Law

Richtlinien zur Wohnbauaktion 2011 Gemeinderatsbeschluss

Zürich (city) · 842.191 · decree

Ask the law about thisMore laws of Zürich (city)For machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2011-10-04, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-24. The page it was read from

sha256 a95b33444d60e84faef371b1e02142cca9a7b1af5b44515d08e10f9306a3073c

Contents: 24 provisions
  1. Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18 Unterstützungsleistungen
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23 C. Schlussbestimmungen
  24. Art. 24

24 provisions

Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen

Diese Richtlinien gelten für die Verwendung der im Rah men der Wohnbauaktion 2011 bewilligten Mittel für die Verbilli gung der Mietzinse für Wohnungen, die von der Stadt und ih ren öffentlich-rechtlichen Stiftungen sowie durch gemeinnützige Dritte erstellt oder renoviert werden.

Art. 2

1 Die unterstützten Wohnungen dürfen nur zum Selbst kostenpreis abgegeben werden. Vorbehalten bleiben allfällige Solidaritätsbeiträge. 2 Die Empfängerinnen und Empfänger der Leistungen sollen ih ren Sitz in der Stadt Zürich haben. 3 Die Statuten der Empfängerinnen und Empfänger von zinslo sen Darlehen müssen gewährleisten, dass: a. die Mietpreise nach den Selbstkosten festgelegt werden; b. die Stadt im Vorstand oder im Stiftungsrat vertreten ist; c. die Vorschriften der Stadt über die Rechnungsführung ein gehalten werden; und d. die mit städtischer Unterstützung erstellten oder renovier ten Häuser im Liquidationsfall zum Selbstkostenpreis an die Stadt übergehen. 4 Ändert eine Empfängerin oder ein Empfänger während der Dauer des Subventionsverhältnisses die Statuten zu den ge nannten Bestimmungen ohne Zustimmung der Stadt, können die städtischen Leistungen mit sofortiger Wirkung zurückgefor dert werden.

Art. 3

Leistungen der Stadt werden in der Regel nur gewährt, sofern die einschlägigen Vorschriften von Bund und Kanton ein gehalten sind. Gewährt die Stadt allein Leistungen, gelten die Vorschriften des Kantons subsidiär.

Art. 4

Bauvorhaben müssen den Vorschriften des hindernis freien Bauens genügen und eine gute städtebauliche und archi tektonische Qualität sowie einen hohen Wohnwert aufweisen. Geltungs bereich Inhalt des Subventions verhältnisses Übergeordnetes Recht Bauliche Anfor derungen bei Neubauten 2Richtlinien zur Wohnbauaktion 2011 842.191 Sie müssen energetisch vorbildlich gestaltet sein und zeitge mässen sozialen Anforderungen genügen (z. B. Schaffung von Gemeinschaftsräumen und Betreuungsstätten, flexible Wohn möglichkeiten). Die minimalen Wohnungs und Zimmergrössen müssen den kantonalen Bestimmungen entsprechen. In begrün deten Fällen kann der Stadtrat Ausnahmen gewähren.

Art. 5

1 Renovationen werden unterstützt, sofern der Wohnkom fort verbessert wird, die Anforderungen für hindernisfreies und energetisch vorbildliches Bauen wenn immer möglich erfüllt sind, mindestens die Hälfte der Erneuerungskosten wertvermehrende Investitionen darstellen und die gesamten Investitionskosten nicht höher sind als bei entsprechenden Neubauten. 2 Der Stadtrat kann von diesen Anforderungen abweichen, wenn die Wohnungen nach der Renovation gesamthaft eine gute bau liche Qualität aufweisen und preisgünstig sind. 3 Aufwendungen für Unterhalts und Reparaturarbeiten gelten nicht als wertvermehrende Investitionen.

Art. 6

Die anrechenbaren Investitionskosten dürfen sowohl bei Neubauten als auch bei Renovationen die geltenden kantonalen Ansätze nicht übersteigen. Der Stadtrat ist jedoch ermächtigt, aus besonderen Gründen Überschreitungen bis zu zehn Prozent zu bewilligen. Wo kantonale Ansätze fehlen, setzt der Stadtrat Ansätze fest.

Art. 7

Bei Renovationen dürfen sowohl für subventionierte als auch für bisher nicht subventionierte Wohnungen Leistungen ausgerichtet werden, sofern die unterstützten oder zu unterstüt zenden Wohnungen in die subventionierte Wohnbaukategorie überführt werden und die übrigen gesetzlichen Bestimmungen erfüllt sind.

