Law

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz

Schaffhausen · 412.101 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of SchaffhausenFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 8f183c3b64782807b75cbb9e8895bcce87da649733907c48de54caa48024cde8

Contents: 66 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
  4. § 4
  5. § 5 Qualifikationsverfahren
  6. § 6
  7. § 8 beim Einstieg in den Arbeitsmarkt zu unterstützen
  8. § 9
  9. § 10
  10. § 11
  11. § 12 Grundbildung zu erlangen. *
  12. § 13
  13. § 14
  14. § 15
  15. § 16
  16. § 17
  17. § 18
  18. § 19 Auskunft geben. *
  19. § 20
  20. § 21
  21. § 22
  22. § 23 c) eine höhere Fachschule im Bereich Wirtschaft
  23. § 27
  24. § 28
  25. § 30
  26. § 31
  27. § 32 Schaffhausen. *
  28. § 33
  29. § 34
  30. § 35 Attestausbildung, deren Bildungserfolg gefährdet ist. *
  31. § 36
  32. § 39 § 38 * …
  33. § 40
  34. § 41
  35. § 42 -expertinnen und entscheidet über die Teilnahme. *
  36. § 43
  37. § 44
  38. § 45
  39. § 46 Grundsätze abgestellt. *
  40. § 47
  41. § 48
  42. § 49
  43. § 51
  44. § 52
  45. § 53
  46. § 54
  47. § 55
  48. § 56
  49. § 57
  50. § 58
  51. § 59
  52. § 60
  53. § 61
  54. § 62
  55. § 63 Durchführung der Kurse in einem Reglement fest. *
  56. § 64
  57. § 65
  58. § 66
  59. § 67
  60. § 68
  61. § 70 § 69 * …
  62. § 71
  63. § 72
  64. § 73
  65. § 74
  66. § 75

66 provisions

§ 1

Ausdehnung des Geltungsbereiches 1 Das Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz sowie seine Ausführungserlasse finden: a) sinngemäss Anwendung auf nicht dem Berufsbildungsgesetz unterstellte Bildungsgänge, die einer kantonalen Berufsbildungsinstitution angeschlossen sind b) Anwendung auf private Anbieter, mit welchen eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen wurde, soweit die jeweiligen Bestimmungen in Zusammenhang mit der Erfüllung der übertragenen Aufgaben stehen 2 Zuständige Behörden

§ 2

Regierungsrat 1 Dem Regierungsrat obliegen die Aufgaben, die ihm das Einführungsgesetz zuweist, sowie namentlich: a) Zuordnung von nicht dem Berufsbildungsgesetz unterstellten Bildungsgängen an kantonale Berufsbildungsinstitutionen b) Festlegung der Höhe der Schul- und Studiengelder c) Festlegung der Beiträge an die jeweiligen Bildungsanbieter d) Förderung der Verständigung und des Austausches zwischen den Sprachgemeinschaften, auch über die Landesgrenzen hinaus

§ 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Berufsbildungsrat 1 Dem Berufsbildungsrat obliegen die Aufgaben, die ihm das Einführungsgesetz zuweist, sowie namentlich: a) Genehmigung von kantonalen Bildungsgängen in der Grundbildung b) * Genehmigung des Ferienplans der kantonalen und privaten Berufsfachschulen und Höheren Fachschulen zum Zweck der Koordination c) Durchführung des Anerkennungsverfahrens für Lehrwerkstätten nach den Richtlinien des Bundesamtes d) Anordnung von Zwischenprüfungen für alle Lernenden eines Berufes e) Genehmigung der Verfahren für die Anerkennung von nicht formal erworbener Bildung f) Übertragung der Organisation und der Durchführung von Qualifikationsverfahren an Organisationen der Arbeitswelt oder an eine Berufsbildungsinstitution g) * Kenntnisnahme der Berichte der Abteilung Berufsbildung, der Abteilung Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung, der kantonalen Berufsfach- und weiterführenden Schulen, der Prüfungskommissionen sowie der privaten Bildungsinstitutionen, mit welchen eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen wurde 2 Der Berufsbildungsrat wird einberufen durch seine Vorsitzende bzw. seinen Vorsitzenden, so oft es die Geschäfte erfordern, oder auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern. 3 Die Wahl der kantonalen Prüfungskommmissionen und der kantonalen Berufsmaturitätskommission erfolgt auf Amtsdauer. 4 Der Berufsbildungsrat kann berufsspezifische Berufsbildungskommissionen einsetzen. 5 Der Berufsbildungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. *

