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Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich

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Contents: 63 provisions
  1. § 1 Geltungsbereich
  2. § 2 Recht
  3. § 5 Aufsicht
  4. § 6 Rechtsnatur
  5. § 7 Stellenausschreibung
  6. § 8 des Arbeitsverhältnisses
  7. § 9 Funktionen
  8. § 10 Im Allgemeinen
  9. § 11 Probezeit
  10. § 12 Versetzung
  11. § 13 Kündigungsfrist
  12. § 14 Beendigungsgründe
  13. § 15 Kündigungstermine
  14. § 17 zur Unzeit
  15. § 18 Gründen
  16. § 19 Einvernehmen
  17. § 21 Anstellung
  18. § 22 Sozialplan
  19. § 23 Persönlichkeit
  20. § 24 Lohn
  21. § 25 Jahreslohnes
  22. § 26 Lohnklassen
  23. § 27 der Richtpositionen und Einreihungsplan
  24. § 27ein die Stellenpläne fest und reihen die Stellen gemäss
  25. § 29 Beförderung
  26. § 30 bei Teilzeitverhältnissen
  27. § 31 Auslagen
  28. § 32 Teuerungsausgleich
  29. § 33 Kinderzulagen
  30. § 34 Familienzulage
  31. § 35 Dienstaltersgeschenk
  32. § 36 und Anreize
  33. § 37 Mitarbeiterbeurteilung
  34. § 38 Arbeitszeugnis
  35. § 39 Grundsatz
  36. § 40 Verschwiegenheitspflicht
  37. § 41 Arbeitszeit
  38. § 42 bei Dritten
  39. § 43 Ämter
  40. § 44 Untersuchung
  41. § 45 Weiterbildung
  42. § 46 Ruhetage
  43. § 47 Ferien
  44. § 48 Urlaub
  45. § 49 Mutterschaftsurlaub
  46. § 50 Vaterschaftsurlaub
  47. § 51 Zivildienst
  48. § 52 Unfall
  49. § 53 Unfall
  50. § 54 der Lohnfortzahlung
  51. § 56 der Lohnfortzahlung
  52. § 57 wegen Krankheit und Unfall
  53. § 58 Pensionskasse
  54. § 59 im Todesfall
  55. § 60 Datenschutz
  56. § 61 Beschwerden
  57. § 62 Anhörungsrecht
  58. § 63 Rechtsmittelbelehrung
  59. § 64 Arbeitsverhältnisse
  60. § 66 Bei bestehenden Arbeitsverhältnissen
  61. § 67 Kirchgemeinden
  62. § 68 in neue Lohnklassen
  63. § 69 Inkrafttreten

63 provisions

§ 1 Geltungsbereich

1 Die Anstellungsordnung regelt verbindlich das Arbeitsverhältnis der voll- und teilzeitlichen Angestellten, die befristet oder unbefristet im Dienste der Körperschaft, einer Kirchgemeinde oder eines Zweckverbandes stehen, eingeschlossen die gemäss dem Reglement über die Neuwahl von Pfarrern3 von der Kirchgemeinde gewählten Pfarrer, Diakone mit Gemeindeleitungsfunktion und Pfarreibeauftragten.8 2 Weitere kirchliche Institutionen können mit Zustimmung des Synodalrates diese Anstellungsordnung für ihre Angestellten als verbindlich erklären. 3 Die Mitglieder von Behörden und Personen, die Freiwilligenarbeit leisten, sind der Anstellungsordnung nicht unterstellt. Ergänzendes

