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Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich

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Contents: 63 provisions
  1. § 1 Geltungsbereich
  2. § 2 Recht
  3. § 5 Aufsicht
  4. § 6 Rechtsnatur
  5. § 7 Stellenausschreibung
  6. § 8 des Arbeitsverhältnisses
  7. § 9 Funktionen
  8. § 10 Im Allgemeinen
  9. § 11 Probezeit
  10. § 12 Versetzung
  11. § 13 Kündigungsfrist
  12. § 14 Beendigungsgründe
  13. § 15 Kündigungstermine
  14. § 17 zur Unzeit
  15. § 18 Gründen
  16. § 19 Einvernehmen
  17. § 21 Anstellung
  18. § 22 Sozialplan
  19. § 23 Persönlichkeit
  20. § 24 Lohn
  21. § 25 Jahreslohnes
  22. § 26 Lohnklassen
  23. § 27 der Richtpositionen und Einreihungsplan
  24. § 27ein die Stellenpläne fest und reihen die Stellen gemäss
  25. § 29 Beförderung
  26. § 30 bei Teilzeitverhältnissen
  27. § 31 Auslagen
  28. § 32 Teuerungsausgleich
  29. § 33 Kinderzulagen
  30. § 34 Familienzulage
  31. § 35 Dienstaltersgeschenk
  32. § 36 und Anreize
  33. § 37 Mitarbeiterbeurteilung
  34. § 38 Arbeitszeugnis
  35. § 39 Grundsatz
  36. § 40 Verschwiegenheitspflicht
  37. § 41 Arbeitszeit
  38. § 42 bei Dritten
  39. § 43 Ämter
  40. § 44 Untersuchung
  41. § 45 Weiterbildung
  42. § 46 Ruhetage
  43. § 47 Ferien
  44. § 48 Urlaub
  45. § 49 Mutterschaftsurlaub
  46. § 50 Vaterschaftsurlaub
  47. § 51 Zivildienst
  48. § 52 Unfall
  49. § 53 Unfall
  50. § 54 der Lohnfortzahlung
  51. § 56 der Lohnfortzahlung
  52. § 57 wegen Krankheit und Unfall
  53. § 58 Pensionskasse
  54. § 59 im Todesfall
  55. § 60 Datenschutz
  56. § 61 Beschwerden
  57. § 62 Anhörungsrecht
  58. § 63 Rechtsmittelbelehrung
  59. § 64 Arbeitsverhältnisse
  60. § 66 Bei bestehenden Arbeitsverhältnissen
  61. § 67 Kirchgemeinden
  62. § 68 in neue Lohnklassen
  63. § 69 Inkrafttreten

63 provisions

§ 45 Weiterbildung

Der Synodalrat regelt die Modalitäten der vorgeschriebenen, erwünschten und freiwilligen Fort- und Weiterbildung. 4. Ferien, Urlaub, Militärdienst

§ 46 Ruhetage

1 Ruhetage sind Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag sowie die ortsüblichen Ruhetage. 2 Für die Vortage von Karfreitag, Auffahrt und Weihnachten legt die Arbeitgeberin den Arbeitsschluss fest.

§ 47 Ferien

1 Den voll- und teilzeitbeschäftigten Angestellten steht im Kalenderjahr folgender Ferienanspruch zu:6 bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 59. Altersjahr vollenden: 5 Wochen ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden: 6 Wochen 2 Der Synodalrat regelt den Vollzug. 3 Er regelt die Kürzung des Ferienanspruches bei Abwesenheiten infolge Krankheit, Unfall, Urlaub, Militär- und Zivilschutzdienst oder aus anderen Gründen.

§ 48 Urlaub

Der Synodalrat regelt die Gewährung von bezahltem und unbezahltem Urlaub.

§ 49 Mutterschaftsurlaub

1 Die Angestellte hat Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von insgesamt 16 Wochen, der frühestens zwei Wochen vor dem ärztlich bestimmten Niederkunftstermin beginnt. Muss die Angestellte ihre Tätigkeit wegen schwangerschaftsbedingter Beschwerden früher niederlegen, werden die letzten zwei Wochen der Abwesenheit vor der Niederkunft an den Mutterschaftsurlaub angerechnet. 2 Im Übrigen gelten die Anspruchsvoraussetzungen der eidgenössischen Mutterschaftsentschädigung. Soweit die Arbeitgeberin Lohnzahlungen während des Mutterschaftsurlaubs erbringt, fallen ihr die Leistungen der staatlichen Mutterschaftsentschädigung zu.

