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Verordnung über die Berufsbildung

Solothurn · 416.112 · ordinance

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Contents: 71 provisions
  1. § 1
  2. § 1 bis
  3. § 2
  4. § 3 (
  5. § 4
  6. § 5
  7. § 6
  8. § 7
  9. § 8
  10. § 9
  11. § 10 (
  12. § 11
  13. § 12
  14. § 13 § 12 Übertragung von allgemeinen Aufsichtsaufgaben (
  15. § 14
  16. § 15
  17. § 16
  18. § 17 § 16 Berufsfachschulen, Berufsbildungszentren (
  19. § 18
  20. § 19
  21. § 20
  22. § 21
  23. § 22
  24. § 23
  25. § 24
  26. § 24 bis
  27. § 24 ter
  28. § 25
  29. § 26
  30. § 27
  31. § 28
  32. § 29
  33. § 30
  34. § 31
  35. § 31 bis
  36. § 32
  37. § 33
  38. § 34
  39. § 35 Qualifikationsverfahren
  40. § 36
  41. § 37
  42. § 38
  43. § 39
  44. § 40
  45. § 41
  46. § 42
  47. § 43
  48. § 44
  49. § 45
  50. § 45 bis
  51. § 45 ter
  52. § 46
  53. § 47
  54. § 48
  55. § 49
  56. § 50
  57. § 51
  58. § 52
  59. § 53
  60. § 54 der Kosten aus den Pauschalbeiträgen des Bundes eingesetzt.*
  61. § 55 Pauschalbeiträge des Bundes entlastet.*
  62. § 56
  63. § 57
  64. § 58
  65. § 59
  66. § 60
  67. § 61
  68. § 62
  69. § 63
  70. § 64
  71. § 65 vom 27. März 20012)

71 provisions

§ 1

Zweck 1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Gesetzes über die Berufsbildung (GBB) vom 3. September 20082). 2 Der Vollzug obliegt dem Amt für Berufsbildung, Mittel- und Hochschulen (nachfolgend Amt), sofern nicht ausdrücklich eine andere Instanz als zuständig bezeichnet ist.

§ 1 bis

Veröffentlichung von Daten erfolgreicher Prüfungsabsolventen und Prüfungsabsolventinnen 1 Das Amt kann Personendaten erfolgreicher Prüfungsabsolventen und Prüfungsabsolventinnen während einer Prüfungsperiode den Lehrbetrieben und den betroffenen Prüfungsabsolventen und Prüfungsabsolventinnen durch einen elektronischen Zugriff im Abrufverfahren zugänglich machen sowie in weiteren Medien veröffentlichen oder veröffentlichen lassen. Bekannt gegeben werden dürfen Name, Vorname und Beruf sowie der Lehrbetrieb. Noten und weitere Leistungsmessungen werden nicht veröffentlicht. 2. Berufliche Grundbildung

§ 2

Angebote zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung

§ 3 (

GBB) 1 Zur Vorbereitung auf die berufliche Ausbildung werden bei Bedarf an den kantonalen Berufsfachschulen insbesondere angeboten: a) Vorlehren; b) Integrationskurse für fremdsprachige Jugendliche; c) Berufsvorbereitungskurse. 1) BGS 416.111. 2) BGS 416.111. GS 103, 136 2 Ziel der Angebote ist es, Lernende mit schulischen oder sozialen Schwächen und Lernende, die nach der obligatorischen Schulzeit keinen Ausbildungsplatz gefunden haben, auf die Berufsbildung vorzubereiten. Gefördert werden Fach-, Methoden- und Sozialkompetenzen. Zudem werden die Jugendlichen bei der Berufswahl begleitet und bei der Lehrstellensuche oder der Vorbereitung unterstützt. 3 Die Angebote dauern ein Schuljahr. Sie können nur in begründeten Ausnahmefällen wiederholt besucht werden. 4 Der Kanton kann Angebote Dritter durch Beratung und Beiträge unterstützen. 5 Das Departement regelt die Einzelheiten. § 3 Lehrwerkstätten und Lehrateliers (§ 7 GBB) 1 Das ZeitZentrum Uhrmacherschule Grenchen, als Leistungsbereich des Berufsbildungszentrums BBZ Solothurn-Grenchen, führt eine Lehrwerkstätte.* 2 Die Schule für Mode und Gestalten wird im Sinne eines Lehrateliers geführt. Sie ist dem Berufsbildungszentrum BBZ Olten eingegliedert. 3 Die in der Lehrwerkstätte und im Lehratelier Lernenden haben keinen Lohnanspruch. 4 Dienstleistungserträge der Lehrwerkstätten und Lehrateliers werden für schulische Zwecke verwendet. Das Amt regelt die Einzelheiten.

