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Bundesgesetz über Geldspiele

Confederation · 935.51 · statute

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Contents: 146 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Zweck
  3. Art. 3 Begriffe
  4. Art. 4 Bewilligung oder Konzession
  5. Art. 5 Konzessionspflicht
  6. Art. 6 Konzessionsarten
  7. Art. 7 Standorte
  8. Art. 8 Voraussetzungen
  9. Art. 9 Voraussetzungen für die Online-Durchführung von Spielbankenspielen
  10. Art. 10 Verfahren
  11. Art. 11 Entscheid
  12. Art. 12 Gültigkeitsdauer, Verlängerung oder Erneuerung
  13. Art. 13 Meldepflicht
  14. Art. 14 Übertragbarkeit
  15. Art. 15 Entzug, Einschränkung und Suspendierung
  16. Art. 16 Bewilligungspflicht
  17. Art. 17 Anforderungen
  18. Art. 18 Angaben und Unterlagen
  19. Art. 19 Jackpotsysteme
  20. Art. 20 Konsultation
  21. Art. 21 Bewilligungspflicht
  22. Art. 22 Voraussetzungen
  23. Art. 23 Anzahl Veranstalterinnen
  24. Art. 24 Bewilligungspflicht
  25. Art. 25 Voraussetzungen
  26. Art. 26 Gesuch
  27. Art. 27 Konsultation
  28. Art. 28 Kantonales Recht
  29. Art. 29 Geltungsdauer, Bedingungen und Auflagen
  30. Art. 30 Übertragbarkeit
  31. Art. 31 Entzug, Einschränkung und Suspendierung
  32. Art. 32 Bewilligungspflicht
  33. Art. 33 Allgemeine Voraussetzungen
  34. Art. 34 Zusätzliche Voraussetzungen für Kleinlotterien
  35. Art. 35 Zusätzliche Voraussetzungen für lokale Sportwetten
  36. Art. 36 Zusätzliche Voraussetzungen für kleine Pokerturniere
  37. Art. 37 Gesuch
  38. Art. 38 Berichterstattung und Rechnungslegung
  39. Art. 39 Geltungsdauer, Änderung, Übertragbarkeit und Entzug
  40. Art. 40 Aufsicht
  41. Art. 41 Kantonales Recht
  42. Art. 42 Sicherheitskonzept
  43. Art. 43 Meldepflicht
  44. Art. 44 Information der Spielerinnen und Spieler
  45. Art. 45 Einsätze und Gewinne nicht zugelassener Spielerinnen und Spieler
  46. Art. 46 Verträge mit Dritten
  47. Art. 47 Berichterstattung
  48. Art. 48 Rechnungslegung
  49. Art. 49 Revisionsstelle
  50. Art. 50 Anzeigepflicht
  51. Art. 51 Datenbearbeitung
  52. Art. 52 Spielverbot
  53. Art. 53 Teilnahmebeschränkungen
  54. Art. 54 Identifizierung der Spielerinnen und Spieler
  55. Art. 55 Spielmarken
  56. Art. 56 Unrechtmässige Spielerträge
  57. Art. 57 Trinkgelder und Zuwendungen anderer Art
  58. Art. 58 Bewilligungen
  59. Art. 59 Auslagerung der Kameraüberwachung
  60. Art. 60 Lotterieziehungen
  61. Art. 61 Angebot von Grossspielen
  62. Art. 62 Angebot von Grossspielen in Spielbanken
  63. Art. 63 Verträge mit Sportorganisationen oder Sportlerinnen und Sportlern
  64. Art. 64 Meldung bei Verdacht auf Wettkampfmanipulation
  65. Art. 65 Zusammenarbeit mit Behörden
  66. Art. 66 Teilnahmebeschränkungen
  67. Art. 67 Geltung des Geldwäschereigesetzes
  68. Art. 68 Besondere Sorgfaltspflichten in Bezug auf online durchgeführte Spiele
  69. Art. 69 Checks und Depots
  70. Art. 70 Gewinnbestätigung
  71. Art. 71 Grundsatz
  72. Art. 72 Schutz von Minderjährigen
