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Bestattungs- und Friedhofverordnung (BFV)

Thun · 556.01.1 · ordinance

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Contents: 43 provisions
  1. Art. 1 I. Organisation
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 II. Friedhofsordnung
  5. Art. 5
  6. Art. 6 den Ofenvorraum begleiten.1
  7. Art. 7 III. Särge und Urnen
  8. Art. 8 Länge 210 cm, Breite 90 cm, Höhe 80 cm.1
  9. Art. 9 IV. Gestaltung der Gräber
  10. Art. 10
  11. Art. 11 Urnenhaingräber 75 cm 65 cm
  12. Art. 12 V. Gestaltung der Grabmäler
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21 VI. Bestattung von Verstorbenen muslimischen Glaubens
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29 VII. Gebühren
  30. Art. 30 a) Kremation
  31. Art. 31
  32. Art. 32 f Urnenkarton1 0.– 10.–
  33. Art. 33 i Themengrab 280.– 640.–
  34. Art. 34 i Ausgrabung und Verlegung von Urnen Nach Aufwand
  35. Art. 35 gemäss Absatz 1 erhoben.2
  36. Art. 36 b) Erdbestattung
  37. Art. 37 d Reihengrab/Moslemgrab Kinder 4-12 jährig 0.– 400.–
  38. Art. 38
  39. Art. 39 gemäss Absatz 1 erhoben.2
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42 VIII. Schlussbestimmungen
  43. Art. 43

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43 provisions

Art. 1 I. Organisation

1 Das Tiefbauamt ist zuständig für alle Aufgaben im Bestattungs- und Friedhofswesen. Es legt fest, zu welchen Zeiten Kremationen, Bestattungen und Abdankungen stattfinden können.5 2 Soweit nicht diese Verordnung bestimmten Organisationseinheiten, insbesondere Stadtgrün und dem Bestattungsamt, Aufgaben delegiert, entscheidet darüber das Tiefbauamt.

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Art. 2

Die Aufgaben des Bestattungsamtes sind insbesondere: a Entgegennahme der Bestattungsmeldungen, b Kontrolle der Bestattungspapiere (Bescheinigung der Anmeldung eines Todesfalls, Kremationszeugnis), Bestattungsbewilligung, c Entscheid über Bestattungsgesuche Auswärtiger, d Dateneingabe EDV, e Festlegen der Abdankungstermine, f Beratung der Angehörigen und Vereinbarung von Bestattungs-, Sarg-, Urnen- und Gräberart, Leichenraum- und Abdankungshallenbenützung sowie Dekorationen, g Organisation der Leichenüberführung, h Orientierung der zuständigen Pfarrschaft der Gemeinde Thun, i Bestimmung des Zeitpunktes der Abdankung, der Urnenbeisetzung oder der Abgabe der Urne zusammen mit den Angehörigen, j Aufbieten Organist oder Organistin, k Rechnungsführung Bestattungskosten, 1 Mit Revisionen vom 23.5.2013 (GRB Nr. 244, in Kraft seit 1.6.2013), 23.12.2020 (GRB Nr. 1023, in Kraft seit 1.1.2021) sowie 30.6.2021 (GRB Nr. 428, in Kraft seit 1.10.2021) 2 SSG 101.1 3 SSG 556.01 4 SSG 620.0 5 Fassung vom 30.6.2021 Tiefbauamt Bestattungsamt 2 556.01.1 l Führen des Sterberegisters, m Abrechnung mit Organisten und Organistinnen.

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Art. 3

Stadtgrün ist zuständig für Betrieb, Unterhalt und Pflege der Friedhöfe und der zugehörigen Anlagen.