§ 4

Erziehungsdepartement 1 Dem Erziehungsdepartement obliegen die Aufgaben, die ihm das Einführungsgesetz zuweist, sowie namentlich: a) Umsetzung von Massnahmen zur Unterstützung der Berufsentwicklung b) Regelung der Methoden zur Qualitätssicherung und -entwicklung für den gesamten Geltungsbereich des Gesetzes c) Abschluss von Vereinbarungen in Bereichen, in denen nicht der Regierungsrat zuständig ist d) Zertifizierung von kantonalen Bildungsgängen in der Grundbildung mit einem kantonalen Ausweis e) * Genehmigung der von den Schulleitungen und der kantonalen Berufsmaturitätskommission erlassenen Reglemente und Ordnungen f) Zuweisung von Aufgaben im Geltungsbereich dieses Gesetzes an die Schulinspektoren und -inspektorinnen g) Festlegung der Entschädigungen von Expertinnen und Experten in

§ 5 Qualifikationsverfahren

Abteilung Berufsbildung * 1 Die Abteilung Berufsbildung sorgt für den unmittelbaren Vollzug in der beruflichen Vor-, Grund- und Weiterbildung und ist zuständig für das Beitragswesen. * 2 Es berät die Vertragsparteien, vermittelt und entscheidet in Konflikten. 3 Die Abteilung Berufsbildung führt eine Fachstelle Erwachsenenbildung. * 4 Der Abteilung Berufsbildung obliegen weiter insbesondere: * a) Entscheid über Abweichungen von geltenden Verordnungen über die berufliche Grundbildung (Bildungsverordnungen) b) Erteilung der Bewilligung zur Ausbildung von Lernenden c) Festlegung der Qualitätsstandards für die betriebliche Ausbildung d) Genehmigung der Ausbildungsverträge e) Zustimmung zur Verlängerung der Probezeit der Lernenden bis auf sechs Monate f) Zuteilung von Lernenden an ausserkantonale Berufsfachschulen g) Bewilligung zur Führung von berufsfeldorientierten Klassen und Kursen in Absprache mit den Bildungspartnern h) Einsitznahme in überbetriebliche Kurskommissionen sowie deren Einsetzung im Bedarfsfall i) Durchführung des Anerkennungsverfahrens für Ausbildungsgänge der beruflichen Grundbildung durch eine andere zum Zweck der Vermittlung beruflicher Praxis anerkannte Institution gemäss der Berufsbildungsverordnung des Bundes j) Entscheid über die Zulassung zu Qualifikationsverfahren k) * Bewilligung zur Dispensation von Prüfungselementen des Qualifikationsverfahrens l) Bestimmung der Prüfungsleitungen im Kanton m) Festlegung der durchführenden Prüfungsbehörde von Qualifikationsverfahren n) Ausstellung von kantonalen Ausweisen sowie von eidgenössischen Fähigkeitszeugnissen und Attesten o) jährliche Berichterstattung über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung gegenüber Bund und Kanton p) Überprüfung der Einhaltung der Leistungsvereinbarungen q) * Entscheid über Art und Umfang von Nachteilsausgleichsmassnahmen 3 Berufsberatung und Case Management Berufsbildung *

§ 6

Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung 1 Der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung obliegen namentlich: a) allgemeine Aufklärung über die Berufswahl b) Führung eines Berufsinformationszentrums (BIZ) c) Beratung von Jugendlichen, Lernenden sowie Erwachsenen bezüglich Aus- beziehungsweise Weiterbildungsmöglichkeiten 2 Die Angebote der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung werden in einem Leistungskatalog festgelegt. Dieser bedarf der Genehmigung durch das Erziehungsdepartement. 3 Die Dienststelle Berufsbildung und Berufsberatung regelt die Zusammenarbeit der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung mit weiteren Amtsstellen. * § 6a * Case Management Berufsbildung 1 Jugendliche und junge Erwachsene haben Anspruch auf eine angemessene, individuelle Betreuung durch das Case Management Berufsbildung, sofern sie die gesetzlichen Vorgaben erfüllen. 2 Das Case Management Berufsbildung stellt sicher, dass die individuelle Betreuung der Jugendlichen durch die beteiligten Akteurinnen und Akteure über institutionelle und professionelle Grenzen hinweg für die Dauer der Berufswahl, der beruflichen Grundbildung respektive Ausbildung und des Übertritts in das Erwerbsleben optimal koordiniert wird. Dazu arbeiten alle an den Übergängen zwischen der obligatorischen Schule, der Berufsbildung und dem Arbeitsmarkt beteiligten Institutionen eng zusammen. 4 Berufliche Grundausbildung 4.1 Allgemeines § 7 * Grundsätze 1 Die Dienststelle Berufsbildung und Berufsberatung fördert die Zusammenarbeit aller Bildungspartner, insbesondere in den Berufsbildungs-, Aufsichts- und Kurskommissionen. Ebenso fördert sie die interinstitutionelle Zusammenarbeit an den Übergängen zwischen Schule, Berufsbildung und Arbeitsmarkt. * 2 Die beteiligten Akteure fördern ein Bildungs- und Unterstützungssystem, das dem Einzelnen die berufliche und persönliche Entfaltung und die Integration in die Gesellschaft, insbesondere in die Arbeitswelt, ermöglicht. Sie sorgen für ein bedarfsgerechtes Angebot an notwendigen Massnahmen, insbesondere um: a) Jugendliche und junge Erwachsene in die Berufsbildung zu integrieren b) sie bei Bedarf beim Erreichen eines anerkannten Abschlusses auf der Sekundarstufe II zu unterstützen c) Absolventinnen und Absolventen einer beruflichen Grundbildung