  73. Art. 73 Spielbezogene Schutzmassnahmen
  74. Art. 74 Werbung
  75. Art. 75 Darlehen, Vorschüsse und Gratisspiele
  76. Art. 76 Sozialkonzept
  77. Art. 77 Information
  78. Art. 78 Früherkennung
  79. Art. 79 Selbstkontrollen und Spielbeschränkungen
  80. Art. 80 Spielsperre
  81. Art. 81 Aufhebung der Spielsperre
  82. Art. 82 Register
  83. Art. 83 Aus- und Weiterbildung
  84. Art. 84 Bericht
  85. Art. 85
  86. Art. 86 Sperrung des Zugangs zu nicht bewilligten Spielangeboten
  87. Art. 87 Eröffnung und Einspracheverfahren
  88. Art. 88 Kommunikation der Sperrlisten
  89. Art. 89 Information der Benutzerinnen und Benutzer
  90. Art. 90 Streichung aus der Sperrliste
  91. Art. 91 Haftungsausschluss
  92. Art. 92 Kosten und vorübergehende Aussetzung
  93. Art. 93 Aufschiebende Wirkung
  94. Art. 94 Zusammensetzung
  95. Art. 95 Organisation
  96. Art. 96 Unabhängigkeit
  97. Art. 97 Aufgaben
  98. Art. 98 Befugnisse
  99. Art. 99 Gebühren und Aufsichtsabgabe
  100. Art. 100 Verwaltungssanktionen
  101. Art. 101 Datenbearbeitung
  102. Art. 102 Amts- und Rechtshilfe in der Schweiz
  103. Art. 103 Internationale Amtshilfe
  104. Art. 104 Aufgaben des Sekretariats
  105. Art. 105 Errichtung
  106. Art. 106 Unabhängigkeit und Zusammensetzung
  107. Art. 107 Aufgaben
  108. Art. 108 Befugnisse
  109. Art. 109 Verwaltungssanktionen
  110. Art. 110 Datenbearbeitung
  111. Art. 111 Amtshilfe in der Schweiz
  112. Art. 112 Internationale Amtshilfe
  113. Art. 113 Zusammensetzung
  114. Art. 114 Aufgaben
  115. Art. 115 Befugnisse
  116. Art. 116 Arbeitsweise und Beschlussfassung
  117. Art. 117 Kostentragung
  118. Art. 118 Anwendbares Recht
  119. Art. 119 Grundsatz
  120. Art. 120 Abgabesätze
  121. Art. 121 Abgabeermässigungen für Spielbanken mit Konzession B
  122. Art. 122 Reduktion der Abgabe für Spielbanken mit Konzession B bei Erhebung einer gleichartigen Abgabe durch den Kanton
  123. Art. 123 Veranlagung und Bezug
  124. Art. 124 Nacherhebung der Abgabe und Verjährung
  125. Art. 125 Verwendung der Reingewinne für gemeinnützige Zwecke
  126. Art. 126 Getrennte Rechnung
  127. Art. 127 Gewährung von Beiträgen
  128. Art. 128 Transparenz der Mittelverteilung
  129. Art. 129
  130. Art. 130 Verbrechen und Vergehen
  131. Art. 131 Übertretungen
  132. Art. 132 Hinterziehung der Spielbankenabgabe
  133. Art. 133 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben
  134. Art. 134 Widerhandlungen im Zusammenhang mit den Spielbankenspielen und Hinterziehung der Spielbankenabgabe
  135. Art. 135 Widerhandlungen im Zusammenhang mit den anderen Geldspielen
  136. Art. 136 Zuständigkeitskonflikte
  137. Art. 137 Verfolgungsverjährung
  138. Art. 138
  139. Art. 139
  140. Art. 140 Spielbanken
  141. Art. 141 Veranstalterbewilligung für Grossspiele
  142. Art. 142 Spielbewilligung für Grossspiele
  143. Art. 143 Bewilligung für neue Grossspiele
  144. Art. 144 Bewilligung für Kleinspiele
  145. Art. 145 Verwendung der Reingewinne von Grossspielen
  146. Art. 146

