Vorstand
1 Der Vorstand führt die finanziellen und administrativen Tätigkeiten der Genossenschaft. *
2 Er hat insbesondere folgende Zuständigkeiten ohne vorgängig die Generalversammlung einberufen zu müssen:
a) er unterhält die erforderlichen Beziehungen zur Ausführung des Werkes mit den beauftragten Büros und Unternehmen, den kommunalen
und kantonalen Verwaltungsbehörden sowie der Ausführungskommission;
b) er nimmt die Mandatserteilungen und Arbeitsvergaben vor;
c) er beschliesst über die Erhebung von Zwischenleistungen;
d) er eröffnet die Baukonti für die Werksdurchführung.
3 Er informiert die Generalversammlung über seine Beschlüsse.
Art. 42a * Zusammensetzung des Vorstandes und der Rechnungsprüfungskommission
1 Die Zusammensetzung des Vorstandes und der Rechnungsprüfungskommission erfolgt derart, dass die Interessen aller Unterperimeter vertreten
sind. Ein Mitglied des Vorstandes wird von der oder den Standortgemeinden
des Werkes bezeichnet.
3.2.4 Auflösung der Bodenverbesserungsgenossenschaft *
Art. 43 * Bedingungen für die Auflösung der Bodenverbesserungsgenossenschaft
1 Die Auflösung der Bodenverbesserungsgenossenschaft kann nur stattfinden, wenn das Ziel des Unternehmens erreicht ist, nämlich:
a) die Vollendung der Arbeiten und ihre offizielle Anerkennung;
b) die Eintragung der dinglichen Rechte im Grundbuch;
c) die Verteilung und Zahlung der Kosten;
d) die Regelung von Unterhalt und Betrieb des Werkes;
e) die Erledigung der Beschwerden;
f) die Löschung der gesetzlichen Grundpfandrechte.
2 Die Genehmigung durch den Staatsrat wird im Amtsblatt veröffentlicht.
Art. 44 * Amtliche Auflösung der Bodenverbesserungsgenossenschaft
1 Wenn die Genossenschaft zahlungsunfähig ist, die für das gute Funktionieren erforderlichen Organe nicht mehr bestellt werden können oder wenn diese schwerwiegend ihre Pflichten vernachlässigen, kann der Staatsrat die
notwendigen Massnahmen ergreifen um das Ziel des Unternehmens zu verwirklichen oder die Auflösung der Genossenschaft und die Verteilung der
Kosten von Amtes wegen vornehmen.
3.2.5 Spezifische Bestimmungen betreffend die Landumlegungen
Art. 45
Angeordnete Landumlegung
1 Eine angeordnete Landumlegung kann namentlich unternommen werden
wenn:
a) die Ausführung bedeutender Werke eine rationelle landwirtschaftliche
Bodenbewirtschaftung zutiefst beeinträchtigt oder wenn dadurch bestehende Bodenverbesserungswerke unwirksam werden;
b) Naturereignisse oder höhere Gewalt die bestehenden Bodenverbesserungswerke zerstören und die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes des Parzellars und der Einrichtungen sich als zu kostspielig
erweist;
c) * die Interessen der Landwirtschaft, der Raumplanung oder des Natur-
und Landschaftsschutzes die Durchführung einer Umlegung für eine
geeignete und sinnvolle Gestaltung des ländlichen Raumes erfordern.
2 Nach der öffentlichen Vernehmlassung des Vorprojektes ordnet der Staatsrat die Durchführung der Landumlegung an. Er beschliesst, wem er die
Werksausführung anvertraut und veröffentlicht seinen Entscheid im Amtsblatt.
3 Der Staatsrat kann eine Genossenschaft gründen und die Mitglieder des
Vorstandes ernennen.
Art. 46
Vertragliche Landumlegung
1 Die Durchführung einer vertraglichen Landumlegung wird einem Experten
übertragen, der von den Eigentümern im Einverständnis mit dem Departement bezeichnet wird.
2 Die definitive Vereinbarung und der von allen Eigentümern unterzeichnete
und vom Departement genehmigte Mutationsplan dienen als Rechtsbelege
für den Antrag zum Eintrag im Grundbuch.
