Dieses Gesetz regelt:
a) die Errichtung, die Veränderung, den Abbruch, den Unterhalt und die Nutzung von Bauten und Anlagen mit dem Ziel, die Gestaltungs- und Siedlungsqualität in den Gemeinden zu fördern;
b) die geordnete und bodensparende Entwicklung des Landes.
Art. 2 Begriffsbestimmungen; Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
a) "äusserste Mauerflucht": eine lotrechte Ebene in der äussersten Begrenzungslinie des Gebäudes, wobei Vorsprünge bis zu höchstens 1.30 m nicht berücksichtigt werden müssen;
b) "Bausperre": die vorübergehende Einschränkung oder Aufhebung der Nutzungsmöglichkeit einer oder mehrerer Grundstücke oder eines bestimmten Gebietes mit dem Ziel, die Durchführung und Inkraftsetzung eines Planungsinstrumentes oder einer Baulandumlegung zu gewährleisten;
c) "Bauten": alle künstlich hergestellten und mit dem Boden fest verbundenen Objekte sowie jede im Boden eingelassene oder darauf stehende Anlage, die einen Raum zum Schutze von Menschen und Sachen gegen äussere, namentlich atmosphärische Einflüsse mehr oder weniger vollständig abschliesst;
d) "Einfriedung": eine Abgrenzung eines Grundstücks oder Grundstücksteils, die insbesondere auch der Absicherung gegen das Betreten dient, um eine ungestörte Benützung des Grundstücks zu gewährleisten. Als Einfriedungen gelten Hecken und Mauern aller Art sowie sonstige künstlich errichtete Abgrenzungen und Abschirmungen. Stützmauern gelten nicht als Einfriedung;
e) "Gebäudeabstand": die kürzeste horizontale Entfernung zwischen zwei Gebäuden;
f) "Gebäudelänge": die grösste Seitenlänge des flächenkleinsten Rechteckes, das den Gebäudegrundriss vollständig umschliesst. Ausgenommen hiervon sind Bauten mit einer maximalen Gebäudehöhe von 3.00 m ab gewachsenem Terrainverlauf mit Flachdachkonstruktion sowie unterirdische Bauten und Bauteile;
g) "gefährdete Bauten und Anlagen": Bauten und Anlagen der Bauwerksklassen II und III, die in der einschlägigen, jeweils gültigen SIA-Norm für Tragwerke angeführt sind;
h) "Gestaltungsplan": ein grundeigentümerverbindlicher Plan, der die Überbauung eines oder mehrerer Grundstücke festlegt. Der Gestaltungsplan ergänzt zusammen mit Sonderbauvorschriften die Bauordnung mit Zonenplan;
i) "gewachsener Terrainverlauf": in der Regel der ursprüngliche Verlauf eines Grundstücks. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom bestehenden Geländeverlauf der Umgebung auszugehen;
k) "Grünflächenziffer": die Verhältniszahl zwischen der anrechenbaren Grünfläche und der anrechenbaren Grundstücksfläche;
l) "Hangneigung": eine Neigung des natürlichen Geländes von mehr als 10 % (5.7° Neigungswinkel). Ermittelt wird die Hangneigung vom höchsten bis zum tiefsten Punkt der Überbauungsfläche;
m) "Nachbar": der Eigentümer oder dinglich Berechtigte eines Grundstücks, das zu einem zu bebauenden Grundstück in einem solchen räumlichen Nahverhältnis steht, dass mit Auswirkungen der geplanten Baute oder Anlage oder deren vorgesehener Benützung zu rechnen ist und baurechtlich schützenswerte Interessen tangiert werden;
n) "Neben- und Kleinbaute": eine Baute, die aufgrund ihrer Art und Grösse und ihres Verwendungszweckes auf dem Grundstück der Hauptbaute untergeordnet und nicht für Wohn- und Arbeitszwecke bestimmt ist, wie Einzelgaragen, Geräteschuppen, Gartenhäuschen und dergleichen;
o) "Richtplan": ein behördenverbindlicher Plan, der gesamthaft oder sektoriell die angestrebte Entwicklung eines Landes- oder Gemeindegebietes oder Teilen davon festlegt und mit einem Text ergänzt sein kann, der durch wechselseitige Verweisungen mit dem Plan verbunden ist;
p) "Stützmauer": ein Bauwerk, das zur Sicherung von Einschnitts- und Dammböschungen dient. Die Stützmauer kann berg- oder talseitig liegen;
