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Verordnung über die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raumes

Valais · 910.100 · ordinance

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Contents: 57 provisions
  1. Art. 1 Landumlegung
  2. Art. 2
  3. Art. 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 14
  14. Art. 15
  15. Art. 16
  16. Art. 17
  17. Art. 18 und höherer Gewalt. *
  18. Art. 19
  19. Art. 20 kantonalen Baukommission nicht erforderlich. *
  20. Art. 21
  21. Art. 22
  22. Art. 23
  23. Art. 24
  24. Art. 25
  25. Art. 26
  26. Art. 27
  27. Art. 28
  28. Art. 29
  29. Art. 30
  30. Art. 31
  31. Art. 32
  32. Art. 33
  33. Art. 34
  34. Art. 35
  35. Art. 36
  36. Art. 37
  37. Art. 38
  38. Art. 39
  39. Art. 40
  40. Art. 41
  41. Art. 42
  42. Art. 45
  43. Art. 46
  44. Art. 47
  45. Art. 48
  46. Art. 49
  47. Art. 50
  48. Art. 51
  49. Art. 52
  50. Art. 53
  51. Art. 54
  52. Art. 57
  53. Art. 59
  54. Art. 60
  55. Art. 61
  56. Art. 62
  57. Art. 62a

57 provisions

Art. 1 Landumlegung

Kompetenzen 1 Die kantonale Rekurskommission für den Bereich Landwirtschaft und Landumlegung (nachstehend:Kommission) entscheidet als Rekursinstanz gemäss Artikel 104 kLwG. 2 Falls keine andere Behörde zum Erlass von Entscheiden zuständig ist, wird sie für Rechtsstreite in erster Instanz herangezogen.

Art. 2

Zusammensetzung 1 Die Kommission wird aus neun Mitgliedern zusammengesetzt, von denen drei deutschsprachig sind. 2 Sie wird von zwei juristischen Kommissionssekretären und zwei stellvertretenden juristischen Kommissionssekretären unterstützt, von denen je einer deutscher Muttersprache ist.

Art. 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Organisation 1 Der Staatsrat ernennt den Präsidenten und den Vizepräsidenten für eine Amtsperiode. Die Mandate sind erneuerbar. 2 Jeder Entscheid wird von einer Kammer aus drei Mitgliedern, darunter einem juristischen Kommissionssekretär in der Sprache des zu behandelnden Dossiers erlassen. 3 Der Präsident beschliesst die Zusammensetzung der Entscheidungskammer. 4 Der juristische Kommissionssekretär ermittelt die Akten und verfasst den Bericht.

Art. 4

Sekretariat 1 Die Beschwerden sind an die Kommission zu richten. Diese informiert die Dienstelle, die anderen Parteien und die betroffenen Behörden. * 2 Die Kommission ermittelt die Akten, kommt selber für das Sekretariat auf und überweist eine Kopie des getroffenen Entscheides an die Dienststelle.

Art. 5

Entschädigung 1 Der Staatsrat legt durch Beschluss die Art der Entschädigung der Kommissionsmitglieder fest. 1.2 Kantonale landwirtschaftliche Berufsbildungs- kommission

Art. 6

Zusammensetzung 1 Die kantonale landwirtschaftliche Berufsbildungskommission setzt sich aus sieben bis neun Mitgliedern zusammen, welche die verschiedenen Landwirtschaftssektoren, Produktions- und Sprachregionen und auch die für die landwirtschaftliche Ausbildung zuständige Dienststelle vertreten. * 2 Die Dienststelle für Landwirtschaft ist von Amtes wegen Mitglied dieser Kommission und leitet das Sekretariat.

