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Bundesgesetz über Geldspiele

Confederation · 935.51 · statute

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Contents: 146 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Zweck
  3. Art. 3 Begriffe
  4. Art. 4 Bewilligung oder Konzession
  5. Art. 5 Konzessionspflicht
  6. Art. 6 Konzessionsarten
  7. Art. 7 Standorte
  8. Art. 8 Voraussetzungen
  9. Art. 9 Voraussetzungen für die Online-Durchführung von Spielbankenspielen
  10. Art. 10 Verfahren
  11. Art. 11 Entscheid
  12. Art. 12 Gültigkeitsdauer, Verlängerung oder Erneuerung
  13. Art. 13 Meldepflicht
  14. Art. 14 Übertragbarkeit
  15. Art. 15 Entzug, Einschränkung und Suspendierung
  16. Art. 16 Bewilligungspflicht
  17. Art. 17 Anforderungen
  18. Art. 18 Angaben und Unterlagen
  19. Art. 19 Jackpotsysteme
  20. Art. 20 Konsultation
  21. Art. 21 Bewilligungspflicht
  22. Art. 22 Voraussetzungen
  23. Art. 23 Anzahl Veranstalterinnen
  24. Art. 24 Bewilligungspflicht
  25. Art. 25 Voraussetzungen
  26. Art. 26 Gesuch
  27. Art. 27 Konsultation
  28. Art. 28 Kantonales Recht
  29. Art. 29 Geltungsdauer, Bedingungen und Auflagen
  30. Art. 30 Übertragbarkeit
  31. Art. 31 Entzug, Einschränkung und Suspendierung
  32. Art. 32 Bewilligungspflicht
  33. Art. 33 Allgemeine Voraussetzungen
  34. Art. 34 Zusätzliche Voraussetzungen für Kleinlotterien
  35. Art. 35 Zusätzliche Voraussetzungen für lokale Sportwetten
  36. Art. 36 Zusätzliche Voraussetzungen für kleine Pokerturniere
  37. Art. 37 Gesuch
  38. Art. 38 Berichterstattung und Rechnungslegung
  39. Art. 39 Geltungsdauer, Änderung, Übertragbarkeit und Entzug
  40. Art. 40 Aufsicht
  41. Art. 41 Kantonales Recht
  42. Art. 42 Sicherheitskonzept
  43. Art. 43 Meldepflicht
  44. Art. 44 Information der Spielerinnen und Spieler
  45. Art. 45 Einsätze und Gewinne nicht zugelassener Spielerinnen und Spieler
  46. Art. 46 Verträge mit Dritten
  47. Art. 47 Berichterstattung
  48. Art. 48 Rechnungslegung
  49. Art. 49 Revisionsstelle
  50. Art. 50 Anzeigepflicht
  51. Art. 51 Datenbearbeitung
  52. Art. 52 Spielverbot
  53. Art. 53 Teilnahmebeschränkungen
  54. Art. 54 Identifizierung der Spielerinnen und Spieler
  55. Art. 55 Spielmarken
  56. Art. 56 Unrechtmässige Spielerträge
  57. Art. 57 Trinkgelder und Zuwendungen anderer Art
  58. Art. 58 Bewilligungen
  59. Art. 59 Auslagerung der Kameraüberwachung
  60. Art. 60 Lotterieziehungen
  61. Art. 61 Angebot von Grossspielen
  62. Art. 62 Angebot von Grossspielen in Spielbanken
  63. Art. 63 Verträge mit Sportorganisationen oder Sportlerinnen und Sportlern
  64. Art. 64 Meldung bei Verdacht auf Wettkampfmanipulation
  65. Art. 65 Zusammenarbeit mit Behörden
  66. Art. 66 Teilnahmebeschränkungen
  67. Art. 67 Geltung des Geldwäschereigesetzes
  68. Art. 68 Besondere Sorgfaltspflichten in Bezug auf online durchgeführte Spiele
  69. Art. 69 Checks und Depots
  70. Art. 70 Gewinnbestätigung
  71. Art. 71 Grundsatz
  72. Art. 72 Schutz von Minderjährigen
