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Bundesgesetz über Geldspiele

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Contents: 146 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Zweck
  3. Art. 3 Begriffe
  4. Art. 4 Bewilligung oder Konzession
  5. Art. 5 Konzessionspflicht
  6. Art. 6 Konzessionsarten
  7. Art. 7 Standorte
  8. Art. 8 Voraussetzungen
  9. Art. 9 Voraussetzungen für die Online-Durchführung von Spielbankenspielen
  10. Art. 10 Verfahren
  11. Art. 11 Entscheid
  12. Art. 12 Gültigkeitsdauer, Verlängerung oder Erneuerung
  13. Art. 13 Meldepflicht
  14. Art. 14 Übertragbarkeit
  15. Art. 15 Entzug, Einschränkung und Suspendierung
  16. Art. 16 Bewilligungspflicht
  17. Art. 17 Anforderungen
  18. Art. 18 Angaben und Unterlagen
  19. Art. 19 Jackpotsysteme
  20. Art. 20 Konsultation
  21. Art. 21 Bewilligungspflicht
  22. Art. 22 Voraussetzungen
  23. Art. 23 Anzahl Veranstalterinnen
  24. Art. 24 Bewilligungspflicht
  25. Art. 25 Voraussetzungen
  26. Art. 26 Gesuch
  27. Art. 27 Konsultation
  28. Art. 28 Kantonales Recht
  29. Art. 29 Geltungsdauer, Bedingungen und Auflagen
  30. Art. 30 Übertragbarkeit
  31. Art. 31 Entzug, Einschränkung und Suspendierung
  32. Art. 32 Bewilligungspflicht
  33. Art. 33 Allgemeine Voraussetzungen
  34. Art. 34 Zusätzliche Voraussetzungen für Kleinlotterien
  35. Art. 35 Zusätzliche Voraussetzungen für lokale Sportwetten
  36. Art. 36 Zusätzliche Voraussetzungen für kleine Pokerturniere
  37. Art. 37 Gesuch
  38. Art. 38 Berichterstattung und Rechnungslegung
  39. Art. 39 Geltungsdauer, Änderung, Übertragbarkeit und Entzug
  40. Art. 40 Aufsicht
  41. Art. 41 Kantonales Recht
  42. Art. 42 Sicherheitskonzept
  43. Art. 43 Meldepflicht
  44. Art. 44 Information der Spielerinnen und Spieler
  45. Art. 45 Einsätze und Gewinne nicht zugelassener Spielerinnen und Spieler
  46. Art. 46 Verträge mit Dritten
  47. Art. 47 Berichterstattung
  48. Art. 48 Rechnungslegung
  49. Art. 49 Revisionsstelle
  50. Art. 50 Anzeigepflicht
  51. Art. 51 Datenbearbeitung
  52. Art. 52 Spielverbot
  53. Art. 53 Teilnahmebeschränkungen
  54. Art. 54 Identifizierung der Spielerinnen und Spieler
  55. Art. 55 Spielmarken
  56. Art. 56 Unrechtmässige Spielerträge
  57. Art. 57 Trinkgelder und Zuwendungen anderer Art
  58. Art. 58 Bewilligungen
  59. Art. 59 Auslagerung der Kameraüberwachung
  60. Art. 60 Lotterieziehungen
  61. Art. 61 Angebot von Grossspielen
  62. Art. 62 Angebot von Grossspielen in Spielbanken
  63. Art. 63 Verträge mit Sportorganisationen oder Sportlerinnen und Sportlern
  64. Art. 64 Meldung bei Verdacht auf Wettkampfmanipulation
  65. Art. 65 Zusammenarbeit mit Behörden
  66. Art. 66 Teilnahmebeschränkungen
  67. Art. 67 Geltung des Geldwäschereigesetzes
  68. Art. 68 Besondere Sorgfaltspflichten in Bezug auf online durchgeführte Spiele
  69. Art. 69 Checks und Depots
  70. Art. 70 Gewinnbestätigung
  71. Art. 71 Grundsatz
  72. Art. 72 Schutz von Minderjährigen