Art. 7

Organisation und Entschädigung 1 Der Staatsrat ernennt den Präsidenten sowie den Vizepräsidenten für eine Amtsperiode. Das Mandat ist erneuerbar. 2 Die Entschädigung erfolgt gemäss dem Reglement über die Entschädigung von Kommissionen. 2 Information, Förderung und Aufwertung

Art. 8

Definition 1 Unter Information, Förderung und Aufwertung der Walliser Landwirtschaftsprodukte versteht man: a) allgemeine Werbung, Presse und andere Medien; b) Öffentlichkeitsarbeit; c) Allgemeine Informationen über die Produktionstechniken, die ureigene Qualität der Produkte, deren Verwendung, wie auch die Verteilung, den Schutz und die Verteidigung der Erkennungszeichen (GUB,GGA, Kollektivmarken usw.); d) Marktforschungen; e) die Ausarbeitung und die Kontrolle qualitativer und quantitativer Kriterien, die auf eine bessere Vermarktung der Produkte abzielen; f) die allgemeinen und punktuellen Massnahmen zugunsten des Absatzes der Agrarerzeugnisse in der Schweiz und im Ausland; g) Aktivitäten allgemeinen Charakters, die mit der Vermarktung der Produkte zusammenhängen, so wie die Organisation des Verkaufs, die Preisbestimmung, die Untersuchungen der Erntevorhersagen und der Bestandeslage, die Sanierungsaktionen des Marktes, die Orientierung der Produktionen oder andere ähnliche Leistungen.

Art. 9

Delegation 1 … * 2 Die Information und die Vermarktung für die Walliser Agrarprodukte (nachstehend: die Promotion) werden an die WLK und an die anerkannten Branchenverbände delegiert. Der Kanton kann ebenfalls eigene Massnahmen ergreifen. Er übernimmt die Koordination in der Angelegenheit. * 3 Durch Vereinbarung kann die WLK bestimmte Aufgaben anderen Organisationen anvertrauen, die ihr im Prinzip angeschlossen sind.

Art. 10

Organisation 1 Die Förderungsaktivitäten laufen im Rahmen eines spezifischen Reglements der WLK, das der Genehmigung des Departements unterliegt, ab. 2 Die Prüfung angesichts dieser Genehmigung bezieht sich insbesondere auf folgende Punkte: a) die Organisation, namentlich die Beschluss- und Ausführungsorgane. Es wird auf eine gerechte Vertretung der verschiedenen Produktionsbereiche ebenso des Handels unter Berücksichtigung ihres Finanzbeitrages Wert gelegt; b) * … c) * … d) die Kontrollen; e) die Verteilung und die Bereitstellung von Fonds und die Anrechnung der Kosten unter der Bedingung, dass die verkaufsfördernden Aktivitäten verhältnismässig zum Finanzbeitrag jedes Bereiches sind.

Art. 11

Taxierungsbasis 1 Für die Hersteller gelten die Katasterdaten, die von den kommunalen Verantwortlichen übermittelt und durch die Schätzungsbehörde, die periodische Kontrollen durchführt, geprüft wurden. 2 … * 3 Für die Einkellerer gelten die Daten der Weinlesekontrolle, die von der kompetenten Behörde erstellt wurden. * 4 Für die anderen abgabepflichtigen Erzeugnisse, müssen die Hersteller und Händler die erforderlichen Daten der Schätzungsbehörde bis spätestens am 30. April des Jahres, das auf das Jahr der Herstellung folgt, anhand der ihnen zugestellten ad hoc Methode, übermitteln. 5 … *

Art. 12

Zahlungsmodalitäten 1 Die Gebühren müssen innert 30 Tagen nach Mitteilung bezahlt werden. * 2 Gebühren, die nicht in der gesetzlichen Frist bezahlt werden, werden zu 5 Prozent verzinst. 3 Die Mahngebühren und Betreibungskosten gehen zu Lasten des Abgabepflichtigen. Art. 13 * Ausnahme für den Eigenverbrauch 1 Produzenten und Händler von Walliser Käse im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe e kLwG sind von der Abgabepflicht bis zu einem Eigenverbrauch von 20 kg Käse pro ständige im landwirtschaftlichen Betrieb oder auf dem Alpbetrieb lebende Person befreit, wenn dieser auf dem Landwirtschafts- oder Alpbetrieb produziert wird. 2 Der Käse, welcher von den Produzenten von einer Käserei oder einer Alpe als Entschädigung für die gelieferte Milch übernommen, oder welcher von diesen Betrieben gekauft wird, ist von der Abgabepflicht nicht ausgenommen. 3 Strukturverbesserungen 3.1 Allgemeine Bestimmungen 3.1.1 Vorprüfung