  73. Art. 73 Spielbezogene Schutzmassnahmen
  74. Art. 74 Werbung
  75. Art. 75 Darlehen, Vorschüsse und Gratisspiele
  76. Art. 76 Sozialkonzept
  77. Art. 77 Information
  78. Art. 78 Früherkennung
  79. Art. 79 Selbstkontrollen und Spielbeschränkungen
  80. Art. 80 Spielsperre
  81. Art. 81 Aufhebung der Spielsperre
  82. Art. 82 Register
  83. Art. 83 Aus- und Weiterbildung
  84. Art. 84 Bericht
  85. Art. 85
  86. Art. 86 Sperrung des Zugangs zu nicht bewilligten Spielangeboten
  87. Art. 87 Eröffnung und Einspracheverfahren
  88. Art. 88 Kommunikation der Sperrlisten
  89. Art. 89 Information der Benutzerinnen und Benutzer
  90. Art. 90 Streichung aus der Sperrliste
  91. Art. 91 Haftungsausschluss
  92. Art. 92 Kosten und vorübergehende Aussetzung
  93. Art. 93 Aufschiebende Wirkung
  94. Art. 94 Zusammensetzung
  95. Art. 95 Organisation
  96. Art. 96 Unabhängigkeit
  97. Art. 97 Aufgaben
  98. Art. 98 Befugnisse
  99. Art. 99 Gebühren und Aufsichtsabgabe
  100. Art. 100 Verwaltungssanktionen
  101. Art. 101 Datenbearbeitung
  102. Art. 102 Amts- und Rechtshilfe in der Schweiz
  103. Art. 103 Internationale Amtshilfe
  104. Art. 104 Aufgaben des Sekretariats
  105. Art. 105 Errichtung
  106. Art. 106 Unabhängigkeit und Zusammensetzung
  107. Art. 107 Aufgaben
  108. Art. 108 Befugnisse
  109. Art. 109 Verwaltungssanktionen
  110. Art. 110 Datenbearbeitung
  111. Art. 111 Amtshilfe in der Schweiz
  112. Art. 112 Internationale Amtshilfe
  113. Art. 113 Zusammensetzung
  114. Art. 114 Aufgaben
  115. Art. 115 Befugnisse
  116. Art. 116 Arbeitsweise und Beschlussfassung
  117. Art. 117 Kostentragung
  118. Art. 118 Anwendbares Recht
  119. Art. 119 Grundsatz
  120. Art. 120 Abgabesätze
  121. Art. 121 Abgabeermässigungen für Spielbanken mit Konzession B
  122. Art. 122 Reduktion der Abgabe für Spielbanken mit Konzession B bei Erhebung einer gleichartigen Abgabe durch den Kanton
  123. Art. 123 Veranlagung und Bezug
  124. Art. 124 Nacherhebung der Abgabe und Verjährung
  125. Art. 125 Verwendung der Reingewinne für gemeinnützige Zwecke
  126. Art. 126 Getrennte Rechnung
  127. Art. 127 Gewährung von Beiträgen
  128. Art. 128 Transparenz der Mittelverteilung
  129. Art. 129
  130. Art. 130 Verbrechen und Vergehen
  131. Art. 131 Übertretungen
  132. Art. 132 Hinterziehung der Spielbankenabgabe
  133. Art. 133 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben
  134. Art. 134 Widerhandlungen im Zusammenhang mit den Spielbankenspielen und Hinterziehung der Spielbankenabgabe
  135. Art. 135 Widerhandlungen im Zusammenhang mit den anderen Geldspielen
  136. Art. 136 Zuständigkeitskonflikte
  137. Art. 137 Verfolgungsverjährung
  138. Art. 138
  139. Art. 139
  140. Art. 140 Spielbanken
  141. Art. 141 Veranstalterbewilligung für Grossspiele
  142. Art. 142 Spielbewilligung für Grossspiele
  143. Art. 143 Bewilligung für neue Grossspiele
  144. Art. 144 Bewilligung für Kleinspiele
  145. Art. 145 Verwendung der Reingewinne von Grossspielen
  146. Art. 146