  73. Art. 73 Spielbezogene Schutzmassnahmen
  74. Art. 74 Werbung
  75. Art. 75 Darlehen, Vorschüsse und Gratisspiele
  76. Art. 76 Sozialkonzept
  77. Art. 77 Information
  78. Art. 78 Früherkennung
  79. Art. 79 Selbstkontrollen und Spielbeschränkungen
  80. Art. 80 Spielsperre
  81. Art. 81 Aufhebung der Spielsperre
  82. Art. 82 Register
  83. Art. 83 Aus- und Weiterbildung
  84. Art. 84 Bericht
  85. Art. 85
  86. Art. 86 Sperrung des Zugangs zu nicht bewilligten Spielangeboten
  87. Art. 87 Eröffnung und Einspracheverfahren
  88. Art. 88 Kommunikation der Sperrlisten
  89. Art. 89 Information der Benutzerinnen und Benutzer
  90. Art. 90 Streichung aus der Sperrliste
  91. Art. 91 Haftungsausschluss
  92. Art. 92 Kosten und vorübergehende Aussetzung
  93. Art. 93 Aufschiebende Wirkung
  94. Art. 94 Zusammensetzung
  95. Art. 95 Organisation
  96. Art. 96 Unabhängigkeit
  97. Art. 97 Aufgaben
  98. Art. 98 Befugnisse
  99. Art. 99 Gebühren und Aufsichtsabgabe
  100. Art. 100 Verwaltungssanktionen
  101. Art. 101 Datenbearbeitung
  102. Art. 102 Amts- und Rechtshilfe in der Schweiz
  103. Art. 103 Internationale Amtshilfe
  104. Art. 104 Aufgaben des Sekretariats
  105. Art. 105 Errichtung
  106. Art. 106 Unabhängigkeit und Zusammensetzung
  107. Art. 107 Aufgaben
  108. Art. 108 Befugnisse
  109. Art. 109 Verwaltungssanktionen
  110. Art. 110 Datenbearbeitung
  111. Art. 111 Amtshilfe in der Schweiz
  112. Art. 112 Internationale Amtshilfe
  113. Art. 113 Zusammensetzung
  114. Art. 114 Aufgaben
  115. Art. 115 Befugnisse
  116. Art. 116 Arbeitsweise und Beschlussfassung
  117. Art. 117 Kostentragung
  118. Art. 118 Anwendbares Recht
  119. Art. 119 Grundsatz
  120. Art. 120 Abgabesätze
  121. Art. 121 Abgabeermässigungen für Spielbanken mit Konzession B
  122. Art. 122 Reduktion der Abgabe für Spielbanken mit Konzession B bei Erhebung einer gleichartigen Abgabe durch den Kanton
  123. Art. 123 Veranlagung und Bezug
  124. Art. 124 Nacherhebung der Abgabe und Verjährung
  125. Art. 125 Verwendung der Reingewinne für gemeinnützige Zwecke
  126. Art. 126 Getrennte Rechnung
  127. Art. 127 Gewährung von Beiträgen
  128. Art. 128 Transparenz der Mittelverteilung
  129. Art. 129
  130. Art. 130 Verbrechen und Vergehen
  131. Art. 131 Übertretungen
  132. Art. 132 Hinterziehung der Spielbankenabgabe
  133. Art. 133 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben
  134. Art. 134 Widerhandlungen im Zusammenhang mit den Spielbankenspielen und Hinterziehung der Spielbankenabgabe
  135. Art. 135 Widerhandlungen im Zusammenhang mit den anderen Geldspielen
  136. Art. 136 Zuständigkeitskonflikte
  137. Art. 137 Verfolgungsverjährung
  138. Art. 138
  139. Art. 139
  140. Art. 140 Spielbanken
  141. Art. 141 Veranstalterbewilligung für Grossspiele
  142. Art. 142 Spielbewilligung für Grossspiele
  143. Art. 143 Bewilligung für neue Grossspiele
  144. Art. 144 Bewilligung für Kleinspiele
  145. Art. 145 Verwendung der Reingewinne von Grossspielen
  146. Art. 146