146 provisions

Art. 121 Abgabeermässigungen für Spielbanken mit Konzession B

1 Der Bundesrat kann für Spielbanken mit Konzession B den Abgabesatz um höchstens einen Viertel reduzieren, sofern die Erträge der Spielbank in wesentlichem Umfang für öffentliche Interessen der Region, namentlich zur Unterstützung kultureller Tätigkeiten, oder für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. 2 Ist die Standortregion der Spielbank mit Konzession B wirtschaftlich von ausgeprägt saisonalem Tourismus abhängig, so kann der Bundesrat den Abgabesatz höchstens um einen Drittel reduzieren. 3 Bei Kumulation der beiden Reduktionsgründe kann er den Abgabesatz höchstens um die Hälfte reduzieren. 4 Die Abgabeermässigungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für online durchgeführte Spielbankenspiele.

Art. 122 Reduktion der Abgabe für Spielbanken mit Konzession B bei Erhebung einer gleichartigen Abgabe durch den Kanton

1 Der Bundesrat reduziert die Abgabe für Spielbanken mit Konzession B, soweit der Standortkanton für diese eine gleichartige Abgabe erhebt. 2 Die Reduktion entspricht dem Betrag der kantonalen Abgabe, darf aber nicht mehr als 40 Prozent vom Gesamttotal der dem Bund zustehenden Spielbankenabgabe ausmachen. 3 Die Reduktion der Abgabe gilt nicht für online durchgeführte Spielbankenspiele.

Art. 123 Veranlagung und Bezug

1 Für die Veranlagung und den Bezug der Spielbankenabgabe ist die ESBK zuständig. Der Bundesrat regelt das Verfahren. 2 Auf Ersuchen des Kantons kann die ESBK Veranlagung und Bezug der kantonalen Abgabe auf dem Bruttospielertrag übernehmen.

Art. 124 Nacherhebung der Abgabe und Verjährung

1 Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der ESBK nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben ist oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig vorgenommen wurde, so sind die nicht erhobenen Abgaben samt Zinsen zu entrichten. 2 Hat die Spielbank die der Spielbankenabgabe unterliegenden Beträge in ihrer Steuererklärung vollständig und genau angegeben und waren der ESBK die für die Bewertung der einzelnen Bestandteile erforderlichen Grundlagen bekannt, so kann keine Abgabe nacherhoben werden. 3 Die Eröffnung der Strafverfolgung nach Artikel 132 gilt zugleich als Einleitung des Verfahrens zur Nacherhebung der Abgabe. 4 Das Recht, ein Verfahren zur Nacherhebung der Abgabe einzuleiten, erlischt zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist. Das Recht, eine Abgabe nachzuerheben, erlischt in jedem Fall fünfzehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht.

Art. 125 Verwendung der Reingewinne für gemeinnützige Zwecke

1 Die Kantone verwenden die Reingewinne aus Lotterien und Sportwetten vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport. 2 Der Reingewinn entspricht der Gesamtsumme der Spieleinsätze und des Finanzergebnisses abzüglich der ausbezahlten Spielgewinne, der Kosten für die Geschäftstätigkeit, inklusive der Abgaben zur Deckung der im Zusammenhang mit dem Geldspiel entstehenden Kosten wie Aufsicht und Präventionsmassnahmen sowie der Aufwände zur Bildung von angemessenen Reserven und Rückstellungen. 3 Die Verwendung der Reingewinne zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher gesetzlicher Verpflichtungen ist ausgeschlossen. 4 Die Reingewinne von Geschicklichkeitsspielen unterliegen keiner Zweckbindung.

Art. 126 Getrennte Rechnung

1 Die Reingewinne aus den Lotterien und Sportwetten dürfen nicht in die Staatsrechnung der Kantone einfliessen. Sie werden separat verwaltet. 2 Die Veranstalterinnen liefern ihre Reingewinne denjenigen Kantonen, in denen die Lotterien und Sportwetten durchgeführt wurden.

Art. 127 Gewährung von Beiträgen

1 Die Kantone regeln in rechtsetzender Form: a. das Verfahren sowie die für die Verteilung der Mittel zuständigen Stellen; b. die Kriterien, welche die Stellen für die Gewährung von Beiträgen anwenden müssen. 2 Ein Beitrag kann nur gewährt werden, wenn die Gesuchstellerin hinreichend begründet, dass sie die Kriterien erfüllt. 3 Bei der Gewährung der Beiträge achten die zuständigen Stellen auf eine möglichst rechtsgleiche Behandlung der Gesuche. 4 Das Bundesrecht begründet keinen Anspruch auf die Gewährung eines Beitrags. 5 Die Kantone können einen Teil der Reingewinne für interkantonale, nationale und internationale gemeinnützige Zwecke verwenden.

Art. 128 Transparenz der Mittelverteilung

1 Die zuständigen Stellen nach Artikel 127 legen in geeigneter Form offen, welche Empfängerinnen und Empfänger für welche Bereiche wie hohe Beiträge erhalten haben. 2 Sie veröffentlichen jährlich die Rechnung.

