1 Die Kantone können über dieses Kapitel hinausgehende zusätzliche Bestimmungen betreffend die Kleinspiele vorsehen oder Kleinspiele ganz untersagen.
2 Die Artikel 32, 33, 34 Absätze 3–7 sowie die Artikel 37–40 gelten nicht für Kleinlotterien, die bei einem Unterhaltungsanlass veranstaltet werden, deren Gewinne ausschliesslich in Sachpreisen bestehen, bei denen die Ausgabe der Lose, die Losziehung und die Ausrichtung der Gewinne im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Unterhaltungsanlass erfolgen und bei denen die maximale Summe aller Einsätze tief ist.
3 Der Bundesrat legt die maximale Summe fest.
Art. 42 Sicherheitskonzept
1 Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen erstellen ein Sicherheitskonzept. Darin sehen sie unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals der verschiedenen Spielangebote Massnahmen vor, mit denen sie einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleisten.
2 Das Sicherheitskonzept sieht insbesondere Massnahmen vor, die gewährleisten, dass:
a. die Organisationsstrukturen und Betriebsabläufe sowie die daran geknüpften Verantwortlichkeiten dokumentiert werden;
b. ein Kontrollsystem betrieben wird, das die Spieleinsatz- und Gewinnauszahlungstransaktionen überprüft und dokumentiert;
c. die Gewinnermittlungsverfahren einwandfrei funktionieren;
d. Unberechtigten der Zutritt zum Spielbetrieb verwehrt wird; und
e. der Spielbetrieb so ausgestaltet ist, dass unerlaubte Handlungen verhindert werden.
3 Der Bundesrat präzisiert die Anforderungen an das Sicherheitskonzept.
Art. 43 Meldepflicht
Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen melden der zuständigen Vollzugsbehörde alle wichtigen Vorkommnisse, welche die Sicherheit und die Transparenz des Spielbetriebs gefährden können.
Art. 44 Information der Spielerinnen und Spieler
Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen stellen den Spielerinnen und Spielern die zur Spielteilnahme erforderlichen Informationen zur Verfügung.
Art. 45 Einsätze und Gewinne nicht zugelassener Spielerinnen und Spieler
1 Spielerinnen und Spieler unter dem erforderlichen Mindestalter, gesperrte sowie mit einem Spielverbot belegte Spielerinnen und Spieler haben weder Anspruch auf Rückerstattung ihrer Einsätze noch auf Auszahlung von Spielgewinnen.
2 Allfällige Gewinne der Spielerinnen und Spieler nach Absatz 1 sind vollumfänglich bestimmt für:
a. die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, wenn es sich um Gewinne aus Spielbanken handelt;
b. gemeinnützige Zwecke, wenn es sich um Gewinne aus Grossspielen handelt.
Art. 46 Verträge mit Dritten
1 Verträge zwischen Spielbanken und Dritten sowie zwischen Veranstalterinnen von Grossspielen und Dritten dürfen keine Leistungen in Abhängigkeit von Umsatz oder Ertrag des Spielbetriebs vorsehen.
2 Umsatz- oder ertragsabhängige Verträge mit Lieferantinnen von online durchgeführten Spielen sind zulässig, sofern die Vergütung angemessen ist.
3 Umsatz- oder ertragsabhängige Verträge mit Vertriebspartnern von Veranstalterinnen von Grossspielen sind zulässig, sofern die Vergütung angemessen ist.
Art. 47 Berichterstattung
1 Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen reichen der zuständigen Vollzugsbehörde jährlich einen Geschäftsbericht ein.
2 Sie erstatten der zuständigen Vollzugsbehörde jährlich Bericht über die Umsetzung des Sicherheitskonzepts.
Art. 48 Rechnungslegung
1 Für die Rechnungslegung der Spielbanken und der Veranstalterinnen von Grossspielen gelten neben den Bestimmungen dieses Gesetzes die Vorschriften des zweiunddreissigsten Titels des Obligationenrechts (OR).
2 Der Bundesrat kann die Anwendung eines anerkannten Rechnungslegungsstandards nach Artikel 962a OR vorsehen und von den Bestimmungen des OR über die Buchführung und die Rechnungslegung abweichen, wenn dies aufgrund der Besonderheiten des Geldspielbereichs erforderlich ist.
SR 220
Art. 49 Revisionsstelle
1 Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen lassen ihre Jahresrechnung von einer unabhängigen Revisionsstelle prüfen.
2 Auf die Revisionsstelle und die Revision der Jahresrechnung sind die Vorschriften des Aktienrechts anzuwenden.
3 Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen müssen ihre Jahresrechnung ordentlich prüfen lassen.