§ 4

Anlehre (§ 8 GBB) 1 Der Regierungsrat bestimmt, in welchen Berufsfeldern eine Anlehre mit kantonalem Ausweis möglich ist. 2 Mit der Anlehre erhalten schulisch oder berufspraktisch schwächere Lernende, die eine berufliche Grundbildung mit eidgenössisch anerkanntem Berufsattest oder Fähigkeitszeugnis voraussichtlich nicht bestehen können, eine vorwiegend praxisorientierte Ausbildung. 3 Der Arbeitgeber reicht dem Amt den Anlehrvertrag zur Genehmigung ein. Der Vertrag muss die Dauer der Anlehre, die Berufsbezeichnung, das Berufsfeld und das besondere Ausbildungsprogramm des Anlehrbetriebes enthalten. 4 Das Departement erlässt die Lehrpläne des beruflichen Unterrichts.

§ 5

Zulassung zur beruflichen Grundbildung 1 Zur Berufslehre wird zugelassen, wer die allgemeine Schulpflicht erfüllt hat, mindestens 15 Jahre alt ist und die Anforderungen an den gewählten Beruf erfüllt. 2 Über Ausnahmen entscheidet das Amt nach Massgabe der arbeitsrechtlichen Bestimmungen.

§ 6

Beginn der beruflichen Grundbildung (§ 9 GBB) 1 Die Lehre beginnt frühestens am 15. Juli und spätestens bei Unterrichtsaufnahme der Berufsfachschulen im Kanton Solothurn. 2 Über Ausnahmen entscheidet das Amt nach Anhören der zu besuchenden Schulen.

§ 7

Erteilen der Bildungsbewilligung (§ 14 GBB) 1 Lehrbetriebe haben vor dem erstmaligen Abschluss von Lehrverträgen beim Amt um eine Bildungsbewilligung nachzusuchen. 2 Die zulässige Anzahl der Lehrverhältnisse eines Betriebes richtet sich nach der entsprechenden Bildungsverordnung.

§ 8

Verweigerung und Entzug der Bildungsbewilligung (§ 14 GBB) 1 Das Amt kann die Bildungsbewilligung verweigern oder entziehen, wenn die Bildung in beruflicher Praxis ungenügend ist oder wenn die Berufsbildner und Berufsbildnerinnen nicht über die notwendigen fachlichen und persönlichen Eigenschaften verfügen, betriebliche oder andere gesetzliche Voraussetzungen nicht erfüllen oder ihre Pflichten verletzen. 2 Wird die Bildungsbewilligung entzogen, haben die Parteien den Lehrvertrag unverzüglich aufzulösen. 3 Will die lernende Person die Ausbildung weiterführen, ist das Amt bei der Suche nach einem neuen Lehrbetrieb behilflich.

§ 9

Verkürzung oder Verlängerung der beruflichen Grundbildung

§ 10 (

GBB) 1 Das Amt entscheidet über eine individuelle Verkürzung oder Verlängerung der Dauer der beruflichen Grundbildung gemäss den Vorgaben der massgebenden Bildungsverordnung, den Empfehlungen der Schweizerischen Berufsbildungsämterkonferenz und nach Anhören der Lehrvertragsparteien und der zuständigen Berufsfachschule. § 10 Aufbau von Lehrbetriebsverbunden (§ 12 GBB) 1 Das Amt unterstützt den Aufbau von Lehrbetriebsverbunden mit Information und Beratung. 2 Für den Aufbau von Grossverbunden können Beiträge gewährt werden.