Art. 129

1 Veranstalterinnen von Kleinlotterien und lokalen Sportwetten, die sich keiner wirtschaftlichen Aufgabe widmen, dürfen die Reingewinne dieser Spiele für ihre eigenen Zwecke verwenden. 2 Ausserhalb von Spielbanken erzielte Reingewinne von Pokerturnieren unterliegen keiner Zweckbindung.

Art. 130 Verbrechen und Vergehen

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: a. ohne die dafür nötigen Konzessionen oder Bewilligungen Spielbankenspiele oder Grossspiele durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt; b. im Wissen um den geplanten Verwendungszweck die technischen Mittel zur Veranstaltung von Spielbanken- oder Grossspielen Personen zur Verfügung stellt, die nicht über die nötigen Konzessionen oder Bewilligungen verfügen. 2 Wird die Tat gewerbs- oder bandenmässig begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen. 3 Mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer vorsätzlich durch unwahre Angaben oder auf andere Weise die Erteilung einer Konzession oder Bewilligung erschleicht.

Art. 131 Übertretungen

1 Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a. ohne die dafür nötigen Bewilligungen andere Geldspiele als diejenigen nach Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt; b. Werbung für in der Schweiz nicht bewilligte Geldspiele macht; c. Werbung für bewilligte Geldspiele macht, die sich an gesperrte Personen oder Minderjährige richtet; d. Personen, die das gesetzliche Alter nach Artikel 72 Absätze 1 und 2 nicht erreicht haben oder gestützt auf Artikel 80 mit einer Spielsperre belegt sind, spielen lässt oder einen Gewinn, der über dem Schwellenwert im Sinne von Artikel 80 Absatz 3 liegt, an solche Personen auszahlt; e. bewirkt, dass ein Reingewinn, der für gemeinnützige Zwecke bestimmt ist, nicht vollumfänglich deklariert wird; f. die im 5. Kapitel 4. Abschnitt dieses Gesetzes, im 2. Kapitel des GwG und in dessen Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Sorgfaltspflichten gegen die Geldwäscherei verletzt; g. einer Aufforderung der zuständigen Behörde, den ordnungsgemässen Zustand wiederherzustellen oder die Missstände zu beseitigen, nicht nachkommt; h. ohne Ermächtigung der Veranstalterinnen zu gewerblichen Zwecken Teilnahmen an Lotterien und Sportwetten weiterverkauft. 2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. SR 955.0

Art. 132 Hinterziehung der Spielbankenabgabe

Wer vorsätzlich bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, wird mit einer Busse bestraft, die höchstens das Fünffache der hinterzogenen Steuer beträgt, maximal bis zu 500 000 Franken.

Art. 133 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben

1 Fällt eine Busse von höchstens 100 000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verhängte Strafe unverhältnismässig wären, so kann die Behörde von einer Verfolgung dieser Personen absehen und an ihrer Stelle den Geschäftsbetrieb zur Bezahlung der Busse verurteilen. 2 Die Artikel 6 und 7 VStrR gelten auch bei der Strafverfolgung durch kantonale Behörden. SR 313.0

Art. 134 Widerhandlungen im Zusammenhang mit den Spielbankenspielen und Hinterziehung der Spielbankenabgabe

1 Bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit den Spielbankenspielen und bei Hinterziehung der Spielbankenabgabe ist das VStrR anwendbar. 2 Verfolgende Behörde ist das Sekretariat der ESBK, urteilende Behörde die ESBK. SR 313.0

Art. 135 Widerhandlungen im Zusammenhang mit den anderen Geldspielen

1 Die Verfolgung und die Beurteilung der Straftaten im Zusammenhang mit den anderen Geldspielen obliegen den Kantonen. Die kantonalen Strafverfolgungsbehörden können die interkantonale Behörde zur Untersuchung beiziehen. 2 Der interkantonalen Behörde stehen die folgenden Parteirechte zu: a. die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen; b. die Einsprache gegen Strafbefehle; c. die Berufung und Anschlussberufung im Strafpunkt gegen Urteile.

Art. 136 Zuständigkeitskonflikte

Das Bundesstrafgericht entscheidet über Zuständigkeitskonflikte zwischen der ESBK und den kantonalen Strafbehörden.

Art. 137 Verfolgungsverjährung

Die Strafverfolgung für Übertretungen verjährt nach fünf Jahren.

Art. 138

1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. 2 Der Bund übt die Oberaufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes aus.

Art. 139

Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden im Anhang geregelt.