146 provisions

Art. 81 Aufhebung der Spielsperre

1 Die Spielsperre muss auf Antrag der betroffenen Person aufgehoben werden, wenn der Grund dafür nicht mehr besteht. 2 Der Antrag ist bei der Spielbank oder der Veranstalterin von Grossspielen einzureichen, welche die Sperre ausgesprochen hat. 3 In das Aufhebungsverfahren muss eine kantonal anerkannte Fachperson oder Fachstelle einbezogen werden.

Art. 82 Register

1 Für den Vollzug der Spielsperre führen die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen, die Spielsperren verhängen, ein Register der gesperrten Personen und teilen sich gegenseitig die Daten mit. 2 Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen, die Spielsperren verhängen, können ein gemeinsames Register führen. Zugriff auf das gemeinsame Register haben diejenigen Spielbanken und Veranstalterinnen, die an der Registerführung teilhaben. 3 Sie tragen in das Register Angaben zur Identität der gesperrten Personen sowie zu Art und Grund der Sperre ein.

Art. 83 Aus- und Weiterbildung

Die für das Sozialkonzept verantwortlichen Personen und die mit dem Spielbetrieb oder dessen Überwachung betrauten Angestellten der Spielbanken und der Veranstalterinnen von Grossspielen müssen eine Grundausbildung sowie jährliche Weiterbildungs- und Vertiefungskurse absolvieren.

Art. 84 Bericht

Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen reichen der zuständigen Vollzugsbehörde jährlich einen Bericht ein über die Wirksamkeit der getroffenen Massnahmen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel.

Art. 85

1 Die Kantone sind verpflichtet, Massnahmen zur Prävention von exzessivem Geldspiel zu ergreifen sowie Beratungs- und Behandlungsangebote für spielsuchtgefährdete und spielsüchtige Personen und für deren Umfeld anzubieten. 2 Sie können ihre Massnahmen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel mit den Spielbanken und den Veranstalterinnen von Grossspielen koordinieren.

Art. 86 Sperrung des Zugangs zu nicht bewilligten Spielangeboten

1 Der Zugang zu online durchgeführten Geldspielen ist zu sperren, wenn die Spielangebote in der Schweiz nicht bewilligt sind. 2 Gesperrt wird ausschliesslich der Zugang zu Spielen, deren Veranstalterinnen ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben oder ihn verschleiern und die von der Schweiz aus zugänglich sind. 3 Die ESBK und die interkantonale Behörde führen und aktualisieren jeweils eine Sperrliste betreffend die Angebote in ihrem Zuständigkeitsbereich. 4 Die Fernmeldedienstanbieterinnen sperren den Zugang zu den Spielangeboten, die auf einer der Sperrlisten aufgeführt sind. 5 Die ESBK und die interkantonale Behörde können einer Benutzerin oder einem Benutzer zu Aufsichts- oder Forschungszwecken Zugang zu den gesperrten Angeboten gewähren.

Art. 87 Eröffnung und Einspracheverfahren

1 Die ESBK und die interkantonale Behörde veröffentlichen gleichzeitig ihre Sperrlisten und deren Aktualisierungen mittels eines Verweises im Bundesblatt. Diese Veröffentlichung gilt als Eröffnung der Sperrverfügung. 2 Die Veranstalterinnen können bei der verfügenden Behörde innert 30 Tagen ab der Veröffentlichung schriftlich Einsprache gegen die Verfügung erheben. Einsprache kann namentlich erhoben werden, wenn die Veranstalterin das betroffene Angebot aufgehoben oder den Zugang dazu in der Schweiz mit geeigneten technischen Massnahmen unterbunden hat. 3 Ist gültig Einsprache erhoben worden, so überprüft die zuständige Behörde ihre Verfügung. Sie ist nicht an die gestellten Anträge gebunden.

Art. 88 Kommunikation der Sperrlisten

1 Die ESBK und die interkantonale Behörde informieren über ihre Sperrlisten auf ihrer Website mit einem Link auf die Website der anderen Behörde. 2 Sie setzen die im Sinne von Artikel 4 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 registrierten Fernmeldedienstanbieterinnen mittels eines einfachen und gesicherten Verfahrens über die Sperrlisten in Kenntnis. 3 Die Fernmeldedienstanbieterinnen können bei der verfügenden Behörde innert 30 Tagen ab Mitteilung nach Absatz 2 schriftlich Einsprache gegen die Verfügung erheben, wenn die Massnahme, die für die Sperrung des Zugangs zu den Angeboten erforderlich ist, aus betrieblicher oder technischer Sicht unverhältnismässig wäre. SR 784.10 Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559).

