Unredlichkeiten
1 Bei Verstoss gegen Prüfungsvorschriften oder Anweisungen der Prüfungsorgane und bei Betrug im Rahmen von Qualifikationsverfahren, insbesondere bei Gebrauch unerlaubter Hilfsmittel, bei unerlaubter Kommunikation mit Dritten oder bei nicht selbstständiger Erarbeitung von schriftlichen
Arbeiten, können die Qualifikationsverfahren ganz oder teilweise für nicht
bestanden erklärt werden.
§ 38
Anerkennung von Lernleistungen (§ 34 GBB)
1 Das Amt entscheidet in Zusammenarbeit mit den betroffenen Organisationen der Arbeitswelt über die Anerkennung nicht formal erworbener Bildung und die Zulassung zu Qualifikationsverfahren.
2 Es stellt einen Ausweis für die nicht formal erworbene Bildung aus (Validierung), wenn die Kompetenzen, die ausserhalb üblicher Bildungsgänge
durch berufliche oder ausserberufliche Praxiserfahrung erworben wurden,
dokumentiert und durch die zuständige Stelle (Betrieb, Schule, Organisation der Arbeitswelt) überprüft und anerkannt worden sind.
8 Berufsbildungsverantwortliche
§ 39
Kurse für Berufsbildner und Berufsbildnerinnen (§ 36 GBB)
1 Das Amt sorgt für ein ausreichendes Angebot für die Aus- und Weiterbildung für Berufsbildner und Berufsbildnerinnen.
2 Die Berufsbildner und Berufsbildnerinnen haben die Kurse gemäss den
Vorgaben des Bundes zu besuchen.
3 Über Gesuche um vollständige oder teilweise Befreiung vom Kursbesuch
entscheidet das Amt.
4 …*
§ 40
Übertragung an Dritte
1 Das Amt kann die Durchführung von Kursen für die Aus- und Weiterbildung für Berufsbildner und Berufsbildnerinnen an Dritte übertragen.
2 Die Kurse sind unter Aufsicht des Amtes von ausgebildeten Fachpersonen
durchzuführen.
3 Der Kursinhalt richtet sich nach den Mindestvorschriften des Bundes.
§ 41
Bewilligung von Kursen Dritter
1 Das Amt kann Kurse Dritter für Berufsbildner und Berufsbildnerinnen bewilligen, wenn sie den Mindestvorschriften des Bundes genügen.
2 Es kann bewilligte Kurse durch Kontrollbesuche und Befragungen der
Teilnehmenden überprüfen und Einblick in die Kursunterlagen verlangen.
§ 42
Kursausweis
1 Das Amt stellt Teilnehmenden von kantonalen oder in kantonalem Auftrag durchgeführten Kursen für Berufsbildner und Berufsbildnerinnen
einen Kursausweis aus.
§ 43
Bildung der Prüfungsverantwortlichen (§ 38 GBB)
1 Werden Prüfungsverantwortliche vom Amt zur Absolvierung von Aus-
oder Weiterbildungskursen verpflichtet, trägt der Kanton die Kursgebühren.
§ 44
Entschädigung von Lehrpersonen im Auftragsverhältnis
(§ 39 GBB)
1 Lehrpersonen, welche insbesondere in den Erwachsenen- und Weiterbildungszentren sowie den höheren Fachschulen im Auftragsverhältnis befristet eingesetzt werden, werden nach den Erfordernissen des Marktes entschädigt.
2 Die Entschädigung darf 300 Franken pro Stunde beziehungsweise 2'500
Franken pro Tag nicht übersteigen.
9. Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
§ 45
Aufgaben (§ 42 GBB)
1 Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
a) dient der Information und Beratung Jugendlicher und Erwachsener
sowie beteiligter Dritter (Erziehungsberechtigte, Lehrpersonen) im
Zusammenhang mit der Wahl des Berufes, der Ausbildung, der Laufbahn und der Weiterbildung;
b) unterstützt die Lehrpersonen der Sekundarstufe I und II im Berufs-
und Studienwahlunterricht der Lernenden;
c)* hilft Jugendlichen und Erwachsenen bei der Zusammenstellung von
Lernleistungen und Kompetenznachweisen;
d)* führt die Fachstelle Case Management Berufsbildung (Fachstelle CM
BB);
e)* führt die Fachstelle Berufsabschluss für Erwachsene (Fachstelle BAE).
2 Sie arbeitet mit den Betrieben, den Organisationen der Arbeitswelt und
Bildungsinstitutionen aller Stufen zusammen.
3 Sie stimmt das Leistungsangebot mit den Massnahmen der Arbeitsmarktbehörden sowie mit anderen Institutionen im Bereich der beruflichen Integration ab.
§ 45 bis
Fachstelle CM BB
1 Die Fachstelle CM BB unterstützt Jugendliche und junge Erwachsene, deren berufliche Integration gefährdet ist oder die keine Anschlusslösung haben, insbesondere mit folgenden Massnahmen:
a) Beratung und Begleitung;
b) Vernetzung mit Hilfsangeboten.
2 Sie sorgt über institutionelle Grenzen hinweg für ein planmässiges und
koordiniertes Vorgehen mit dem Ziel, einen Abschluss auf der Sekundarstufe II herbeizuführen.
3 Das Angebot der Fachstelle CM BB richtet sich an Jugendliche ab dem
zweiten Sekundarschuljahr und an Erwachsene bis zum 25. Altersjahr.
§ 45 ter
Fachstelle BAE
1 Die Fachstelle BAE unterstützt Erwachsene, die nachträglich eine berufliche Grundbildung abschliessen möchten, mit folgenden Massnahmen:
a) Beratung hinsichtlich des Zielberufes;
b) Information über den optimalen Weg zu einem erfolgreichen Abschluss;
c) Begleitung vor und während der Qualifikationsverfahren.
2 Sie informiert Betriebe, Institutionen und Wirtschaftsverbände über die
Möglichkeiten des Berufsabschlusses für Erwachsene.
3 Das Angebot der Fachstelle BAE richtet sich an erwachsene Arbeitnehmende mit Berufserfahrung.
§ 46
Beratungs- und Informationszentren (§ 42 GBB)
1 Das Amt führt für die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung sowie die
berufskundliche Information und Dokumentation in Solothurn, Olten und
Breitenbach Beratungs- und Informationszentren.
§ 47
Zusammenarbeit mit der Schule
1 Das Amt arbeitet mit dem Volksschulamt sowie den Schulleitungen und
Lehrpersonen der Sekundarstufe I und II zusammen.*
2 Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung kann im Rahmen der Berufs-
bzw. Studienwahlvorbereitung im Klassenverband oder an Elternabenden
beigezogen werden.
3 Für Einzelberatungen sind die Schüler und Schülerinnen vom Unterricht
zu befreien.
§ 48
Kosten
1 Das kostenlose Grundangebot der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung umfasst:*
a)* Die berufskundliche Information und Dokumentation sowie
b)* Einzelberatungen von Jugendlichen und Erwachsenen.
2 Kosten für besondere Abklärungen, die im Einverständnis mit dem oder
der Ratsuchenden beziehungsweise den Erziehungsberechtigten vorgenommen werden, können ganz oder teilweise in Rechnung gestellt werden.
3 Weiterführende Dienstleistungen für Dritte sind kostenpflichtig.*
4 Die Beratungen der Fachstelle CM BB sind kostenlos.*
10. Kommissionen
§ 49
Prüfungskommission der Berufsbildung (§§ 46 und 47 GBB)
1 Der Regierungsrat setzt eine Prüfungskommission der Berufsbildung mit
11 - 21 Mitgliedern ein und bezeichnet das Präsidium.