Art. 46a * Spezifische Aufgaben der Ausführungskommission
1 Die Ausführungskommission erfüllt in Zusammenarbeit mit dem technischen Büro insbesondere folgende Aufgaben:
a) Schätzung des Bodens und der verschiedenen Kulturen;
b) Schätzung der Liegenschaften bei erforderlichen Expropriationen;
c) Wunschentgegennahme für die Neuzuteilung;
d) Ausarbeitung der Anspruchstabelle und Festlegung der Ausscheidungskriterien;
e) Ausarbeitung des Neuzuteilungsentwurfs, des Vermarkungsplans und
des Plans der bleibenden, aufgehobenen und neu geschaffenen
Dienstbarkeiten;
f) Schätzung der vorübergehenden Werte;
g) Ausarbeitung des Kostenverteilerprojektes;
h) Vorbereitung der öffentlichen Auflagen, für welche die Einsprachenerledigung in ihre Zuständigkeit fällt;
i) Behandlung der Einsprachen und Suche nach einvernehmlichen Lösungen;
j) Aktualisierung der Pläne und Verzeichnisse infolge der Einsprachenerledigung und deren Bekanntgabe an die betroffenen Eigentümer.
2 Ausserdem verfügt sie über alle Zuständigkeiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind.
3 Das Departement erteilt den Mitgliedern der Ausführungskommission die
nötigen Anweisungen zur Erleichterung der Ausführung ihres Mandates.
Art. 47
Alter Zustand
1 Der alte Bestand wird auf der Grundlage der bestehenden Katasterdokumente erarbeitet, nötigenfalls mit den Daten des Grundbuches.
2 Besteht keine amtliche Vermessung ist der Zustand der Katasterdokumente zu überprüfen.
3 Die Geltendmachung von Eigentumsansprüchen oder Grenzkorrekturen
werden gemäss Zivilprozessordnung geregelt.
Art. 48
Bodenschätzung
1 Die Bodenschätzung erfolgt in Berücksichtigung der Art und des landwirtschaftlichen Wertes der Böden.
2 Bauparzellen werden nach dem Verkehrswert und Waldparzellen nach den
forstlichen Richtlinien geschätzt.
3 Gebäude, Obst- und Zierbäume, Quellen und andere spezielle Kulturen
sind getrennt zu schätzen.
Art. 49
Ansprüche
1 Der Gesamtwert der Grundstücke innerhalb des Perimeters bildet den
Bruttoanspruch des Eigentümers im alten Zustand. *
2 Für die gemeinsamen Werke wird ein Abzug auf dem Bruttoanspruch des
alten Zustandes vorgenommen. Dieser Abzug erfolgt entweder auf die Fläche oder auf den Wert.
3 Der Wert der Grundstücke innerhalb des Perimeters nach dem Prozentabzug für die gemeinsamen Anlagen bildet den Nettoanspruch des Eigentümers im Altbestand. *
Art. 50
Erwerb der für das Unternehmen erforderlichen Grundstücke
1 Die zur Verwirklichung des Unternehmens erforderlichen Grundstücke können namentlich erworben werden:
a) über die Ausscheidung von Ansprüchen;
b) über einen entschädigungslosen Abzug auf das im Unternehmen enthaltene Eigentum, in Form von Prozentabgaben auf den Bruttoansprüchen oder auf den Flächen;
c) über freihändigen Erwerb durch die Genossenschaft;
d) über einen zusätzlichen Abzug für Werke im öffentlichen Interesse
oder für Schutzbelange, angeordnet durch die Gemeinde oder durch
den Staatsrat. Dieser zusätzliche Abzug ist der Genossenschaft zum
Verkehrswert zu entschädigen.
Art. 51
Grundbuchsperre
1 Der Neuzuteilungsentwurf stützt sich auf den Eigentumszustand gemäss
genehmigten Altbestand ab. Ab dieser Genehmigung wird die Grundbuchsperre eingeführt. Nach deren Veröffentlichung kann keine rechtliche oder
tatsächliche Änderung am Grundeigentum vorgenommen werden ohne ausdrückliche Genehmigung des Departements und mit Einwilligung des Genossenschaftsvorstandes.
2 Der Vorstand zeigt 30 Tage im Voraus durch Veröffentlichung im Amtsblatt
den Beginn der Grundbuchsperre an. Die Grundbuchsperre fällt mit der endgültigen Neuzuteilung der Parzellen dahin.
3 Eigentumsübertragungen nach diesem Datum können die Ausführungskommission nicht binden, die Grundsätze der Neuzuteilung zu überarbeiten.