Art. 89 Information der Benutzerinnen und Benutzer

1 Die ESBK und die interkantonale Behörde betreiben gemeinsam eine Einrichtung, die die Benutzerinnen und Benutzer informiert, dass ein Online-Angebot gesperrt ist. 2 Die Fernmeldedienstanbieterinnen leiten die Benutzerinnen und Benutzer, die auf die gesperrten Angebote zugreifen möchten, auf die Informationseinrichtung weiter, soweit dies technisch möglich ist.

Art. 90 Streichung aus der Sperrliste

Erfüllt ein Angebot die Voraussetzungen für die Sperrung nicht mehr, so streicht es die zuständige Behörde von Amtes wegen oder auf Ersuchen aus der Sperrliste.

Art. 91 Haftungsausschluss

1 Für den Zugang zu den Angeboten auf den Sperrlisten kann weder zivil- noch strafrechtlich verantwortlich gemacht werden, wer: a. die Übermittlung der Geldspielangebote nicht veranlasst; b. die Empfängerin oder den Empfänger der Angebote nicht auswählt; und c. die Angebote nicht verändert. 2 Die Fernmeldedienstanbieterinnen, die zur Erfüllung ihrer Pflichten nach den Artikeln 86 Absatz 4 und 89 Absatz 2 Massnahmen und Anordnungen nach den Bestimmungen dieses Kapitels umsetzen, können weder zivil- noch strafrechtlich verantwortlich gemacht werden für: a. die Umgehung der Sperrmassnahmen durch Dritte; b. die Verletzung des Fernmelde- oder des Geschäftsgeheimnisses; c. eine Verletzung ausservertraglicher oder vertraglicher Pflichten.

Art. 92 Kosten und vorübergehende Aussetzung

1 Die Fernmeldedienstanbieterinnen werden für die zur Umsetzung der Sperre notwendigen Einrichtungen sowie für deren Betrieb von der verfügenden Behörde vollumfänglich entschädigt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. 2 Die Fernmeldedienstanbieterinnen können nach Information der Vollzugsbehörde vorübergehend von der Umsetzung der Sperre absehen, wenn sich diese negativ auf die Qualität der Netzleistung auswirken.

Art. 93 Aufschiebende Wirkung

Weder Beschwerden noch Einsprachen gegen Massnahmen nach diesem Kapitel haben aufschiebende Wirkung. Vorbehalten bleibt eine Beschwerde oder eine Einsprache einer Fernmeldedienstanbieterin nach Artikel 88 Absatz 3.

Art. 94 Zusammensetzung

1 Die ESBK besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. 2 Der Bundesrat wählt die Mitglieder der ESBK und bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten. Er wählt mindestens ein Mitglied auf Vorschlag der Kantone. 3 Die Mitglieder müssen unabhängige Sachverständige sein. Sie dürfen weder Mitglied des Verwaltungsrates noch Angestellte von Geldspielunternehmungen, Fabrikations- und Handelsbetrieben der Geldspielbedarfsbranche noch von diesen nahestehenden Gesellschaften sein. 4 Mindestens ein Mitglied muss über besondere Kenntnisse im Bereich der Suchtprävention verfügen.

Art. 95 Organisation

1 Die ESBK erlässt ein Geschäftsreglement. Darin regelt sie insbesondere die Einzelheiten ihrer Organisation und die Zuständigkeiten des Präsidiums. 2 Das Geschäftsreglement bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat. 3 Der ESBK steht ein ständiges Sekretariat zur Seite.

Art. 96 Unabhängigkeit

1 Die ESBK übt ihre Tätigkeit unabhängig aus. Sie ist administrativ dem EJPD zugeordnet. 2 Die Mitglieder der ESBK und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihres Sekretariats dürfen eine andere Beschäftigung ausüben, wenn dadurch die Unabhängigkeit der ESBK nicht beeinträchtigt wird.

Art. 97 Aufgaben

1 Die ESBK hat neben der Erfüllung der anderen Aufgaben, die ihr dieses Gesetz überträgt, folgende Aufgaben: a. Sie überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf die Spielbanken; insbesondere überwacht sie:1. die Leitungsorgane und den Spielbetrieb der Spielbanken, 2. die Einhaltung der Verpflichtungen zur Verhinderung der Geldwäscherei, 3. die Umsetzung des Sicherheitskonzepts und des Sozialkonzepts. b. Sie veranlagt und erhebt die Spielbankenabgabe. c. Sie bekämpft das illegale Geldspiel. d. Sie arbeitet mit in- und ausländischen Aufsichtsbehörden zusammen. e. Sie erstattet dem Bundesrat jährlich Bericht über ihre Tätigkeit und veröffentlicht den Bericht; der Bericht enthält auch Informationen über die Jahresabschlüsse, Bilanzen und Berichte der Spielbanken. 2 Sie trägt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dem Anliegen des Schutzes der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel gebührend Rechnung.