§ 50 Vaterschaftsurlaub

1 Der Vater hat im 1. Lebensjahr des Kindes Anspruch auf vier Wochen bezahlten Urlaub. Beim Festlegen des Zeitpunkts und der Aufteilung des bezahlten Urlaubs ist auf die betrieblichen Bedürfnisse Rücksicht zu nehmen. 2 Der bezahlte Urlaub bei der Geburt eines eigenen Kindes wird der Dauer des Vaterschaftsurlaubs angerechnet. Abwesenheit wegen Militär-, Schutz- und

§ 51 Zivildienst

1 Für die Besoldung der Angestellten, die Militär-, Schutz- oder Zivildienst leisten, gilt während ihrer Dienstzeit folgende Regelung: Bei Wiederholungs- und Ergänzungskursen, einschliesslich vorangehender Kadervorkurse, besteht ein Anspruch auf die volle Besoldung, bei Rekrutenschule oder anderen obligatorischen Instruktionskursen auf 100%, sofern der bzw. die Angestellte verheiratet ist oder sonst eine Unterstützungspflicht erfüllt, und auf 75%, wenn er bzw. sie ledig ist. 2 Die Durchdiener-Rekrutenschule berechtigt höchstens bis zur Dauer der ordentlichen Rekrutenschule zur Lohnfortzahlung gemäss Abs. 1. 3 Der Synodalrat bezeichnet die freiwilligen Dienstleistungen, welche zum Bezug von bezahltem Urlaub berechtigen. 4 Die Erwerbsausfallentschädigung des Bundes fällt der Körperschaft, der Kirchgemeinde oder der anstellenden Institution zu, soweit der bzw. die Angestellte für diese Zeit besoldet wird. 5 Die Dienstpflichtigen haben die unmittelbaren Vorgesetzten rechtzeitig über bevorstehende Dienste zu informieren. 5. Personalvorsorge

§ 52 Unfall

Die Angestellten werden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auf Kosten der Arbeitgeberin gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Die Arbeitgeberin übernimmt die Hälfte der Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung. Lohnfortzahlung bei Krankheit und

§ 53 Unfall

1 Dienstaussetzungen wegen Krankheit und Unfall im Sinne des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung5 werden hinsichtlich der Lohnzahlung gleich behandelt. 2 Den Angestellten wird im ersten und zweiten Dienstjahr der Lohn unabhängig des Grades der Arbeitsverhinderung wie folgt ausgerichtet: 100% anschliessend 75% im ersten Dienstjahr 3 Monate 3 Monate ab dem zweiten Dienstjahr 6 Monate 6 Monate 3 Die ununterbrochene Tätigkeit im Dienste von Körperschaft, Kirchgemeinden oder kirchlichen Institutionen im Kanton Zürich wird bei den Dienstjahren angerechnet. 4 Der Lohn kann gekürzt werden, wenn der Unfall oder die Krankheit, welche die Arbeitsunfähigkeit verursachten, von der betroffenen Person absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt worden oder die Folge einer ausserberuflich bewusst eingegangenen, besonderen Gefährdung ist. Verhältnis Lohnfortzahlung und Taggeld § 53 a.7 Übersteigt das ausbezahlte Taggeld den Betrag der Lohnfortzahlung gemäss § 53, so ist der oder dem Angestellten mindestens das volle Taggeld auszurichten. Weiterführung

§ 54 der Lohnfortzahlung

1 Besteht nach Ablauf der Lohnfortzahlung gemäss § 53 begründete Aussicht, dass die oder der Angestellte in absehbarer Zeit wieder arbeitsfähig wird, oder ist die Wiederaufnahme der Arbeit oder die Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen Invalidität noch ungewiss, kann die Anstellungsinstanz die Weiterausrichtung von höchstens 75% des Lohnes bis zu einer gesamten Lohnfortzahlungsdauer von längstens zwei Jahren bewilligen. 2 Beim Entscheid ist den Umständen des einzelnen Falles, wie Versicherungsleistungen und Anzahl der Dienstjahre, angemessen Rechnung zu tragen. Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung werden angerechnet. Krankentaggeldversicherung § 55.8 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann eine für alle Angestellten obligatorische Taggeldversicherung abschliessen. Diese löst nach Ablauf der im Versicherungsvertrag vereinbarten Karenzfrist die Lohnfortzahlung nach §§ 53 und 54 ab. Der Anspruch auf Versicherungsleistungen richtet sich nach den jeweils anwendbaren Versicherungsbedingungen. Die Prämien werden von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber und von den Angestellten zu gleichen Teilen getragen. Einschränkung