4 Die Zwangsveräusserung ist vorbehalten.
Art. 52
Ausarbeitung des neuen Zustandes
1 Die Ausführungskommission nimmt in Zusammenarbeit mit dem technischen Büro bei der Erarbeitung des neuen Zustandes soweit möglich auf folgende Grundsätze Rücksicht:
a) dem Eigentümer muss Gelegenheit geboten werden, seine Wünsche
für die Neuzuteilung zu äussern;
b) in Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten muss die Arrondierung der Parzellen so hoch wie möglich sein;
c) soweit möglich müssen die neuen Parzellen eine regelmässige Form
aufweisen und über einen Zugang verfügen;
d) jeder Eigentümer muss, soweit möglich, im Abtausch zu den abgetretenen Parzellen neue Grundstücke gleicher Art und gleichen Wertes
zurückerhalten. Erweist es sich als unmöglich, einem Eigentümer für
die Parzellen, die er abtritt, vollen Ersatz an Land zu leisten, wird ausnahmsweise das Mehr- oder Mindermass zu seinen Gunsten oder zu
seinen Lasten in Geld ausgeglichen;
e) die Dienstbarkeiten werden aufgehoben oder den neuen Gegebenheiten angepasst;
f) auf die Bedürfnisse der öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist Rücksicht zu nehmen;
g) alle Ansprüche, welche nicht 20 Prozent des durchschnittlichen Anspruches erreichen, können ausgeschieden werden mit Ausnahme der
Haus- und Baumgärten, die zu Wohnhäusern gehören oder in der
Bauzone liegen;
h) Miteigentum und Gesamteigentum sind soweit möglich durch Beurkundung, welche von den Stempel- und Einschreibegebühren befreit ist,
aufzulösen. Die entsprechenden Anteile werden auf die Kapitel der
verschiedenen Berechtigten übertragen.
2 Die von der Genossenschaft erworbenen und für die gemeinsamen Anlagen nicht benötigten Flächen bilden das Massenland. Sie umfassen insbesondere diejenigen Grundstücke, auf welche die Eigentümer Verzicht erklärt
haben.
Art. 53
Genehmigung und Inbesitznahme des neuen Zustandes
1 Nach Verpflockung der Parzellen schlägt das Departement dem Staatsrat
die gesamthafte oder teilweise Genehmigung sowie die Inbesitznahme des
Neubestandes vor.
2 Der Staatsrat genehmigt den Neubestand gesamthaft oder teilweise, sofern dies ohne Auswirkung auf die noch hängigen Beschwerden möglich ist.
3 Der Neubestand tritt durch die Genehmigung des Staatsrates in Kraft.
4 Die Genehmigung des Neubestandes löscht die Grundbuchsperre.
Art. 54
Rechtsänderungen
1 Durch die Genehmigung des Neubestandes treten die vom Gesetz vorgesehenen Rechtsänderungen in Kraft.
Art. 55 * …
Art. 56 * Vorübergehende Werte
1 Die vorübergehenden Werte werden in Geld ausgeglichen. Sie setzen sich
zusammen aus den Differenzen zwischen:
a) dem Nettoanspruch im alten Zustandes und dem Nettoanspruchs im
neuen Zustand;
b) den Bestandeswerten (Bäume, Leitungsmasten, Fahrnisbauten usw. )
der Parzellen, sowie den vorhandenen weiterverwendbaren Infrastrukturanlagen, welche im Altbestand abgetreten und im Neubestand übernommen werden.
Art. 57
Verkauf des Massenlandes
1 Parzellen, welche nach Inkrafttreten des neuen Zustandes der Genossenschaft verbleiben, werden in einer ersten internen Versteigerung unter den
Genossenschaftsmitgliedern verkauft.
2 Die jeweiligen Eigentümer der versteigerten Parzellen beteiligen sich an
den Werkosten. *
Art. 58 * Amtliche Vermessung und Grundbuch
1 Die mit der Landumlegung verbundenen geometrischen Arbeiten sind so
auszuführen, dass sie für die spätere amtliche Vermessung und für das
Grundbuch verwendet werden können.
Art. 59
Schlussabrechung und Kostenverteiler
1 Nach Erledigung der Beschwerden zum Neubestand werden der Kostenverteiler und die Schlussabrechung erstellt. *
2 Die Kosten gehen zu Lasten des Eigentümers, der als solcher im Grundbuch zum Zeitpunkt der öffentlichen Auflage der Schlussabrechung eingetragen war.