Art. 98 Befugnisse

Die ESBK kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben namentlich: a. von den Spielbanken und den Unternehmungen der Fabrikation und des Handels mit Spieleinrichtungen, welche die Spielbanken beliefern, die notwendigen Auskünfte und Unterlagen verlangen; b. bei den Spielbanken Kontrollen durchführen; c. von den Revisionsstellen der Spielbanken die dafür notwendigen Auskünfte und Unterlagen verlangen; d. Sachverständige beiziehen; e. der Revisionsstelle besondere Aufträge erteilen; f. Online-Verbindungen zum Monitoring der Informatikanlagen der Spielbanken herstellen; g. für die Zeit einer Untersuchung vorsorgliche Massnahmen treffen und insbesondere die Konzession suspendieren; h. bei Verletzungen dieses Gesetzes oder bei Vorliegen sonstiger Missstände die notwendigen Massnahmen zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustands und zur Beseitigung der Missstände verfügen; i. in den Betrieb einer Spielbank eingreifen, sofern die Verhältnisse es erfordern; j. bei Nichtbefolgung einer von ihr erlassenen vollstreckbaren Verfügung nach vorausgegangener Mahnung:1. die angeordnete Handlung auf Kosten der Spielbank selber vornehmen, 2. öffentlich bekannt machen, dass sich die Spielbank der vollstreckbaren Verfügung widersetzt; k. gegen Verfügungen der interkantonalen Behörde nach Artikel 24 Beschwerde bei der zuständigen kantonalen oder interkantonalen richterlichen Behörde und anschliessend beim Bundesgericht erheben; l. gegen die Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse Beschwerde beim Bundesgericht erheben.

Art. 99 Gebühren und Aufsichtsabgabe

1 Die ESBK erhebt für ihre Verfügungen und Dienstleistungen kostendeckende Gebühren. Sie kann Vorschüsse verlangen. 2 Für die Aufsichtskosten der ESBK, die nicht durch Gebühren gedeckt sind, wird bei den Spielbanken jährlich eine Aufsichtsabgabe erhoben. Das EJPD verfügt die Aufsichtsabgabe. 3 Die Aufsichtsabgabe basiert auf den Kosten für die Aufsicht über die Spielbanken; die von der einzelnen Spielbank zu leistende Abgabe bemisst sich nach dem im jeweiligen Bereich im Vorjahr erzielten Bruttospielertrag. 4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, namentlich: a. die anrechenbaren Aufsichtskosten; b. die Aufteilung zwischen den Spielbanken mit und ohne Konzessionserweiterung; c. die zeitliche Bemessung.

Art. 100 Verwaltungssanktionen

1 Verstösst eine Konzessionärin gegen die gesetzlichen Bestimmungen, gegen die Konzession oder gegen eine rechtskräftige Verfügung, so wird sie mit einem Betrag bis zu 15 Prozent des im letzten Geschäftsjahr erzielten Bruttospielertrags belastet. 2 Verstösse werden vom Sekretariat untersucht und von der ESBK beurteilt.

Art. 101 Datenbearbeitung

1 Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben kann die ESBK Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten über die Gesundheit, über Massnahmen der sozialen Hilfe, über verwaltungs- oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen, sowie Daten, die eine Beurteilung der Tätigkeit von Veranstalterinnen illegaler Geldspielangebote erlauben, bearbeiten. 2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Datenbearbeitung, insbesondere: a. die Personenkategorien, zu denen Daten erhoben werden, und für jede dieser Kategorien die Personendatenkategorien, die bearbeitet werden dürfen; b. den Katalog der besonders schützenswerten Daten; c. die Zugangsermächtigungen; d. die Aufbewahrungsdauer und die Vernichtung der Daten; e. die Datensicherheit. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 90 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).