146 provisions

Art. 1 Gegenstand

1 Dieses Gesetz regelt die Zulässigkeit von Geldspielen und deren Durchführung sowie die Verwendung der Spielerträge. 2 Dieses Gesetz gilt nicht für: a. Geldspiele im privaten Kreis; b. Geschicklichkeitsspiele, die weder automatisiert noch interkantonal noch online durchgeführt werden; c. Sportwettkämpfe; d. kurzzeitig zur Verkaufsförderung durchgeführte Lotterien und Geschicklichkeitsspiele, von denen keine Gefahr von exzessivem Geldspiel ausgeht und bei denen die Teilnahme ausschliesslich über den Kauf von Waren oder Dienstleistungen erfolgt, die zu höchstens marktkonformen Preisen angeboten werden; e. durch Medienunternehmen kurzzeitig zur Verkaufsförderung durchgeführte Lotterien und Geschicklichkeitsspiele, von denen keine Gefahr von exzessivem Geldspiel ausgeht und an denen zu den gleich guten Zugangs- und Teilnahmebedingungen wie bei Leistung eines geldwerten Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts auch gratis teilgenommen werden kann; f. Tätigkeiten, die gemäss Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 der Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) unterstehen. 3 Dieses Gesetz gilt auch nicht für Schneeball-, Lawinen- oder Pyramidensysteme. Für diese gelten die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb. SR 956.1 SR 241

Art. 2 Zweck

Dieses Gesetz bezweckt, dass: a. die Bevölkerung angemessen vor den Gefahren geschützt wird, die von den Geldspielen ausgehen; b. Geldspiele sicher und auf transparente Weise durchgeführt werden; c. die Reingewinne aus den Grossspielen, ausgenommen die Reingewinne aus den Geschicklichkeitsspielen, und die Reingewinne eines bestimmten Teils der Kleinspiele vollumfänglich und in transparenter Weise für gemeinnützige Zwecke verwendet werden; d. ein Teil der Bruttospielerträge der Spielbanken zugunsten der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung verwendet wird.

Art. 3 Begriffe

Die folgenden Ausdrücke bedeuten: a. Geldspiele: Spiele, bei denen gegen Leistung eines geldwerten Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht; b. Lotterien: Geldspiele, die einer unbegrenzten oder zumindest einer hohen Anzahl Personen offenstehen und bei denen das Ergebnis durch ein und dieselbe Zufallsziehung oder durch eine ähnliche Prozedur ermittelt wird; c. Sportwetten: Geldspiele, bei denen der Spielgewinn abhängig ist von der richtigen Vorhersage des Verlaufs oder des Ausgangs eines Sportereignisses; d. Geschicklichkeitsspiele: Geldspiele, bei denen der Spielgewinn ganz oder überwiegend von der Geschicklichkeit der Spielerin oder des Spielers abhängt; e. Grossspiele: Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspiele, die je automatisiert oder interkantonal oder online durchgeführt werden; f. Kleinspiele: Lotterien, Sportwetten und Pokerturniere, die je weder automatisiert noch interkantonal noch online durchgeführt werden (Kleinlotterien, lokale Sportwetten, kleine Pokerturniere); g. Spielbankenspiele: Geldspiele, die einer eng begrenzten Anzahl Personen offenstehen; ausgenommen sind die Sportwetten, die Geschicklichkeitsspiele und die Kleinspiele.

Art. 4 Bewilligung oder Konzession

Wer Geldspiele durchführen will, braucht eine Bewilligung oder eine Konzession. Die Bewilligung oder die Konzession gilt nur in der Schweiz.

Art. 5 Konzessionspflicht

1 Wer Spielbankenspiele durchführen will, braucht eine Konzession. 2 Die Konzession erlaubt, Spielbankenspiele innerhalb der Spielbank durchzuführen. Sie kann zusätzlich erlauben, Spielbankenspiele auch online durchzuführen. 3 Der Bundesrat legt die Anzahl der Konzessionen fest.