§ 8 beim Einstieg in den Arbeitsmarkt zu unterstützen

Qualitätssicherung und -entwicklung 1 Die Abteilung Berufsbildung legt die Instrumente zur Qualitätssicherung und -entwicklung im Bereich der beruflichen Grundausbildung für die Schulen, die Lehrbetriebe, die überbetrieblichen Kurse sowie die Kurse und Weiterbildungskurse für Berufsbildende fest. * 2 Sie sorgt für die Durchführung und beaufsichtigt diese. * § 8a * Nachteilsausgleich 1 Lernende mit einer Behinderung, bei denen die damit verbundenen Funktionsstörungen ärztlich beziehungsweise fachpsychologisch nachgewiesen sind, haben Anspruch auf einen angemessenen Nachteilsausgleich. 2 Die betreffenden Nachweise sind rechtzeitig vor Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs zu erbringen. 3 Die Abteilung Schulische Abklärung und Beratung (SAB) des Erziehungsdepartements führt Abklärungen durch und erstellt Gutachten zuhanden der Erziehungsberechtigten bei Gesuchen um Nachteilsausgleichsmassnahmen: a) in der Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung b) in der beruflichen Grundbildung, einschliesslich des Qualifikationsverfahrens c) in der Berufsmaturität, einschliesslich der Aufnahme- und Abschlussprüfungen 4 Die SAB erbringt ihre Abklärungen gemäss Abs. 3 für Lernende bis zur Vollendung des 18. Altersjahres. Die diesbezüglichen Kosten trägt der Kanton. 5 Über Art und Umfang der Nachteilsausgleichsmassnahmen entscheidet die Abteilung Berufsbildung. Sie legt das Verfahren fest. § 8b * … 4.2 Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung

§ 9

Lehrgänge zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung 1 Das Erziehungsdepartement ist zuständig für die Festlegung und Koordination des kantonalen Angebots an Lehrgängen zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung und bezeichnet die Bildungsträger. 2 Der Berufsbildungsrat genehmigt die Ausbildungspläne der Lehrgänge zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung. 3 Der Bildungsträger stellt die Ausweise aus.

§ 10

Zulassung 1 Bei Vorliegen eines Ausbildungsvertrages weist die Abteilung Berufsbildung die Lernenden den entsprechenden Lehrgängen zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung zu. * 2 In den übrigen Fällen entscheiden die Bildungsanbietenden. 4.3 Berufliche Grundbildung 4.3.1 Allgemeine Vorschriften

§ 11

Ausbildungsplätze 1 Die Abteilung Berufsbildung betreibt ein Lehrstellenmarketing und trifft in Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt geeignete Massnahmen zur Schaffung von Lehrstellen, um ein möglichst ausreichendes und bedarfsgerechtes Angebot an Ausbildungsplätzen im Bereich der beruflichen

§ 12 Grundbildung zu erlangen. *

Aufsicht 1 Die Abteilung Berufsbildung beaufsichtigt in Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt die Ausbildung in den Lehrbetrieben durch Betriebsbesuche, Gespräche mit den Lehrvertragsparteien sowie durch Rückfragen bei Berufsfachschulen. Sie überwacht und betreut insbesondere die Ausbildung in Betrieben, die erstmals oder unter veränderten Verhältnissen Lernende ausbilden oder die zu Beanstandungen Anlass gegeben haben. Der Abteilung Berufsbildung ist jederzeit von den Bildungspartnern über alle Belange des Ausbildungsverhältnisses Auskunft zu erteilen und Zutritt zu den betrieblichen Arbeits- und Unterkunftsräumen der Lernenden zu gewähren. * 2 Die Aufsicht über überbetriebliche Kurse erfolgt durch die Einsitznahme von Vertretungen der Abteilung Berufsbildung in den Kurskommissionen. * 3 Die Aufsicht über die Berufsfachschulen erfolgt durch die jeweiligen Aufsichtskommissionen. 4 In allen übrigen Bereichen obliegt die Aufsicht der Abteilung Berufsbildung. *

§ 13

Ausbildungskurse für Berufsbildende 1 Die Abteilung Berufsbildung ist zuständig für die Organisation und Durchführung der obligatorischen Ausbildungskurse für Berufsbildende der beruflichen Praxis. * 2 Es beaufsichtigt die obligatorischen Ausbildungskurse von privaten Anbietenden. 3 Berufsbildende können bei entsprechender Vorbildung von der Abteilung Berufsbildung ganz oder teilweise von Ausbildungskursen dispensiert werden. * 4 Der Berufsbildungsrat ist zuständig für die Übertragung von obligatorischen Kursen für Berufsbildende der beruflichen Praxis an Organisationen der Arbeitswelt.

