Art. 20 Tierkadavern
Bauabfälle
Bauabfälle sind durch den Inhaber zu entsorgen. Brennbare und separat zu sammelnde
Abfälle sind gemäss Mehrmuldenkonzept (MMK) soweit als möglich auf der Baustelle
auszusortieren und anschliessend material- und umweltgerecht zu entsorgen. Die
Entsorgung ist in der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) geregelt.
Art. 21
Sonderabfälle
Kleinmengen von Sonderabfällen können gemäss Art. 9 an speziell bezeichneten
Sammelstellen abgegeben werden. Der ZEBA bestimmt, welche Sonderabfälle an welchen
Sammelstellen angenommen werden.
Art. 22
Tierkadaver
Tierkadaver sind nach der Tierseuchengesetzgebung von Bund und Kanton zu entsorgen.
Kadaver bis 70 Kilogramm sind bei den von den Verbandsgemeinden bezeichneten
Sammelstellen abzugeben.
Art. 23 IX Schlussbestimmungen
Strafbestimmungen
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Reglements werden nach §8 des
Polizeistrafgesetzes vom 26. Februar 1981 (BGS 311.1) geahndet, sofern nicht eine
Strafbestimmung des Bundesrechts oder des kantonalen Rechts zur Anwendung
gelangt.
Art. 24
Beschwerderecht
Gegen Verfügungen des ZEBA oder einer Verbandsgemeinde kann nach Massgabe des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 1. April 1976 (VRG; BGS 162.1) innert 20 Tagen
beim Regierungsrat des Kantons Zug Beschwerde geführt werden.
Art. 25
Inkrafttreten
1 Dieses Reglement wurde an der Delegiertenversammlung des ZEBA vom 19. Mai 2005
beschlossen.
2 Das Reglement tritt nach der Genehmigung durch den Kanton am 1. Juli 2005 in Kraft.
3 Mit Inkrafttreten dieses Reglements werden die gemeindlichen Abfallreglemente ausser
Kraft gesetzt.
Anhang
A) Begriffe
Inhaber
Als Inhaber gilt, wer Abfälle besitzt und diese verwerten, unschädlich machen oder
beseitigen muss.
Bewirtschaftung
Die Bewirtschaftung von Abfällen ist der Entsorgung von Abfällen gemäss Art. 7 USG
gleichgestellt. Sie umfasst die Verwertung oder Ablagerung von Abfällen sowie die
Vorstufen Sammlung, Beförderung, Zwischenlagerung und Behandlung.
Sammlung
Als Sammlung gilt das Einsammeln von Abfällen nach dem Hol- oder Bring-System.
Hol-System: Der Sammeldienst holt die Abfälle an den bezeichneten
Bereitstellungsorten ab.
Bring-System: Der Abfallinhaber bringt die Abfälle zu einer Sammelstelle, einem
Ökihof oder einer Entsorgungsanlage.
Ökihof
Ein Ökihof ist eine durch fachkundiges Personal betreute Sammelstelle zur
Entgegennahme von Siedlungsabfällen. Es bestehen offizielle Öffnungszeiten, welche
durch die Standortgemeinde festgelegt werden.
Littering
Werden Abfälle wie Verpackungen, Getränkedosen, Zigarettenkippen etc. ausserhalb dafür
vorgesehener Abfallbehälter absichtlich oder unabsichtlich zurückgelassen, wird dies als
Littering bezeichnet.
Siedlungsabfälle
Haus- und Betriebskehricht, Sperrgut, Wertstoffe, kompostierbare Abfälle sowie
Problemabfälle sind Siedungsabfälle.
Hauskehricht
Brennbare, nicht wiederverwertbare Abfälle aus Haushalten gelten als Hauskehricht.
Betriebskehricht
Abfälle aus Dienstleistungs-, Gewerbe-, Industrie-, Handels-, und
Landwirtschaftsbetrieben, welche in ihrer Zusammensetzung dem Hauskehricht
entsprechen, gelten als Betriebskehricht.