2 Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung
des Amtes bedarf.
§ 50
Schulkommissionen der Berufsbildungszentren (§§ 46 und 48 GBB)
1 Der Regierungsrat setzt für jedes Berufsbildungszentrum eine Schulkommission mit fünf bis neun Mitgliedern ein und bezeichnet das Präsidium.
2 Die Direktion und ein Vertreter oder eine Vertreterin der Lehrerschaft gehören ihr mit beratender Stimme an.
3 Das Departement kann bei Bedarf ergänzende Kommissionen als Konsultativorgane einsetzen, die insbesondere die Zusammenarbeit mit der
Wirtschaft fördern und unterstützen.
§ 51
Expertenkommission der höheren Fachschule (§§ 25 und 46 Abs. 3
GBB)*
1 Der Regierungsrat setzt für die Aufsicht über die HF Pflege eine Expertenkommission ein.*
2 Die Expertenkommission übt die Aufsicht über die Abschluss- und Zwischenprüfungen aus.*
§ 52
Beschwerdekommission der Berufsbildung (§ 49 GBB)
1 Der Regierungsrat setzt eine Beschwerdekommission der Berufsbildung
mit drei bis fünf Mitgliedern, darunter eine Vertretung des Departementes, ein und bezeichnet das Präsidium.
11. Finanzen
§ 53
Anteiliger Bundesbeitrag an kantonale Bauten (§§ 50 und 51 GBB)
1 Für Neu- und Umbauten sowie nutzungsbedingte Anpassungen an kantonalen Bauten wird ein anteiliger Bundesbeitrag von höchstens 25 Prozent
§ 54 der Kosten aus den Pauschalbeiträgen des Bundes eingesetzt.*
Bundesbeitrag an die Kosten der Berufsfachschulen (§§ 50 und
55 GBB)
1 Den kantonalen Berufsfachschulen wird ein anteiliger Bundesbeitrag von
25 Prozent der Nettokosten des Vorjahres exklusive kalkulatorische Kosten
der Infrastruktur gemäss der Kostenerhebung des Bundes aus den
Pauschalbeiträgen des Bundes vergütet.*
2 Die Kosten des Kantons für den ausserkantonalen Berufsfachschulbesuch
von Lernenden mit Lehrort im Kanton werden mit einem anteiligen Bundesbeitrag von 25 Prozent der Schulgeldkosten aus den Mitteln der
§ 55 Pauschalbeiträge des Bundes entlastet.*
Interkantonale Fachkurse (§ 55 GBB)
1 Die Kosten des Kantons für den Besuch interkantonaler Fachkurse von
Lernenden mit Lehrort im Kanton werden mit einem anteiligen Bundesbeitrag von 25 Prozent der Schulgeldkosten aus den Mitteln der Pauschalbeiträge des Bundes entlastet.*
§ 56
Beiträge an überbetriebliche Kurse (§ 53 GBB)
1 Die Beiträge des Kantons an die Kosten der überbetrieblichen Kurse und
der Kurse an vergleichbaren Lernorten richten sich grundsätzlich nach den
Empfehlungen der Schweizerischen Berufsbildungsämter-Konferenz.
2 Die Beiträge des Kantons an die Kosten der überbetrieblichen Kurse werden mit einem anteiligen Bundesbeitrag von 50 Prozent aus den Mitteln
der Pauschale des Bundes entlastet.
3 …*
4 Werden Lernenden die grundlegenden Fertigkeiten gemäss § 24 des Gesetzes über die Berufsbildung vom 3. September 20081) betriebsintern vermittelt, wird dem Betrieb die entsprechende Pauschale für den überbetrieblichen Kurs vergütet.