§ 14

Weiterbildungskurse für Berufsbildende 1 Bei Bedarf oder auf Antrag der Organisationen der Arbeitswelt werden obligatorische berufsspezifische Weiterbildungskurse und Lehrmeistertagungen durchgeführt, insbesondere bei Änderungen von Bildungsverordnungen und Bildungsplänen. 2 Die Abteilung Berufsbildung kann fakultative Weiterbildungskurse anbieten. *

§ 15

Überbetriebliche Kurse für Lernende 1 Der Kursstandort der überbetrieblichen Kurse für Lernende wird von den Organisationen der Arbeitswelt in Absprache mit der Abteilung Berufsbildung festgelegt. * 2 Die Abteilung Berufsbildung kann Lernende vom Besuch der obligatorischen überbetrieblichen Kurse befreien. *

§ 16

Andere Institutionen 1 Die Angebote der dualen Grundausbildung können bei Bedarf durch die Führung von Lehrwerkstätten, Handelsmittel- und Fachmittelschulen oder anderen zu diesem Zweck anerkannten Institutionen für die Bildung in beruflicher Praxis ergänzt werden. 2 Die Abteilung Berufsbildung beaufsichtigt die Bereiche der Bildung in beruflicher Praxis in Zusammenarbeit mit der jeweiligen Bildungsinstitution. * 3 Die Aufsicht über die Qualifikationsverfahren obliegt den zuständigen kantonalen Prüfungsgremien. 4.3.2 Ausbildungsverhältnis

§ 17

Bildungsbewilligung 1 Die Abteilung Berufsbildung prüft die betrieblichen und personellen Voraussetzungen für die Ausbildung von Lernenden und teilt den Entscheid schriftlich mit. Sie kann zur Abklärung Sachverständige beiziehen. * 2 Die Abteilung Berufsbildung kann die Bildungsbewilligung unter dem Vorbehalt erteilen, dass der Nachweis einer berufspädagogischen Qualifikation im Äquivalent von 100 Lernstunden bzw. 40 Kursstunden gemäss der Berufsbildungsverordnung des Bundes innert einer Frist von zwei Jahren nachgereicht wird. * 3 Die Bildungsbewilligung kann befristet erteilt oder zur Sicherstellung einer geordneten Ausbildung mit weiteren Bedingungen und Auflagen verbunden werden. 4 Die Abteilung Berufsbildung befindet über die von den jeweiligen Bildungsverordnungen abweichenden Voraussetzungen für das Erlangen einer Bildungsbewilligung. * 5 Die Bewilligung kann entzogen werden, wenn die gesetzlichen Bestimmungen nicht eingehalten oder die Bedingungen und Auflagen nicht erfüllt werden.

§ 18

Register 1 Die Abteilung Berufsbildung führt Register, welche über die Anbietenden der beruflichen Praxis, die abgeschlossenen Ausbildungsverträge, Grund und Zeitpunkt allfälliger vorzeitiger Vertragsauflösungen, die Ergebnisse der Abschlussprüfungen sowie die Namen der verantwortlichen Ausbildenden

§ 19 Auskunft geben. *

Ausbildungsverträge 1 Ausbildungsverträge sind der Abteilung Berufsbildung zur Genehmigung einzureichen. * 2 Die Abteilung Berufsbildung bezeichnet die zu verwendenden Vertragsformulare für die berufliche Ausbildung und die weiteren notwendigen Formulare für Zusatzvereinbarungen. *

§ 20

Ausbildungsverbund 1 Bei Ausbildungsverhältnissen mit mehreren Ausbildungsorten sind die Zuständigkeiten und Verantwortungen im Ausbildungsvertrag oder in einer Zusatzvereinbarung zu regeln.