4 Veranstalterinnen von Grossspielen, die nur Geschicklichkeitsspiele durchführen, können ihre Jahresrechnung eingeschränkt prüfen lassen, wenn die Grenzwerte nach Artikel 727 OR nicht erreicht werden. Sie können auf die Revision ihrer Jahresrechnung nicht verzichten.
5 Die Revisionsstelle stellt den Revisionsbericht der Vollzugsbehörde zu.
SR 220
Art. 50 Anzeigepflicht
Stellt die Revisionsstelle bei der Durchführung der Prüfung Gesetzesverstösse oder andere Unregelmässigkeiten fest, so benachrichtigt sie unverzüglich die zuständige Vollzugsbehörde.
Art. 51 Datenbearbeitung
Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen dürfen zum Zweck des Schutzes der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel sowie der Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten.
Art. 52 Spielverbot
1 Folgende Personen unterliegen in Spielbanken einem Spielverbot:
a. Mitglieder der ESBK und die Angestellten ihres Sekretariats;
b. Angestellte von Spielbanken, die am Spielbetrieb beteiligt sind;
c. Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung von Unternehmen, die Spieleinrichtungen herstellen oder damit handeln;
d. Mitglieder des Verwaltungsrates von Spielbanken;
e. Minderjährige;
f. Personen, gegen die eine Spielsperre besteht.
2 Folgende Personen unterliegen einem Spielverbot in der Spielbank, mit der sie in Verbindung stehen:
a. Angestellte dieser Spielbank und von deren Nebenbetrieben, die nicht am Spielbetrieb beteiligt sind;
b. Aktionärinnen und Aktionäre, die mehr als 5 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen halten;
c. Angestellte der Revisionsstelle, die mit deren Revision betraut sind.
Art. 53 Teilnahmebeschränkungen
1 Die Spielbank kann:
a. Personen ohne Angabe von Gründen sowohl den Zutritt als auch die Spielteilnahme verweigern;
b. Eintrittspreise erheben;
c. Kleidervorschriften erlassen.
2 Für online durchgeführte Spiele ist Absatz 1 Buchstaben b und c nicht anwendbar.
Art. 54 Identifizierung der Spielerinnen und Spieler
Die Spielerinnen und Spieler sind vor Spielbeginn zu identifizieren.
Art. 55 Spielmarken
Bei Tischspielen darf nur mit Jetons oder mit Spielplaques der betreffenden Spielbank gespielt werden.
Art. 56 Unrechtmässige Spielerträge
Unrechtmässig erzielte Spielerträge gehen an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
Art. 57 Trinkgelder und Zuwendungen anderer Art
1 Trinkgelder für Angestellte, die am Spielbetrieb beteiligt sind, werden an die Spielbank weitergeleitet. Diese verwaltet sie separat und informiert sowohl die Angestellten als auch die Spielerinnen und Spieler transparent über den Verteilschlüssel.
2 Zuwendungen anderer Art an Angestellte, die am Spielbetrieb beteiligt sind, sind nicht zulässig.
Art. 58 Bewilligungen
1 Der Bundesrat kann spezielle Bewilligungen vorsehen, namentlich für:
a. die Lieferantinnen von Spielgeräten;
b. die technische Ausrüstung.
2 Er regelt die Bewilligungsvoraussetzungen und das Verfahren.
Art. 59 Auslagerung der Kameraüberwachung
1 Die ESBK kann Spielbanken mit einer Konzession B, deren Standortregion wirtschaftlich von ausgeprägt saisonalem Tourismus abhängig ist und die trotz wirtschaftlicher Unternehmensführung keine angemessene Rentabilität erzielen, die Auslagerung des Betriebs des Kameraüberwachungssystems an eine andere Schweizer Spielbank erlauben.
2 Die Spielbank bleibt auch in Fällen von Auslagerungen vollumfänglich für die Gewährleistung des sicheren und transparenten Spielbetriebs verantwortlich.
Art. 60 Lotterieziehungen
1 Automatisiert ablaufende Lotterieziehungen müssen von der Veranstalterin in geeigneter Form dokumentiert werden.
2 Manuelle Lotterieziehungen müssen durch eine Amts- oder Urkundsperson überwacht und mit einem Ziehungsprotokoll festgehalten werden.
Art. 61 Angebot von Grossspielen
1 Die Teilnahme an Grossspielen darf zu gewerblichen Zwecken nur von einer Inhaberin einer Veranstalterbewilligung oder von ihr ermächtigten Dritten angeboten werden. Die gewerbliche Organisation von Spielgemeinschaften zur Teilnahme an Grossspielen durch Dritte ist verboten.