q) "Überbauungsplan": ein grundeigentümerverbindlicher Plan, der für ein bestimmtes Gemeindegebiet die zulässige Bauweise festlegt. Der Überbauungsplan ergänzt zusammen mit Sonderbauvorschriften die Bauordnung mit Zonenplan;
r) "unterirdische Bauteile": ein Bauteil, der den gewachsenen Terrainverlauf um höchstens 1.25 m in der Ebene oder 3.00 m talseitig am Hang überschreitet. Die Neigung des Geländes ist im Sinne von Bst. l dieses Artikels nachzuweisen, wobei eine mittlere Hangneigung anzunehmen ist;
s) "verantwortlicher Projektant":
1. eine Person, die nach dem Gesetz über die Architekten und andere qualifizierte Berufe im Bereich des Bauwesens (Bauwesen-Berufe-Gesetz) zur Ausübung von Tätigkeiten als Architekt berechtigt ist;
2. bei kleineren Bauvorhaben oder Baumassnahmen des Eigenbedarfs eine andere als die in Ziff. 1 genannte Person, sofern sie von der Baubehörde nach Abwägung öffentlicher und privater Interessen und nach Anhörung des Vorsitzenden der Kommission für Ingenieure und Architekten als Projektant zugelassen wird;
t) "Zonenplan": ein grundeigentümerverbindlicher Plan, der das Gemeindegebiet in verschiedene Nutzungszonen unterteilt und damit die Art und Intensität der Nutzung von Grundstücken festlegt;
u) "verkehrsintensive Bauten und Anlagen": Bauten und Anlagen, die im Jahresdurchschnitt 1 000 Fahrten oder mehr pro Betriebstag auslösen. Als eine Fahrt gilt jede Zu- und jede Wegfahrt mit Motorfahrzeugen;
v) "Sonderbauvorschriften": grundeigentümerverbindliche Bauvorschriften, die im Zusammenhang mit der Sondernutzungsplanung (Überbauungs- und Gestaltungsplanung) stehen;
w) "Spezialbauvorschriften": grundeigentümerverbindliche Bauvorschriften, welche die Gemeinden in Ergänzung zu ihrer Bauordnung für ein Teilgebiet oder einen Sachbereich erlassen können;
x) "spezielle Bauweise": eine Bauweise, die in bestimmten Zonen eine nicht der Regelbauweise unterliegende Bebauung zulässt;
y) "Planungsbericht": der Planungsbericht ist integraler Bestandteil eines Überbauungs- und/oder Gestaltungsplans, der die ortsbauliche und architektonische Begründung für das Planungsinstrument, das öffentliche Interesse an diesem sowie das Wahren der Nachbarinteressen ausreichend und nachvollziehbar darlegt.
2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Art. 3 Ausnahmen
1) Ausnahmen von den Bau- und Nutzungsvorschriften dieses Gesetzes kann die Baubehörde auf begründeten schriftlichen Antrag hin unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen bewilligen.
2) Ausnahmen von den Vorschriften der jeweiligen Bauordnung kann der Gemeinderat unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen bewilligen.
3) Ausnahmen können insbesondere bewilligt werden:
a) im Hinblick auf die ortsplanerisch erwünschte Schliessung von Baulücken in Dorfkernen, sofern dies nicht mit dem Erlass, der Ergänzung oder Weiterentwicklung der Planungsinstrumente möglich ist;
b) wenn die Anwendung der Bauvorschriften oder der Nutzungsvorschriften eine unzumutbare Härte bedeuten würde;
c) für Veränderungen an bestehenden Bauten;
d) für Bauten und Anlagen, deren Zweckbestimmung ohne Ausnahmebewilligung nicht erfüllt werden kann.
Art. 4 Kunst am Bau
Bei Neu- und Umbauten von öffentlichen Gebäuden und Anlagen sollen angemessene Mittel für die künstlerische Gestaltung bereitgestellt werden, sofern es ihre Zweckbestimmung rechtfertigt. Die Aufwendungen für die künstlerische Gestaltung orientieren sich an der Bedeutung des Bauwerkes und an der Höhe des jeweiligen Bauaufwandes, wobei als Richtwert bei Hochbauten 1 % der Baukosten gilt.
Art. 5 Planungsinstrumente
Planungsinstrumente nach diesem Gesetz sind:
a) der Richtplan;
b) die Bauordnung mit Zonenplan;
c) der Überbauungsplan;
d) der Gestaltungsplan.