§ 21

Lehrbeginn 1 Der Beginn der Lehre ist in der Regel auf den 1. August festzulegen. 4.3.3 Beruflicher Unterricht

§ 22

Berufsfachschulen 1 Das Erziehungsdepartement entscheidet über die Führung von Berufsfachklassen und deren Zuweisung zu den Berufsfachschulen. 2 Das Berufsbildungszentrum des Kantons Schaffhausen ist die kantonale Berufsfachschule für die gewerblich-industriellen Berufe sowie für Dienstleistungsberufe im sozialen und gesundheitlichen Bereich. Dem Berufsbildungszentrum zusätzlich angegliedert sind: * a) die Lehrgänge auf Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung b) eine Berufsmittelschule c) je eine höhere Fachschule in den Bereichen Technik und Pflege 3 Die Führung einer Berufsfachschule für die kaufmännischen Berufe sowie die Berufe des Detailhandels wird mittels Leistungsvereinbarung auf den Kaufmännischen Verband Schaffhausen übertragen. Der HKV Handelsschule KV Schaffhausen sind zusätzlich angegliedert: * a) eine Handelsmittelschule b) eine Berufsmittelschule

§ 23 c) eine höhere Fachschule im Bereich Wirtschaft

Zulassung 1 Nach Genehmigung des Lehrvertrages weist die Abteilung Berufsbildung die Lernenden der jeweiligen Berufsfachschule zu. * 2 Über die Zulassung der übrigen Lernenden zur Berufsfachschule entscheidet die Abteilung Berufsbildung in Absprache mit der jeweiligen Schulleitung. * § 24 * Aufsichtskommissionen der Berufsfachschulen 1 Die Aufsichtskommissionen der Berufsfachschulen bestehen aus höchstens neun Mitgliedern. Sie setzen sich zusammen aus Personen der Wirtschaft, Gesellschaft und Politik, insbesondere Vertretungen der Organisationen der Arbeitswelt oder Lehrbetrieben, welche die verschiedenen Ausbildungsrichtungen angemessen vertreten. Bei nicht kantonalen Berufsfachschulen ist die Trägerschaft angemessen in der Aufsichtskommission vertreten. 2 Mit beratender Stimme nehmen an den Sitzungen teil: a) zwei Vertretungen des Erziehungsdepartements b) der Rektor bzw. die Rektorin c) eine Vertretung der Lehrenden 3 Für die Aufsichtskommissionen der kantonalen Berufsfachschulen bestimmt das Erziehungsdepartement den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende aus den Reihen der stimmberechtigten Mitglieder. Im Übrigen konstituieren sich die Aufsichtskommissionen selbst. 4 Die Aufsichtskommissionen können weitere Fachleute mit beratender Stimme für die Behandlung einzelner Geschäfte beiziehen. Für besondere Kompetenz- oder Leistungsbereiche können sie Geschäfte einer Fachkommission übertragen. 5 Die Aufsichtskommissionen beraten und beaufsichtigen die Berufsfachschulen. Sie haben folgende Aufgaben: a) Aufsicht über die Schulentwicklung b) Aufsicht über die Realisierung der Schulführungsziele c) Aufsicht über die Qualitätssicherung und -entwicklung, insbesondere durch Mitwirkung bei der Qualifikation der Lehrenden d) Beratung der Schulleitung bezüglich Grundsatzfragen betreffend die Berufsbildung und die Berufsfachschulen 6 Der Träger der Berufsfachschule kann der jeweiligen Aufsichtskommission weitere Aufgaben übertragen. 7 Die Aufsichtskommissionen geben sich eine Geschäftsordnung. § 25 * 1 Die Schulordnung enthält Bestimmungen über den Schulbetrieb, insbesondere zu den Hausregeln, zum Disziplinarwesen, zum Absenzenwesen, zum unlauteren Verhalten bei benoteten Leistungsnachweisen und zum Mitspracherecht der Lernenden. Sie ist durch das Erziehungsdepartement zu genehmigen. § 25a * Disziplinarmassnahmen 1 Geringfügige Disziplinarmassnahmen können von den Lehrpersonen angeordnet werden. Diese sind in der Schulordnung geregelt. 