Art. 14

Vorgesuch 1 Alle Gesuche zur Durchführung einzelner oder gemeinsamer Strukturverbesserungen müssen vor Beginn jeglicher technischer Studien dem Departement eingereicht werden, welches Anweisungen für den weiteren Verfahrensablauf erteilt.

Art. 15

Prüfung des Gesuchs 1 Auf der Grundlage der verlangten Dokumente prüft das Departement die Gesuche unter Berücksichtigung folgender Kriterien: a) Verbesserung der Lebens- und Wirtschaftsbedingungen der ländlichen Bevölkerung in der betroffenen Region; b) Zugehörigkeit zu den mittels Investitionshilfen unterstützbaren Massnahmen; c) Einhaltung der Eintretensbedingungen durch den Gesuchsteller; d) Technische und wirtschaftliche Machbarkeit des Werkes. 2 Die Projektstudie kann nur begonnen werden, wenn die Eintretensbedingungen erfüllt sind. Das Departement legt die Grundlagen der Studie fest und ermächtigt den Gesuchsteller die technischen Studien vorzunehmen. 3 Das Departement kann die Durchführung von Vorstudien und Vorprojekten anordnen. 4 Zu diesem Verfahrenszeitpunkt kann nur der Departementsentscheid zur Gesuchsablehnung angefochten werden.

Art. 16

Studienmandat 1 Wenn das Studienmandat nach den anwendbaren Regeln des öffentlichen Beschaffungswesens vergeben werden muss, gelten folgende Vorbehalte: a) der Auftrag wird grundsätzlich in der Annahme erteilt, dass das vollständige Werk durchgeführt wird; b) der Mandatsbeschrieb kann unterteilt werden in: Vorprojekt, Projekt und Bauleitung; c) das Mandat kann nach Abschluss jeder Phase abgebrochen werden, ohne Entschädigung ausser für die geleistete Arbeit. 3.1.2 Genehmigung des Projekts

Art. 17

Öffentliche Auflage und Verfahrenskoordination 1 Das Projekt wird während 30 Tagen in der oder den betroffenen Gemeinden öffentlich aufgelegt. * 2 Die aufgelegten Dokumente beziehen sämtliche erforderlichen Auflagen mit ein im Hinblick auf die Erlangung der erforderlichen Bewilligungen, insbesondere in Bezug auf die Gesetzgebungen über den Wald, die Gewässer, den Bau, die Raumplanung, den Umweltschutz, die Jagd und Fischerei, den Natur- und Landschaftsschutz und den Tierschutz. * 3 Für Projekte mit Enteignungen umfassen die Auflagedokumente neben Bericht und Projektplänen eine Liste und einen Plan zum Landerwerb, einen Beschrieb über die geplanten Grenzbereinigungen und die Behandlung der Restflächen. * 4 Von der öffentlichen Auflage befreit sind die Projekte zur periodischen Wiederinstandstellung und zur Sanierung von Werken ohne Änderung des Erscheinungsbildes und der Funktionalität, wie auch die Projekte zur Wiederherstellung der Böden und Infrastrukturen als Folge von Naturereignissen

Art. 18 und höherer Gewalt. *

Zuständige Behörde 1 Die zuständige Behörde wird entsprechend der Gesetzgebung über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt bestimmt. 2 … * 3 Die gleiche Behörde ist zuständig für die Gesamtheit der notwendigen Entscheide, unter Vorbehalt der Spezialbewilligungen im Sinne vom nachstehenden Artikel 19. 4 … *