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Art. 4 II. Friedhofsordnung

1 Die Friedhöfe sind Stätten der Ruhe und Besinnung. Sie sind dem Zweck entsprechend zu benützen. Insbesondere sind sie nicht Spiel- und Freizeitanlage. 2 Die Friedhöfe sind dauernd dem Publikum zugänglich. 3 Während der Dauer von Beerdigungen und Beisetzungen sind Arbeiten auf benachbarten Gräbern zu unterlassen; die Pietät ist zu wahren. 4 Tiere dürfen nicht auf die Friedhöfe mitgenommen werden. Als Ausnahme sind Hunde gestattet. Diese sind an kurzer Leine zu führen. Verunreinigungen hat der Besitzer zu entfernen. 5 Auf dem Friedhofareal besteht ein allgemeines Fahrverbot. Ausgenommen sind Fahrzeuge für Leichengeleite und Werkverkehr. 6 Fahrräder dürfen nicht auf den Grabfeldern abgestellt werden. Sie sind auf den Parkplätzen bei den Eingängen zu parkieren.

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Art. 5

1 Mit Ausnahme der Aufbahrungszimmer sind die übrigen Betriebsräume, insbesondere der Ofenraum, nicht öffentlich. 2 Bestattungsunternehmen dürfen keine Drittpersonen in die Betriebsräumlichkeiten zulassen. 3 Drittpersonen werden in jedem Fall durch städtisches Personal begleitet. 4 Auf Wunsch dürfen nahe Angehörige die verstorbene Person bis in

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Art. 6 den Ofenvorraum begleiten.1

1 Die Gemeinde leistet für Beschädigungen durch Dritte oder infolge von Naturereignissen oder bei Diebstahl an Grabmälern, von Kränzen, Pflanzen usw. keinen Ersatz. 2 Für Schäden, welche durch umstürzende Grabmäler entstehen, sind die Angehörigen haftbar. 1 Eingefügt am 30.6.2021 Stadtgrün Friedhofsordnung Zutritt zu den Räumlichkeiten Haftung 3 556.01.1

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Art. 7 III. Särge und Urnen

1 Särge dürfen weder aus Metall noch aus Karton bestehen. Sie dürfen keine umweltgefährdenden Stoffe enthalten. 2 Für Erdbestattungen soll der Sarg aus weichem, leicht verweslichem, aber gegen Druck hinreichend widerstandsfähigem Holz bestehen.1 3 Hartholzsärge dürfen nur in Privatgrabstätten beigesetzt werden. 4 Für Feuerbestattungen muss der Sarg aus weichem Holz angefertigt sein. Farbanstriche oder Einlagen, welche die Verbrennung erschweren, explosionsartig verbrennen oder starken Rauch entwickeln, dürfen nicht verwendet werden. Griffe sind nicht zulässig. 5 Die Höchstmasse des Sarges für die Feuerbestattung betragen:

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Art. 8 Länge 210 cm, Breite 90 cm, Höhe 80 cm.1

1 Nach erfolgter Einäscherung wird die Asche in einer Urne gesammelt. Diese wird wie folgt verschlossen: - Tonurne mit Blei verplombt, - Metallurne verschraubt, - Holzurne verschraubt, - Leihurne unverschraubt. Für Urnenreihengräber, das Gemeinschaftsgrab mit Schrifttafel und für Beisetzungen auf Erdbestattungsgräbern werden verrottbare Urnen abgegeben. Damit entfällt ein späterer Anspruch auf die Asche. Das Bestattungsamt kann Ausnahmen gestatten. 2 Über die vollzogene Kremation wird eine Bescheinigung ausgestellt, sofern die Urne nicht in der Gemeinde Thun beigesetzt wird. 3 Die Auswahl der Urnen durch die Angehörigen ist im Umfang der durch die Gemeinde bereitgestellten Typen möglich. 4 Das Umfüllen von Asche aus Leihurnen in Privaturnen ist im Krematorium und auf dem Friedhofsareal nicht gestattet.