2 Bei Verstössen der Lernenden gegen die Regelungen der Schulordnung oder andere Schulvorschriften stehen den Schulleitungen zur Ahndung folgende Disziplinarmassnahmen zur Verfügung: a) schriftlicher Verweis b) Bussen bis zum Höchstbetrag von Fr. 20.00 pro Lektion für unentschuldigte, aufeinanderfolgende Absenzen bis zu einem Maximalbetrag von Fr. 300.00 c) Bussen bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 300.00 für weitere Verstösse gegen Disziplinartatbestände, die in der Schulordnung ausdrücklich mit Busse in bestimmter Höhe geahndet werden d) Suspendierung vom Unterricht für längstens fünf Tage e) Verpflichtung zu einer pädagogisch sinnvollen Tätigkeit von höchstens zwei Stunden pro Woche während der Freizeit über einen Zeitraum von maximal vier Wochen f) Ausschluss vom freiwilligen Unterricht (Frei- und Wahlfächer) g) Ausschluss von besonderen Schulveranstaltungen, wie insbesondere Lagern, Projektwochen oder Ähnlichem h) schriftliche Androhung des Ausschlusses von der Schule 3 Höhere Bussen bis zum Maximalbetrag von Fr. 500.00 für Verstösse gegen Disziplinartatbestände, die in der Schulordnung ausdrücklich mit Busse in bestimmter Höhe geahndet werden, können auf Antrag der zuständigen Schulleitung vom Erziehungsdepartement verfügt werden. 4 Die Lernenden sind vor der Verfügung von Disziplinarmassnahmen anzuhören. 5 Der Lehrbetrieb und die Abteilung Berufsbildung sind von der Schulleitung mindestens über die gemäss Abs. 2 lit. d bis lit. h ergriffenen Disziplinarmassnahmen zu informieren. 6 Bei schweren Verstössen gegen die Regelungen der Schulordnung oder andere Schulvorschriften sowie allgemein gegen die Rechtsordnung kann das Erziehungsdepartement auf Antrag der Schulleitung nach Rücksprache mit der Abteilung Berufsbildung und dem Lehrbetrieb den dauerhaften Ausschluss von der Schule verfügen. § 25b * Disziplinarmassnahmen bei unlauterem Verhalten bei benoteten Leistungsnachweisen 1 Verwendet der Lernende oder die Lernende unerlaubte Hilfsmittel oder verstösst er oder sie gegen sonstige Vorschriften bei der Durchführung von benoteten Leistungsnachweisen, hat der Prüfende den Vorfall unverzüglich zu untersuchen. 2 Die Disziplinarmassnahmen können in besonders schweren Fällen bis zu einem Prüfungsabbruch und zum Nichtbestehen des entsprechenden Leistungsnachweises führen. Diese sind von der Schulleitung zu verfügen. 3 Das konkrete Verfahren, die entsprechenden Zuständigkeiten und die diesbezüglichen Disziplinarmassnahmen werden in den Schul- bzw. Prüfungsordnungen detailliert geregelt. Die entsprechenden Disziplinarmassnahmen können mit denjenigen gemäss § 25a kombiniert werden. 4 Die Bestimmungen betreffend Disziplinarmassnahmen bei unlauterem Verhalten bei benoteten Leistungsnachweisen gelten auch für die Prüfungen des Qualifikationsverfahrens. § 25c * Schulorganisationsreglement 1 Das Schulorganisationsreglement enthält Bestimmungen über die Organisation der Schule und zum Mitspracherecht der Lehrenden. Es ist durch das Erziehungsdepartement zu genehmigen. § 26 * Schulleitungen 1 Die Schulleitungen treffen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Anordnungen, soweit nicht eine andere Instanz zuständig ist. Sie erlassen insbesondere Leitbilder, Reglemente, Ordnungen und Weisungen. Beim Erlass der Leitbilder, Reglemente und Ordnungen sind die jeweils zuständigen Aufsichtskommissionen miteinzubeziehen.