2 Die Teilnahme an Grossspielen darf nur an öffentlich zugänglichen Orten angeboten werden, die nicht vorwiegend der Durchführung von Geldspielen dienen. Ausgenommen hiervon sind:
a. Spiellokale für automatisiert durchgeführte Geschicklichkeitsspiele;
b. Spielbanken, die in ihren Räumlichkeiten Geschicklichkeitsspiele durchführen oder Sportwetten und Lotterien Dritter anbieten.
Art. 62 Angebot von Grossspielen in Spielbanken
1 Spielbanken können mit Bewilligung der ESBK Geschicklichkeitsspiele selbst durchführen und die Teilnahme an Sportwetten und Lotterien Dritter anbieten.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Spielbank nachweist, dass die nach dem 3. Kapitel nötigen Bewilligungen erteilt wurden, und gewährleistet, dass:
a. die Grossspiele, die sie im Spielbereich durchführt oder anbietet, und die Spielbankenspiele in separaten Zonen stattfinden;
b. die Grossspiele als solche gekennzeichnet sind;
c. die Geldflüsse getrennt verbucht werden; und
d. das Angebot an Grossspielen im Vergleich zum Angebot an Spielbankenspielen von untergeordneter Bedeutung ist.
3 Die Veranstalterin von Grossspielen ergreift die gesetzlich vorgesehenen Massnahmen zur Gewährleistung eines sicheren und transparenten Spielbetriebs, der Geldwäschereibekämpfung und des Schutzes der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel. Wenn die Spiele im Spielbereich durchgeführt werden, setzt die Spielbank zudem die Massnahmen nach den Artikeln 78 und 80 um.
4 Die Veranstalterin von Grossspielen liefert der Spielbank sämtliche zur Umsetzung der Massnahmen nach den Artikeln 78 und 80 nötigen Angaben.
5 Für das Online-Angebot von Grossspielen durch Spielbanken gelten die Absätze 1–4 sinngemäss.
Art. 63 Verträge mit Sportorganisationen oder Sportlerinnen und Sportlern
1 Eine Veranstalterin von Grossspielen darf sich nicht an Sportorganisationen wirtschaftlich beteiligen, die an Sportwettkämpfen teilnehmen, auf die sie selbst Sportwetten anbietet.
2 Sie darf mit Sportlerinnen und Sportlern oder Sportorganisationen, die an Sportwettkämpfen teilnehmen, auf die sie selbst Sportwetten anbietet, keine Sponsoring- oder andere Zusammenarbeitsverträge eingehen.
Art. 64 Meldung bei Verdacht auf Wettkampfmanipulation
1 Die Veranstalterinnen von Sportwetten erstatten der interkantonalen Behörde unverzüglich Meldung bei einem Verdacht auf eine Manipulation eines Sportwettkampfs, auf den sie Sportwetten anbieten.
2 Bei einem Verdacht auf eine Manipulation eines Sportwettkampfs, der in der Schweiz stattfindet oder auf den in der Schweiz Sportwetten angeboten werden, erstatten die Organisationen mit Sitz in der Schweiz, die an diesem Sportwettkampf teilnehmen oder diesen organisieren, durchführen oder überwachen, der interkantonalen Behörde unverzüglich Meldung.
3 Soweit für die Bekämpfung und Verfolgung einer Manipulation eines Sportwettkampfs erforderlich, geben die Veranstalterinnen von Sportwetten sowie die Organisationen nach Absatz 2 der interkantonalen Behörde sowie den zuständigen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden Informationen, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bekannt.
Art. 65 Zusammenarbeit mit Behörden
1 Für die Bekämpfung und die Verfolgung von Manipulationen von Sportwettkämpfen arbeitet die interkantonale Behörde mit den Veranstalterinnen von Sportwetten, mit den Organisationen nach Artikel 64 Absatz 2 sowie mit entsprechenden Organisationen mit Sitz im Ausland zusammen.
2 Bei einem hinreichenden Verdacht auf Manipulation eines Sportwettkampfs kann sie namentlich folgende Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten über Straf- oder Verwaltungsverfahren, an die Veranstalterinnen und die Organisationen weitergeben:
a. Personendaten der Wettenden;
b. Personendaten, die eine Beurteilung des Wettverhaltens der betroffenen Personen bei Sportwetten erlauben.
2bis Erweist sich der Verdacht als unbegründet, so sind die Daten umgehend zu löschen.
3 Der Bundesrat regelt den Gegenstand und die Modalitäten der Datenweitergabe an diese Organisationen.
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 90 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).
Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 90 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).