Art. 6 Konzessionsarten

1 Der Bundesrat kann den Spielbanken folgende Arten von Konzessionen erteilen: a. Konzession A; b. Konzession B. 2 Er kann für die Spielbanken mit einer Konzession B die Anzahl und die Arten der angebotenen Spiele sowie die Höhe der Einsätze und Gewinne beschränken und besondere Voraussetzungen für den Betrieb von Jackpotsystemen festlegen. 3 Nur Spielbanken mit einer Konzession A dürfen sich als «Grand Casino» bezeichnen.

Art. 7 Standorte

Die Spielbanken werden möglichst ausgewogen auf die interessierten Regionen verteilt.

Art. 8 Voraussetzungen

1 Eine Konzession kann erteilt werden, wenn: a. die Gesuchstellerin:1. eine Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht ist und deren Aktienkapital in Namenaktien aufgeteilt ist, 2. ein Sicherheitskonzept und ein Sozialkonzept vorlegt, 3. Wirtschaftlichkeitsberechnungen vorlegt, aus denen glaubwürdig hervorgeht, dass die Spielbank wirtschaftlich überlebensfähig ist, 4. die Massnahmen darlegt, wie die Voraussetzungen für die ordnungsgemässe Veranlagung der Spielbankenabgabe geschaffen werden, und 5. in einem Bericht den volkswirtschaftlichen Nutzen der Spielbank für die Standortregion darlegt; b. die Gesuchstellerin und deren wichtigste Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner sowie die an ihnen wirtschaftlich Berechtigten sowie die Inhaberinnen und Inhaber von Anteilen und die an ihnen wirtschaftlich Berechtigten:1. einen guten Ruf geniessen, und 2. Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit und eine unabhängige Geschäftsführung bieten; c. die Gesuchstellerin und die Inhaberinnen und Inhaber von Anteilen und die an ihnen wirtschaftlich Berechtigten und, auf Verlangen der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK), die wichtigsten Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner über genügend Eigenmittel verfügen und die rechtmässige Herkunft der zur Verfügung stehenden Geldmittel nachweisen; d. die Statuten, die Aufbau- und die Ablauforganisation und die vertraglichen Bindungen Gewähr für eine einwandfreie und unabhängige Führung der Geschäfte der Spielbank bieten; und e. Standortkanton und Standortgemeinde den Betrieb einer Spielbank befürworten. 2 Die Konzession legt die Bedingungen und Auflagen fest.

Art. 9 Voraussetzungen für die Online-Durchführung von Spielbankenspielen

Der Bundesrat erweitert die Konzession um das Recht, Spielbankenspiele online durchzuführen, wenn die Gesuchstellerin auch unter Berücksichtigung ihres Online-Angebots die Voraussetzungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a Ziffern 1–4 und b–d erfüllt. Das entsprechende Gesuch kann auch während der Laufzeit der Konzession gestellt werden.

Art. 10 Verfahren

1 Konzessionsgesuche sind der ESBK zuhanden des Bundesrates einzureichen. 2 Die ESBK veranlasst die Veröffentlichung der Gesuche im Bundesblatt und im Amtsblatt des Standortkantons. 3 Sie führt das Verfahren zügig durch und lädt die interessierten Kreise zur Stellungnahme ein. 4 Sie stellt dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) zuhanden des Bundesrates Antrag.

Art. 11 Entscheid

1 Der Bundesrat entscheidet über die Erteilung der Konzession; sein Entscheid ist nicht anfechtbar. 2 Die Konzession wird im Bundesblatt und im Amtsblatt des Standortkantons publiziert.

Art. 12 Gültigkeitsdauer, Verlängerung oder Erneuerung

1 Die Konzession gilt für 20 Jahre. Wenn es die besonderen Verhältnisse rechtfertigen, kann der Bundesrat eine kürzere oder eine längere Dauer vorsehen. Der Bundesrat kann insbesondere eine kürzere Dauer vorsehen für die Erweiterung der Konzession um das Recht, Spielbankenspiele online durchzuführen. 2 Die Konzession kann verlängert oder erneuert werden.