§ 27

Berufsmaturitätsschulen 1 Die Berufsfachschulen führen bei genügender Schülerzahl Berufsmaturitätsklassen. Die Berufsmaturitätsschule kann lehrbegleitend oder als Vollzeitschule absolviert werden. 1bis Es können folgende Ausrichtungen von Berufsmaturitätsschulen geführt werden: * a) Technik, Architektur und Life Sciences b) Wirtschaft und Dienstleistungen c) Gesundheit und Soziales d) * Natur, Landschaft und Lebensmittel e) * Gestaltung und Kunst 2 Der Schulbetrieb untersteht der Aufsicht jener Berufsfachschule, der die jeweilige Berufsmaturitätsabteilung angegliedert ist. 3 Das Erziehungsdepartement entscheidet, an welcher Berufsmaturitätsschule die jeweiligen Berufsmaturitätsklassen zu führen sind. Klassen verschiedener Ausrichtungen können zusammengelegt werden. *

§ 28

Besuch ausserkantonaler Berufsmaturitätsschulen 1 Lernende, die für den Pflichtunterricht einer ausserkantonalen Berufsfachschule zugewiesen werden, können von der Abteilung Berufsbildung den entsprechenden ausserkantonalen Berufsmaturitätsschulen zugewiesen werden. * 2 Lernende, die eine Ausrichtung besuchen, die im Kanton nicht angeboten wird, werden von der Abteilung Berufsbildung der entsprechenden, nächstgelegenen ausserkantonalen Berufsmaturitätsschule zugewiesen. * 3 Über die Zuweisung von weiteren Lernenden an ausserkantonale Berufsmaturitätsschulen entscheidet die Abteilung Berufsbildung. * § 29 * Kantonale Berufsmaturitätskommission 1 Die kantonale Berufsmaturitätskommission setzt sich zusammen aus: a) zwei Vertretungen von Fachhochschulen b) vier Vertretungen der Organisationen der Arbeitswelt, welche gleichzeitig Mitglieder der Aufsichtskommissionen einer Berufsfachschule sind c) * einer Vertretung der Dienststelle Berufsbildung und Berufsberatung d) je einer Vertretung einer Berufsfachschule im Kanton, welcher eine Berufsmaturitätsschule angeschlossen ist 2 Das Erziehungsdepartement bestimmt die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden. Im Übrigen konstituiert sich die kantonale Berufsmaturitätskommission selbst. 3 Die Leitungen der Berufsmaturitätsschulen nehmen an den Sitzungen der kantonalen Berufsmaturitätskommission mit beratender Stimme teil. 4 Die kantonale Berufsmaturitätskommission legt durch Reglement die Zulassungsbedingungen, die Aufnahmeverfahren, die Stundentafeln und die Modalitäten der Abschlussprüfungen sowie die Massnahmen bei unlauterem Verhalten bei formalisierten Prüfungen und weiteren benoteten Leistungsnachweisen fest. Sie beaufsichtigt die Einhaltung dieser Bestimmungen. 5 Der kantonalen Berufsmaturitätskommission obliegen weiter insbesondere: a) Bearbeitung von Grundsatzfragen zur Berufsmaturität b) Pflege des Kontaktes zu den Fachhochschulen c) Überwachung der Umsetzung der Vorschriften des Bundes d) Kenntnisnahme der Studienführer e) Bestimmung der Prüfungsleitungen f) Bestätigung der Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten 6 Die kantonale Berufsmaturitätskommission gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 30

Berufsmaturitätszeugnis 1 Lernende, welche die Abschlussprüfung erfolgreich absolviert haben, erhalten das Berufsmaturitätszeugnis, sofern sie auch das Qualifikationsverfahren für das eidgenössische Fähigkeitszeugnis bestanden haben. 2 … * 3 Das Berufsmaturitätszeugnis an Schaffhauser Berufsmaturitätsschulen wird vom Vorsteher bzw. der Vorsteherin des Erziehungsdepartementes und vom Präsidenten bzw. der Präsidentin der Berufsmaturitätskommission unterschrieben.

§ 31

Handelsmittelschulen 1 Die Reglemente für die Handelsmittelschulen betreffend Zulassungsbedingungen, Aufnahmeverfahren, Stundentafeln, Promotionsbestimmungen und Abschlussprüfungen werden vom Erziehungsdepartement genehmigt. Sie sind der kantonalen Berufsmaturitätskommission zur Überprüfung bezüglich Gleichwertigkeit der Berufsmaturitätsfächer vorzulegen. * 2 Das Aufnahmeverfahren und die Abschlussprüfungen richten sich bezüglich der Berufsmaturitätsfächer nach denjenigen der Berufsmaturitätsschule. 3 Im Übrigen finden die Bestimmungen über die Berufsmaturitätsschule sinngemäss Anwendung. 4 Der Schulbetrieb untersteht der Aufsicht der HKV Handelsschule KV

§ 32 Schaffhausen. *

Freifächer 1 Von der Berufsfachschule werden als Ergänzung zum Pflichtunterricht Freifächer angeboten. 2 Als Freifächer gelten auch in Absprache mit den Organisationen der Arbeitswelt angebotene branchenbezogene Zusatzunterrichtsstunden. 3 Der Besuch von Freifächern setzt genügende Leistungen in der Berufsfachschule und im Lehrbetrieb voraus. Im Einvernehmen mit dem Lehrbetrieb können diese von Lernenden ohne Lohnabzug besucht werden. 4 Bei der stundenplanmässigen Festlegung der Freifächer ist bestmöglichst auf die Interessen der Lehrbetriebe Rücksicht zu nehmen. 5 Bei Uneinigkeit zwischen den Bildungspartnern entscheidet die Abteilung Berufsbildung. * 6 Die zuständige Schulleitung regelt das Nähere in einem Reglement. *

§ 33

Stützkurse 1 Die Berufsfachschule kann im Einvernehmen mit den Lehrbetrieben und mit den betreffenden Lernenden den Besuch von Stützkursen als unentgeltlicher befristeter Zusatzunterricht zur Vertiefung des Pflichtstoffes und zum Aufholen von schulischem Rückstand anordnen. 2 Bei Uneinigkeit zwischen den Bildungspartnern entscheidet die Abteilung Berufsbildung. * 3 Die zuständige Schulleitung regelt das Nähere in einem Reglement. *

§ 34

Lernbegleitung 1 Die Abteilung Berufsbildung entscheidet über die Modalitäten einer fachkundigen, individuellen Lernbegleitung für Absolvierende einer zweijährigen

§ 35 Attestausbildung, deren Bildungserfolg gefährdet ist. *

Schullehr-, Semester- und Stundenpläne 1 Schullehr- und Stundenpläne sind den Bildungspartnern zugänglich zu machen. 2 Die Lehrenden haben aus den Schullehr- und den Stundenplänen Semesterpläne zu erstellen. Diese sind der Aufsichtskommission auf Verlangen zur Kenntnisnahme vorzulegen.