§ 2 Recht

Enthalten diese Verordnung und die zugehörigen Vollzugsverordnungen keine auf den Einzelfall anwendbare Regelung, gelten sinngemäss die Bestimmungen des Obligationenrechts4. Berufsbezogene Bestimmungen § 3.14 1 Der Synodalrat kann für einzelne Personalgruppen berufsbezogene Bestimmungen erlassen. 2 In den berufsbezogenen Bestimmungen dürfen unter Berücksichtigung von Abs. 3 für folgende Personalgruppen abweichende Regelungen getroffen werden: Priester und Diakone, Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten, Religionspädagoginnen und Religionspädagogen (Jugendseelsorgerinnen und Jugendseelsorger), Katechetinnen und Katecheten, Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker. 3 Die abweichenden Regelungen beschränken sich auf folgende Sachgebiete: Anstellung oder Wahl, Aufsicht, Lohn, Arbeitszeit. Anstellungsinstanz § 4.17 1 Anstellungsinstanzen sind der Synodalrat bzw. die Kirchenpflegen. Bei Institutionen und Zweckverbänden erfolgt die Anstellung durch die zuständige Trägerschaft nach deren Reglementen. 2 Der Synodalrat kann seine Anstellungsbefugnisse der Generalsekretärin bzw. dem Generalsekretär oder den zuständigen Gremien der Dienststellen übertragen. Allgemeine Voraussetzungen einer Anstellung im Verkündigungsdienst § 4 a.16 1 Von den Angestellten im Verkündigungsdienst wird eine positive Grundhaltung und Offenheit gegenüber der Botschaft des Evangeliums und die Bereitschaft vorausgesetzt, den christlichen Charakter der Einrichtung zu achten und dazu beizutragen, ihn im eigenen Aufgabenfeld zur Geltung zu bringen. 2 Für die Anstellung im Verkündigungsdienst bleibt der Kernbereich der privaten Lebensgestaltung unbeachtet. Das Beziehungsleben, die sexuelle Orientierung und Lebensführung, insbesondere die Intimsphäre, bleiben rechtlichen Bewertungen entzogen und bilden kein Anstellungskriterium. Besondere kirchliche Voraussetzungen an Priester und Diakone sowie Ordensangehörige bleiben hiervon unberührt. 3 Priester und Diakone sowie weitere Angestellte im Verkündigungsdienst werden im Einvernehmen mit der zuständigen kirchlichen Instanz angestellt. Die Verantwortung für die Verkündigung liegt bei der zuständigen kirchlichen Instanz. 4 Für den Verkündigungsdienst können in der Regel nur Personen angestellt werden, die der römisch-katholischen Kirche angehören (staatskirchenrechtliche Mitgliedschaft).

§ 5 Aufsicht

1 Alle Angestellten unterstehen der administrativen und fachlichen Aufsicht der anstellenden Instanz, soweit die berufsbezogenen Bestimmungen nicht Abweichendes enthalten. 2 Im Rahmen ihrer fachlichen Zuständigkeit arbeiten die Angestellten in den ihnen zugewiesenen Arbeitsbereichen eigenverantwortlich und selbstständig. 2. Arbeitsverhältnis 2.1 Grundsätzliches

§ 6 Rechtsnatur

Das Arbeitsverhältnis mit staatskirchlichen Organisationen ist öffentlich-rechtlich. Bei privatrechtlichen kirchlichen Organisationen ist es privatrechtlich.

§ 7 Stellenausschreibung

Offene Stellen sind in der Regel öffentlich auszuschreiben. Entstehung

§ 8 des Arbeitsverhältnisses

1 Die Arbeitsverhältnisse werden durch Verfügung begründet.8 2 Sie können in begründeten Fällen mit öffentlich-rechtlichem Vertrag begründet werden. Dieser kann insbesondere hinsichtlich des Lohnes, der Arbeitszeit, der Ferien sowie der Beendigung des Arbeitsverhältnisses von dieser Anstellungsordnung abweichen. 3 Arbeitsverhältnisse von privatrechtlichen Arbeitgebern werden durch Vertrag begründet. Privatauszug aus dem Strafregister und Sonderprivatauszug § 8 a.9 1 Die Anstellung erfolgt unter der Voraussetzung, dass die Bewerberinnen und Bewerber der Anstellungsinstanz einen Privatauszug aus dem Strafregister einreichen. 2 Bei der Anstellung von Bewerberinnen und Bewerbern in seelsorgerlicher, erzieherischer oder betreuender Funktion ist zusätzlich zum Privatauszug aus dem Strafregister ein Sonderprivatauszug einzureichen. 3 Angestellte in seelsorgerlicher, erzieherischer oder betreuender Funktion müssen mindestens alle fünf Jahre einen aktuellen Privatauszug aus dem Strafregister und Sonderprivatauszug einreichen. Vorgehen bei Verurteilungen § 8 b.9 1 Erhält die Anstellungsinstanz Kenntnis von einer Verurteilung wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens, welche die Vertrauenswürdigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers oder der angestellten Person schwer beeinträchtigt, kann die Anstellungsinstanz die Anstellung verweigern oder ein bestehendes Arbeitsverhältnis auflösen. 2 Bei einer Verurteilung zu einem Verbrechen oder Vergehen gegen die sexuelle Integrität von Kindern, Jugendlichen oder abhängigen Personen darf die Anstellung nicht erfolgen. Bestehende Arbeitsverhältnisse müssen beendet werden. 3 Für die Auflösung bestehender Arbeitsverhältnisse bei einer Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens gelten §§ 14 ff. sinngemäss. Richtlinien zur strukturellen Prävention von Machtmissbrauch § 8 c.15 1 Die Angestellten sind dem Verhaltenskodex zum Umgang mit Macht im Bistum Chur zur Prävention von spirituellem Missbrauch und sexueller Ausbeutung verpflichtet. 2 Der Synodalrat erlässt ein Reglement zur Umsetzung des Verhaltenskodex. Mehrere