Art. 19

Vormeinungen und Spezialbewilligungen 1 Die vom Projekt betroffenen Behörden werden zur Abgabe einer Vormeinung angefragt, von der die Entscheidungsbehörde nur mit stichhaltigen Gründen abweichen kann. 2 Die von den zuständigen Behörden ausgestellten Spezialbewilligungen sind an die Entscheidungsbehörde zur Integration in den Gesamtgenehmigungsentscheid zu übermitteln. Es handelt sich insbesondere um: a) Bewilligungen für Rodungen und forstliche Durchleitungsservitute; b) fischereirechtliche Bewilligungen; c) Bewilligungen zu Wasserentnahmen. 3 Für Projekte des landwirtschaftlichen Hochbaus ist die Vormeinung der

Art. 20 kantonalen Baukommission nicht erforderlich. *

Einsprache 1 Das Recht Einsprache zu erheben hat: a) wer durch das Projekt in seinen schutzwürdigen Interessen direkt benachteiligt ist; b) jede andere, natürliche oder juristische Person, welche vom Gesetz zur Beschwerde berechtigt ist. 2 Die Einsprache muss begründet sein, ansonsten sie unzulässig ist. Es können nur Verletzungen der Bestimmungen des öffentlichen Rechts gerügt werden.

Art. 21

Einigungsverhandlung 1 Bei Einsprachen bietet die zuständige Behörde oder der Bauherr die Parteien zu einer Einigungsverhandlung auf. * 2 Über das Besprechungsergebnis und die nicht erledigten Einsprachen wird ein Protokoll verfasst.

Art. 22

Genehmigung des Projekts 1 Die zuständige Behörde entscheidet über die nicht erledigten Einsprachen und genehmigt das endgültige Projekt ganz oder teilweise. 2 Änderungen am endgültigen Projekt sind demselben Verfahren unterworfen, welches für die Genehmigung zur Anwendung gelangt, es sei denn, es handle sich um minimale Änderungen, die von der Dienststelle genehmigt werden. 3.1.3 Ausführung des Werkes

Art. 23

Baubeginn 1 Die Arbeiten dürfen nur mit schriftlicher Bewilligung der zuständigen Behörde begonnen werden. 2 Diese wird erst erteilt, wenn die Entscheide über die Projektgenehmigung und die Gewährung der Finanzhilfen rechtskräftig sind. 3 Ein vorzeitiger Arbeitsbeginn kann ohne Präjudiz auf die spätere Ausrichtung von Investitionshilfen erteilt werden, wenn die Dringlichkeit der Arbeiten erwiesen ist, oder wenn eine Koordination mit anderen Arbeiten dem Bauherrn wesentliche Einsparungen bringt. Diese Genehmigung verleiht keinen Anspruch auf Investitionshilfen.

Art. 24

Ausführung 1 Der Bauherr wie auch das beauftragte technische Büro sind für die Umsetzung der Projekte nach den Regeln der Baukunst, in Berücksichtigung der Auflagen und Bedingungen des Gesamtentscheids, verantwortlich. 2 Sie müssen ihren Auftrag im Einvernehmen mit dem Departement, entsprechend den eidgenössischen und kantonalen Gesetzesgrundlagen und den anerkannten Regeln ihres Berufsstandes erfüllen.

Art. 25

Anerkennung der Arbeiten 1 Die ausgeführten Arbeiten bedürfen der Anerkennung des Departements, welches überprüft, ob die unterstützten Massnahmen ausgeführt und die Bedingungen eingehalten sind. 2 Bei festgestellten Mängeln wird dem Bauherrn eine Frist gewährt, um die notwendigen Änderungen vorzunehmen.