Art. 60
Eigentumsübertragung
1 Nach Erledigung der Beschwerden gegen den Neubestand, die Vermarkung und den Plan der Dienstbarkeiten verlangt das Departement die Eintragung des neuen Zustandes und der Dienstbarkeiten im Grundbuch.
2 Zu diesem Zweck sind folgende Unterlagen dem Grundbuchamt und den
betroffenen Gemeindeverwaltungen zuzustellen:
a) die Pläne des neuen Zustandes;
b) die Korrelationstabelle Altbestand - Neubestand;
c) die Pläne und Verzeichnisse der Dienstbarkeiten.
3 Diese Unterlagen dienen als Grundlage für Änderungen im Kataster und in
den öffentlichen Registern.
4 Die zuständigen Stellen nehmen die erforderlichen Änderungen, Eintragungen und Anmerkungen entschädigungslos vor.
Art. 61
Grundpfandrechte
1 Die Übertragung der Hypotheken, der freiwillige Rückkauf der Grundpfandrechte durch den Schuldner und die Entschädigungszahlungen oder Ausgleiche für grundpfandbelastete Grundstücke erfolgen nach den Bestimmungen der Artikel 802 bis 804 des Zivilgesetzbuches.
Art. 62
Öffentliche Auflagen
1 Im Verhältnis des Arbeitsfortschrittes legt der Vorstand während 30 Tagen
die für jede Phase des Projektes erforderlichen Unterlagen öffentlich auf,
insbesondere:
a) den Altbestand;
b) die Ausführungsprojekte;
c) * die Bonitierung;
d) die Anspruchstabellen im alten Zustand sowie diejenigen allfälliger
Ausscheidungen;
e) die Zwischenleistungen;
f) * den Neubestand mit dem Plan der Dienstbarkeiten und der Tabelle der
Ansprüche;
g) * die vorübergehenden Werte;
h) die Vermarkung des Neubestandes;
i) das Kostenverteilerprojekt;
j) * die Schlussabrechnung.
2 Der Vorstand kann im Einvernehmen mit dem Departement weitere öffentliche Auflagen vorsehen.
3 Die Ausführungskommission ist zuständig für die Einsprachenerledigung
gegen:
a) den Altbestand;
b) * die Bonitierung;
c) * die Anspruchstabellen im alten Zustand sowie diejenigen allfälliger
Ausscheidungen;
d) * den Neubestand mit dem Plan der Dienstbarkeiten und der Tabelle der
Ansprüche;
e) * die vorübergehenden Werte;
f) die Vermarkung des Neubestandes;
g) das Kostenverteilerprojekt.
4 Das Vorstand ist zuständig für die Einsprachenerledigung gegen: *
a) die Ausführungsprojekte;
b) die Zwischenleistungen;
c) die Schlussabrechnung.
5 Die Einsprachen sind vor Ablauf der öffentlichen Auflage an die Ausführungskommission oder an den Vorstand zu richten, welche darüber entscheiden. *
3.2.6 Spezifische Bestimmungen betreffend die
Bewirtschaftungsarrondierung *
Art. 62a * Definition *
1 Die Bewirtschaftungsarrondierung besteht in der Zusammenlegung des
Gebrauchsleihe- Pacht- und selbstbewirtschafteten Eigenlandes und dessen
gerechten Neuverteilung in einem in sich abgeschlossenen Gebiet.
Art. 62b * Gründung
1 Eine Bewirtschaftungsarrondierung wird auf Initiative der Bewirtschafter,
welche gemäss der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung als solche anerkannt sind, innerhalb eines bestimmten Perimeters realisiert. *
2 Das Departement lädt alle Bewirtschafter und Grundeigentümer des betreffenden Gebietes zur Gründungsversammlung ein. *
3 Die Eigentümer stimmen in einer ersten Abstimmung über die Annahme
des Unternehmens mit dem Flächenmehr des betroffenen Gebietes ab. Die
an der Beschlussfassung nicht teilnehmenden gelten als zustimmend. *
4 Im Falle einer positiven Abstimmung der Eigentümer, beschliessen die Bewirtschafter (Entlehner, Pächter und selbstbewirtschaftenden Eigentümer) in
einer zweiten Abstimmung mit einfachem Mehr über die genossenschaftliche Durchführung des Werkes. Diejenigen, welche am Entscheid nicht teilnehmen, gelten als zustimmend. *
Art. 62c * Verfahren
1 Mit Ausnahme der im vorliegenden Abschnitt ausdrücklich aufgeführten
Bestimmungen, ist das Verfahren das gleiche wie bei den gewöhnlichen
Landumlegungen.