Art. 102 Amts- und Rechtshilfe in der Schweiz

1 Die ESBK und die Verwaltungsbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden unterstützen sich gegenseitig und geben einander auf Ersuchen die Informationen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, bekannt, die sie zur Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben benötigen. 2 Die ESBK und die Strafverfolgungsbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe. Soweit erforderlich und möglich koordinieren sie ihre Untersuchungen. 3 Erhält die ESBK Kenntnis von Verbrechen und Vergehen nach dem Strafgesetzbuch (StGB), so benachrichtigt sie die zuständigen Strafverfolgungsbehörden. 4 Erhält sie Kenntnis von Verletzungen dieses Gesetzes, für deren Verfolgung sie nicht zuständig ist, so benachrichtigt sie die zuständigen Strafverfolgungsbehörden sowie die interkantonale Behörde. SR 311.0

Art. 103 Internationale Amtshilfe

1 Die ESBK kann die zuständigen ausländischen Behörden um die Informationen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, ersuchen, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigt. 2 Sie kann den für die Geldspiele zuständigen ausländischen Behörden Informationen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, weitergeben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a. Die ausländische Behörde verwendet die Informationen ausschliesslich in einem Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit den Geldspielen. b. Sie ist an das Amtsgeheimnis gebunden. c. Sie gibt die Informationen nicht an Dritte weiter oder nur mit Einwilligung der ESBK. d. Die Informationen sind für den Vollzug der Geldspielgesetzgebung notwendig und umfassen keine Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse. 3 Sie kann von der Zusammenarbeit absehen, wenn kein Gegenrecht gewährt wird.

Art. 104 Aufgaben des Sekretariats

1 Das Sekretariat übt die unmittelbare Aufsicht über die Spielbanken aus und veranlagt die Spielbankenabgabe. 2 Es bereitet die Geschäfte der ESBK vor, stellt ihr Anträge und vollzieht deren Entscheide. 3 Es verkehrt mit Spielbanken, Behörden und Dritten direkt und erlässt selbstständig Verfügungen, soweit dies das Geschäftsreglement vorsieht. 4 Es kann in den Betrieb einer Spielbank eingreifen, sofern die Verhältnisse es erfordern; es informiert die ESBK unverzüglich. 5 Es vertritt die ESBK vor eidgenössischen und kantonalen Gerichten und ist zuständig für die Verfolgung der Straftaten nach den Artikeln 130–133. 6 Die ESBK kann dem Sekretariat weitere Aufgaben übertragen.

Art. 105 Errichtung

Die Kantone, die auf ihrem Gebiet Grossspiele zulassen wollen, schaffen über ein Konkordat eine interkantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde (interkantonale Behörde).

Art. 106 Unabhängigkeit und Zusammensetzung

1 Die interkantonale Behörde übt ihre Tätigkeit unabhängig aus. 2 Die Mitglieder der interkantonalen Behörde und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihres Sekretariats dürfen eine andere Beschäftigung ausüben, wenn dadurch die Unabhängigkeit der interkantonalen Behörde nicht beeinträchtigt wird. 3 Die Kantone stellen sicher, dass in der interkantonalen Behörde besondere Kenntnisse im Bereich der Suchtprävention vorhanden sind.

Art. 107 Aufgaben

1 Die interkantonale Behörde hat neben der Erfüllung der anderen Aufgaben, die ihr das Gesetz überträgt, folgende Aufgaben: a. Sie überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf die Grossspiele; insbesondere überwacht sie:1. die Leitungsorgane und den Spielbetrieb der Veranstalterinnen von Grossspielen, 2. die Einhaltung der Verpflichtungen zur Verhinderung der Geldwäscherei, 3. die Umsetzung des Sicherheitskonzepts und des Sozialkonzepts. b. Sie bekämpft das illegale Geldspiel. c. Sie arbeitet mit in- und ausländischen Aufsichtsbehörden zusammen. d. Sie erstellt und veröffentlicht jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit einschliesslich einer Statistik über die nach diesem Gesetz durchgeführten Gross- und Kleinspiele und eines Berichts über die Verwendung der Reingewinne aus den Grossspielen zugunsten gemeinnütziger Zwecke durch die Kantone. 2 Die Kantone können der interkantonalen Behörde weitere Aufgaben übertragen. 3 Die interkantonale Behörde trägt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dem Anliegen des Schutzes der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel gebührend Rechnung.