Art. 140 Spielbanken

1 Auf der Grundlage des Spielbankengesetzes vom 18. Dezember 1998 erteilte Konzessionen laufen sechs Kalenderjahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes ab. 2 Die Ausübung der mit der Konzession verliehenen Rechte und Pflichten richtet sich nach dem vorliegenden Gesetz. 3 Die Spielbanken passen ihre Konzepte, Verfahren und Abläufe an das vorliegende Gesetz an. Sie unterbreiten die Änderungen der ESBK bis spätestens ein Jahr nach dessen Inkrafttreten. [AS 2000 677, 2006 2197 Anhang Ziff. 133 5599 Ziff. I 15]

Art. 141 Veranstalterbewilligung für Grossspiele

1 Die Veranstalterinnen von Grossspielen im Sinne des vorliegenden Gesetzes reichen bei der interkantonalen Behörde bis spätestens zwei Jahre nach dessen Inkrafttreten ein Gesuch um eine Veranstalterbewilligung ein. 2 Wird das Gesuch abgelehnt oder wird während des Zeitraums nach Absatz 1 kein Gesuch um eine Veranstalterbewilligung eingereicht, so erlöschen die nach bisherigem Recht erteilten Bewilligungen zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

Art. 142 Spielbewilligung für Grossspiele

1 Inhaberinnen einer Bewilligung, die nach bisherigem Recht für interkantonal durchgeführte Lotterien und Wetten oder für Geschicklichkeitsspielautomaten erteilt wurde, dürfen diese Spiele nur weiterbetreiben, soweit: a. das Gesuch um Erteilung einer Veranstalterbewilligung nach Artikel 141 gutgeheissen worden ist; und b. sie innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der interkantonalen Behörde ein Gesuch um eine Spielbewilligung einreichen. 2 Bewilligungen nach Absatz 1 bleiben gültig, bis die Verfügung über das Bewilligungsgesuch Rechtskraft erlangt hat, mindestens aber bis zum Ablauf zweier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. 3 Wird während des Zeitraums nach Absatz 1 Buchstabe b kein Gesuch um eine Spielbewilligung eingereicht, so erlischt die nach bisherigem Recht erteilte Bewilligung zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. 4 Nach Inkrafttreten dieses Gesetzes übt die interkantonale Behörde die Aufsicht über automatisiert oder online oder interkantonal durchgeführte Geschicklichkeitsspiele aus.

Art. 143 Bewilligung für neue Grossspiele

1 Inhaberinnen von Bewilligungen, die nach bisherigem Recht für interkantonal durchgeführte Lotterien und Wetten erteilt wurden, können ab Inkrafttreten dieses Gesetzes Gesuche um Bewilligungen für neue Grossspiele einreichen, bevor sie über eine Veranstalterbewilligung verfügen. 2 Wird das Gesuch um eine Veranstalterbewilligung nach Artikel 141 abgelehnt, so erlischt die Bewilligung für die Spiele nach Absatz 1, sobald die Verfügung über das Gesuch um eine Veranstalterbewilligung Rechtskraft erlangt hat. 3 Wird während des Zeitraums nach Artikel 141 Absatz 1 kein Gesuch um eine Veranstalterbewilligung eingereicht, so erlischt die Bewilligung für die Spiele nach Absatz 1 nach Ablauf dieser Frist.

Art. 144 Bewilligung für Kleinspiele

1 Von den Kantonen nach bisherigem Recht erteilte Bewilligungen für Kleinspiele im Sinne des vorliegenden Gesetzes bleiben während längstens zweier Jahre nach dessen Inkrafttreten in Kraft. 2 Die Kantone passen ihre Gesetzgebung bis spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Anforderungen dieses Gesetzes und der entsprechenden Ausführungsverordnungen an. 3 Nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, aber vor Anpassung der kantonalen Gesetzgebung eingereichte Gesuche um Bewilligungen für Kleinspiele im Sinne dieses Gesetzes unterliegen dem bisherigen Recht.

Art. 145 Verwendung der Reingewinne von Grossspielen

Die Kantone passen ihre Gesetzgebung bis spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an die organisations- und verfahrensrechtlichen Vorgaben des 2. Abschnitts des 9. Kapitels an. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt das bisherige Recht.

Art. 146

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Datum des Inkrafttretens: Art. 1–85 und 94–146: 1. Januar 2019 Art. 86–93: 1. Juli 2019 BRB vom 7. Nov. 2018

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