Art. 8

1 Gesuche um Ausrichtung von Leistungen sind an das Fi nanzdepartement zu richten, das sie im Einvernehmen mit dem Hochbaudepartement und der zuständigen Stelle für Energie und Nachhaltigkeit prüft. 2 Für die einzureichenden Unterlagen gelten die kantonalen Vor schriften.

Art. 9

1 Der Stadtrat entscheidet im Rahmen dieser Richtlinien und nach Massgabe der finanziellen Mittel über die Ausrichtung von Leistungen und deren Höhe im Einzelfall. 2 Die Gesuchstellenden sind verpflichtet, gegebenenfalls um Un terstützung des Bundes und des Kantons nachzusuchen. Wer den diese Gesuche nicht gestellt, entfällt die städtische Unter stützung. Bauliche Anfor derungen bei Renovationen Anrechenbare Investitionen Leistungen bei Renovationen Subventions gesuch Subventions entscheid 3Richtlinien zur Wohnbauaktion 2011 842.191

Art. 10

1 Die höchstzulässigen Mietzinse von staatlich unter stützten Wohnungen werden von der zuständigen kantonalen Direktion festgelegt. 2 Sofern die Stadt allein Subventionen ausrichtet, bedarf die Mietzinsfestsetzung der Zustimmung der Vorsteherin oder des Vorstehers des Finanzdepartements. Diese oder dieser kann die Mietzinskontrolle an das Büro für Wohnbauförderung dele gieren. 3 Die Subventionsempfängerin oder der Subventionsempfänger informiert die Mieterinnen und Mieter über die Rechtsschutz möglichkeiten betreffend Mietzinsfestsetzung.

Art. 11

1 Die Stadt kann einen Mindestanteil an Wohnungen für Personen über 60 Jahre, für Behinderte, für Alleinerziehende sowie für Ausländerinnen und Ausländer verlangen. 2 Für Notwohnungen und weitere soziale Massnahmen auf dem Wohnungsmarkt müssen der Stadt auf Verlangen höchstens zehn Prozent der unterstützten Wohnungen zur Verfügung ge stellt werden. Die Bauherrschaft ist berechtigt, stattdessen an dere Wohnungen in Zürich aus ihrem Besitz zur Verfügung zu stellen.

Art. 12

1 Die unterstützten Wohnungen dürfen nur an Bewerbe rinnen und Bewerber abgegeben werden, die die kantonalen1 und städtischen2 Bezugsvorschriften erfüllen. 2 Bei der Vermietung sind kinderreiche Familien, Alleinerziehen de, Behinderte und Betagte mit geringem Einkommen und Ver mögen sowie weitere auf dem Wohnungsmarkt Benachteiligte zu bevorzugen. 3 Wo die Stadt allein Leistungen gewährt, legt der Stadtrat die Bezugsvorschriften fest.

Art. 13

Die unterstützten Wohnungen sind gut instand zu halten.

Art. 14

Die Leistungsempfängerinnen oder empfänger sind im Rahmen ihrer Möglichkeiten für die Einhaltung der Subventions bedingungen verantwortlich. Sie sind verpflichtet, dem Finanz departement die Überwachung der Einhaltung der Subventions bedingungen soweit wie möglich zu erleichtern und die dafür notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen. Den zuständigen Organen steht das Recht zu, die notwendigen Kontrollen über die persönlichen und finanziellen Verhältnisse der Bewohnerin nen und Bewohner durchzuführen. 1 Kantonale Wohnbauförderungsverordnung vom 1. Juni 2005 (LS 841.1). 2 Zweckerhaltungsreglement vom 18. April 2007 (AS 841.160). Festsetzung der Mietzinse Wohnungs verteiler Vermietungs vorschriften Instandhal tungspflicht Einhaltung der Subventions bedingungen 4Richtlinien zur Wohnbauaktion 2011 842.191

Art. 15

Die unterstützten Wohnungen sollen während der Lauf zeit des unverzinslichen Darlehens ihrem ursprünglichen Zweck erhalten bleiben. Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Finanz departements kann die vorzeitige Überführung in eine andere Wohnbaukategorie gemäss den Bestimmungen des Zwecker haltungsreglements (AS 841.160) bewilligen.