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Art. 9 IV. Gestaltung der Gräber

1 Stadtgrün legt die Gestaltung der Grabfelder fest. 2 Die Gräber dürfen nur auf der dafür vorgesehenen Fläche bepflanzt und unterhalten werden. 2a Zierkies, Steine und dergleichen dürfen nur verwendet werden, wenn eine klare Abtrennung zu den umliegenden Grabflächen und Rasenfeldern besteht.2 1 Fassung vom 30.6.2021 2 Eingefügt am 30.6.2021 Särge Urnen Allgemeines 4 556.01.1 3 Bäume und Sträucher, welche die Grabmäler überragen, dürfen nicht gepflanzt werden. 4 Pflanzen, welche Nachbargräber oder die Friedhofanlagen beeinträchtigen, dürfen in der Regel nach erfolgter Mahnung vom Friedhofpersonal entschädigungslos zurückgeschnitten oder entfernt werden. 5 Blumenschalen, Kränze und dergleichen dürfen bei Urnennischen und Gemeinschaftsgräbern nur auf die gekennzeichneten Flächen gelegt werden. 6 Das Friedhofpersonal ist berechtigt, verwelkte, abgestorbene und nicht bewilligte Bepflanzungen, Blumen, Kränze und Gegenstände sowie Umgrenzungen, welche die Pflege beeinträchtigen, entschädigungslos wegzuräumen. 7 Stadtgrün kann mit den Unterhaltspflichtigen gegen Gebühr Verträge über die Bepflanzung und den Unterhalt von Gräbern abschliessen.

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Art. 10

1 Die Erdbestattungsgräber weisen folgende Masse auf:1 Länge Breite Reihengräber Erwachsene Kinder 100 cm 75 cm 75 cm 65 cm Einzelprivatgräber (Masse inkl. Zwischenwege oder Schrittplatten) 300 cm 150 cm Privatgräber 2-, 3- oder 4-fache der Einzelgrabstätte 2 In jedes Erdbestattungsgrab (Reihengräber, Einzelprivatgrabstätten) darf nur eine Leiche bestattet werden. Es dürfen jedoch mehrere Urnen beigesetzt werden. 3 In einem Einzelprivatgrab ist nach 20 Jahren eine weitere Bestattung zulässig, sofern die zulässige Ruhefrist eingehalten werden kann. 4 In ein Urnengrab können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. Die Urnengräber weisen folgende Masse auf:1 Länge Breite Urnenreihengräber 75 cm 65 cm

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Art. 11 Urnenhaingräber 75 cm 65 cm

1 Die Reihengräber werden mit einer einheitlichen Einfassung versehen. 2 Für Gräber in freier Anordnung und bei Privatgräbern legt Stadtgrün die Einfassung innerhalb eines Abteils fest. Die Einfassungen haben nach diesen Weisungen zu erfolgen. Andere Einfassungen sind nicht gestattet. 1 Fassung vom 30.6.2021 Grabmasse Grabeinfassung 5 556.01.1

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Art. 12 V. Gestaltung der Grabmäler

1 Auf jedes Grab darf nur ein Grabzeichen als Einheit gesetzt werden. Ausgenommen sind besondere Gestaltungen bei Privatgräbern.1 2 Der Standort der Grabmäler wird durch Stadtgrün bestimmt.

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Art. 13

1 Für die Errichtung, Umgestaltung und Versetzung von Grabmälern ist die Bewilligung von Stadtgrün nötig. Ausgenommen sind nachträgliche Schriften in der gleichen Schriftart. 2 Vor Beginn der Ausführungsarbeiten ist ein Gesuch im Doppel einzureichen. Dieses muss enthalten: - Name der verstorbenen Person,2 - Genaue Zeichnung mit Grundriss, Vorder- und Seitenansicht im Massstab 1:10, - die genauen Masse, - Materialangabe und Bearbeitung, - Name des Auftraggebers, - Name des Herstellers, - Friedhof und Grabnummer, zudem auf Verlangen: - Materialmuster, - Modell. 3 Grabzeichen, die ohne Bewilligung aufgestellt wurden oder die den genehmigten Zeichnungen nicht entsprechen, können von Stadtgrün nach erfolgloser Mahnung auf Kosten des Erstellers oder der Erstellerin entfernt werden.