Art. 26

Ausführungsfrist 1 Der Kanton legt im Einvernehmen mit dem Bund und dem Bauherrn die Frist zur Ausführung der Arbeiten und zur Einreichung der Schlussabrechnung fest. 2 Kann die Frist nicht eingehalten werden, muss mindestens zwei Monate vor Fristablauf beim Departement ein begründeter Antrag auf Fristverlängerung eingereicht werden, ansonsten der Ausstand der Beiträge verfällt. 3 Wird das Werk nicht innert zwölf Monaten nach der Genehmigung durch das Departement begonnen und bleibt eine Aufforderung erfolglos, verlieren die Entscheide ihre Gültigkeit.

Art. 27

Temporäre Inanspruchnahme des Bodens 1 Die temporäre Inanspruchnahme des Bodens innerhalb des Beizugsgebietes gibt grundsätzlich kein Recht auf Entschädigung, insofern die Benutzung für die Ausführung der Arbeiten notwendig und die Lebensfähigkeit der Landwirtschaftsbetriebe nicht bedroht ist.

Art. 28

Zwischenleistungen 1 Während der Ausführung des Werkes können Zwischenleistungen aufgrund der absehbaren Kosten einverlangt werden.

Art. 29

Teilzahlungen 1 Teilzahlungen können für jedes Projekt im Verhältnis zum Arbeitsfortschritt ausgerichtet werden. 2 Der Mindestbetrag pro Teilzahlung wird auf 20'000 Franken festgelegt.

Art. 30

Bestehende Wasserrechte 1 Im Rahmen von Bewässerungsprojekten kann die zuständige Behörde eine Neuverteilung der bestehen Wasserrechte verfügen, wenn dies zur Verwirklichung des Werkes erforderlich ist. 3.1.4 Ausführungskommission * Art. 30a * Ernennung der Kommission 1 Die Ausführungskommission setzt sich zusammen aus einem Präsidenten, zwei beisitzenden Mitgliedern und einem Stellvertreter, welche am Werk nicht interessiert sind. Sie wird aus der Mitte von Experten, welche vom Staatsrat zu Beginn jeder Amtsperiode ernannt werden, gewählt. 2 Sie wird vom Department ernannt. 3 Der Präsident und der Stellvertreter werden durch das Departement bestimmt. Das zweite Mitglied wird vom Gemeinderat und das dritte Mitglied durch den Vorstand der Genossenschaft oder durch den Präfekten, wenn der Bauherr keine Genossenschaft ist, vorgeschlagen. Art. 30b * Rolle der Kommission 1 Die Ausführungskommission erfüllt in Zusammenarbeit mit dem technischen Büro namentlich folgende Aufgaben: a) Schätzen der Liegenschaften bei erforderlichen Expropriationen; b) Erstellen des Kostenverteilprojektes; c) Behandeln aller Spezialaufgaben, welche ihr bei Landumlegungen übertragen werden. 2 Die Kommission behandelt die Einsprachen zu den vorerwähnten Dokumenten, welche durch den Bauherrn während 30 Tagen öffentlich aufgelegt worden sind. 3.2 Gemeinschaftliche, von einer Bodenverbesserungsgenossenschaft durchgeführte Massnahmen und Projekte zur regionalen Entwicklung 3.2.1 Abschnitt Vorprüfung

Art. 31

Vorgesuch 1 Wenn vorgesehen ist, eine Strukturverbesserung über eine Bodenverbesserungsgenossenschaft auszuführen oder im Fall eines Projektes zur regionalen Entwicklung, ist das Gesuch durch ein Initiativkomitee oder durch eine oder mehrere Gemeinden an das Departement zu richten. 2 Das Gesuch muss begründet sein und einen Projektentwurf enthalten bestehend aus: a) einem Plan des vorgesehen Beizugsgebietes; b) einem Verzeichnis der beabsichtigten Verbesserungen; c) den verfolgten Zielen.