Art. 6 Information
1) Die zuständigen Behörden unterrichten die Bevölkerung über Ziele und Ablauf der Planungen nach diesem Gesetz.
2) Die Planungsinstrumente nach diesem Gesetz sind öffentlich.
Art. 7 Mehrwertabgabe
1) Der Gemeinderat kann in der Bauordnung Bestimmungen über die Abgeltung von planungsbedingten Mehrwerten erlassen. Er bestimmt darin den Kreis der Abgabepflichtigen, die Bemessungskriterien, den Zeitpunkt der Abgabe sowie deren Verwendung.
2) Die Mehrwertabgabe ist als Ausgleich für planungsbedingt geschaffene Vorteile zu entrichten. Die Abgeltung kann insbesondere als Wertausgleich, Bodenabtausch oder Nutzungsrecht festgelegt werden. Sie muss verhältnismässig und im öffentlichen Interesse begründet sein.
Art. 8 Bausperre
1) Der Gemeinderat hat für ein bestimmtes Gebiet eine Bausperre zu erlassen, wenn er die Aufstellung oder Abänderung der Bauordnung, des Zonenplanes, eines Überbauungs- oder Gestaltungsplanes oder die Durchführung einer Baulandumlegung beschlossen hat und der Erlass einer Bausperre hierzu erforderlich ist.
2) Die Bausperre hat die Wirkung, dass Baubewilligungen nur erteilt werden können, wenn das Bauvorhaben die Aufstellung, Ergänzung oder Abänderung der Bauordnung, des Zonenplanes, des Überbauungs- oder Gestaltungsplanes oder die Durchführung einer Baulandumlegung nicht erschwert oder verunmöglicht.
3) Eine Bausperre ist aufzuheben, sobald der Grund für deren Erlassung weggefallen ist. Wenn sie nicht früher aufgehoben wird, tritt sie fünf Jahre nach deren Erlass ausser Kraft. Sie kann vor Ablauf dieser Frist mit Zustimmung der Regierung um höchstens weitere drei Jahre verlängert werden, wenn der Grund für deren Erlass weiterhin besteht.
4) Der Erlass einer Bausperre ist öffentlich kundzumachen und den betroffenen Grundeigentümern schriftlich mitzuteilen. Die Bausperre tritt mit der Kundmachung in Kraft.
Art. 9 Pflicht zur Ortsplanung
Die Gemeinden sind zur Ortsplanung nach Massgabe der Art. 10 bis 19 verpflichtet.
Art. 10 Grundsatz
1) Die Gemeinden erlassen eine Bauordnung und einen Zonenplan.
2) Bauordnung und Zonenplan regeln für ein Gemeindegebiet die Bau- und Gestaltungsvorschriften sowie die zulässige Nutzung von Grundstücken.
Art. 11 Bauordnung
1) Die Bauordnung enthält die allgemeinen Bau- und Gestaltungsvorschriften der Gemeinde sowie die Vorschriften zum Zonenplan.
2) Sie regelt insbesondere:
a) die Erschliessung der Baugebiete;
b) die Art und das Mass der Nutzung;
c) die Bauweise;
d) den Schutz des Orts- und Landschaftsbildes;
e) die Umgebungsgestaltung sowie die Bepflanzung;
f) die Immissionen.
Art. 12 Zonenplan
1) Der Zonenplan unterteilt das Gemeindegebiet in verschiedene Bebauungszonen und Zonen anderer Nutzung. Er ist integrierender Bestandteil der Bauordnung.
2) Die Gemeinde kann im Zonenplan jene Gebiete bezeichnen, für die sie vor einer Überbauung Richt-, Überbauungs- und Gestaltungspläne oder Spezialbau-, Nutzungs- und Schutzvorschriften erlässt. Im Weiteren kann sie Gebiete festlegen, in denen die verdichtete oder geschlossene Bauweise, eine Mindestausnützung oder Mindestgeschosszahl vorgeschrieben ist. Soweit in bestimmten Zonen die verdichtete oder geschlossene Bauweise vorgeschrieben ist, gilt das Grenz- oder Näherbaurecht als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung. Diese Eigentumsbeschränkung wird nicht ins Grundbuch eingetragen.
3) Neben Bau-, Landwirtschafts- oder Schutzzonen kann die Gemeinde weitere Arten von Schutz- und Nutzungszonen vorsehen.