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Art. 14

1 Als Material oder Werkstoffe zugelassen sind Natursteine, Holz, Schmiedeeisen und Bronze. 2 Ausgeschlossen sind Nachahmungen natürlicher Gegenstände durch andere Stoffe, Bleche, Gusseisen, Draht, Pulverbronze, Porzellan, Email, Kunststoffe, Kunststeine, Keramikfiguren und alle ähnlichen Materialien. 3 Grabmäler aus Holz, Schmiedeeisen und Bronze dürfen auf einen Natursteinsockel gestellt werden.

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Art. 15

1 Metallschriften sind lediglich in Schmiedeeisen und Bronze zulässig. 2 Der Ersteller oder die Erstellerin kann seitlich auf dem Grabmal seinen bzw. ihren Namen unauffällig anbringen. Nicht gestattet ist die 1 Fassung vom 30.6.2021 2 Eingefügt am 30.6.2021 Grundsatz Bewilligungspflicht Material, Werkstoffe Schrift 6 556.01.1 Verwendung von Firmenschildern.

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Art. 16

Das Wiederverwenden von alten Steinen an neuen Standorten ist nur zulässig, wenn diese den Bestimmungen von Art. 14 entsprechen.

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Art. 17

1 Zulässige Dimensionen der Grabmäler: Maximale Höhe Maximale Breite Minimale Dicke Erdbestattungsgräber 110 cm 55 cm 12 cm Kindergräber 80 cm 45 cm 12 cm Urnengräber 90 cm 50 cm 12 cm Die maximale Höhe darf um 20 cm überschritten werden, wenn die Breite dementsprechend reduziert wird. Die Minimaldicke gilt nur für Grabmäler in Naturstein. 2 Kreuze dürfen die maximalen Breitenmasse maximal um 10 cm überschreiten, dabei ist die breiteste Abmessung massgebend. 3 Die Masse für liegende Grabplatten betragen: - minimal 35  45  5 cm - maximal 60  45  15 cm Sie dürfen den Erdboden maximal überragen: - bei Erdbestattungsgräbern um 15 cm, - bei Urnen- und Kindergräbern um 10 cm. 4 Bei Privatgräbern muss die Grösse des Grabmals in einem vernünftigen und harmonischen Verhältnis zur Gesamtfläche des Grabes stehen. Die Gesamthöhe darf 180 cm nicht übersteigen. Bei Einzelgräbern soll die Breite von 90 cm nicht überschritten werden. 5 Die Höhe wird über dem Niveau des Bodens gemessen. Das Niveau wird durch Stadtgrün bestimmt.

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Art. 18

1 Das Aufstellen und jede Arbeit an bestehenden Grabmälern ist Stadtgrün vorher anzuzeigen. Die Arbeiten dürfen nur während der ordentlichen Arbeitszeit des Friedhofpersonals ausgeführt werden. An Samstagen und Vortagen zu gesetzlichen Feiertagen sind Arbeiten untersagt. 2 Bei Erdbestattungsgräbern dürfen Grabmäler erst nach der endgültigen Einteilung der Reihen, frühestens jedoch zwölf Monate nach der Bestattung aufgestellt werden. Bei Urnengräbern entfällt die Wartezeit.1 3 Bei nassem oder gefrorenem Boden dürfen keine Grabmäler gesetzt werden. 4 Die Grabmäler sollen auf eine dem Gewicht und der Grösse angepasste Unterlagsplatte gestellt und fachgerecht verbunden werden. Es 1 Fassung vom 30.6.2021 Wiederverwendung Masse Aufstellen, Zeitpunkt 7 556.01.1 sind folgende Masse zu beachten: - Mindestdicke 6 cm, - Maximalvorsprung vorne und hinten je 8 cm, - obere Kante mindestens 15 cm unter Terrain. 5 Die Ersteller oder Erstellerinnen von Grabmälern dürfen den Rasen nicht mit Fahrzeugen befahren und auf den Wegen keinen Beton mischen. Nicht mehr benötigte Erde und Schutt sind abzuführen. 6 Werden bei solchen Arbeiten Grabstellen, Grabmäler, Wege oder Anlagen beschädigt, so haben die Verursachenden auf Anordnung von Stadtgrün den früheren Zustand wieder herzustellen oder entsprechenden Schadenersatz zu leisten.