2 Die detaillierten Bestimmungen zur Realisation der Bewirtschaftungsarrondierung sind im Vorprojekt zu bezeichnen, welches als Grundlage für die Abstimmung dient. *
Art. 62d * Verhältnis zwischen Eigentümer und Bewirtschafter
1 Jeder Eigentümer hat innerhalb des Perimeters die Verpflichtung ab der
formellen Annahme der Pachtlandlose und -zinse die Nutzung seiner Grundstücke durch den Bewirtschafter, welchem diese zugeteilt wurden, während
12 Jahren zu dulden.
2 Die Pachtlandlose und -zinse dienen als Belege für den Grundbucheintrag
(Anmerkung 12 jährige Pacht).
3 Jeder Eigentümer hat das Recht auf einen angemessenen Pachtzins während der Dauer des Verfahrens und den 12 folgenden Jahren. Die geschätzten Werte gelten als zulässiger Pachtzins.
4 Die Bewirtschaftungsgenossenschaft erhebt bei ihren Pachtmitgliedern die
jährlichen Pachtzinsbeträge und bezahlt diese an die Eigentümer.
Art. 62e * Rückgabe des Bodens
1 Nach 12 Jahren haben die Eigentümer Anrecht auf die Rückgabe des Bodens in einem ordentlichen Zustand im Sinne des Bundesgesetzes über die
landwirtschaftliche Pacht vom 4. Oktober 1985 für die Pachte, jeweils im
Sinne des schweizerischen Obligationenrechts für die Gebrauchsleihen. *
2 Die Genossenschaft kann weiter bestehen, wenn die Mehrheit der Bewirtschafter an einer speziell zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung dies beschliesst und die Eigentümer innerhalb dem Beizugsgebiet der
Verlängerung analog zum ursprünglichen Werkbeschluss zugestimmt haben. *
3.2.7 Rückerstattung der Beiträge
Art. 63 Schuldner der Rückerstattungsforderung
1 Wenn ein mit öffentlichen Beiträgen verbessertes Grundstück zweckentfremdet wird und der Verkaufsakt nicht ausdrücklich den Schuldner der rückzuerstattenden Summe bezeichnet und dieser in Beachtung der Art. 87 bis
92 LCADR nicht klar bestimmt werden kann, ist die Rückerstattung von
demjenigen geschuldet, welcher zum Zeitpunkt der Rückerstattungforderung
Grundstückeigentümer ist.
4 Landwirtschaftliches Pachtrecht
4.1 Vorpachtrecht der Nachkommen des Verpächters
Art. 64 Grundsätze
1 Bei der Verpachtung eines landwirtschaftlichen Gewerbes besitzen die
Nachkommen des Eigentümers, welche dieses selber bewirtschaften wollen
und dafür geeignet sind, ein Vorpachtrecht im Sinne des Bundesgesetzes.
2 Das Vorpachtrecht kann nicht geltend gemacht werden wenn:
a) die Verpachtung an die Nachkommen für den Verpächter objektiv nicht
tragbar ist;
b) der Verpächter den Betrieb an einen anderen Nachkommen verpachtet;
c) der Pachtvertrag fortgesetzt oder verlängert wird.
Art. 65 Ausübung
1 Will der Verpächter seinen Betrieb verpachten, muss er als erstes seinen
Nachkommen ein schriftliches Angebot unterbreiten und auf die Vertragsbedingungen hinweisen.
2 Wollen ein oder mehrere Nachkommen ihr Recht geltend machen, teilen
sie dies dem Verpächter innert 30 Tagen nach Erhalt des Angebots schriftlich mit.
3 Falls keiner der ordnungsgemäss orientierten Anspruchberechtigten innerhalb der gesetzten Frist einen Antrag hinterlegt hat, ist es dem Verpächter
freigestellt, den Betrieb an einen Dritten zu verpachten.
Art. 66 Anerkennung
1 Das Vorpachtrecht wird anerkannt, wenn der Verpächter dieses nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Antrags gegenüber den Anspruchsberechtigten anficht.
2 Die Anfechtung muss schriftlich begründet erfolgen.
3 Machen mehrere Nachkommen ihr Recht geltend, entscheidet der Verpächter mit welchem von ihnen er den landwirtschaftlichen Pachtvertrag abschliessen will.