Art. 32

Vorstudie 1 Erachtet das Departement es für nötig, ordnet es die Ausarbeitung einer Vorstudie an und bietet im Falle von Regionalprojekten dem Initiativkomitee seine Hilfe mit professioneller Unterstützung an. 2 Die Vorstudie kann namentlich folgende Elemente enthalten: a) einen Plan des vorgesehenen Beizugsgebietes, allenfalls mit Unterperimetern; b) einen generellen Plan der vorgesehenen Verbesserungen und einen Bericht über die erhofften Vorteile für die Landwirtschaft, die Gebietsentwicklung und gegenüber anderen Regionalprojekten; c) einen Parzellenplan des Beizugsgebietes und einen Bericht mit statistischer Eigentumsauswertung; d) gegebenenfalls einen Bewirtschaftungsplan für den ländlichen Raum oder einen Alpbewirtschaftungsplan; e) einen ausführlichen Bericht und eine Kostenschätzung zu den vorgesehenen Investitionen; f) einen Statutenentwurf der Genossenschaft. 3 Für die Projekte zur regionalen Entwicklung enthält die Vorstudie zusätzlich: a) eine Marktanalyse und das nachhaltige Wertschöpfungspotenzial der vorgesehenen Massnahmen; b) eine Stärken- und Schwächenanalyse, respektive Chancen- und Risikoanalyse; c) eine generelle Analyse der Rentabilität und der Finanzierung; d) eine Analyse bezüglich der Koordination mit anderen laufenden oder geplanten Regionalprojekten; e) einen Vorschlag für die Organisation der Projektleitung. 4 Das Beizugsgebiet umfasst alle Liegenschaften, welche geeignet sind einen Vorteil aus den beabsichtigten Verbesserungen zu ziehen.

Art. 33

Analyse der Vorstudie 1 Das Departement konsultiert die interessierten Dienststellen, analysiert die erstellten Unterlagen und koordiniert die Kontakte mit den zuständigen Bundesstellen. 2 Änderungen wie Erweiterungen oder Verkleinerungen des Beizugsgebietes oder eine Überarbeitung der vorgesehenen Massnahmen können den Initianten vorgeschlagen werden. 3 Bei Regionalprojekten beschliesst das Departement im Einvernehmen mit dem Bund über den Weiterverlauf des Verfahrens. 4 Das Departement legt die erforderlichen Elemente für die Erarbeitung des generellen Vorprojektes fest und unterstützt die Initianten im administrativen Vorgehen. 5 Es legt gleichzeitig die erwünschte Struktur zur Projektleitung und Durchführung fest.

Art. 34

Vorprojekt 1 Das Departement ordnet die Ausarbeitung des Vorprojektes an. 2 Bei Regionalprojekten ermächtigt es die Initianten oder auch nicht, ein Vorprojekt zur erstellen.

Art. 35

Interne Vernehmlassung 1 Das Departement analysiert das Vorprojekt, konsultiert die betroffenen Dienststellen und koordiniert die Kontakte mit den zuständigen Bundesbehörden. 2 Änderungen am Vorprojekt können verlangt werden.

Art. 36

Öffentliche Vernehmlassung 1 Das bereinigte Vorprojekt wird in den betroffenen Gemeinden während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. 2 Die Eigentumsverhältnisse werden, sofern nötig, ebenfalls öffentlich aufgelegt. 3 Eine Orientierungs- und Informationssitzung findet während den ersten 15 Tagen der öffentlichen Vernehmlassung statt. 4 Vorschläge oder Bemerkungen sind innert 30 Tagen ab Beginn der öffentlichen Vernehmlassung im Amtsblatt beim Departement einzureichen. 5 Die zuständige Behörde genehmigt das Vorprojekt teilweise oder vollständig, bei Bedarf mit Auflagen und Bedingungen. Mit der Genehmigung fasst sie den Grundsatzbeschluss zur Ausrichtung der Finanzhilfen. 6 Die Genehmigung durch die zuständige Behörde ermächtigt in Fällen der Werksdurchführung durch eine Bodenverbesserungsgenossenschaft zur Einberufung für die beschlussfassende Versammlung. 3.2.2 Durchführungsentscheid durch eine Bodenverbesserungsgenossenschaft