§ 56 der Lohnfortzahlung

1 Tritt die Krankheit oder der Unfall während der Kündigungsfrist ein, endet die Lohnfortzahlungspflicht gleichzeitig mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. 2 Bei befristeten Anstellungsverhältnissen endet die Dauer der Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Abwesenheit

§ 57 wegen Krankheit und Unfall

Wer aus gesundheitlichen Gründen an der Arbeit verhindert ist, hat dies der vorgesetzten Stelle unverzüglich zu melden. Die Arbeitgeberin kann die Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. Spätestens nach drei Arbeitstagen Absenz ist ein ärztliches Zeugnis beizubringen.

§ 58 Pensionskasse

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden nach Massgabe der entsprechenden Reglemente in die Pensionskasse für Angestellte der römisch-katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zürich aufgenommen. Besoldungszahlung

§ 59 im Todesfall

Im Todesfall wird die volle Besoldung für den laufenden und die zwei folgenden Monate ab dem Todestag an die Hinterlassenen ausgerichtet. Als Hinterlassene gelten 1. die Ehegattin bzw. der Ehegatte des bzw. der Verstorbenen, 2. minderjährige Kinder und Kinder, die sich in der Ausbildung befinden, bis zum vollendeten 25. Altersjahr, 3. die Eltern, Geschwister, die Lebenspartnerin, der Lebenspartner oder andere Personen, wenn sie von ihr bzw. ihm regelmässig unterstützt worden sind. 6. Datenschutz

§ 60 Datenschutz

Der Datenschutz richtet sich nach dem übergeordneten Recht. Der Synodalrat erlässt Ausführungsbestimmungen. 7. Rechtsschutz Meinungsverschiedenheiten und

§ 61 Beschwerden

1 Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern und Vorgesetzten sollen in direktem Gespräch unter den Betroffenen beigelegt werden. 2 Beschwerden sind bei der bzw. beim nächsthöheren Vorgesetzten oder beim zuständigen Behördenmitglied anzubringen. 3 Zur Schlichtung steht die Personalombudsstelle zur Verfügung.

§ 62 Anhörungsrecht

1 Die Angestellten sind vor Erlass einer sie belastenden Verfügung anzuhören. 2 Von der vorgängigen Anhörung kann abgesehen werden, wenn ein sofortiger Entscheid im öffentlichen Interesse notwendig ist. Die Anhörung ist so bald wie möglich nachzuholen.

§ 63 Rechtsmittelbelehrung

Personalrechtliche Verfügungen sind mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Privatrechtliche

§ 64 Arbeitsverhältnisse

Streitigkeiten aus privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen entscheidet das Zivilgericht. Rechtsmittel§ 65.8 Soweit diese Anstellungsordnung nichts Abweichendes regelt, richtet sich das Verfahren des Weiterzugs von personalrechtlichen Entscheiden durch das Personal nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz2. 8. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 66 Bei bestehenden Arbeitsverhältnissen

1 Für alle beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehenden Arbeitsverhältnisse gelten ab diesem Zeitpunkt die neue Anstellungsordnung und ihre Ausführungserlasse. Soweit bisherige Anstellungsverhältnisse mit der neuen Anstellungsordnung nicht übereinstimmen, gehen deren Bestimmungen vor. 2 Für Arbeitsverhältnisse, die beim Inkrafttreten des Personalgesetzes bereits gekündigt, aber noch nicht aufgelöst sind, gilt bisheriges Recht. Verbindlichkeit der Anstellungsordnung für alle

§ 67 Kirchgemeinden

Für diejenigen Kirchgemeinden, welche die Anstellungsordnung bisher noch nicht verbindlich erklärt haben, tritt die Verbindlichkeit dann ein, wenn die entsprechende gesetzliche Grundlage in Kraft tritt. Erstmalige Überführung