Art. 13 Meldepflicht

Die Konzessionärin meldet der ESBK: a. alle wesentlichen Änderungen der Konzessionsvoraussetzungen; b. den Namen beziehungsweise die Firma sowie die Adresse von Aktionärinnen und Aktionären, die mehr als 5 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen halten; c. die Veränderungen von Kapital- oder Stimmbeteiligung sowie der Angaben zur Identität nach Buchstabe b.

Art. 14 Übertragbarkeit

Die Konzession ist nicht übertragbar. Rechtsgeschäfte, die dieses Verbot missachten oder umgehen, sind nichtig.

Art. 15 Entzug, Einschränkung und Suspendierung

1 Die ESBK entzieht die Konzession, wenn: a. wesentliche Voraussetzungen zu ihrer Erteilung nicht mehr erfüllt sind; oder b. die Konzessionärin:1. sie durch unvollständige oder unrichtige Angaben erwirkt hat, 2. den Betrieb nicht innerhalb der mit der Konzession gesetzten Frist aufnimmt, 3. den Betrieb während längerer Zeit einstellt, es sei denn, sie wird durch Umstände am Betrieb gehindert, für die sie keine Verantwortung trägt. 2 Sie entzieht die Konzession ebenfalls, wenn die Konzessionärin oder eine der Personen, die sie mit der Geschäftsführung betraut hat: a. in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen dieses Gesetz, gegen die Ausführungsvorschriften oder gegen die Konzession verstösst; b. die Konzession zu rechtswidrigen Zwecken benutzt. 3 In leichten Fällen kann sie die Konzession suspendieren, einschränken oder mit zusätzlichen Bedingungen und Auflagen versehen. 4 Wird die Konzession entzogen, so kann die ESBK die Auflösung der Aktiengesellschaft anordnen; sie bezeichnet die Liquidatorin oder den Liquidator und überwacht ihre oder seine Tätigkeit.

Art. 16 Bewilligungspflicht

1 Für jedes Spielbankenspiel, das die Konzessionärin durchführt, braucht sie eine Bewilligung der ESBK. 2 Für die Bewilligung von Spielveränderungen von untergeordneter Bedeutung kann der Bundesrat ein vereinfachtes Verfahren vorsehen. 3 Die ESBK kann der Konzessionärin auch die Durchführung von kleinen Pokerturnieren erlauben. 4 Der Bundesrat bestimmt, inwieweit die ESBK den Spielbanken erlauben kann, mit Veranstalterinnen von Spielbankenspielen im Inland und im Ausland zusammenzuarbeiten. 5 Ist die Standortregion einer Spielbank mit Konzession B wirtschaftlich von ausgeprägt saisonalem Tourismus abhängig, kann diese ausserhalb der touristischen Saison an maximal 270 Tagen auf den Betrieb des Tischspielbereiches verzichten.

Art. 17 Anforderungen

1 Die Spiele müssen so ausgestaltet sein, dass sie auf sichere und transparente Weise durchgeführt werden können. 2 Online durchgeführte Spiele müssen ausserdem so ausgestaltet sein, dass sie von angemessenen Massnahmen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel begleitet werden können. 3 Der Bundesrat erlässt die spieltechnischen Vorschriften, die erforderlich sind zur Umsetzung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2. Er berücksichtigt dabei die international gebräuchlichen Vorgaben.

Art. 18 Angaben und Unterlagen

1 Im Gesuch um Erteilung der Bewilligung macht die Spielbank Angaben über die Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 17. 2 Die Spielbank, die ein automatisiert oder online durchgeführtes Spielbankenspiel betreiben will, reicht der ESBK ein Zertifikat einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle ein über die Einhaltung der spieltechnischen Vorschriften. 3 Die Angaben und Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 müssen nicht eingereicht werden, soweit die Spielbank nachweist, dass diese in einem anderen Verfahren bereits früher eingereicht worden sind.

