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Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura über die Fischerei im interkantonalen Abschnitt der Birs

Bern · 923.941.1-1 · intercantonal agreement

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Contents: 12 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12

12 provisions

Art. 1

Gegenstand und Geltungsbereich 1 Diese Vereinbarung regelt die Ausübung der Fischerei und die Massnahmen zur fischereilichen Bewirtschaftung im interkantonalen Abschnitt der Birs, d. h. im Abschnitt zwischen der Staumauer am oberen Ende der Klus von Court (Landeskoordinaten 2593031/1232864) bis La Roche Saint-Jean (Kantonsgrenze zwischen den Kantonen Bern und Jura, Landeskoordinaten 2596345/1240270). 2 Sie regelt auch die Fischereipatentpreise für Personen mit Wohnsitz in den Kantonen Bern und Jura.

Art. 2

Ausübung der Fischerei a) Gültigkeit der Patente 1 Die bernischen und jurassischen Fischereipatente berechtigen deren Inhaberinnen und Inhaber zur Fischerei im interkantonalen Abschnitt der Birs. 2 Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Vereinbarung müssen die Inhaberinnen und Inhaber eines Fischereipatents die Vorschriften des Kantons einhalten, der das Patent erteilt hat. 1) SR 101 2) SR 923.0 3) BSG 923.11 4) BSG 923.111 5) RSJU 101 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 26-002 923.941.1-1 2

Art. 3

b) Fang- und Wasserbetretungszeiten 1 Das Fischen ist nur vom 16. März bis zum 30. September und nur mit einer Angelrute und maximal zwei Ködern erlaubt. 2 Das Betreten des Wassers ist nur vom 1. Mai bis zum 30. September erlaubt.

Art. 4

Fangzeiten 1 Die Fischerei ist während folgenden Zeiten erlaubt: a Winterzeit: von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr; b Sommerzeit: von 5.00 Uhr bis 24.00 Uhr.

Art. 5

d) Arten, die gefangen werden dürfen 1 Bachforellen dürfen entnommen werden, sofern sie folgende Fanglängen aufweisen: a 25,0 bis 32,0 cm oder b 40,0 cm und mehr.

Art. 6

e) Geschützte Art 1 Die Äsche ist geschützt.

Art. 7

f) Tagesfanglimite 1 Pro Tag und Person dürfen nicht mehr als drei Bachforellen gefangen werden.

Art. 8

Bewirtschaftungsmassnahmen 1 Die Fischereibehörden der beiden Kantone Bern und Jura erfassen die Fischfänge aus dem interkantonalen Abschnitt der Birs separat. 2 Sie können gemeinsam weitere Bewirtschaftungsmassnahmen festlegen.

Art. 9

Fischereiaufsicht 1 Die Fischereiaufsichtsorgane dürfen ihre Aufgaben nur auf dem Gebiet ihres jeweiligen Kantons ausüben.

Art. 10

Fischereipatentgebühren 1 Die Gebühren für Personen mit Wohnsitz in den Kantonen Bern und Jura, die ein Fischereipatent des anderen Kantons erwerben möchten, entsprechen den Gebühren für Personen mit Wohnsitz im Kanton, der das Patent ausstellt. 3 923.941.1-1

Art. 11

Dauer und Kündigung der Vereinbarung 1 Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. 2 Sie kann unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr jeweils auf das Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

Art. 12

Inkrafttreten 1 Diese Vereinbarung tritt am 1. Februar 2026 in Kraft. Bern, 17. Dezember 2025/Delsberg, 16. Dezember 2025 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Bern Der Präsident: Neuhaus Der Staatsschreiber: Auer Im Namen der Regierung des Kantons Jura Der Präsident: Courtet Der Staatsschreiber: Maître 923.941.1-1 4 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 17.12.2025 01.02.2026 Erlass Erstfassung 26-002 5 923.941.1-1 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 17.12.2025 01.02.2026 Erstfassung 26-002

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