§ 9 Funktionen

Übt eine Angestellte bzw. ein Angestellter mehr als eine Funktion aus, so ist für jede Funktion eine separate Anstellungsverfügung zu erlassen. 2.2 Dauer

§ 10 Im Allgemeinen

1 Das Arbeitsverhältnis wird in der Regel unbefristet mit der Möglichkeit der Kündigung begründet. 2 Befristete Arbeitsverhältnisse sind zulässig.

§ 11 Probezeit

1 Die ersten drei Monate des Arbeitsverhältnisses gelten in der Regel als Probezeit. 2 Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist beidseitig sieben Kalendertage. 3 Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht wird die Probezeit entsprechend verlängert. 2.3 Änderung des Arbeitsverhältnisses

§ 12 Versetzung

Angestellte können unter Wahrung einer angemessenen Frist an einen anderen Arbeitsplatz versetzt oder es können ihnen andere, ihrer Ausbildung und Eignung entsprechende, zumutbare Tätigkeiten zugewiesen werden. Auf die persönlichen Verhältnisse ist dabei Rücksicht zu nehmen. Zuweisung anderer Arbeit während der

§ 13 Kündigungsfrist

1 Angestellten kann, wenn es der Dienst oder der wirtschaftliche Personaleinsatz erfordert, unter Beibehaltung des bisherigen Lohnes für die Dauer der Kündigungsfrist sowie im Rahmen der Zumutbarkeit andere Arbeit zugewiesen werden. 2 In begründeten Fällen kann die oder der Angestellte von der Arbeit freigestellt werden. 2.4 Beendigung

§ 14 Beendigungsgründe

1 Das Arbeitsverhältnis endet durch:13 a. Kündigung, b. fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen gemäss § 18, c. Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen gemäss § 19, d. Beendigung infolge Invalidität gemäss § 20, e. vorzeitigen Altersrücktritt gemäss § 20 a, f. Erreichen der Altersgrenze gemäss § 20 b Abs. 1 und 3, g. Verzicht auf Wiederwahl oder Nichtwiederwahl bei Ablauf der Amtsdauer gemäss § 20 c, h. Ablauf einer befristeten Anstellung gemäss § 21, i. Tod. 2 . . .18 Kündigungsfristen und