§ 68 in neue Lohnklassen

1 Die in § 27 dieser Anstellungsordnung dem Synodalrat zuerkannte Kompetenz zum Erlass des Einreihungsplanes kann zur Neueinreihung von bestimmten Funktionen führen. Die erstmalige Überführung dieser Funktionen in die neuen Lohnklassen erfolgt mit dem Inkrafttreten des Einreihungsplanes. Die jeweiligen Erfahrungs- oder Leistungsstufen werden unter Vorbehalt von Abs. 2 unverändert übernommen. 2 Angestellte, die aufgrund der Lage auf dem Arbeitsmarkt bei der Anstellung in die nach den nun aufgehobenen Bestimmungen richtige Lohnklasse, nicht aber in die gemäss den Einreihungsrichtlinien empfohlene Lohnstufe eingereiht wurden, können bei unveränderter Lohnhöhe zurückgestuft werden. 3 Im Jahr der Überführung in die neue Lohnklasse wird kein Stufenanstieg gewährt.

§ 69 Inkrafttreten

Diese Anstellungsordnung ersetzt jene vom 23. Mai 1996. Sie tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. 1 OS 69, 76. 2 LS 175.2. 3 LS 182.22. 4 SR 220. 5 SR 832.20. 6 Fassung gemäss B vom 7. Dezember 2017 (OS 73, 163; ABl 2018-01-05). In Kraft seit 1. Januar 2019. 7 Eingefügt durch B vom 11. April 2019 (OS 74, 454; ABl 2019-05-03). In Kraft seit 1. September 2019. 8 Fassung gemäss B vom 11. April 2019 (OS 74, 454; ABl 2019-05-03). In Kraft seit 1. September 2019. 9 Eingefügt durch B vom 7. November 2019 (OS 75, 102; ABl 2019-11-22). In Kraft seit 1. Januar 2020. 10 Eingefügt durch B vom 5. November 2020 (OS 76, 31; ABl 2020-11-20). In Kraft seit 1. März 2021. 11 Nummerierung gemäss B vom 5. November 2020 (OS 76, 31; ABl 2020-11- 20). In Kraft seit 1. März 2021. 12 Eingefügt durch B vom 1. Dezember 2022 (OS 78, 126; ABl 2022-12-16). In Kraft seit 1. April 2023. 13 Fassung gemäss B vom 1. Dezember 2022 (OS 78, 126; ABl 2022-12-16). In Kraft seit 1. April 2023. 14 Fassung gemäss B vom 1. Dezember 2022 (OS 78, 128 ABl 2022-12-16). In Kraft seit 1. August 2023. 15 Eingefügt durch B vom 22. Juni 2023 (OS 78, 421; ABl 2023-07-14). In Kraft seit 1. Oktober 2023. 16 Eingefügt durch B vom 4. Dezember 2025 (OS 81, 82; ABl 2026-01-09). In Kraft seit 1. April 2026. 17 Fassung gemäss B vom 4. Dezember 2025 (OS 81, 82; ABl 2026-01-09). In Kraft seit 1. April 2026. 18 Aufgehoben durch B vom 4. Dezember 2025 (OS 81, 82; ABl 2026-01-09). In Kraft seit 1. April 2026. Anhang Beträge des Minimums sowie des 1. und 2. Maximums der Lohnklassen 1–25 (§ 26 AO, Index-Stand 115,1 Punkte; Beschluss der Synode vom 16. Juni 2011) Besoldungsklasse Minimum (AS 1) 1. Maximum (ES 16) 2. Maximum (LS 12) 1 44 684 59 270 67 605 2 45 263 60 039 68 482 3 46 005 61 022 69 603 4 46 920 62 235 70 988 5 48 027 63 705 72 664 6 49 346 65 453 74 657 7 50 892 67 505 76 998 8 52 689 69 890 79 718 9 54 756 72 630 82 842 10 57 110 75 749 86 404 11 59 775 79 289 90 437 12 62 774 83 265 94 975 13 66 129 87 714 100 051 14 69 861 92 665 105 697 15 73 995 98 148 111 951 16 78 553 104 195 118 846 17 83 565 110 839 126 427 18 89 046 118 113 134 724 19 94 255 125 021 142 605 20 100 767 133 659 152 454 21 107 826 143 023 163 138 22 114 693 152 131 173 525 23 122 941 163 071 186 003 24 131 822 174 851 199 438 25 141 363 187 509 213 877

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