§ 11

Allgemeine Aufsicht (§ 13 GBB) 1 Die Aufsicht, Beratung und Vermittlung durch das Amt erstreckt sich auf alle Lehr-, Vorlehr- und Anlehrverhältnisse, die vom Amt zu genehmigen sind. 2 Den zuständigen Personen des Amtes ist freier Zutritt zum Lehrbetrieb und Einsicht in alle Akten zu gewähren, soweit sie im Zusammenhang mit dem Lehrverhältnis stehen. 3 Die Lehraufsicht wird namentlich wahrgenommen durch a) Betriebsbesuche der Berufsinspektoren und Berufsinspektorinnen; b) die Anordnung von Zwischenqualifizierungen; c) die Auswertung von Evaluationen in der beruflichen Praxis, in den Berufsfachschulen und den überbetrieblichen Kursen; d) die Auswertung der Ergebnisse der Qualifikationsverfahren.

§ 12

§ 13 § 12 Übertragung von allgemeinen Aufsichtsaufgaben (

GBB) 1 Der Regierungsrat kann Aufsichts-, Beratungs- und Vermittlungsaufgaben, insbesondere auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft, anderen Verwaltungseinheiten übertragen. § 13 Qualitätssichernde Massnahmen 1 Die Qualitätssicherung und -entwicklung in der Berufsbildung richtet sich nach den Vorgaben des Bundes. 2 Das Amt kann einen Lehrbetrieb, dessen Bildungsangebot mangelhaft ist, zum Einsatz qualitätssichernder Instrumente verpflichten oder selber qualitätssichernde Massnahmen treffen. Die entstehenden Kosten können dem Lehrbetrieb auferlegt werden. 3 Ist der Erfolg der beruflichen Grundbildung wegen mangelhafter schulischer Leistungen der oder des Lernenden in Frage gestellt, treffen der Lehrbetrieb und die Berufsfachschule die notwendigen Massnahmen. Das Amt kann beigezogen werden.

§ 14

Lehrvertrag (§§ 15 und 16 GBB) 1 Der Lehrvertrag ist mit dem amtlichen Formular abzuschliessen und in der Regel bis Ende Mai, spätestens jedoch vor Beginn des Schuljahres, zur Genehmigung einzureichen. 2 Jede Änderung des Lehrvertrages während dessen Laufzeit ist dem Amt schriftlich zu melden und bedarf dessen Genehmigung. 3 Melde- und genehmigungspflichtig ist auch die Übertragung der Verantwortung für die Ausbildung auf eine andere als die in der Bildungsbewilligung bezeichnete Person.

§ 15

Ferien (§§ 15 und 20 GBB) 1 Die Lernenden haben ihre Ferien im Betrieb während den Ferien der Berufsfachschule zu beziehen. 2 Die Schulleitung kann in Absprache mit dem Lehrbetrieb Ausnahmen bewilligen, sofern wichtige Gründe vorliegen. 3. Berufsbildungszentren

§ 16

§ 17 § 16 Berufsfachschulen, Berufsbildungszentren (

GBB) 1 Die Aufgaben der Berufsfachschulen richten sich nach den Vorschriften des Bundes über die Berufsbildung. 2 Die Berufsfachschulen einschliesslich der höheren Fachschulen und der Weiterbildungseinheiten werden zu Berufsbildungszentren zusammengefasst. 3 Dem Berufsbildungszentrum BBZ Solothurn-Grenchen mit Standorten in Solothurn und Grenchen gehören folgende Leistungsbereiche an: a)* die Gewerblich-Industrielle Berufsfachschule (GIBS) Solothurn; b)* die Gewerblich-Industrielle Berufsfachschule (GIBS) Grenchen; c)* die Kaufmännische Berufsfachschule (KBS) Solothurn; d)* das ZeitZentrum Uhrmacherschule Grenchen (ZZ GR); e)* das Erwachsenenbildungszentrum (EBZ) Solothurn-Grenchen. f)* … 4 Dem Berufsbildungszentrum BBZ Olten mit Standort in Olten gehören folgende Leistungsbereiche an: a)* die Gewerblich-Industrielle Berufsfachschule (GIBS) Olten; b)* die Kaufmännische Berufsfachschule (KBS) Olten; c)* das Erwachsenenbildungszentrum (EBZ) Olten; d)* die Gesundheitlich-Soziale Berufsfachschule (GSBS) Olten; e)* die Höhere Fachschule Pflege (HF Pflege) Olten. 5 …* § 17 Übertragung von Berufsfachschulunterricht an Dritte (§ 17 GBB) 1 Der Regierungsrat kann Berufsfachschulunterricht mittels Leistungsvereinbarung an Dritte übertragen.