Art. 108 Befugnisse

1 Die interkantonale Behörde kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben namentlich: a. von den Veranstalterinnen von Grossspielen und den Unternehmungen der Fabrikation und des Handels mit Spieleinrichtungen die notwendigen Auskünfte und Unterlagen verlangen; b. in den Bereichen nach Artikel 1 Absätze 2 und 3 die notwendigen Auskünfte und Unterlagen verlangen zur Klärung der Frage, ob ein Grossspiel vorliegt oder nicht; c. bei den Veranstalterinnen von Grossspielen und deren Vertriebspartnern Kontrollen durchführen; d. für die Zeit der Untersuchung vorsorgliche Massnahmen anordnen; e. von den Revisionsstellen der Veranstalterinnen von Grossspielen die dafür notwendigen Auskünfte und Unterlagen verlangen; f. Sachverständige beiziehen; g. bei Verletzungen dieses Gesetzes oder bei Vorliegen sonstiger Missstände die notwendigen Massnahmen zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustands und zur Beseitigung der Missstände verfügen; h. bei Nichtbefolgung einer von ihr erlassenen vollstreckbaren Verfügung nach vorausgegangener Mahnung:1. die angeordnete Handlung auf Kosten der Veranstalterin von Grossspielen selber vornehmen, 2. öffentlich bekannt machen, dass sich die Veranstalterin von Grossspielen der vollstreckbaren Verfügung widersetzt; i. gegen Verfügungen der ESBK nach Artikel 16 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und anschliessend beim Bundesgericht erheben; j. gegen die Entscheide der letztinstanzlichen kantonalen oder interkantonalen richterlichen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse Beschwerde beim Bundesgericht erheben. 2 Die Kantone können der interkantonalen Behörde weitere Befugnisse übertragen.

Art. 109 Verwaltungssanktionen

1 Verstösst eine Veranstalterin von Grossspielen gegen die gesetzlichen Bestimmungen oder gegen eine rechtskräftige Verfügung, so wird sie mit einem Betrag bis zu 15 Prozent des im letzten Geschäftsjahr erzielten Bruttospielertrags belastet. Der Gewinn, den die Veranstalterin durch den Verstoss erzielt hat, ist bei der Bemessung der Sanktion angemessen zu berücksichtigen. 2 Die Einnahmen aus den ausgesprochenen Verwaltungssanktionen werden im Verhältnis zu den Bevölkerungszahlen der letzten eidgenössischen Volkszählung an die Kantone verteilt. 3 Verstösse werden von der interkantonalen Behörde untersucht und beurteilt. 4 Regelt das Konkordat zwischen den Kantonen das Verfahren nicht, so wendet die interkantonale Behörde das Verwaltungsverfahren des Kantons an, in dem der Verstoss begangen worden ist.

Art. 110 Datenbearbeitung

Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben kann die interkantonale Behörde Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten über die Gesundheit, über Massnahmen der sozialen Hilfe, über verwaltungs- oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen, sowie Daten, die eine Beurteilung der Tätigkeit von Veranstalterinnen illegaler Geldspielangebote erlauben, bearbeiten. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 90 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).

Art. 111 Amtshilfe in der Schweiz

1 Die interkantonale Behörde und die Verwaltungsbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden unterstützen sich gegenseitig und geben einander auf Ersuchen die Informationen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, bekannt, die sie zur Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben benötigen. 2 Die interkantonale Behörde und die Strafverfolgungsbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden leisten sich gegenseitig Amtshilfe. 3 Erhält die interkantonale Behörde Kenntnis von Verbrechen und Vergehen nach dem StGB oder von Widerhandlungen nach diesem Gesetz, so benachrichtigt sie die zuständigen Strafverfolgungsbehörden. SR 311.0

Art. 112 Internationale Amtshilfe

1 Die interkantonale Behörde kann die zuständigen ausländischen Behörden um die Informationen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, ersuchen, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigt. 2 Sie kann den für die Geldspiele zuständigen ausländischen Behörden Informationen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, weitergeben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a. Die ausländische Behörde verwendet die Informationen ausschliesslich in einem Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit den Geldspielen. b. Sie ist an das Amtsgeheimnis gebunden. c. Sie gibt die Informationen nicht an Dritte weiter oder nur mit Einwilligung der interkantonalen Behörde. d. Die Informationen sind für den Vollzug der Geldspielgesetzgebung notwendig und umfassen keine Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse. 3 Sie kann von der Zusammenarbeit absehen, wenn kein Gegenrecht gewährt wird.