Art. 19 Jackpotsysteme

Im Rahmen der Spielbankenspiele dürfen die Spielbanken Jackpotsysteme innerhalb der Spielbank und unter den Spielbanken vernetzen. Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für den Betrieb fest.

Art. 20 Konsultation

1 Zur Beurteilung, ob es sich beim beantragten Spiel um ein Spielbankenspiel handelt, konsultiert die ESBK vor dem Bewilligungsentscheid die interkantonale Behörde (Art. 105). Bei Uneinigkeit führen die beiden Behörden einen Meinungsaustausch. Führt der Meinungsaustausch zu keinem einvernehmlichen Ergebnis, so wird das Koordinationsorgan (Art. 113) angerufen. 2 Im Fall von Routineentscheiden kann die ESBK auf die Konsultation verzichten.

Art. 21 Bewilligungspflicht

Wer Grossspiele veranstalten will, braucht eine Bewilligung der interkantonalen Behörde.

Art. 22 Voraussetzungen

1 Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn die Veranstalterin: a. eine juristische Person nach schweizerischem Recht ist; b. einen guten Ruf geniesst; c. ihre wirtschaftliche Situation darlegt; d. allfällige finanzielle oder sonstige Beteiligungen an anderen Unternehmungen offenlegt; e. die rechtmässige Herkunft der zur Verfügung stehenden Geldmittel nachweist; f. eine einwandfreie Geschäftsführung und deren Unabhängigkeit gegen aussen gewährleistet; g. über genügend Mittel verfügt sowie Gewähr dafür bietet, dass den Spielerinnen und Spielern die Gewinne ausbezahlt werden; h. über ein Sicherheits- und ein Sozialkonzept verfügt; und i. gewährleistet, dass die Betriebskosten, namentlich die Werbung und die Löhne, im Vergleich zu den Mitteln, die für gemeinnützige Zwecke zur Verfügung gestellt werden, in einem angemessenen Verhältnis stehen. 2 Die Anforderung nach Absatz 1 Buchstabe i gilt nicht für Geschicklichkeitsspiele.

Art. 23 Anzahl Veranstalterinnen

1 Die Kantone bestimmen die maximale Anzahl der Veranstalterinnen von Lotterien und Sportwetten. 2 Sie können darüber hinaus in rechtsetzender Form die Gesellschaften bezeichnen, denen die interkantonale Behörde bei gegebenen Bewilligungsvoraussetzungen eine Bewilligung für die Veranstaltung von Lotterien und Sportwetten erteilen kann.

Art. 24 Bewilligungspflicht

1 Für die Durchführung von Grossspielen braucht es eine Bewilligung der interkantonalen Behörde. 2 Für die Bewilligung von Spielveränderungen von untergeordneter Bedeutung kann der Bundesrat ein vereinfachtes Verfahren vorsehen.

Art. 25 Voraussetzungen

1 Die Bewilligung für ein Grossspiel kann erteilt werden, wenn: a. das Spiel auf sichere und transparente Weise durchgeführt werden kann; b. die Veranstalterin angemessene Massnahmen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel vorsieht; c. die Veranstalterin die Reingewinne für gemeinnützige Zwecke verwendet, es sei denn, es handelt sich beim Grossspiel um ein Geschicklichkeitsspiel. 2 Sportwetten dürfen nicht auf Sportereignisse angeboten werden, an denen mehrheitlich Minderjährige teilnehmen. 3 Der Bundesrat bestimmt, inwieweit die interkantonale Behörde der Veranstalterin von Grossspielen erlauben kann, mit Grossspielveranstalterinnen im Inland und im Ausland zusammenzuarbeiten.

Art. 26 Gesuch

Im Gesuch um Erteilung der Bewilligung macht die Veranstalterin von Grossspielen Angaben über: a. Konzeption und Durchführung in spieltechnischer, organisatorischer und finanzieller Hinsicht; b. die Massnahmen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel und zur sicheren und transparenten Spieldurchführung.