Art. 66 Teilnahmebeschränkungen
Die Veranstalterinnen von Grossspielen können Personen ohne Angabe von Gründen die Spielteilnahme verweigern.
Art. 67 Geltung des Geldwäschereigesetzes
1 Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen unterstehen dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997 (GwG).
2 Der Umfang der Sorgfaltspflichten im Bereich der Bekämpfung der Geldwäscherei richtet sich nach den Gefahren und Merkmalen des Spiels und des Absatzkanals.
3 Bei einem Grossspiel, das nicht online durchgeführt wird, muss die Veranstalterin die Sorgfaltspflichten nach den Artikeln 3–7 GwG nur dann erfüllen, wenn einer Spielerin oder einem Spieler ein Gewinn von erheblichem Wert ausbezahlt wird.
4 Das EJPD legt für die Veranstalterinnen von Grossspielen fest, welche Werte als erheblich gelten, und passt sie bei Bedarf an. Es berücksichtigt dabei die Gefahren, die mit dem betreffenden Spiel verbunden sind.
SR 955.0
Art. 68 Besondere Sorgfaltspflichten in Bezug auf online durchgeführte Spiele
1 Bei online durchgeführten Spielen kann die Vertragspartei bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen auf der Grundlage einer Selbstdeklaration identifiziert werden.
2 Die Vertragspartei muss nach Artikel 3 Absatz 1 GwG identifiziert werden, wenn die monatlichen Einsätze oder die einzelnen oder in einem Monat zusammengerechneten Gewinne einen erheblichen Wert erreichen.
3 Die ESBK legt fest, welche Werte im Bereich der Spielbankenspiele als erheblich gelten, und passt sie bei Bedarf an.
4 Das EJPD legt fest, welche Werte im Bereich der Grossspiele als erheblich gelten, und passt sie bei Bedarf an.
SR 955.0
Art. 69 Checks und Depots
1 Spielbanken und Veranstalterinnen von Grossspielen dürfen keine Inhaberchecks annehmen oder ausstellen.
2 Sie dürfen auf ihren Namen ausgestellte Checks annehmen. Sie müssen sich bei der Annahme über die Identität der Person vergewissern, die den Check ausstellt, und den Vorgang registrieren.
3 Sie können den Spielerinnen und Spielern die Gewinne in Form eines Depots zur Verfügung halten. Sie dürfen die Depotguthaben nicht verzinsen.
4 Im Online-Bereich ist die Führung eines persönlichen Spielerkontos zulässig. Kontoguthaben werden nicht verzinst. Der Bundesrat kann festlegen, welchen Betrag das Spielerkonto maximal enthalten darf.
Art. 70 Gewinnbestätigung
Die Spielbanken stellen den Spielerinnen und Spielern keine Gewinnbestätigung aus.
Art. 71 Grundsatz
Die Veranstalterinnen von Geldspielen sind verpflichtet, angemessene Massnahmen zu treffen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor Spielsucht und vor dem Tätigen von Spieleinsätzen, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen und Vermögen stehen (exzessives Geldspiel).
Art. 72 Schutz von Minderjährigen
1 Minderjährige sind besonders zu schützen. Sie sind nicht zu den Spielbankenspielen und zu den online durchgeführten Grossspielen zugelassen.
2 Für die anderen Grossspiele entscheidet die interkantonale Behörde je nach Gefährdungspotenzial über das Alter, das zur Teilnahme berechtigt. Es darf nicht unter 16 Jahren liegen.
3 Automatisiert durchgeführte Lotterien müssen eine Zugangskontrolle aufweisen, die sicherstellt, dass nur Spielerinnen und Spieler spielen können, welche das Alter erreicht haben, das zur Teilnahme berechtigt.
Art. 73 Spielbezogene Schutzmassnahmen
1 Die von den Veranstalterinnen von Geldspielen zu ergreifenden Massnahmen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel müssen sich am Gefährdungspotenzial ausrichten, das vom betreffenden Geldspiel ausgeht.
2 Je grösser das von einem Geldspiel ausgehende Gefährdungspotenzial ist, desto höher sind die Anforderungen an die Massnahmen. Bei der Einschätzung des Gefährdungspotenzials und der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere die Spielmerkmale sowie die Merkmale des Vertriebskanals zu berücksichtigen.