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Art. 19

1 Schadhafte oder nicht mehr feststehende Grabmäler sind von den Unterhaltspflichtigen instand zu setzen. 2 Erfolgt dies nicht, so ist − nach Fristansetzung und Mahnung − Stadtgrün berechtigt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Unterhaltspflichtigen zu treffen. 3 Kann kein Unterhaltspflichtiger ermittelt werden, so lässt Stadtgrün verfallene oder eine Gefahr darstellende Grabmäler abräumen, ohne Rücksicht auf die Ruhefrist.

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Art. 20

1 Provisorische Holzkreuze dürfen nur in brauner Farbe und mit weisser Schrift verwendet werden. Auf Kindergräbern sind weisse Kreuze mit schwarzer Schrift zugelassen. 2 Die Aufstellung hat in der gleichen Linie wie die Grabmäler zu erfolgen. 3 Nach dem Setzen des Grabmals ist das hölzerne Kreuz zu entfernen.

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Art. 21 VI. Bestattung von Verstorbenen muslimischen Glaubens

1 Im Friedhof Schoren ist ein Grabfeld für Kinder und Erwachsene muslimischen Glaubens aller Glaubensrichtungen reserviert. 2 Soweit nachstehend keine speziellen Regelungen enthalten sind, gelten die entsprechenden Bestimmungen des Bestattungsreglements und der Bestattungsverordnung.

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Art. 22

1 Anspruch auf Bestattung auf dem Grabfeld haben Personen muslimischen Glaubens, welche im Zeitpunkt ihres Todes die Voraussetzungen nach Art. 3 Abs. 1 oder Art. 4 Abs. 2 BFR erfüllen. 2 Verstorbene mit anderer Religion oder Konfession dürfen auf diesem Instandsetzung Provisorische Holzkreuze Grabfeld für Menschen muslimischen Glaubens Anspruch auf Bestattung 8 556.01.1 Grabfeld nicht bestattet werden.

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Art. 23

1 Die Gräber liegen im rechten Winkel Richtung Mekka. 2 Das Haupt der Verstorbenen ist auf die rechte Seite geneigt und nach Mekka ausgerichtet.

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Art. 24

1 Die rituelle Waschung und die Einbettung in den Sarg geschehen vor dem Überführen auf den Friedhof. Der Leichentransport muss durch ein Bestattungsunternehmen erfolgen. 2 Den Angehörigen stehen Aufbahrungsräume und Abdankungshalle zur Verfügung. 3 Eine Aufbahrung in der Kapelle während des Abschiedsrituals ist nicht gestattet. 4 Das Abschiedsritual ist vorgängig mit dem zuständigen Friedhofspersonal abzusprechen.

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Art. 25

Zuteilung, Vorbereitung und Schliessung des Grabes erfolgen durch das Friedhofpersonal. Dieses kann bei Bedarf weitere Weisungen erteilen.

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Art. 26

1 Die Tiefe des Grabes bei einer ersten Bestattung beträgt 180 cm. 2 Die Einzelgräber werden als kleine Hügel von ca. 20 cm ausgestaltet, welche nach dem Einfallen nachgeformt werden. Sie liegen im Rasenfeld ohne Plattenwege. 3 Die erstmalige Gestaltung des Grabes erfolgt durch das Friedhofspersonal. Die weitere Pflege geschieht durch Angehörige oder von ihnen beauftragte Dritte.

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Art. 27

1 Die Grabesruhe beträgt 20 Jahre. 2 Nach Ablauf der Grabesruhe kann das einzelne Grab aufgehoben und nach Bedarf wieder neu belegt werden. 3 Bei einer Zweitbestattung bleiben allfällige Überreste von Gebeinen im Grab.