§ 36

Dauer des Schuljahres, Ferien 1 Lehrgänge, welche nicht 40 Unterrichtswochen pro Schuljahr umfassen, können von der zuständigen Aufsichtskommission bewilligt werden. Die unterrichtsfreie Zeit ist auf den Ferienkalender der Schulen der Primarstufe und der Sekundarstufe I abzustimmen. 2 Lernende haben ihre Ferien in der unterrichtsfreien Zeit zu beziehen. Ausnahmen bewilligt die Schulleitung auf Antrag beider Lehrvertragsparteien. § 37 * Schulentwicklungsprojekte 1 Das Erziehungsdepartement kann die Berufsfachschulen mit der Durchführung von Schulentwicklungsprojekten beauftragen.

§ 39 § 38 * …

Zuständigkeiten 1 Die Prüfungskommissionen sind zuständig für die ordnungsgemässe Vorbereitung und Durchführung von Qualifikationsverfahren zur Erlangung eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses oder eines eidgenössischen Berufsattests. 2 Für die Anerkennung und Validierung von kantonalen Qualifikationsverfahren, die zu einem anderen Abschluss führen, sowie von Verfahren aufgrund von nicht formal erworbener Bildung ist die Abteilung Berufsbildung zuständig. * 3 Für nicht in Bildungsverordnungen geregelte Zwischenqualifizierungsverfahren in der Grundbildung ist die Abteilung Berufsbildung zuständig. *

§ 40

Zusammensetzung und Konstituierung der Prüfungskommissionen 1 Die Prüfungskommissionen bestehen aus höchstens elf Mitgliedern und setzen sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern der Organisationen der Arbeitswelt sowie je einer Vertretung der Berufsfachschulen und der Abteilung Berufsbildung. Der Prüfungsleitung ist ein Sitz mit beratender Stimme zu gewähren. * 2 Der Berufsbildungsrat bestimmt die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden. Im Übrigen konstituieren sich die Prüfungskommissionen selbst.

§ 41

Prüfungsexperten bzw. -expertinnen 1 Als Prüfungsexperten bzw. -expertinnen sind Fachpersonen sowie Lehrende an Berufsfachschulen einzusetzen, welche die Voraussetzungen an Berufsbildende erfüllen. Sie haben an Expertenkursen teilzunehmen. 2 Die Abteilung Berufsbildung koordiniert die Kurse für Prüfungsexperten und

§ 42 -expertinnen und entscheidet über die Teilnahme. *

Termine der Qualifikations-verfahren 1 Die Anmeldetermine für die Qualifikationsverfahren und die Fristen für deren Durchführungen werden durch das Prüfungsgremium festgelegt. Dieses stellt den Lehrbetrieben Anmeldeformulare mit den nötigen Informationen zu. 2 Die Ausbildungsbetriebe sind für die fristgerechte Anmeldung der Lernenden zu den Qualifikationsverfahren verantwortlich.

§ 43

Zutritt zu den Qualifikations-verfahren 1 Zu den Qualifikationsverfahren haben nur Personen Zutritt, welche von der zuständigen Prüfungsleitung dazu ermächtigt wurden. 2 Personen, die nicht mit der Durchführung oder Beaufsichtigung von Qualifikationsverfahren beauftragt sind, dürfen auf deren Ablauf in keiner Art und Weise Einfluss nehmen.

§ 44

Qualifikationsverfahren ausserhalb des Kantons 1 In begründeten Fällen kann die Abteilung Berufsbildung Lernende ausserkantonalen Prüfungsinstanzen zuweisen. *

§ 45

Anrechnung bereits erworbener Bildung 1 Die Abteilung Berufsbildung entscheidet über die Anrechnung bereits erworbener Bildung. Dabei wird in der Regel auf interkantonal anerkannte

§ 46 Grundsätze abgestellt. *

Andere Qualifikations-verfahren 1 Die Abteilung Berufsbildung ist zuständig für den Entscheid über die Zulassung zu Qualifikationsverfahren bei nicht formal erworbener Bildung. * 2 Sie bezeichnet die nicht in Bildungserlassen geregelten Verfahren, die zur Feststellung der erforderlichen Qualifikationen geeignet sind. * 3 Die Kosten solcher Verfahren werden den Gesuchsstellenden in der Regel weiterverrechnet.

§ 47

Kantonales Zeugnis 1 Die Abteilung Berufsbildung kann Lernenden, welche keinen eidgenössisch anerkannten Abschluss erlangen konnten, ein kantonales Zeugnis ausstellen. Dieses gibt Auskunft über den individuellen Ausbildungsstand. * 5 Höhere Berufsbildung

← Find another law