3 Die zuständige Behörde bewilligt ein Geldspiel nur, wenn die Schutzmassnahmen ausreichend sind.
Art. 74 Werbung
1 Veranstalterinnen von Geldspielen dürfen nicht in aufdringlicher oder irreführender Weise Werbung betreiben.
2 Die Werbung darf sich nicht an Minderjährige oder an gesperrte Personen richten.
3 Werbung für in der Schweiz nicht bewilligte Geldspiele ist verboten.
Art. 75 Darlehen, Vorschüsse und Gratisspiele
1 Die Veranstalterinnen von Geldspielen dürfen Spielerinnen und Spielern weder Darlehen noch Vorschüsse gewähren.
2 Die Einräumung von Gratisspielen oder Gratisspielguthaben bedarf der vorgängigen Zustimmung der zuständigen Vollzugsbehörde.
Art. 76 Sozialkonzept
1 Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen erstellen ein Sozialkonzept. Darin sehen sie unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals der verschiedenen Spielangebote Massnahmen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor, insbesondere Massnahmen:
a. zur Information der Spielerinnen und Spieler;
b. zur Früherkennung gefährdeter Spielerinnen und Spieler;
c. zu Selbstkontrollen, Spielbeschränkungen und Spielmoderation;
d. zur Verhängung und Durchführung von Spielsperren;
e. zur Ausbildung und zur regelmässigen Weiterbildung des mit dem Vollzug des Sozialkonzepts betrauten Personals;
f. zur Erhebung von Daten zur Evaluation der Wirksamkeit der getroffenen Massnahmen.
2 Für die Ausarbeitung, Umsetzung und Evaluation der Massnahmen können die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen insbesondere zusammenarbeiten mit:
a. den zuständigen Vollzugsbehörden;
b. anderen Spielbanken oder anderen Veranstalterinnen von Grossspielen;
c. Forscherinnen und Forschern;
d. Suchtpräventionsstellen;
e. Therapieeinrichtungen;
f. Sozialdiensten.
Art. 77 Information
1 Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen stellen in leicht zugänglicher und leicht verständlicher Form bereit:
a. Informationen über die Risiken des Spiels;
b. Selbsterhebungsbogen zur Prüfung des eigenen Spielverhaltens;
c. Informationen über Möglichkeiten für Selbstkontrollen, Spielbeschränkungen und Spielsperren;
d. Informationen über Angebote zur Unterstützung und Behandlung von süchtigen, verschuldeten oder suchtgefährdeten Personen sowie von deren Umfeld einschliesslich Adressen von Beratungsstellen und Selbsthilfegruppen.
2 Soweit aufgrund des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals des konkreten Spiels angezeigt, informieren sie die Spielerinnen und Spieler über ihr Spielverhalten.
Art. 78 Früherkennung
1 Soweit aufgrund des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals des konkreten Spiels angezeigt, legen die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen im Rahmen der Früherkennung Kriterien fest, anhand deren gefährdete Spielerinnen und Spieler erkannt werden können, und ergreifen angemessene Massnahmen.
2 Sie dokumentieren ihre Beobachtungen und die ergriffenen Massnahmen.
Art. 79 Selbstkontrollen und Spielbeschränkungen
Soweit aufgrund des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals des konkreten Geldspiels angezeigt, stellen die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen den Spielerinnen und Spielern Möglichkeiten zur Kontrolle und Beschränkung ihres Spielverhaltens zur Verfügung, insbesondere zur Kontrolle und Beschränkung der Spieldauer, der Spielhäufigkeit oder des Nettoverlusts.
Art. 80 Spielsperre
1 Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von online durchgeführten Grossspielen sperren Personen vom Spielbetrieb aus, von denen sie aufgrund eigener Wahrnehmungen oder aufgrund von Meldungen Dritter wissen oder annehmen müssen, dass sie:
a. überschuldet sind oder ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen; oder
b. Spieleinsätze tätigen, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen und Vermögen stehen.
2 Sie sperren ferner Personen vom Spielbetrieb aus, von denen sie aufgrund einer Meldung einer Fachstelle oder Sozialbehörde wissen oder annehmen müssen, dass sie spielsüchtig sind.
3 Die interkantonale Behörde kann im Rahmen der Spielbewilligungen die Spielsperre auf weitere Grossspiele ausdehnen. Sie kann den Ausschluss von diesen zusätzlichen Spielen sicherstellen, indem sie einen Schwellenwert festlegt und die Auszahlung der darüber liegenden Gewinne sperren lässt.
4 Die Spielsperre erstreckt sich auf die Spielbankenspiele, die online durchgeführten Grossspiele sowie die Grossspiele, auf welche die interkantonale Behörde nach Absatz 3 die Spielsperre ausgedehnt hat.
5 Die Spielerinnen und Spieler können selbst bei einer Spielbank oder einer Veranstalterin von Grossspielen, die Spielsperren verhängen, eine Spielsperre beantragen.
6 Die Spielsperre muss der betroffenen Person mit Begründung schriftlich mitgeteilt werden.