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Art. 28

Die Gebühren richten sich nach Art. 29 ff. dieser Verordnung. Ausrichtung des Grabfeldes Vorbereitung der Bestattung, Ritual Beisetzung Gestaltung und Pflege des Grabes Grabesruhe, Zweitbelegung Gebühren 9 556.01.1

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Art. 29 VII. Gebühren

1 Allgemeine Gebühren: Einheimische Auswärtige a Verwaltungsaufwand 0.– 40.– b Benützung des Aufbahrungszimmers bis 2 Tage 0.– 105.– c Benützung des Aufbahrungszimmers mehr als 2 Tage 0.– 300.– d Benützung des Sammelraumes (ab 2. Tag, pro Tag) 0.– 55.– e Benützung der Abdankungshalle 0.– 165.– f Benützung des Angehörigenzimmers 0.– 50.– g Benützung der Musikanlage inkl. Bedienung 0.– 50.– h Orgelspiel 0.– 210.– i Dekoration Aufbahrungszimmer 0.– Nach Aufwand j Dekoration Abdankungshalle 0.– Nach Aufwand k Benützung des Andachtsraums 11 0.– 140.– l Benützung des Andachtsraums 21 0.– 220.– m Benützung Umsargungsraum/Raum für rituelle Handlungen2 1) bis 30 Minuten 2) 30 bis 60 Minuten 3) 60 bis 180 Minuten 4) ab 3 bis 5 Stunden 100.– 150.– 220.– 320.– n Begleitete Kremation2 0.– 70.– 2 Mietverträge können erst abgeschlossen werden, wenn eine Erd- bzw. Urnenbestattung erfolgt. Die entsprechenden Gebühren sind im Voraus zu bezahlen. 3 Bei besonderem personellem Aufwand im Zusammenhang mit der Durchführung einer Abdankungsfeier kann eine Gebühr nach Aufwand erhoben werden.2

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Art. 30 a) Kremation

Einheimische Auswärtige a Kremation Erwachsene4 0.– 610.– b Kremation Sternenkinder/Kinder 0-3 jährig5 0.– 150.– c Kremation Kinder 4-12 jährig 0.– 220.– d Kremation exhumierte Gebeine und humane Teile5 bis 550.– bis 550.– 1 Eingefügt am 23.12.2020 2 Eingefügt am 30.6.2021 3 Fassung vom 23.5.2013 4 Fassung vom 23.12.2020 5 Fassung vom 30.6.2021 Aufbahrung und Abdankung Kremation 10 556.01.1

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Art. 31

Einheimische Auswärtige a Tonurne roh 0.– 52.– b Tonurne glasiert 80.– 80.– c Metallurne Aluminium kupferfarbig eloxiert 0.– 42.– d Holzurne verrottbar 0.– 53.– e Abfüllen von Leihurnen 0.– 20.–

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Art. 32 f Urnenkarton1 0.– 10.–

Einheimische Auswärtige a Urnennischengrab (2 Metallurnen) 1) 20 Jahre 2) Verlängerung um 10 Jahre 3) Verlängerung um 20 Jahre 320.– 160.– 320.– b Urnennischengrab Familie (5 Metallurnen) 1) 20 Jahre 2) Verlängerung um 10 Jahre 3) Verlängerung um 20 Jahre 280.– 140.– 280.– 640.– 320.– 640.– c Urnenhaingrab (4 Tonurnen oder Holzurnen) 1) 20 Jahre 2) Verlängerung um 10 Jahre 3) Verlängerung um 20 Jahre 710.– 305.– 710.– 1’700.– 850.– 1’700.– d Privatgrab 1) 20 Jahre 2) Verlängerung um 10 Jahre 3) Verlängerung um 20 Jahre e Kindergrab 1) 20 Jahre 2) Verlängerung um 10 Jahre 3) Verlängerung um 20 Jahre f Urnenreihengrab (4 verrottbare Urnen) 20 Jahre 2’650.– 1’325.– 2’650.– 5’300.– 2’650.– 5’300.– 270.– 135.– 270.– 850.– g Gemeinschaftsgrab Urnengrab (Holzurne) 0.– 265.– h Gemeinschaftsgrab (Aschengrab) 0.– 165.–