§ 15 Kündigungstermine

1 Die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit betragen: a. im ersten Dienstjahr einen Monat, b. im zweiten Dienstjahr zwei Monate, c. vom dritten Dienstjahr an drei Monate. 2 Das Arbeitsverhältnis kann jeweils auf Ende eines Monats beendet werden. 3 Die Kündigungsfrist kann im gegenseitigen Einvernehmen verkürzt oder verlängert werden. Kündigungsvoraussetzungen und -verfahren § 16.17 1 Die Kündigung durch die Anstellungsinstanz darf nicht missbräuchlich sein und setzt einen sachlich zureichenden Grund voraus. Der Tatbestand der missbräuchlichen Kündigung richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die missbräuchliche Kündigung. 2 Erweist sich die Kündigung als missbräuchlich oder sachlich nicht gerechtfertigt und wird die oder der Angestellte nicht wieder eingestellt, bemisst sich die Entschädigung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die missbräuchliche Kündigung. 3 Vor dem Erlass einer Kündigung ist die oder der Betroffene anzuhören (rechtliches Gehör). 4 Die Kündigung wird durch die Anstellungsinstanz in einer schriftlichen, begründeten und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Verfügung mitgeteilt. Besondere Kündigungsbestimmungen für Angestellte im Verkündigungsdienst § 16 a.16 1 Die Anstellungsinstanz holt vor der Kündigung von Angestellten im Verkündigungsdienst die schriftliche Stellungnahme der zuständigen kirchlichen Instanz ein. 2 Das rechtliche Gehör wird bei Angestellten im Verkündigungsdienst von der Anstellungsinstanz oder bei gewählten Pfarrern und Pfarreibeauftragten vom Synodalrat zusammen mit der zuständigen kirchlichen Instanz wahrgenommen. 3 Die zuständige kirchliche Instanz kann der Anstellungsinstanz die Kündigung von Angestellten im Verkündigungsdienst beantragen. Dazu hat sie sachliche Kündigungsgründe gemäss § 16 b schriftlich darzulegen, insbesondere bei Verletzungen theologischer oder kirchenrechtlicher Vorgaben. Bei gewählten Pfarrern und Pfarreibeauftragten sind wichtige Gründe gemäss § 18 Abs. 4 darzulegen. 4 Wenn die Anstellungsinstanz oder bei gewählten Pfarrern und Pfarreibeauftragten der Synodalrat den Antrag auf Kündigung ablehnt, muss die Ablehnung begründet in einer beschwerdefähigen Verfügung mitgeteilt werden. 5 Bei Angestellten im Verkündigungsdienst führt der Austritt aus der Kirche (staatskirchenrechtlicher Austritt) in der Regel zur Beendigung des Anstellungsverhältnisses. Von einer Beendigung kann abgesehen werden, wenn Gründe des Einzelfalls dies als unangemessen erscheinen lassen. Kündigungsgründe § 16 b.16 1 Sachlich zureichende Kündigungsgründe sind insbesondere: a. mangelhalte Leistung oder unbefriedigendes Verhalten, b. organisatorische oder wirtschaftliche Gründe, c. langandauernde Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall. 2 Bezüglich des unbefriedigenden Verhaltens richten sich die sachlichen Kündigungsgründe in erster Linie auf das Verhalten im Dienst. Ausserdienstliches Verhalten ist rechtlich nur bedeutsam, wenn es öffentlich wahrnehmbar ist, grundlegende Werte der katholischen Kirche verletzt und dadurch deren Glaubwürdigkeit beeinträchtigt. 3 Für die Kündigung von Angestellten im Verkündigungsdienst bleibt der Kernbereich der privaten Lebensgestaltung unbeachtet. Das Beziehungsleben, die sexuelle Orientierung und Lebensführung, insbesondere die Intimsphäre, bleiben rechtlichen Bewertungen entzogen und bilden kein Kündigungskriterium. Besondere kirchliche Voraussetzungen an Priester und Diakone sowie Ordensangehörige bleiben hiervon unberührt. 4 Die Treuepflicht (Art. 321 a OR4) gilt nicht nur gegenüber der anstellenden Instanz, sondern auch gegenüber der römisch-katholischen Kirche insgesamt. Verletzungen der Treuepflicht können unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen. Kündigung

§ 17 zur Unzeit

1 Tatbestand und Rechtsfolgen der Kündigung zur Unzeit richten sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts4. 2 Eine fortgesetzte Kündigungsfrist verlängert sich bis zum nächstfolgenden Monatsende. Fristlose Auflösung aus wichtigen

§ 18 Gründen

1 Das Arbeitsverhältnis kann aus wichtigen Gründen beidseitig ohne Einhaltung von Fristen jederzeit aufgelöst werden. Die Auflösung erfolgt schriftlich und mit Begründung. 2 Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist. 3 Tatbestand und Rechtsfolgen der fristlosen Auflösung richten sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts4. 4 Bei den Pfarrern ist der Synodalrat für die Auflösung aus wichtigen Gründen zuständig. Er nimmt dabei Rücksprache mit dem Generalvikar. Beendigung im gegenseitigen