§ 18

Zuweisung der Berufe (§§ 17 und 19 GBB) 1 Das Amt ordnet den Berufsfachschulunterricht in einem Berufsfeld in der Regel einem Berufsbildungszentrum zu. 2 Der Berufsfachschulunterricht der kaufmännischen Berufe wird am BBZ Solothurn-Grenchen und am BBZ Olten geführt, soweit hinreichende Klassenbestände erreicht werden. 3 Das Amt bestimmt, an welchem Berufsbildungszentrum die Lernenden eines Berufes den Berufsfachschulunterricht sowie den Berufsmaturitätsunterricht erhalten. 4 Das Amt trifft mit anderen Kantonen Vereinbarungen über die Zuweisung an ausserkantonale Berufsfachschulen oder die Bildung von interkantonalen Klassen an einer Berufsfachschule im Kanton Solothurn.

§ 19

Leitende Organe der Berufsbildungszentren (GBB § 17) 1 Leitende Organe in einem Berufsbildungszentrum (BBZ) sind: a) die Direktion; b) die BBZ-Leitung; c) die Leitungen der Leistungsbereiche und der Dienste.

§ 20

Direktion 1 Der Direktor oder die Direktorin (Direktion) a) trägt die Gesamtverantwortung für das Berufsbildungszentrum und hat die entsprechenden Entscheidkompetenzen; b) ist verantwortlich für die Erfüllung des Leistungsauftrages und die Einhaltung des Globalbudgets und trifft entsprechende Entscheide; c) führt die BBZ-Leitung; d) vertritt das Berufsbildungszentrum gegen aussen.

§ 21

BBZ-Leitung 1 Die BBZ-Leitung ist das operative Führungsorgan des Berufsbildungszentrums. 2 Sie setzt sich zusammen aus Direktion, Leitungen der Leistungsbereiche und Leitung Dienste. 3 Der BBZ-Leitung obliegen insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse: a) Führung des Berufsbildungszentrums in pädagogischer, personeller, organisatorischer, administrativer und finanzieller Hinsicht; b) Führung der Ausbildungsgänge gemäss der Gesetzgebung von Bund und Kanton; c) Gestaltung der Schulentwicklung; d) Anstellung der Lehrpersonen; e) Entscheid über die Anstellung des administrativen und technischen Personals; f) Zuteilung der dem Berufsbildungszentrum zustehenden finanziellen und personellen Ressourcen; g) Einsetzung schulübergreifender Projektgruppen; h) weitere vom Departement übertragene Aufgaben. 4 Die Zuordnung der Führungsaufgaben bedarf der Genehmigung des Departementes.

§ 22

Leitung der Leistungsbereiche 1 Leitungen der Leistungsbereiche sind a) in den Berufsfachschulen: Rektoren oder Rektorinnen; b)* in der höheren Fachschule und den Erwachsenenbildungszentren: Schulleiter oder Schulleiterinnen. c)* … 2 Die Leitungen der Leistungsbereiche a) stellen den Betrieb der Leistungsbereiche, insbesondere die pädagogische Führung, sicher; b) sorgen dafür, dass der erteilte Unterricht und die erbrachten Leistungen den kantonalen und eidgenössischen Anforderungen sowie dem Auftrag der Schulen entsprechen; c) nehmen die zugeteilten organisatorisch-administrativen Aufgaben der Leistungsbereiche wahr; d) übernehmen zugeordnete bereichsübergreifende Aufgaben; e) erteilen auch Unterricht.

§ 23

Dienste 1 Die Dienste bestehen aus dem gesamten administrativen und technischen Personal eines Berufsbildungszentrums. 2 Zu den Aufgaben gehören namentlich die Ressourcenbewirtschaftung sowie der betriebswirtschaftliche, administrative und technische Support für das ganze Berufsbildungszentrum.

§ 24

Lehrer- und Lehrerinnenkonferenzen 1 Die Lehrer- und Lehrerinnenkonferenz setzt sich aus allen in einem Leistungsbereich unterrichtenden Lehrpersonen zusammen. 2 Sie wird von der zuständigen Leitung des Leistungsbereichs geleitet. 3 Bei Bedarf beruft die Direktion eine Gesamtkonferenz aller Lehrpersonen des Berufsbildungszentrums ein. 4 Die Lehrer- und Lehrerinnenkonferenzen können zu Fragen der Pädagogik sowie der Schulentwicklung und Schulführung Stellung nehmen und Anträge stellen.