Art. 113 Zusammensetzung

1 Das Koordinationsorgan setzt sich zusammen aus: a. zwei Mitgliedern der ESBK; b. einem Vertreter oder einer Vertreterin der Oberaufsichtsbehörde; c. zwei Mitgliedern der interkantonalen Behörde; d. einem Vertreter oder einer Vertreterin der kantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörden. 2 Die ESBK ernennt die zwei Personen, die sie vertreten. Das EJPD ernennt die Vertreterin oder den Vertreter der Oberaufsichtsbehörde. Die drei Personen, die die interkantonalen und kantonalen Behörden vertreten, werden von den Kantonen ernannt. 3 Das Präsidium wird in einem jährlichen Turnus abwechslungsweise von einer der drei Personen ausgeübt, die die Bundesbehörden vertreten, und einer der drei Personen, die die Kantonsbehörden vertreten.

Art. 114 Aufgaben

Das Koordinationsorgan hat neben der Erfüllung der anderen Aufgaben, die ihm das Gesetz überträgt, folgende Aufgaben: a. Es trägt bei zu einer kohärenten und wirksamen Geldspielpolitik. b. Es gewährleistet:1. eine kohärente und wirksame Umsetzung der gesetzlichen Massnahmen im Bereich der Prävention vor exzessivem Geldspiel, 2. eine gute Koordination der Vollzugsbehörden dieses Gesetzes im Bereich der Erteilung von Spielbewilligungen und im Bereich der Bekämpfung der illegalen Geldspiele. c. Es erstellt jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit und veröffentlicht ihn. d. Es arbeitet soweit nötig mit in- und ausländischen Aufsichtsbehörden zusammen.

Art. 115 Befugnisse

1 Das Koordinationsorgan kann zur Erfüllung seiner Aufgaben: a. gegenüber den Vollzugsbehörden dieses Gesetzes Empfehlungen abgeben; b. Sachverständige beiziehen. 2 Es kann keine beschwerdefähigen Verfügungen im Sinne der Artikel 5 und 44 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 erlassen. SR 172.021

Art. 116 Arbeitsweise und Beschlussfassung

1 Das Koordinationsorgan tagt, sooft es für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Jedes Mitglied verfügt über das Recht, eine Sitzung einzuberufen. 2 Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. Das Präsidium verfügt nicht über das Recht zum Stichentscheid. 3 Das Koordinationsorgan gibt sich ein Geschäftsreglement.

Art. 117 Kostentragung

Bund und Kantone tragen die Kosten des Koordinationsorgans je zur Hälfte.

Art. 118 Anwendbares Recht

Das Koordinationsorgan untersteht dem Datenschutz-, Öffentlichkeits-, Beschaffungs-, Verantwortlichkeits- und Verfahrensrecht des Bundes.

Art. 119 Grundsatz

1 Der Bund erhebt auf den Bruttospielerträgen eine Abgabe (Spielbankenabgabe). Diese ist für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bestimmt. 2 Der Bruttospielertrag ist die Differenz zwischen den Spieleinsätzen und den rechtmässig ausbezahlten Spielgewinnen. 3 Die von der Spielbank erhobenen Kommissionen bei Tischspielen und ähnliche Spielerträge bilden Bestandteil des Bruttospielertrags.

Art. 120 Abgabesätze

1 Der Bundesrat legt den Abgabesatz so fest, dass nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführte Spielbanken eine angemessene Rendite auf dem investierten Kapital erzielen können. Er kann den Abgabesatz progressiv festlegen. 2 Der Abgabesatz beträgt: a. mindestens 40 und höchstens 80 Prozent des Bruttospielertrags, der in einer Spielbank erzielt wird; b. mindestens 20 und höchstens 80 Prozent des Bruttospielertrags, der mit online durchgeführten Spielbankenspielen erzielt wird. 3 Der Abgabesatz kann während der ersten vier Betriebsjahre bis auf die Hälfte reduziert werden. Bei der Festlegung berücksichtigt der Bundesrat die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der einzelnen Spielbank. Eine Reduktion muss jährlich in Würdigung aller Umstände für die einzelnen oder für mehrere Spielbanken zusammen neu festgelegt werden.

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