§ 19 Einvernehmen

Das Arbeitsverhältnis kann mit schriftlicher Vereinbarung im gegenseitigen Einvernehmen abweichend von den Bestimmungen dieser Anstellungsordnung beendet werden. Beendigung infolge Invalidität § 20.13 Der Synodalrat regelt das Verfahren bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Invalidität. Vorzeitiger Altersrücktritt § 20 a.12 1 Angestellte können gemäss den Bestimmungen des Reglements der Pensionskasse einen vorzeitigen Altersrücktritt erklären. Damit verbundene vorsorgerechtliche Leistungen richten sich nach dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung. 2 Der vorzeitige Altersrücktritt ist unter Einhaltung der Kündigungsfristen und der Kündigungstermine zu erklären. Erreichen der Altersgrenze § 20 b.12 1 Das Arbeitsverhältnis endet unter Vorbehalt von Abs. 3 und § 20 c grundsätzlich am Ende des Monats, in dem die Angestellten das 65. Altersjahr vollenden, ohne Kündigung. 2 Werden Angestellte ausnahmsweise weiterbeschäftigt, sind eine neue, befristete Anstellungsverfügung und ein neues Pflichtenheft zu erstellen. 3 Das Arbeitsverhältnis eines Priesters endet am Ende des Monats, in dem er das 70. Altersjahr vollendet, ohne Kündigung. Wird er weiterbeschäftigt, müssen eine neue, befristete Anstellungsverfügung und ein neues Pflichtenheft erstellt werden. Verzicht auf Wiederwahl oder Nichtwiederwahl bei Ablauf der Amtsdauer § 20 c.12 1 Das Arbeitsverhältnis der auf Amtsdauer gewählten Pfarrer und Pfarreibeauftragten endet mit dem Tag des Ablaufs der Amtsdauer (30. Juni) ohne Kündigung. 2 Werden sie für eine weitere Amtsdauer gewählt, ist eine neue Anstellungsverfügung zu erstellen. Ablauf der befristeten

§ 21 Anstellung

1 Befristete Arbeitsverhältnisse enden ohne vorherige Ankündigung. 2 Besteht die Absicht, das Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes umzuwandeln, so teilt dies die Anstellungsinstanz der betroffenen Person rechtzeitig mit. 2.5 Sozialplan

§ 22 Sozialplan

Kommt es infolge von Stellenabbau in erheblichem Ausmass zu Kündigungen, legt die Arbeitgeberin unter Konsultation einer Personalvertretung einen Sozialplan fest. Bei der Ausarbeitung des Sozialplanes steht der Synodalrat der Arbeitgeberin beratend zur Seite. 3. Rechte und Pflichten der Angestellten 3.1 Rechte Schutz der

§ 23 Persönlichkeit

1 Die Arbeitgeberin achtet die Persönlichkeit der Angestellten und schützt sie. Sie nimmt auf deren Gesundheit gebührend Rücksicht. 2 Sie trifft die zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität ihrer Angestellten erforderlichen Massnahmen.

§ 24 Lohn

Der Lohn bildet das Entgelt für die gesamte Tätigkeit. Auszahlung des

§ 25 Jahreslohnes

Der Jahreslohn wird nachschüssig in 13 gleichen Teilen ausbezahlt, 12 davon monatlich. Beträge der

§ 26 Lohnklassen

1 Die Synode legt die Minimal- und Maximalbeträge der Lohnklassen 1–25 gemäss Anhang fest. 2 Der Synodalrat berechnet die Beträge der einzelnen Lohnstufen wie folgt: 1. Für jede Besoldungsklasse bestehen ein Minimum, ein erstes und ein zweites Maximum. Das erste Maximum beträgt 128% des Minimums, das zweite 146%. 2. In jeder Klasse bestehen 16 Erfahrungsstufen von je 1,75% des Minimums bis zum ersten Maximum und 12 Leistungsstufen von je 1,5% des Minimums bis zum zweiten Maximum. 3. Dem Minimum der Besoldungsklassen sind zwei Anlaufstufen von je 1,75% des Minimums vorangestellt. Umschreibung

§ 27 der Richtpositionen und Einreihungsplan

Der Synodalrat umschreibt, soweit erforderlich, die Richtpositionen und die Voraussetzungen für die Zuordnung einer Stelle. Er reiht jede Stelle gemäss Einreihungsplan und Richtpositionen entsprechend ihren Anforderungen und Belastungen in nur eine Lohnklasse ein. Stellenplan§ 28. 1 Der Synodalrat, die Kirchenpflegen und die zuständigen Organe der Institutionen und Zweckverbände legen für ihren Bereich