Art. 67 Rechtsfolgen
1 Stellt der Richter fest, dass der Nachkomme Anrecht auf das verpachtete
Gewerbe hat, muss die Drittperson, welcher das Nutzungsrecht zugesprochen wurde, dieses auf den nächsten Termin im Frühling oder Herbst, unter
Berücksichtigung der Kündigungsfrist von sechs Monaten, an den Anspruchsberechtigten abtreten.
2 Der Verpächter haftet für den der Drittperson durch die Übernahme des
Gewerbes durch den Nachkommen entstandenen Schadens.
4.2 Vorpachtrecht an Alpweiden
Art. 68 Grundsätze
1 Es wird ein Vorpachtrecht an benachbarten Alpweiden und Alpgebäuden
zu Gunsten der Landwirte dieser Regionen eingeführt.
2 Das Vorpachtrecht wird auf die Landwirte dieser Regionen beschränkt,
wenn sie:
a) die Alpweiden für ihren eigenen Viehbestand brauchen wollen;
b) * einen Betrieb mit mindestens 1 SAK in der Standortgemeinde der Alpweiden oder in einer benachbarten Gemeinde führen.
3 Das Vorpachtrecht kann nicht ausgeübt werden, wenn:
a) der Verpächter an einen anderen Vorpachtberechtigten verpachtet;
b) die Verpachtung eines Alpbetriebs in Zusammenhang mit der Verpachtung eines Gewerbes geschieht;
c) der Verpächter weniger als fünf Nutzungsrechte an den gleichen Alpbetrieb verpachtet;
d) der Pachtvertrag fortgesetzt oder verlängert wird;
e) die Verpachtung für den Verpächter objektiv untragbar ist.
Art. 69 Veröffentlichung
1 Die Verpachtung der Alpweiden und der Alpgebäude muss vom Verpächter
bis spätestens am 31. Januar des Jahres in welchem vom Nutzungsrecht
Gebrauch gemacht wird, unter Angabe der Pachtbestimmungen, im Amtsblatt des Kantons Wallis und am öffentlichen Anschlagbrett der Standortgemeinde öffentlich aufgelegt werden.
Art. 70 Ausübung
1 Jeder, der sein Vorpachtrecht ausüben will, muss dies dem Verpächter innert 30 Tagen nach Veröffentlichung des Verpachtungsangebots schriftlich
mitteilen.
2 Melden sich mehrere Vorpachtberechtigte als Pächter, entscheidet der
Verpächter, mit welchem er den landwirtschaftlichen Pachtvertrag abschliessen will.
Art. 71 Mitteilung
1 Der Verpächter teilt den abgewiesenen Vorpachtberechtigten innerhalb von
10 Tagen nach Abschluss des Vertrages schriftlich den Namen des Vertragsschliessenden mit.
Art. 72 Anfechtung
1 Lehnt der Verpächter das Angebot eines Vorpachtberechtigten ab, oder
können sich der Vorpachtberechtigte und der Verpächter nicht über die Bedingungen einigen, kann der Vorpachtberechtigte beim Richter am Wohnort
des Verpächters Klage einreichen, damit dieser sein Recht feststellt oder die
Bedingungen des Pachtvertrages festlegt.
2 Das Klagerecht des abgewiesenen Vorpachtberechtigten fällt nach Ablauf
der Frist von 30 Tagen, ab Erhalt der schriftlichen Mitteilung über den Abschluss des Pachtvertrages, dahin.
Art. 73 Rechtsfolgen
1 1Stellt der Richter fest, dass die abgewiesene Person ein besseres Recht
auf den Verpachteten Gegenstand hat, muss die Drittperson, welcher das
Nutzungsrecht zugesprochen wurde, dieses auf den nächsten Termin im
Frühling oder Herbst, unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist von sechs
Monaten, an den Anspruchsberechtigten abtreten.
2 Der Verpächter haftet dem Dritten für den Schaden, der durch den Abschluss des Vertrages mit dem Vorpachtberechtigten entstanden ist.
4.3 Sömmerungsbeiträge und zulässige Alppacht
Art. 74 An die Eigentümer ausgerichteter Anteil
1 Bei Sömmerungsbetrieben, welche nicht von den Eigentümern selber geführt werden, aber zulässig verpachtet sind, wird ein Teil der Sömmerungsbeiträge an die Eigentümer ausgerichtet, aber maximal bis zu 25 Prozent,
wenn diese die Unterhaltskosten der Liegenschaften übernehmen und die
nötigen Alpverbesserungen vornehmen.