Art. 16

1 Die Empfängerinnen und Empfänger von unverzins lichen Darlehen müssen öffentlich-rechtliche Eigentumsbe schränkungen im Grundbuch anmerken lassen. Diese haben die Benützung der Gebäude zu Wohnzwecken zu einem nied rigen Mietzins durch die Bewohnerinnen und Bewohner, die die massgebenden Vorschriften erfüllen, sicherzustellen und jeden Gewinn beim Verkauf auszuschliessen. Zu diesem Zweck steht der Stadt ein im Grundbuch anzumerkendes Kaufs und Vor kaufsrecht zum Selbstkostenpreis zu. 2 Mit der Rückzahlung der städtischen Leistungen fallen die Eigentumsbeschränkungen mit Ausnahme des Vorkaufsrechts, das frühestens nach 60 Jahren erlischt, dahin.

Art. 17

Bei Vorliegen besonderer Umstände kann das Büro für Wohnbauförderung den Baubeginn vor der Zusicherung der städtischen Leistungen ausnahmsweise bewilligen, sofern das Subventionsgesuch gestellt ist. Wird mit dem Bau oder der Sa nierung ohne diese Bewilligung begonnen, kann die Leistung verweigert werden. B. Besondere Bestimmungen über die einzelnen

Art. 18 Unterstützungsleistungen

Es wird ein Rahmenkredit von 30 Mio. Franken zur Ver fügung gestellt für: a. unverzinsliche Darlehen zugunsten des Baus und der Re novation subventionierter Wohnungen von gemeinnützigen Baugenossenschaften, Vereinen und Stiftungen; b. Beiträge zugunsten des Baus und der Renovation subven tionierter Wohnungen der Stadt und ihrer öffentlich-rechtli chen Stiftungen.

Art. 19

Als subventionierte Wohnungen und Zimmer gelten: a. Wohnungen für Familien mit geringem Einkommen und Vermögen nach den geltenden kantonalen und städtischen Limiten; Zweckerhaltung Eigentums beschränkung Vorzeitiger Baubeginn Kreditrahmen Wohnungs kategorien 5Richtlinien zur Wohnbauaktion 2011 842.191 b. Wohnungen für übrige Personen mit geringem Einkommen und Vermögen gemäss den geltenden kantonalen und städ tischen Limiten; c. Wohnungen für Behinderte mit geringem Einkommen und Vermögen nach den geltenden kantonalen und städtischen Limiten (Behindertenwohnungen).

Art. 20

Die Laufzeit für die unverzinslichen Darlehen beträgt 30 Jahre. Nach Ablauf dieser Frist sind die Darlehen zum Richtsatz der Zürcher Kantonalbank für Wohnbauhypotheken zu verzinsen und innert 10 Jahren zurückzuzahlen.

Art. 21

1 Die Stadt gewährt im Regelfall unverzinsliche Darlehen und Beiträge in der Höhe von zwanzig Prozent der anrechenba ren Investitionskosten. 2 Dieser Ansatz kann überschritten werden: a. wenn dies zur maximalen Ausschöpfung der Leistungen von Kanton und Bund erforderlich ist; oder b. wenn weder der Kanton noch der Bund ein Vorhaben un terstützt, das die Stadt als unterstützungswürdig betrachtet. 3 Darlehen und Beiträge für Wohnbausanierungen werden zu den gleichen Bedingungen wie für Neubauten gewährt. Sie be tragen höchstens zwanzig Prozent der anrechenbaren Investi tionskosten.

Art. 22

Der Stadtrat erlässt Ausführungsbestimmungen für: a. den Bezug der Wohnungen, die allein mit städtischen Mit teln unterstützt werden; b. Abweichungen von den kantonalen Vorschriften; und c. die Rückforderung der Verbilligungswirkung und deren Ver wendung (Zweckerhaltungsreglement).

Art. 23 C. Schlussbestimmungen

Anpassungen dieser Richtlinien aufgrund von Änderun gen der übergeordneten Erlasse kann der Stadtrat in eigener Kompetenz vornehmen.

Art. 24

Diese Richtlinien treten mit Rechtskraft des Gemeinde beschlusses betreffend Wohnbauaktion 2011 in Kraft.3 3 Gemeindebeschluss vom 4. September 2011; Inkraftsetzung auf den 4. Okto ber 2011. Laufzeit der Darlehen Höhe der Darlehen Ausführungs bestimmungen Anpassungen Inkrafttreten

← Find another law

Richtlinien zur Wohnbauaktion 2011 Gemeinderatsbeschluss