Art. 13 Verfahren
1) Die Gemeinde legt den Zonenplan nach der Beschlussfassung durch den Gemeinderat während 30 Tagen im ÖREB-Kataster öffentlich auf und verweist in der Kundmachung im Amtsblatt auf die digitale Planauflage. Die Gemeinden können zusätzliche Auflage- und Kundmachungsformen vorsehen. Betroffene Grundeigentümer werden schriftlich über die Planauflage verständigt. Während der Auflagefrist können betroffene Grundeigentümer schriftlich und begründet Einsprache bei der Gemeinde erheben.
2) Bauordnung und Zonenplan sowie Spezialbau-, Nutzungs- und Schutzvorschriften bedürfen der Genehmigung der Regierung, welche Ergänzungen und Abänderungen verlangen kann.
3) Nach der Genehmigung durch die Regierung werden die Gemeinderatsbeschlüsse in Zusammenhang mit der Bauordnung und dem Zonenplan von der Gemeinde im Amtsblatt kundgemacht und nach Massgabe der Gemeindegesetzgebung zum Referendum ausgeschrieben. Bei ungenutztem Ablauf der Referendumsfrist oder Annahme des Gemeinderatsbeschlusses in einer Gemeindeabstimmung werden Bauordnung und Zonenplan im Amtsblatt kundgemacht und treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
4) Spezialbau-, Nutzungs- und Schutzvorschriften werden von der Gemeinde im Amtsblatt kundgemacht und treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
5) Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass die Bauordnung und der Zonenplan sowie die Spezialbau-, Nutzungs- und Schutzvorschriften gleichzeitig mit ihrem Inkrafttreten nach Abs. 3 oder 4 im ÖREB-Kataster aufgenommen sind. Sie hat dazu die zur Nachführung des ÖREB-Katasters notwendigen Informationen und Unterlagen der zuständigen Amtsstelle rechtzeitig zu übermitteln. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
6) Wenn es das öffentliche Interesse erfordert, insbesondere zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und von geschichtlich oder kulturell wertvollen Siedlungen oder Bauten oder bei beabsichtigter Ausführung grösserer öffentlicher Bauten und Anlagen, kann die Regierung die Gemeinden unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Ergänzung und Abänderung von Bauordnung und Zonenplan sowie Spezialbau-, Nutzungs- und Schutzvorschriften anhalten.
Art. 15 b) Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
Öffentliche Bauten und Anlagen werden in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen errichtet. Ausnahmen sind für spezielle standortgebundene, dem Allgemeinwohl dienende öffentliche Bauten und Anlagen zulässig.
Art. 16 c) Landwirtschaftszone
1) Die Landwirtschaftszone umfasst Flächen, die sich für die dauernde landwirtschaftliche und bodenabhängige Nutzung, insbesondere Ackerbau und Viehzucht, eignen.
2) Zonengerechte Um- und Erweiterungsbauten sowie Neubauten sind zulässig, soweit sie zur landwirtschaftlichen Nutzung notwendig sind.
3) In der Landwirtschaftzone sind zudem Nutzungen eines Landwirtschaftsbetriebes zulässig, die den Bestimmungen der landwirtschaftsnahen Tätigkeiten nach dem Landwirtschaftsgesetz entsprechen.
Art. 17 d) Schutzzone, Gefahrenzone
1) Die Gemeinden legen Schutzzonen fest und erlassen Vorschriften für:
a) erhaltenswerte sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften unter Berücksichtigung der Belange der Landschaftspflege und der Kulturlandschaft;
b) die für die Gemeinde wichtigen Ortsbilder, geschichtlichen Stätten, Naturdenkmäler und Kulturgüter;
c) bestehende und erforderliche Lebensräume für Tiere und Pflanzen.
2) Die Gefahrenzone bezeichnet die Gebiete, die durch Naturgefahren wie Rüfen, geologische Risiken, Hochwasser und Lawinen bedroht sind.
3) Die Gemeinden übernehmen in ihren Zonenplan:
a) die von der Regierung festgelegten Wasserschutzgebiete, Schutzareale, Schutzzonen und Gewässerräume;
b) unter Schutz gestellte unbewegliche Kulturgüter im Sinne des Kulturgütergesetzes, die sich auf ihrem Gebiet befinden.