4.4 Zuständige Behörden
Art. 75 Bewilligungsbehörde
1 Das Departement ist zuständig für:
a) die Erteilung von Bewilligungen um von einem landwirtschaftlichen
Gewerbe einzelne Grundstücke oder Teile von einzelnen Grundstücken zu verpachten;
b) die Behandlung der Einsprachen, die gegen die Zupacht eines Grundstückes und die Pacht eines weit vom Betriebszentrum des Pächters
entfernten Grundstücks erhoben wurden;
c) die Genehmigung zur Verpachtung eines Gewerbes und für die Behandlung der Einsprachen in Bezug auf die vereinbarte Verpachtung
eines Grundstücks;
d) die Fällung von Feststellungsverfügungen in Bezug auf die Reduktion
der Pachtdauer, der parzellenweisen Verpachtung, der Zupacht und
des Pachtzinses.
Art. 76 Einsprachebehörde *
1 Die Dienststelle kann gemäss Bundesgesetzgebung über die landwirtschaftliche Pacht beim Departement gegen den Pachtzins Einsprache erheben.
4a Verwaltungsmassnahmen und Strafbestimmungen *
Art. 76a * Sanktionen für die nicht vorschriftsmässige Verwendung von
Pflanzenschutz- und Düngemitteln
1 Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen der Gesetzgebung über die Verwendung von Pflanzenschutz- und Düngemitteln werden sanktioniert.
2 Diese Bestimmung gilt für alle festgestellten Zuwiderhandlungen und ergänzt kumulativ etwaig anfallende Kürzungen der Direktzahlungen aufgrund
der Nichteinhaltung des Ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN).
3 Bei geringer Schwere kann die Dienststelle dem Zuwiderhandelnden nach
folgendem Schema eine verwaltungsrechtliche Busse verordnen:
a) nicht konforme Flächen weniger 10 Laufmeter: keine Sanktionierung;
b) nicht konforme Flächen zwischen 10 Laufmeter
und 100 Laufmeter: Fr. 200.-;
c) nicht konforme Flächen grösser 100 Laufmeter: Fr. 500.-.
4 Die Sanktion richtet sich nach den folgenden Grundsätzen:
a) Erste Nichtkonformität: Versand einer Verwarnung;
b) Zweite Nichtkonformität: Verhängung der oben vorgesehenen verwaltungsrechtlichen Busse;
c) Dritte sowie fortfolgende Nichtkonformitäten: Verhängung der oben
vorgesehenen verwaltungsrechtlichen Busse in doppelter Höhe, sofern
die wiederholten Verstösse innerhalb einer Frist von 8 Jahren auftreten.
5 Kann die nicht konforme Fläche nicht in Laufmeter gemessen werden (z.B.
in Gebieten um Sümpfe, andere Gewässer, in steilen Gebieten, usw.), so
wird eine der Situation angepasste, gleichwertige Sanktion verhängt, deren
Höhe sich innerhalb der oben genannten monetären Grenzen bewegt.
6 Die Sanktion wird dem Bewirtschafter der der Behörde gemeldeten, nicht
konformen Fläche mitgeteilt. Ist der Bewirtschafter unbekannt oder es bestehen Zweifel an der Person des Bewirtschafters (Veräusserung, Übertrag,
Todesfall, usw.), so ist der zum Zeitpunkt der Verkündung des Entscheids im
Grundbuch eingetragene Eigentümer der mutmassliche Bewirtschafter. Es
liegt in der Verantwortung des Eigentümers, gegebenenfalls den Nachweis
über die Person zu erbringen, welche das Grundstück tatsächlich bewirtschaftet.
7 In allen anderen Fällen werden gegen den Zuwiderhandelnden gemäss Artikeln 108 bis 111 des kLwG verwaltungs- und strafrechtliche Schritte eingeleitet.
5 Schlussbestimmungen
Art. 77 Aufgehobene Bestimmungen
1 Sind aufgehoben:
a) die Verordnung betreffend die allgemeinen Bestimmungen zum Landwirtschaftsgesetz vom 2. Oktober 1996;
b) die Verordnung über die landwirtschaftlichen Strukturen vom 2. Oktober 1996;
c) das Grundreglement betreffend die Berechnung der abgestuften Subventionierung vom 3. Mai 1978;
d) das Reglement betreffend die Berechnung der abgestuften Subventionierung für landwirtschaftliche Strukturen vom 5. März 1997;
e) das Reglement betreffend die Fähigkeitsprüfung im Beruf als Landwirt
für die Schüler, welche die kantonale Landwirtschaftliche Schule von
Châteauneuf besucht haben vom 18. Mai 1983;
f) das Reglement über Berufslehre und die Lehrabschlussprüfung für
Landwirte in der Landwirtschaftlichen Schule in Visp vom 7. Dezember
1994;
g) das Reglement betreffend die Lehrlingsprüfung im Rebbau vom 18.
