Art. 41
1 Die Gebühren des Abschnitts VII unterliegen mit Ausnahme derjenigen für Grabmieten (Art. 32 und 37) der Mehrwertsteuer zum jeweils geltenden Satz. 2 Sie entsprechen dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 109 Punkten (Basis Mai 2000). Die Anpassung erfolgt nach Art. 30 Abs. 2 des Finanzreglements.
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