4) Die Gemeinden legen die dem Schutzzweck dienenden Bau- und Nutzungsbeschränkungen fest.
Art. 18 e) Reservezone
Die Reservezone dient der künftigen Siedlungsentwicklung. Sofern ein objektiv begründeter und nachgewiesener Bedarf besteht, wird sie der entsprechenden Bauzone zugewiesen. Das Verfahren richtet sich nach Art. 13.
Art. 19 f) Übriges Gemeindegebiet
Das Übrige Gemeindegebiet umfasst jene Flächen, für die noch keine Nutzung festgelegt ist. Revitalisierungsmassnahmen sowie naturnahe Gestaltungen im Sinne des Natur- und Gewässerschutzes sind zulässig. Es gilt ein Bauverbot für bewilligungspflichtige Bauten und Anlagen. Bestehende Bauten und Anlagen können ohne Veränderung der Nutzung bis zu einem Drittel des bestehenden Bauvolumens erweitert und umgebaut werden.
Art. 20 Gemeinderichtplan
1) Die Gemeinde kann für das ganze Gemeindegebiet oder für Teilgebiete Richtpläne erlassen. Sie hat ihre Richtpläne mit den Richtplänen der Nachbargemeinden sowie mit den Plänen des Landes zu koordinieren.
2) Die Gemeinde legt den Richtplan 14 Tage öffentlich auf. Einsprachen sind nicht zulässig. Der Richtplan unterliegt der Genehmigung durch die Regierung.
Art. 21 Zweck und Form
1) Die Gemeinde kann für ein bestimmt umgrenztes, engeres Gebiet, wie ein Quartier oder Teilgebiet der Bauzone, einen Überbauungsplan erlassen.
2) Der Überbauungsplan bezweckt die Sicherstellung der geordneten und haushälterischen baulichen Entwicklung und Überbaubarkeit in Ergänzung der Bauordnung sowie die Freihaltung von Verkehrs- und innerörtlichem Freiraum.
3) Der Überbauungsplan besteht aus einem Plan, allfälligen Beilageplänen, Sonderbauvorschriften und einem Planungsbericht.
Art. 22 Inhalt
1) Der Überbauungsplan regelt insbesondere die besondere Bauweise, die Erschliessung und die Parkierung sowie die Freiraumgestaltung.
2) Mit dem Überbauungsplan können namentlich für folgende Fälle Baulinien festgelegt werden:
a) zur Sicherung von Strassen, Wegen, Plätzen und Leitungen;
b) zur Gestaltung von Ortsbildern, Quartieren und Aussenräumen;
c) zur Freihaltung von Arealen für öffentliche Bauten und Anlagen;
d) für unterirdische Bauten oder einzelne Stockwerke;
e) zur Sicherung des Raumes bei Arkaden, Durchgängen, Unter- oder Überführungen;
f) entlang von Gewässern, Wald oder Ufergehölzen;
g) zum Schutz von Personen und Sachen gegen schädliche oder lästige Einwirkungen.
3) Der Überbauungsplan kann mittels Sonderbauvorschriften die für das Planungsgebiet geeignete Bauweise, vor allem bezüglich der Baumasse, Ausnützung und Einfügung regeln. Diese legen soweit erforderlich fest:
a) die Bauweise (offen, geschlossen);
b) Lage, Grösse und Gestaltung der Bauten und Anlagen;
c) Ausstattung mit Gemeinschaftsanlagen, Spiel- und Ruheplätzen;
d) Lage, Ausmass und Gestaltung von Grün- und Freiflächen;
e) Etappierung;
f) Art und Anzahl der Parkierungsanlagen.
4) Mit dem Überbauungsplan kann unter Einhaltung der zonengemässen Nutzungsart von der Regelbauweise abgewichen werden, wenn dadurch gesamthaft ein ortsbaulich und architektonisch besseres Ergebnis verwirklicht wird und dies im öffentlichen Interesse liegt.
5) Überbauungspläne können mit Gestaltungsplänen nach Art. 24 kombiniert werden.
Art. 23 Baulinien
1) Baulinien bestimmen die Grenzen, bis zu denen Bauten bzw. Anlagen erstellt werden dürfen.
2) Baulinien gehen allen anderen Abstandsvorschriften vor.
3) Die Gemeinde kann anbaupflichtige Baulinien festlegen, an die gebaut werden muss.