Art. 37

Die Einberufung 1 Das Departement beruft die betroffenen Eigentümer mindestens dreissig Tage im Voraus zur Gründungsversammlung ein. 2 Die Einberufung erfolgt per Einschreiben an jeden einzelnen Eigentümer und durch Veröffentlichung im Amtsblatt. 3 Die Einberufung enthält namentlich die Traktanden wie auch die Vorschriften bezüglich der Stimmrechte der Eigentümer. Speziell ist auf die Folgen des Fernbleibens anlässlich der Abstimmung hinzuweisen. 4 Ein Stimmzettel, welcher zur schriftlichen Stimmabgabe berechtigt, wird jedem Eigentümer zugestellt. *

Art. 38

Versammlung und Beschlussfassung 1 Die Versammlung wird vom Präfekten des Bezirks geleitet. Der Gemeinderichter nimmt an der Versammlung teil und identifiziert bei Bedarf die Eigentümer. 2 Die Eigentümer werden über den Inhalt des vom Departement genehmigten Vorprojektes informiert. 3 Die Versammlung beschliesst gleichzeitig über die Gründung der Genossenschaft und die Werksdurchführung. 4 Die Abstimmung findet schriftlich mittels der abgegebenen Stimmzettel gemäss Besitzstand statt. 4bis Wird die Werksausführung beschlossen berät und genehmigt die Gründungsversammlung die Statuten mit dem absoluten Mehr der anwesenden Grundeigentümer. * 5 Wird die Genossenschaft gegründet, wird der Entscheid im Amtsblatt publiziert. * 6 Gegen die Gültigkeit der Abstimmung kann Beschwerde bei der kantonalen Rekurskommission für den Bereich Landwirtschaft und Landumlegung innerhalb von 30 Tagen ab der Veröffentlichung erhoben werden. *

Art. 39

Besitzstand 1 Der Besitzstand wird durch das Grundbuch oder bei Fehlen durch die Katasterunterlagen und die bestehenden Steuerverzeichnisse bescheinigt. 2 Bei Streitigkeiten gelten die offiziellen Dokumente. 2bis Die Eigentümer zeichnen für die Richtigkeit der Eintragungen in den öffentlichen Registern selber verantwortlich. * 3 Die Gemeinden liefern den Initianten kostenlos alle erforderlichen Auskünfte. 4 Die Kosten für die Aktualisierung dieser Unterlagen entfallen ebenfalls zu Lasten der Gemeinden. 5 Das Departement legt die Anforderungen zu den Besitzstandsinformationen fest.

Art. 40

Entscheid 1 Die Eigentümer verfügen über ein Stimmrecht im Verhältnis zu ihrer Fläche, Miteigentumsanteile inklusive. Bei Gesamteigentum muss eine Vertretung bezeichnet werden. 2 Die Eigentümer können schriftlich abstimmen. Die Stimmzettel sind mindestens zehn Tage im Voraus beim Departement einzureichen. * 3 Die Vertretung an der Versammlung ist mittels einer Vollmacht mit beglaubigter Unterschrift möglich. 3.2.3 Organe der Genossenschaft

Art. 41

Generalversammlung 1 Die Generalversammlung setzt sich aus allen Eigentümern der Liegenschaften im Beizugsgebiet zusammen. Sie ist das oberste Organ der Genossenschaft. * 2 Die Entscheide werden in Übereinstimmung mit Artikel 72 Absatz 4 kLwG getroffen. Bei Gemeinschaftseigentum muss ein Vertreter ernannt werden. * 3 Die Generalversammlung überwacht die finanziellen und administrativen Tätigkeiten der Genossenschaft und beschliesst die jährlichen Ausführungsprogramme. Sie verfügt über alle Kompetenzen, die nicht anderen Organen zugewiesenen sind. * 4 … *

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