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Art. 33 i Themengrab 280.– 640.–

Einheimische Auswärtige a Urnennischengrab 0.– 85.– b Urnenreihengrab 0.– 170.– c Urnenhaingrab / Privatgrab / Themengrab1 170.– 170.– d Gemeinschaftsgrab Urnen 0.– 170.– e Gemeinschaftsgrab Aschengrab 0.– 85.– f in bestehendes Erdbestattungsgrab Reihengrab 0.– 170.– g in bestehendes Erdbestattungsgrab Privatgrab 170.– 170.– 1 Fassung vom 30.6.2021 Urnen Grabmiete Beisetzung 11 556.01.1 h Zuschlag für das gleichzeitige Beisetzen weiterer Urnen 0.– 85.–

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Art. 34 i Ausgrabung und Verlegung von Urnen Nach Aufwand

1 Für die Beteiligung an der Grundgestaltung und dem allgemeinen Friedhofunterhalt werden für die Grabesruhe von 20 Jahren die folgenden Gebühren erhoben:1 Einheimische Auswärtige a Kindergrab 400.– 500.– b Urnengrab 500.– 600.– c Aschengrab 250.– 300.– 2 Bei einer Grabverlängerung um 20 Jahre wird für die Beteiligung an der Grundgestaltung und dem allgemeinen Friedhofunterhalt die Gebühr gemäss Absatz 1 erhoben.2 3 Bei einer Grabverlängerung um 10 Jahre wird die Hälfte der Gebühr

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Art. 35 gemäss Absatz 1 erhoben.2

Einheimische Auswärtige a Dekoration Urnengrab 75.– 75.– b Schriftkosten Urnennischen- und Gemeinschaftsgräber wird direkt verrechnet

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Art. 36 b) Erdbestattung

Einheimische Auswärtige a Reihengrab Erwachsene/Moslemgrab 0.– 700.– b Privatgrab Erwachsene Nach Aufwand c Reihengrab/Moslemgrab Kinder 0-3 jährig 0.– 300.–

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Art. 37 d Reihengrab/Moslemgrab Kinder 4-12 jährig 0.– 400.–

Einheimische Auswärtige a Reihengrab Erwachsene/Moslemgrab 20 Jahre 0.– 1'700.– b Privatgrab Erwachsene (je Grabstätte) 1) 20 Jahre 2) Verlängerung um 20 Jahre 3) Verlängerung um 10 Jahre 2'650.– 2'650.– 1'325.– 5'300.– 5'300.– 2’650.– c Kindergrab 1) 20 Jahre 2) Verlängerung um 20 Jahre 3) Verlängerung um 10 Jahre 270.– 270.– 135.– 1 Fassung vom 30.6.2021 2 Eingefügt am 30.6.2021 Anlageunterhalt bei Kremation Dekoration und Schriftkosten Graberstellung Grabmiete 12 556.01.1

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Art. 38

1 Für die Beteiligung an der Grundgestaltung und dem allgemeinen Friedhofunterhalt werden für die Grabesruhe von 20 Jahren die folgenden Gebühren erhoben:1 Einheimische Auswärtige a Reihengrab Erwachsene/Moslemgrab 700.– 900.– b Privatgrab Erwachsene je Grabstätte 900.– 1'100.– c Kindergrab/Moslemgrab Kinder 500.– 700.– 2 Bei einer Grabverlängerung um 20 Jahre wird für die Beteiligung an der Grundgestaltung und dem allgemeinen Friedhofunterhalt die Gebühr gemäss Absatz 1 erhoben.2 3 Bei einer Grabverlängerung um 10 Jahre wird die Hälfte der Gebühr

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Art. 39 gemäss Absatz 1 erhoben.2

Dekoration Erdbestattungs- und Moslemgrab 145.–

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Art. 40

Die Preise richten sich nach der Artikelliste von Stadtgrün für Vertragsgräber. Sie stützt sich dabei auf die Ansätze für Löhne und Pflanzen des Gärtnermeistervereins Berner Oberland.

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