4) Für einzelne Stockwerke und Unterkellerungen sowie Arkaden können unterschiedliche Baulinien einschliesslich der massgebenden Höhenlage (Niveaulinie) festgelegt werden.
5) Überschreitungen von Baulinien mit Vorbauten sind ausnahmsweise zulässig, soweit damit der Zweck der Baulinie nicht vereitelt oder andere öffentliche Interessen berührt werden.
Art. 24 Zweck und Form
1) Die Gemeinde kann im öffentlichen Interesse oder auf begründeten Antrag von Grundeigentümern, die ein aktuelles und konkretes Bedürfnis nachweisen, Gestaltungspläne erlassen.
2) Ziel und Zweck des Gestaltungsplanes ist die Sicherung des Konzeptes einer Gesamtüberbauung mit einer ortsbaulich und architektonisch besseren Gestaltung.
3) Der Gestaltungsplan besteht aus einem Plan, allfälligen Beilageplänen, Sonderbauvorschriften und einem Planungsbericht.
Art. 25 Inhalt
1) Der Gestaltungsplan regelt die Überbauung eines oder mehrerer Grundstücke projektmässig bis in die Einzelheiten. Mit dem Gestaltungsplan können Baulinien im Sinne von Art. 23 festgelegt werden.
2) Mit dem Gestaltungsplan kann die Gemeinde unter Einhaltung der zonenrechtlichen Nutzung vom Zonen- und Überbauungsplan abweichen, wenn dies ortsbaulich begründet und im öffentlichen Interesse ist sowie die Nachbarinteressen nicht übermässig beeinträchtigt werden.
Art. 26 Auflage
1) Die Gemeinde legt Überbauungs- und Gestaltungspläne sowie deren Abänderung und Aufhebung nach der Beschlussfassung durch den Gemeinderat unter Eröffnung einer Einsprachefrist von 14 Tagen im ÖREB-Kataster öffentlich auf und verweist in der Kundmachung im Amtsblatt auf die digitale Planauflage. Die Gemeinden können zusätzliche Auflage- und Kundmachungsformen vorsehen.
2) Bei Überbauungs- und Gestaltungsplänen werden die betroffenen Grundeigentümer schriftlich verständigt.
3) Als betroffene Grundeigentümer gelten Eigentümer von Grundstücken und Nachbarn.
Art. 27 Einsprache
1) Während der Einsprachefrist kann jedermann, der ein eigenes schutzwürdiges Interesse nachweist, schriftlich und begründet Einsprache bei der Gemeinde erheben.
2) Nachbarn, die Einsprache gegen den Überbauungs- und Gestaltungsplan erheben, können inhaltlich gleichlautende Einsprachegründe im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens nicht mehr geltend machen.
Art. 28 Genehmigung
1) Überbauungs- und Gestaltungspläne sowie deren Abänderung und Aufhebung bedürfen der Genehmigung der Regierung.
2) Überbauungs- und Gestaltungspläne werden von der Gemeinde im Amtsblatt kundgemacht und treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
2a) Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass die Überbauungs- und Gestaltungspläne gleichzeitig mit ihrem Inkrafttreten nach Abs. 2 im ÖREB-Kataster aufgenommen sind. Sie hat dazu die zur Nachführung des ÖREB-Katasters notwendigen Informationen und Unterlagen der zuständigen Amtsstelle rechtzeitig zu übermitteln. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
3) Die Regierung kann die ihr nach Abs. 1 zugewiesene Genehmigungskompetenz mit Verordnung an eine Amtsstelle delegieren.
Art. 29 Überprüfung und Änderung
1) Überbauungs- und Gestaltungspläne können geändert oder aufgehoben werden, wenn es aus wichtigen öffentlichen Interessen geboten ist, insbesondere wenn sich die Grundlagen ihres Erlasses wesentlich geändert haben oder wesentliche neue Bedürfnisse nachgewiesen sind.
2) Für die Änderung und Aufhebung ist das gleiche Verfahren durchzuführen wie bei deren Erlass.
3) Bei geringfügigen Änderungen kann auf das Auflageverfahren verzichtet werden, wenn nur einzelne Grundeigentümer betroffen werden, diese zustimmen und keine öffentlichen Interessen berührt sind.
Art. 30 Wirkung
Überbauungs- und Gestaltungspläne sind öffentlich-rechtliche Planungsinstrumente und grundeigentümerverbindlich.