Sperrgut
Brennbarer, sperriger Hauskehricht, welcher wegen seiner
Abmessung oder seines Gewichtes nicht in die zugelassenen Abfallgebinde passt, gilt als
Sperrgut.
Kompostierbare Abfälle
Organische Abfälle aus Küche, Garten und Grünflächen gelten als kompostierbare Abfälle.
Wertstoffe
Wertstoffe sind Abfälle, welche ganz oder teilweise einer Wiederverwertung zugeführt
werden können.
Problemabfälle
Abfälle, deren Entsorgung zusätzliche betriebliche Massnahmen oder
ausserordentliche finanzielle Aufwendungen erfordern, gelten als Problemabfälle. Der
Verwaltungsrat kann einzelne Siedungsabfälle als Problemabfälle bezeichnen.
Bauabfälle
Abfälle, welche bei Neu- und Umbauten, Renovationen und Abbrüchen entstehen, gelten
als Bauabfälle.
Sonderabfälle
Sonderabfälle sind Abfälle, die in der Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen
(VVS) aufgeführt sind. Sie werden in die künftige Bundesverordnung über den Verkehr mit
Abfällen (VeVA) übernommen (in Kraft treten der VeVA voraussichtlich am 1. Januar
2006).
Tierkadaver
Als Tierkadaver gelten alle Tierkörper, Konfiskate, Schlacht- und Metzgereiabfälle, usw.
B) Gebindevorschriften
Hauskehricht, Betriebskehricht
Bereitstellungsarten − in gebührenpflichtigen Kehrichtsäcken des ZEBA
− in Containern mit gebührenpflichtigen Kehrichtsäcken des ZEBA
− in Containern mit offiziellen Erkennungs-Chips des ZEBA zur
gewichtsabhängigen Entsorgung
− Brennbares Sperrgut versehen mit offiziellen Sperrgutmarken
des ZEBA
Zulässige Gebinde Verzinkte Container und Kunststoffcontainer mit 4 Rädern und
einem Fassungsvermögen von 660, 770 oder 800 Litern. Grüne
Container müssen klar als Container für Haus- und
Betriebskehricht gekennzeichnet sein. Die Container müssen über
eine Feststellbremse verfügen. Ebenfalls zulässig sind Container
mit einem Fassungsvermögen von 240 Litern und 2 Rädern.
Sämtliche Container müssen von den Sammelfahrzeugen in jedem
Fall mit den üblichen Kamm- oder Containerschüttungen geleert
werden können.
Kompostierbare Abfälle
Bereitstellungsarten Pflanzliche Abfälle aus Garten und Küche sowie Speiseresten sind
in einem Container mit dichten Wänden und Deckel
bereitzustellen.
Astmaterial, Strauch- und Gebüschschnitt kann gebündelt
bereitgestellt werden. Die maximale Länge beträgt 1.5 Meter,
das maximale Gewicht 20 Kilogramm.
Zulässige Gebinde Grüne Container mit 2 Rädern und einem Fassungsvermögen
von 140 oder 240 Litern.
Grüne Container mit 4 Rädern und einem Fassungsvermögen
von 660, 770 oder 800 Litern. Vierrädrige Container müssen
über eine Feststellbremse verfügen.
Die Container müssen über eine Feststellbremse verfügen.
Andersfarbige oder verzinkte Container, die aber den restlichen
genannten Kriterien entsprechen, müssen mit einem Kleber
„Grüngut“ bzw. „Kompostierbare Abfälle“ versehen sein.
Die Container müssen von den Sammelfahrzeugen in jedem Fall
mit den üblichen Kamm- oder Containerschüttungen geleert
werden können.
Unzulässige Gebinde Container mit einem Fassungsvermögen von 120 oder 360
Litern.
Zeinen und Körbe
Harassen
Kehrichtsäcke
Kessel
etc. (Liste ist nicht abschliessend)
Laub Trockenes Laub darf in biologisch abbaubaren Säcken von 140
Litern mit der typischen weissen Gittermusterung zur Abholung
bereitgestellt werden. Das Maximalgewicht beträgt 10
Kilogramm pro Sack.