§ 24 bis

Lehrer- und Lehrerinnenkonferenzen Berufsmaturität 1 Die Lehrer- und Lehrerinnenkonferenzen Berufsmaturität setzen sich aus allen in einem Leistungsbereich im Berufsmaturitätsunterricht tätigen Lehrpersonen zusammen. 2 Sie werden von der zuständigen Leitung des Leistungsbereichs geleitet. 3 Sie beschliessen über Promotionen. 4 Zusammen mit den Experten und Expertinnen beurteilen sie die Leistungen an den Berufsmaturitätsprüfungen und beantragen der Berufsmaturitätskonferenz, die Berufsmaturität zu erteilen.

§ 24 ter

Berufsmaturitätskonferenz 1 Die Berufsmaturitätskonferenz wird von den für die Berufsmaturität in den einzelnen Leistungsbereichen zuständigen Leitungspersonen und einer Vertretung des Amtes gebildet. 2 Das Amt bestimmt deren Vorsitz. 3 Die Berufsmaturitätskonferenz a) koordiniert die Führung und Entwicklung des Berufsmaturitätsunterrichts sowie die Durchführung des Aufnahmeverfahrens und der Berufsmaturitätsprüfungen; b) setzt die Ergebnisse der Berufsmaturitätsprüfungen fest und entscheidet über die Erteilung der Berufsmaturität; c) übernimmt weitere ihr vom Amt übertragene Aufgaben.

§ 25

BBZ-Konferenz 1 Zur übergeordneten Führung und Koordination der Berufsbildungszentren wird eine BBZ-Konferenz eingesetzt. 2 Sie setzt sich zusammen aus den Direktionen der Berufsbildungszentren und dem Amt; dieses leitet die Konferenz. 3 Sie beschliesst über schulübergreifende Fragen, koordiniert und pflegt die Verbindungen zu den abgebenden und den weiterführenden Schulen und dient dem Departement als beratendes Organ. 4. Beruflicher Unterricht

§ 26

Schulbesuch 1 Das Amt meldet die Lernenden nach der Genehmigung des Lehrvertrages bei der Berufsfachschule an. 2 Die Aufnahme von Lernenden mit ausserkantonalem Lehrbetriebsort an Berufsfachschulen des Kantons Solothurn richtet sich nach den interkantonalen Abkommen. 3 Können sich die Lehrvertragsparteien über den Besuch von Förderangeboten oder der Berufsmittelschule nicht einigen, entscheidet das Amt.

§ 27

Interkantonale Fachkurse (§§ 17 und 23 GBB) 1 Der Kanton nimmt die Aufsicht über die interkantonalen Fachkurse wahr, die auf seinem Gebiet durchgeführt werden.

§ 28

Förderangebote (§ 18 GBB) 1 Die Organisation der Förderangebote liegt beim zuständigen Berufsbildungszentrum. 2 Stütz- und Freikurse sind nach Möglichkeit so anzusetzen, dass sie die Arbeitszeit im Betrieb nicht beeinträchtigen. Der Umfang der Kurse darf während der Arbeitszeit durchschnittlich einen halben Tag pro Woche nicht übersteigen. 3 Freifächer müssen grundsätzlich einen berufsbezogenen oder einen allgemeinbildenden Inhalt haben. 4 Die Leistungen in den Freifächern werden benotet und im Zeugnis der Berufsfachschule oder in einem besonderen Ausweis eingetragen.

§ 29

Lernende mit besonderen Begabungen (§ 18 GBB) 1 Die Schule sorgt dafür, dass Lernende mit besonderen schulischen Fähigkeiten oder besonders hoher Leistungsbereitschaft entsprechend gefördert werden. 2 Begabungsförderung ist möglich a) im Rahmen des Unterrichts; b) durch die Anreicherung der Unterrichtsangebote; c) mittels Verkürzung der Lehrzeit durch Vereinbarung unter den Vertragsparteien, welche der Zustimmung des Amtes bedarf.