Art. 31 Dienstbarkeiten
1) In Überbauungs- und Gestaltungsplänen können Dienstbarkeiten, wie Grenz- und Näherbaurechte, Geh- und Fahrwegrechte sowie Durchleitungsrechte, als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen festgelegt werden.
2) In Überbauungs- und Gestaltungsplänen können bestehende Dienstbarkeiten aufgehoben werden, soweit diese im Widerspruch zu diesen stehen.
3) Aufgehoben
Art. 32 Aufgaben
1) Die Regierung ist zur überörtlichen und grenzüberschreitenden Planung verpflichtet.
2) Die Regierung kann die ihr zugewiesenen Aufgaben mit Verordnung an eine Amtsstelle delegieren.
Art. 33 Grundsatz
1) Die Planungen des Landes zeigen die langfristig angestrebte räumliche Entwicklung des Landes auf. Es werden insbesondere koordinierende Aussagen zur Raumentwicklung, zur Erhaltung und Aufwertung der Landschaft, zur Ver- und Entsorgung sowie zum öffentlichen und privaten Verkehr getroffen. Die Ausarbeitung erfolgt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden.
2) Diese Planungen werden von der Regierung genehmigt und sind behördenverbindlich.
1) Das Betreten und die vorübergehende Benützung fremder Grundstücke und Bauwerke ist durch den Eigentümer und den Verfügungsberechtigten zu dulden, wenn es der Herstellung der nach diesem Gesetz erforderlichen Pläne sowie zur Durchführung von Bauvorhaben einschliesslich der Beförderung von Baumaterialien notwendig ist und wenn diese Arbeiten auf andere Weise nicht oder nur unter unverhältnismässig hohen Mehrkosten durchgeführt werden können. Die Benützung hat auf möglichst schonende Weise zu erfolgen.
2) Der Eigentümer ist von der beabsichtigten Vornahme von Arbeiten nach Abs. 1 mindestens zwei Wochen vorher schriftlich zu verständigen. Wird die Inanspruchnahme des Grundstückes oder Bauwerkes verweigert, hat die Baubehörde über die Notwendigkeit und den Umfang solcher Arbeiten zu entscheiden.
3) Nach Beendigung der Arbeiten ist der frühere Zustand wieder herzustellen. Über den Ersatz allfälliger Schäden entscheidet das Landgericht.
Art. 35 Benützung des öffentlichen Grundes, Sicherheitsmassnahmen
1) Die Benützung des öffentlichen Grundes für Gerüste, Ablagerungen und Grabarbeiten ist bewilligungspflichtig.
2) Gesuche sind bei Gemeindestrassen bei der Gemeinde, bei Landstrassen beim Amt für Tiefbau und Geoinformation einzureichen. Die Behörden bestimmen Dauer und Umfang der zulässigen Beanspruchung.
3) Die Gemeinden und Landesbehörden können nähere Bestimmungen über die Benützung des öffentlichen Grundes erlassen, insbesondere hinsichtlich Abschrankungen, Signalisation und Beleuchtung der Baustelle.
Art. 36 Strassenbenennung
Die Benennung von Strassen und Plätzen ist Aufgabe der Gemeinde.
Art. 37 Baureife
1) Bauten und Anlagen dürfen nur auf baureifen Grundstücken errichtet werden.
2) Baureif ist ein Grundstück, wenn:
a) es den ortsplanerischen Bestimmungen entspricht;
b) es nach Lage, Form, Grösse und Beschaffenheit für eine Überbauung geeignet ist;
c) es betreffend Steinschlag, Rutschungen, Rüfen, Hochwasser, Lawinen oder anderer in der Naturgefahrenkarte ausgewiesenen Gefährdungen in keiner oder aber einer zulässigen Gefahrenzone liegt. In der roten Gefahrenzone gilt ein generelles Bauverbot; und
d) eine ausreichende und rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Strasse und die Erschliessung nach Art. 38 vorhanden sind.
3) Ist die Form einzelner erschlossener Grundstücke für eine zweckmässige und zonengerechte Überbauung nicht oder schlecht geeignet, kann die Gemeinde das Baulandumlegungsverfahren einleiten.
4) Die Baureifekriterien sind grundsätzlich für das betreffende Gebiet, in dem das zu überbauende Grundstück liegt, nachzuweisen. Die Baureife ist auch bei Nutzungsänderungen oder Umbauten nachzuweisen, falls die bisherige Nutzung wesentlich intensiviert wird.