Art. 27 Konsultation

1 Zur Beurteilung, ob es sich beim beantragten Spiel um ein Grossspiel handelt, konsultiert die interkantonale Behörde vor dem Bewilligungsentscheid die ESBK. Bei Uneinigkeit führen die beiden Behörden einen Meinungsaustausch. Führt der Meinungsaustausch zu keinem einvernehmlichen Ergebnis, so wird das Koordinationsorgan angerufen. 2 Im Falle von Routineentscheiden kann die interkantonale Behörde auf die Konsultation verzichten.

Art. 28 Kantonales Recht

Die Kantone können in rechtsetzender Form die Durchführung der folgenden Grossspiele verbieten: a. alle Lotterien; b. alle Sportwetten; c. alle Geschicklichkeitsspiele.

Art. 29 Geltungsdauer, Bedingungen und Auflagen

1 Die Veranstalter- und die Spielbewilligung können befristet und erneuert werden. 2 Sie können mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

Art. 30 Übertragbarkeit

Die Veranstalter- und die Spielbewilligung sind nicht übertragbar.

Art. 31 Entzug, Einschränkung und Suspendierung

1 Die interkantonale Behörde entzieht die Veranstalter- oder die Spielbewilligung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für deren Erteilung weggefallen sind. 2 In leichten Fällen kann sie die Bewilligung suspendieren, einschränken oder mit zusätzlichen Bedingungen und Auflagen versehen.

Art. 32 Bewilligungspflicht

1 Für die Durchführung von Kleinspielen braucht es eine Bewilligung der kantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde. 2 Diese Behörde stellt der interkantonalen Behörde ihre Bewilligungsentscheide zu.

Art. 33 Allgemeine Voraussetzungen

1 Die Bewilligung für die Durchführung eines Kleinspiels kann erteilt werden, wenn: a. die Veranstalterin:1. eine juristische Person nach schweizerischem Recht ist, 2. einen guten Ruf geniesst, 3. Gewähr leistet für eine transparente und einwandfreie Geschäfts- und Spieldurchführung; b. das Kleinspiel so ausgestaltet ist, dass es sicher und auf transparente Weise durchgeführt werden kann und von ihm nur eine geringe Gefahr des exzessiven Geldspiels, der Kriminalität und der Geldwäscherei ausgeht. 2 Wird die Organisation oder die Durchführung von Kleinlotterien und lokalen Sportwetten an Dritte ausgelagert, so müssen diese Dritte gemeinnützige Zwecke verfolgen.

Art. 34 Zusätzliche Voraussetzungen für Kleinlotterien

1 Kleinlotterien muss ein im Voraus definierter Gewinnplan zugrunde liegen. 2 Die Reingewinne müssen vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Vorbehalten ist eine Verwendung nach Artikel 129. Die Durchführungskosten müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den für gemeinnützige Zwecke vorgesehenen Mitteln stehen. 3 Der Bundesrat legt weitere Bewilligungsvoraussetzungen fest. Er bestimmt insbesondere: a. die maximale Höhe der einzelnen Einsätze; b. die maximale Summe aller Einsätze; c. die minimalen Gewinnmöglichkeiten; d. die jährliche maximale Anzahl Kleinlotterien pro Veranstalterin. 4 Der Bundesrat kann für Kleinlotterien zur Finanzierung einzelner Anlässe von überregionaler Bedeutung eine höhere maximale Summe aller Einsätze bestimmen. Die Teilnahme an derartigen Kleinlotterien kann ausnahmsweise auch in anderen Kantonen angeboten werden, wenn diese dazu ihr Einverständnis erteilen. 5 Für die Durchführung von Kleinlotterien nach Absatz 4 ist eine Bewilligung der kantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde nötig. Diese Behörde stellt der interkantonalen Behörde ihren Bewilligungsentscheid zur Genehmigung zu. 6 Die interkantonale Behörde genehmigt den Bewilligungsentscheid, wenn die Voraussetzungen von Absatz 4 und Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b sowie allfällige interkantonale Vorgaben erfüllt sind. 7 Die Kantone können die maximale Summe aller Einsätze aller in einem Kanton in einem Jahr durchgeführten Kleinlotterien begrenzen.