Mai 1983;
h) die Verordnung über die landwirtschaftliche Produktion vom 2. Oktober
1996;
i) das Reglement betreffend die Organisation der kantonalen Getreidezentrale vom 17. März 1939;
j) die Verordnung betreffend die Versicherung der Betriebsunfälle und
die Unfallverhütung in der Landwirtschaft vom 2. Dezember 1955.
Art. 78 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
20.06.2007 01.07.2007 Erlass Erstfassung BO/Abl. 26/2007
30.09.2009 01.10.2009 Art. 38 Abs. 5 geändert BO/Abl. 22/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 4 Abs. 1 geändert BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 9 Abs. 2 geändert BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 11 Abs. 3 geändert BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 17 Abs. 1 geändert BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 17 Abs. 2 geändert BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 17 Abs. 3 geändert BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 17 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 18 Abs. 2 geändert BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 18 Abs. 4 geändert BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 19 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 21 Abs. 1 geändert BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Titel 3.1.4 eingefügt BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 30a eingefügt BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 30b eingefügt BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 37 Abs. 4 geändert BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 38 Abs. 6 eingefügt BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 40 Abs. 2 geändert BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 41 Abs. 1 geändert BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 41 Abs. 2 geändert BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 41 Abs. 3 geändert BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 41 Abs. 4 aufgehoben BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 42 Abs. 1 geändert BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 42a eingefügt BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Titel 3.2.4 eingefügt BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 43 totalrevidiert BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 44 totalrevidiert BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 45 Abs. 1, c) geändert BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 46a eingefügt BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 49 Abs. 1 geändert BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 49 Abs. 3 geändert BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 55 aufgehoben BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 56 totalrevidiert BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 57 Abs. 2 geändert BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 58 totalrevidiert BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 59 Abs. 1 geändert BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 59 Abs. 1 geändert BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 62 Abs. 1, c) geändert BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 62 Abs. 1, f) geändert BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 62 Abs. 1, g) geändert BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 62 Abs. 1, j) geändert BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 62 Abs. 3, b) geändert BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 62 Abs. 3, c) geändert BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 62 Abs. 3, d) geändert BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 62 Abs. 3, e) geändert BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 62 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 62 Abs. 5 eingefügt BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Titel 3.2.6 eingefügt BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Titel 3.2.6 geändert BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 62a eingefügt BO/Abl. 44/2009
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
30.09.2009 01.10.2009 Art. 62b eingefügt BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 62c eingefügt BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 62d eingefügt BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 62e eingefügt BO/Abl. 44/2009
30.09.2009 01.10.2009 Art. 68 Abs. 2, b) geändert BO/Abl. 44/2009
09.04.2014 01.05.2014 Art. 9 Abs. 1 aufgehoben BO/Abl. 16/2014
09.04.2014 01.05.2014 Art. 10 Abs. 2, b) aufgehoben BO/Abl. 16/2014
09.04.2014 01.05.2014 Art. 10 Abs. 2, c) aufgehoben BO/Abl. 16/2014
09.04.2014 01.05.2014 Art. 11 Abs. 2 aufgehoben BO/Abl. 16/2014
09.04.2014 01.05.2014 Art. 11 Abs. 5 aufgehoben BO/Abl. 16/2014
09.04.2014 01.05.2014 Art. 12 Abs. 1 geändert BO/Abl. 16/2014
13.01.2016 01.01.2016 Art. 12 Abs. 1 geändert BO/Abl. 4/2016
13.01.2016 01.01.2016 Art. 13 totalrevidiert BO/Abl. 4/2016
13.01.2016 01.01.2016 Art. 18 Abs. 2 aufgehoben BO/Abl. 4/2016
13.01.2016 01.01.2016 Art. 18 Abs. 4 aufgehoben BO/Abl. 4/2016
13.01.2016 01.01.2016 Art. 38 Abs. 4bis eingefügt BO/Abl. 4/2016
13.01.2016 01.01.2016 Art. 39 Abs. 2bis eingefügt BO/Abl. 4/2016