5) Bei Bauten mit hohem Verkehrsaufkommen kann die Baureife vom ausreichenden Erschliessungsgrad mit öffentlichen Verkehrsmitteln abhängig gemacht werden.
6) Ausnahmen von Abs. 1 sind nur zulässig, wenn Bauten und Anlagen aufgrund ihrer besonderen Standortgebundenheit die Baureifekriterien nicht erfüllen können.
Art. 38 Erschliessung
1) Ein Grundstück oder Gebiet gilt als erschlossen, wenn die für die entsprechende Nutzung erforderlichen Anlagen, wie Strassen, Plätze, Rad- und Fussgängerbereiche sowie die Infrastrukturen der öffentlichen Ver- und Entsorgung einschliesslich der elektronischen Kommunikation vorhanden sind.
2) Die Erschliessung erfolgt durch die Gemeinde in der Regel auf der Grundlage von Richt-, Überbauungs- und Infrastrukturplänen. Die Gemeinde stellt die zweckmässige Erschliessung und Überbauung bestimmter Gebiete sicher.
3) Bei privaten Grundstücksteilungen erfolgt die Erschliessung der neuen Grundstücke durch die jeweiligen Grundeigentümer.
4) Die Gemeinde kann die Grundeigentümer mit den Erschliessungskosten belasten. Diese werden im Zeitpunkt der Erschliessung eines Grundstücks fällig. Die Erschliessungskosten können aufgrund des Kostenvoranschlags oder von Teil- und Schlussabrechnungen berechnet werden. Die Gemeinde regelt den Kreis der Abgabepflichtigen und die Bemessungskriterien in einem Reglement.
5) Die Gemeinden sind berechtigt, für Anschlüsse von Grundstücken an die öffentlichen Werkleitungen Anschluss- und Benutzungsgebühren zu erheben und hierfür in einem Reglement Tarife festzulegen.
6) Erfolgt die Erschliessung von einer Landstrasse aus, ist die Zustimmung des Amtes für Tiefbau und Geoinformation vor der Einreichung des Baugesuches einzuholen.
Art. 38a Verkehrsintensive Bauten und Anlagen
1) Wer eine verkehrsintensive Baute oder Anlage errichten, wesentlich ändern oder erweitern will, hat der Baubehörde ein Verkehrsgutachten vorzulegen.
2) Das Verkehrsgutachten hat insbesondere zu enthalten:
a) Angaben über die Auswirkungen auf das öffentliche Strassennetz;
b) Angaben darüber, ob und erforderlichenfalls welche Infrastrukturbauten oder sonstigen Massnahmen für eine geordnete Verkehrsabwicklung erforderlich sind.
3) Soweit erforderlich legen die zuständigen Behörden auf der Grundlage des Verkehrsgutachtens im Überbauungs- oder Gestaltungsplan oder in der Baubewilligung fest, welche Infrastrukturbauten oder anderen Massnahmen zur Erfüllung der Anforderungen an eine geordnete Verkehrsabwicklung auf Kosten des Gesuchstellers zu errichten oder umzusetzen sind.
4) Die Regierung regelt das Nähere über verkehrsintensive Bauten und Anlagen, insbesondere über die Anforderungen an das Verkehrsgutachten, mit Verordnung.
Art. 39 Privatstrassen
1) Privatstrassen haben eine lichte Ausbaubreite von mindestens 3.50 m aufzuweisen. Die einschlägigen Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute sind einzuhalten.
2) Dienen Privatstrassen als öffentliche Verkehrsfläche, sind diese von den Grundeigentümern nach den Vorgaben der Gemeinde zu unterhalten und zu reinigen.
Art. 40 Regelbauweise
1) Soweit nicht durch die Bauordnung und den Zonenplan die geschlossene Bauweise vorgeschrieben ist oder durch die spezielle Bauweise oder durch Überbauungs- und Gestaltungspläne besondere Regelungen festgelegt sind, gelten die Bestimmungen über die Regelbauweise.
2) Bei der Regelbauweise gelten folgende Höchstmasse:
a) Gebäudehöhe: 12.00 m;
b) bei Terrassenbauweise an Hanglage: Gebäudehöhe bezogen auf Gesamtanlage: 15.00 m;
c) Gebäudelänge: 30.00 m; beim Umbau oder der Erweiterung bestehender Bauten und Anlagen kann die Baubehörde in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen Mehrlängen bewilligen.