§ 27ein die Stellenpläne fest und reihen die Stellen gemäss

2 Die Stellenpläne sind periodisch zu überprüfen. Stufenanstieg und

§ 29 Beförderung

1 Stufenanstieg und Beförderung erfolgen gestützt auf eine systematische Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterbeurteilung. 2 Der Synodalrat regelt die Einzelheiten. 3 Die Arbeitgeberin kann aufgrund der allgemeinen Finanzlage Stufenanstiege und Beförderungen aussetzen. Lohnberechnung

§ 30 bei Teilzeitverhältnissen

1 Die Höhe des Lohnes und sämtlicher Zulagen richtet sich nach dem Grad der Beschäftigung. 2 Die Anstellungsinstanz kann Stundenlöhne festlegen, in denen Entschädigungen für Urlaub, Ferien oder Freitage und Ruhetage eingerechnet sind und separat ausgewiesen werden. Ersatz von

§ 31 Auslagen

Der Synodalrat regelt den Ersatz dienstlicher Auslagen.

§ 32 Teuerungsausgleich

1 Der Teuerungsausgleich wird in der Regel gewährt. Die Synode beschliesst auf Antrag des Synodalrates Mitte Jahr über dessen Höhe für das folgende Jahr. Die Arbeitgeberin informiert die Mitarbeitenden über den Entscheid der Synode. 2 Der Teuerungsausgleich wird in den Grundlohn eingebaut und versichert.

§ 33 Kinderzulagen

Sämtlichen Angestellten einschliesslich Teilzeitbeschäftigten werden Kinderzulagen nach den jeweils gültigen Bestimmungen des kantonalen Gesetzes und den dazugehörenden Vollziehungsverordnungen ausgerichtet.

§ 34 Familienzulage

1 Angestellte haben Anspruch auf eine Familienzulage pro Kind, sofern sie nach den Bestimmungen über die Kinderzulagen zum Bezug von Kinderzulagen bei der Arbeitgeberin berechtigt sind. 2 Die Höhe der Familienzulage beträgt bei einer Vollzeitstelle Fr. 150 pro Kind. Bei Teilzeitangestellten reduziert sich die Höhe der Familienzulage anteilmässig. 3 Bezüglich der Dauer der Ausrichtung der Familienzulage, deren Ausrichtung an Kinder im Ausland sowie weiterer Einzelfragen sind die jeweils gültigen Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über die Kinderzulagen und die dazugehörenden Vollziehungsverordnungen sinngemäss anwendbar. 4 Familienzulagen gelten nicht als Kinderzulagen im Sinne des kantonalen Gesetzes über Kinderzulagen.

§ 35 Dienstaltersgeschenk

1 Nach 10-, 20-, 25-, 30- und 40-jähriger Tätigkeit im Dienste von Körperschaft, Kirchgemeinden oder kirchlichen Institutionen im Kanton Zürich erhalten die Angestellten ein Dienstaltersgeschenk. 2 Bei unterschiedlichem Beschäftigungsgrad richtet sich die Höhe des Dienstaltersgeschenkes nach dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad der letzten zehn bzw. fünf Jahre. 3 War die oder der Angestellte mehr als zwei Drittel der Bemessungsperiode (die letzten zehn bzw. fünf Jahre) bei einer anderen Arbeitgeberin gemäss Abs. 1 angestellt, wird der zur Ausrichtung des Dienstaltersgeschenkes verpflichteten Anstellungsbehörde dieser Pro- Rata-Anteil aus der Zentralkasse vergütet. 4 Der Synodalrat regelt die Höhe und die Art des Bezugs. Einmalzulagen

§ 36 und Anreize

Die Anstellungsinstanz kann besondere Leistungen mit einer einmaligen Zulage oder anderen Anreizen belohnen. Mitarbeiterinnen- und

§ 37 Mitarbeiterbeurteilung

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf eine jährliche Beurteilung von Leistung und Verhalten. 2 Der Synodalrat regelt die Einzelheiten.

§ 38 Arbeitszeugnis

1 Die Angestellten können jederzeit ein Zeugnis verlangen, das über die Art und die Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über ihre Leistung und ihr Verhalten Auskunft gibt. 2 Auf besonderes Verlangen der Angestellten hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken. 3.2 Pflichten

§ 39 Grundsatz

Die Angestellten haben sich rechtmässig zu verhalten, die Anliegen der Menschen in ihrem Tätigkeitsbereich ernst zu nehmen, die ihnen übertragenen Aufgaben persönlich, sorgfältig, gewissenhaft und wirtschaftlich auszuführen und die Interessen der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.