Art. 35 Zusätzliche Voraussetzungen für lokale Sportwetten

1 Lokale Sportwetten müssen nach dem Totalisatorprinzip konzipiert sein und dürfen nur am Ort angeboten und durchgeführt werden, an dem das Sportereignis stattfindet, auf das sie sich beziehen. 2 Die Reingewinne müssen vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Vorbehalten ist eine Verwendung nach Artikel 129. Die Durchführungskosten müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den für gemeinnützige Zwecke vorgesehenen Mitteln stehen. 3 Der Bundesrat legt weitere Bewilligungsvoraussetzungen fest. Er bestimmt insbesondere: a. die maximale Höhe der einzelnen Einsätze; b. die maximale Summe aller Einsätze; c. die minimalen Gewinnmöglichkeiten; d. die jährliche maximale Anzahl Sportwetten pro Veranstalterin und pro Veranstaltungsort.

Art. 36 Zusätzliche Voraussetzungen für kleine Pokerturniere

1 Für die Erteilung der Bewilligung für ein kleines Pokerturnier müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: a. Die Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist begrenzt; diese spielen gegeneinander. b. Das Startgeld ist tief und steht in einem angemessenen Verhältnis zur Turnierdauer. c. Die Summe der Spielgewinne entspricht der Summe der Startgelder. d. Das Spiel wird in einer öffentlich zugänglichen Örtlichkeit gespielt. e. Die Spielregeln und die Informationen zum Schutz der Teilnehmerinnen und Teilnehmer vor exzessivem Geldspiel werden aufgelegt. 2 Von den Spielerinnen und Spielern kann eine Teilnahmegebühr erhoben werden. 3 Der Bundesrat legt weitere Bewilligungsvoraussetzungen fest. Er bestimmt insbesondere: a. das maximale Startgeld; b. die maximale Summe der Startgelder; c. die maximale Anzahl Turniere pro Tag und Veranstaltungsort; d. die minimale Teilnehmerzahl; e. die minimale Turnierdauer.

Art. 37 Gesuch

1 Im Gesuch um Erteilung der Bewilligung macht die Veranstalterin der kantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde für jedes Kleinspiel Angaben über die Konzeption und Durchführung in spieltechnischer, organisatorischer und finanzieller Hinsicht. 2 Mit einem Gesuch kann die Bewilligung für mehrere Veranstaltungen beantragt werden. Diese müssen am gleichen Ort während einer Zeitspanne von maximal sechs Monaten stattfinden.

Art. 38 Berichterstattung und Rechnungslegung

1 Veranstalterinnen von Kleinlotterien und lokalen Sportwetten stellen der kantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde innert dreier Monate nach Abschluss eines Spiels einen Bericht zu. Dieser enthält: a. die Abrechnung über das Spiel; b. Angaben über den Spielverlauf; c. Angaben über die Verwendung der Erträge. 2 Für Veranstalterinnen, die 24 oder mehr kleine Pokerturniere pro Jahr durchführen, gelten bezüglich Rechnungslegung und Revision die Regeln nach den Artikeln 48 und 49 Absätze 3 und 4. Für die anderen Veranstalterinnen von kleinen Pokerturnieren kommt Absatz 1 Buchstaben a und b zur Anwendung.

Art. 39 Geltungsdauer, Änderung, Übertragbarkeit und Entzug

Für die Geltungsdauer, die Änderung, die Übertragbarkeit und den Entzug der Bewilligungen gelten die Artikel 29–31 sinngemäss.

Art. 40 Aufsicht

1 Die kantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf die Kleinspiele. 2 Sie kann dazu insbesondere: a. von den Veranstalterinnen die notwendigen Auskünfte und Unterlagen verlangen und Kontrollen durchführen; b. für die Zeit der Untersuchung vorsorgliche Massnahmen treffen; c. bei Verletzungen dieses Gesetzes oder bei Vorliegen sonstiger Missstände die notwendigen Massnahmen zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustands und zur Beseitigung der Missstände verfügen.

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