§ 30

Lernende mit schulischen Defiziten (§ 18 GBB) 1 Die Schule sorgt dafür, dass Lernende mit schulischen Defiziten in einzelnen Fächern über einen bestimmten Zeitraum gefördert werden. 2 Förderung ist möglich a) im Rahmen des Unterrichts; b) durch Stützkurse; c) mittels Verlängerung der Lehrzeit durch Vereinbarung unter den Lehrvertragsparteien, welche der Zustimmung des Amtes bedarf. 3 Das Amt entscheidet bei Uneinigkeit über die Anordnung von Stützkursen. 4 Der angeordnete Besuch von Stützkursen ist für die Lernenden unentgeltlich. Sie haben die Kosten für Lehrmittel und Unterrichtsmaterialien zu bezahlen.

§ 31

Individuelle Begleitung (§ 11 GBB) 1 Die Berufsfachschule richtet nach den Vorgaben des Amtes eine individuelle Begleitung ein. 2 Die Begleitung umfasst alle Lernorte und auch das Umfeld der Lernenden, soweit es mit der Ausbildung zusammenhängt.

§ 31 bis

Lehrpläne* 1 Das Departement erlässt die Lehrpläne für den allgemeinbildenden Unterricht, für den Sport und für den Berufsmaturitätsunterricht. Die Inhalte richten sich nach den entsprechenden Rahmenlehrplänen des Bundes.* 5. Überbetriebliche Kurse

§ 32

Unterstützung durch den Kanton (§§ 23, 24 und 53 GBB) 1 Der Kanton unterstützt die Durchführung überbetrieblicher Kurse mittels Beratung, Beiträgen und Förderung der Zusammenarbeit beim Kursangebot. 2 Beiträge werden ausgerichtet, sofern und solange die Angebote den Vorschriften und Qualitätsanforderungen genügen und sie dem Bedarf entsprechen. 3 Die Berufsfachschulen arbeiten eng mit der Kursorganisation zusammen und unterstützen die Durchführung der Kurse durch Information und organisatorische Massnahmen.

§ 33

Kontrollrechte 1 Das Amt überwacht die Qualität der überbetrieblichen Kurse. Bestehen Zweifel an deren Qualität, kann das Amt bei den Lernenden und den Lehrbetrieben Erhebungen durchführen. 2 Bei Mängeln ergreift das Amt die notwendigen Verbesserungsmassnahmen. Es kann im Bedarfsfall die Durchführung überbetrieblicher Kurse anderen Organisationen der Arbeitswelt, Berufsfachschulen oder Dritten übertragen. 3 Dem Amt ist der Zutritt zu den Einrichtungen überbetrieblicher Kurse und Einsitz in die Kurskommissionen zu gewähren. 6. Weiterbildung

§ 34

Weiterbildung (§§ 27 und 57 GBB) 1 Die Erwachsenenbildungs- und Weiterbildungszentren der kantonalen Berufsbildungszentren fördern die berufliche und die allgemeine Weiterbildung. 2 Die Kursangebote und die Kursgebühren richten sich nach den Vorgaben des Leistungsauftrages und den Bedürfnissen des Marktes. 3 Sie ergänzen die Angebote der Berufsverbände und privater Anbieter und sind grundsätzlich kostendeckend zu gestalten. 7. Prüfungen und andere

§ 35 Qualifikationsverfahren

Ausserordentliche Standortbestimmungen (§ 32 GBB) 1 Auf Antrag der Berufsfachschule, des Lehrbetriebs, des oder der Lernenden oder der Erziehungsberechtigten kann das Amt eine Zwischenprüfung oder Standortbestimmung anordnen, um allfällige Ausbildungsmängel, welche den Erfolg der beruflichen Grundbildung gefährden, festzustellen und Massnahmen dagegen zu ergreifen. 2 Das Amt auferlegt dem Lehrbetrieb die Kosten der Zwischenprüfung oder Standortbestimmung, wenn Ausbildungsmängel festgestellt werden, für die er einzustehen hat.

§ 36

Versäumte Qualifikationsverfahren 1 Wer ein Qualifikationsverfahren oder Teile davon aus wichtigen Gründen nicht antreten oder zu Ende führen kann, hat die Prüfungsleitung umgehend zu informieren und gegebenenfalls ein Arztzeugnis beizubringen. Das Amt kann bei begründeter Abwesenheit in Absprache mit der zuständigen Organisation der Arbeitswelt besondere Nachprüfungen anordnen. 2 Bei unbegründeter Abwesenheit hat die angemeldete Person die verursachten Kosten zu tragen. Die versäumten Teile des Qualifikationsverfahrens gelten als nicht bestanden.

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