§ 40 Verschwiegenheitspflicht

1 Die Angestellten haben in allen Angelegenheiten sowohl der Pfarrei als auch der Kirchgemeinde oder der Institution, in deren Dienst sie stehen, die gebotene Verschwiegenheit zu beachten. Die im Interesse der Zusammenarbeit notwendigen gegenseitigen Informationen sind innerhalb des Arbeitsteams und allenfalls gegenüber Vorgesetzten und umgekehrt gestattet. 2 Diese Verpflichtung bleibt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen. Seelsorgegeheimis § 40 a.10 1 Das Seelsorgegeheimnis umfasst die Verschwiegenheitspflicht bei Geheimnissen, die Seelsorgerinnen und Seelsorgern und ihren Hilfspersonen aufgrund ihres Berufs anvertraut worden sind. Eine Offenlegung ist nur bei ausdrücklicher Entbindung gestattet. 2 Eine Entbindung vom Seelsorgegeheimnis ist nur mit Bewilligung der anvertrauenden Person oder eines vom Synodalrat und vom Generalvikar bezeichneten Gremiums möglich. 3 Das Gremium entbindet die Seelsorgerin oder den Seelsorger auf deren oder dessen Gesuch hin vom Seelsorgegeheimnis, wenn ein überwiegendes Interesse an der Offenlegung besteht. Ein überwiegendes Interesse an der Offenlegung besteht insbesondere, wenn die ernsthafte Gefahr besteht, dass die anvertrauende Person sich selbst oder Dritte gefährdet oder eine Straftat begeht, mit der sie jemanden körperlich, seelisch oder materiell schwer schädigt. Geschenkannahmeverbot § 40 b.11 1 Angestellte dürfen keine Geschenke oder andere Vergünstigungen, die im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Stellung stehen oder stehen könnten, für sich oder andere annehmen oder sich versprechen lassen. 2 Ausgenommen sind Spenden zugunsten von kirchlichen Institutionen im In- und Ausland sowie Höflichkeitsgeschenke von geringem Wert. 3 Besteht Zweifel, ob eine Spende zugunsten von kirchlichen Institutionen oder ein geringfügiges Höflichkeitsgeschenk die Unabhängigkeit von Angestellten beeinträchtigen könnte, entscheidet die personalverantwortliche Stelle der Anstellungsbehörde über die Zulässigkeit der Annahme.

§ 41 Arbeitszeit

1 Der Synodalrat regelt die Arbeitszeit und deren grundsätzliche Ausgestaltung. 2 Die Angestellten können auch ausserhalb der ordentlichen Dienstzeit und über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus in Anspruch genommen werden, wenn es der Dienst erfordert und soweit es zumutbar ist. 3 Der Synodalrat regelt den Anspruch auf den Ausgleich oder die Vergütung von Überzeit, Nacht-, Sonntags- und Pikettdienst. Nebenbeschäftigung und Teilzeitarbeit

§ 42 bei Dritten

1 Die Ausübung einer Nebenbeschäftigung ist nur zulässig, wenn sie die Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigt und mit der dienstlichen Stellung in der Kirche vereinbar ist. 2 Eine Bewilligung der Anstellungsinstanz ist erforderlich, sofern vereinbarte Arbeitszeit beansprucht wird. Die Bewilligung kann mit Auflagen zur Kompensation beanspruchter Arbeitszeit und zur Abgabe von Nebeneinnahmen verbunden werden. 3 Teilzeitarbeitsverhältnisse bei Dritten sind offenzulegen. Öffentliche

§ 43 Ämter

1 Angestellte, die sich um ein öffentliches Amt bewerben wollen, melden dies der vorgesetzten Stelle. Eine Bewilligung der Anstellungsinstanz ist erforderlich, sofern vereinbarte Arbeitszeit beansprucht wird. Vorbehalten bleiben Ämter mit Amtszwang. 2 Die Bewilligung kann mit Auflagen zur Kompensation beanspruchter Arbeitszeit und zur Abgabe von Nebeneinnahmen verbunden werden. 3 Der Synodalrat erlässt Vollzugsbestimmungen. Vertrauensärztliche

§ 44 Untersuchung

Die Angestellten können in begründeten Fällen verpflichtet werden, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Fort- und

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