§ 57
Beiträge an die Ausbildungen von Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern (§ 54 GBB)
1 Vom Kanton anerkannte Anbieter und Anbieterinnen von Berufsbildnerkursen werden mit maximal 7.50 Franken pro Lektion je teilnehmende Person mit Wohnsitz im Kanton oder aus Unternehmen mit Standort im
Kanton aus der Pauschale des Bundes entlastet.*
2 …*
§ 58
Kosten von Prüfungen und anderen Qualifikationsverfahren
(§ 56 GBB)
1 Die Nettokosten des Kantons der Qualifikationsverfahren werden zu
25 Prozent aus den Mitteln der Pauschalbeiträge des Bundes subventioniert.*
2 Kandidaten und Kandidatinnen ohne Lehrvertrag werden das erforderliche Material sowie allfällige zusätzliche Kosten in Rechnung gestellt. Die
Bezahlung der Kosten ist Voraussetzung für die Zulassung zum Qualifikationsverfahren.
3 Die Prüfungsexperten und Prüfungsexpertinnen werden gemäss Verordnung über die Sitzungsgelder und die Sitzungspauschalen vom 23. September 20022) entschädigt.
§ 59
Beiträge an die höhere Berufsbildung und Weiterbildung
(§ 57 GBB)
1 Beiträge an Bildungsangebote der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung richten sich nach dem massgebenden interkantonalen Abkommen.
2 Das Departement entscheidet, für welche Angebote Beiträge geleistet
werden.
1) BGS 416.111.
2) BGS 126.511.31.
3 Die vom Departement geleisteten Schulgeldbeiträge für Angebote der
höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung werden
zu 25 Prozent aus den Mitteln der Pauschalbeiträge des Bundes gedeckt.*
4 Den kantonalen höheren Fachschulen werden 25 Prozent der Nettokosten des Vorjahres exklusive kalkulatorische Kosten der Infrastruktur gemäss der Kostenerhebung des Bundes aus den Pauschalbeiträgen des Bundes vergütet.*
5 …*
§ 60
Investitionsbeiträge (§ 58 GBB)
1 An Investitionen Dritter für Gebäude und Mobiliar der beruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung können Beiträge bis höchstens 50
Prozent geleistet werden. Dafür können Mittel aus den Pauschalbeiträgen
des Bundes verwendet werden.
§ 61
Projekte zur Förderung und Entwicklung der Berufsbildung
(§ 59 GBB)
1 Für Projekte zur Förderung und Entwicklung der Berufsbildung einschliesslich von Veranstaltungen zur Berufsinformation können Beiträge
aus den Mitteln der Pauschalbeiträge des Bundes geleistet werden.
§ 62
Bildung von Rückstellungen für Investitionen
1 Die nach der Verteilung gemäss den §§ 53-61 verbleibenden Pauschalbeiträge des Bundes werden als für die Berufsbildung zweckgebundene Mittel für Investitionen zurückgestellt.
12. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 63
Änderung bisherigen Rechts
1 Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.
§ 64
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Es werden aufgehoben:
a) Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Erwachsenenbildung vom 19. August 19861)
b) Verordnung über Organisation und Betrieb der Berufsschulen
(Berufsschulverordnung) vom 24. August 19932)
c) Verordnung über den Aufbau und Betrieb von Erwachsenenbildungs-Zentren an den berufsbildenden Schulen vom 17. August
19933)
d) Verordnung über das Berufsschulinpektorat vom 15. Dezember
19874)
e) Verordnung über die Akademische Berufsberatung vom 14. Dezember 19735)
1) GS 90, 517 (BGS 416.112).
2) GS 92, 844 (BGS 416.353.12).
3) GS 92, 841 (BGS 416.114).
4) GS 90, 1112 (BGS 416.125).
5) GS 86, 270 (BGS 416.213.1).
f) Verordnung über Konzentration im Bereich der Berufsbildung vom
20. Januar 19981)
g) Verordnung über die Organisation und den Betrieb des kantonalen
Bildungszentrums für Gesundheitsberufe (BZG Kanton Solothurn)