1) Die Baubewilligung erlischt, wenn:
a) nicht binnen zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wird; oder
b) die bereits begonnene Ausführung während zwei Jahren unterbrochen und die Baubewilligung nicht verlängert wird.
2) Die Geltungsdauer der Baubewilligung kann auf schriftlichen Antrag um ein Jahr verlängert werden, sofern die rechtlichen Voraussetzungen weiterhin gegeben sind.
Art. 82 Bauausführung und Planänderung
1) Für die Ausführung von Bauvorhaben sind die genehmigten Pläne sowie die verfügten Bedingungen und Auflagen verbindlich.
2) Für jede wesentliche Änderung der genehmigten Pläne ist das Baubewilligungsverfahren erneut durchzuführen, sofern die Änderung als solche der Bewilligungspflicht untersteht.
3) Geringfügige Änderungen kann die Baubehörde ohne neuerliche Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens gestatten, wenn eine Beeinträchtigung öffentlicher oder privater Interessen ausser Frage steht. Die Baubehörde kann Ausführungspläne und weitere Angaben als Beurteilungsgrundlage verlangen. Sie sorgt für eine ausreichende Koordination im Sinne von Art. 78 Abs. 1.
Art. 83 Bestellung eines Bauverantwortlichen
1) Soweit es aufgrund der Art des Bauvorhabens, insbesondere im Hinblick auf seine Grösse, Komplexität oder besonderer Konstruktionsweise, oder aufgrund von Mängeln bei der Bauausführung notwendig ist, kann die Baubehörde zur Gewährleistung einer vorschriftsgemässen und koordinierten Bauausführung vom Bauherr die Bestellung eines Bauverantwortlichen verlangen.
2) Ein solcher Auftrag kann in der Baubewilligung oder, wenn sich die Notwendigkeit dazu erst zu einem späteren Zeitpunkt ergibt, mit gesonderter schriftlicher Verfügung ergehen.
3) Die Bestellung des Bauverantwortlichen ist der Baubehörde schriftlich mitzuteilen. Mit der Ausführung des Bauvorhabens darf erst nach Bestellung des Bauverantwortlichen begonnen werden.
4) Als Bauverantwortlicher kann nur bestellt werden, wer zur Ausübung von Tätigkeiten nach dem Bauwesen-Berufe-Gesetz zugelassen ist.
5) Der Bauverantwortliche hat die Bauausführung zu überwachen und der Baubehörde Abweichungen von der Baubewilligung oder sonstige Mängel bei der Bauausführung unverzüglich mitzuteilen. Er hat der Baubehörde weiters auf Verlangen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
6) Beendet der Bauverantwortliche seine Tätigkeit vorzeitig, so hat er dies der Baubehörde unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall darf die Bauausführung erst nach Bestellung eines neuen Bauverantwortlichen fortgesetzt werden.
Art. 84 Verantwortlichkeit
1) Für die Befolgung der baurechtlichen Vorschriften und die Übereinstimmung der bewilligten Bauten und Anlagen mit den genehmigten Projektunterlagen, dem Baubeschrieb sowie speziellen Bedingungen und Auflagen sind Bauherrschaft, Projektant, Bauleitung, Ingenieur, Unternehmer und Bauverantwortliche im Rahmen ihres Aufgabenbereichs verantwortlich.
2) Die Verantwortlichkeit nach Abs. 1 wird dadurch in keiner Weise beschränkt, dass den Baubehörden und ihren Organen die Kontrolle zusteht.
Art. 85 Bauanzeige
1) Anzeigepflichtige Bauvorhaben sind der Baubehörde vor Baubeginn schriftlich bekannt zu geben. Das Anzeigeverfahren ist nur innerhalb der Bauzone zulässig.
2) In der Bauanzeige sind Art, Lage, Umfang und die beabsichtigte Verwendung des Bauvorhabens anzugeben.
3) Die Regierung regelt das Nähere über die der Bauanzeige beizulegenden Unterlagen mit Verordnung.
Art. 86 Erledigung
1) Ist das anzeigepflichtige Bauvorhaben bewilligungspflichtig, so hat die Baubehörde dies mit Verfügung festzustellen.
2) Die Baubehörde hat das anzeigepflichtige Bauvorhaben in der Regel innert drei Wochen nach Einreichung der Anzeige schriftlich freizugeben, sofern das Bauvorhaben nach Art, Lage, Umfang, Einhaltung der Grenzabstände, Form und Verwendung den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften entspricht. Andernfalls ist die Ausführung zu verweigern.
3) Aufgehoben
4) Die Berechtigung zur Ausführung des Bauvorhabens erlischt, wenn nicht binnen zwei Jahren ab dem Tag, an dem das Bauvorhaben ausgeführt werden darf, mit dessen Ausführung begonnen wird. Weiters erlischt die Berechtigung, wenn die bereits begonnene Ausführung zwei Jahre lang unterbrochen worden ist.
Art. 87 Kontrolle der Bauten
1) Zur Erleichterung der Baukontrolle hat die Bauherrschaft oder Bauleitung der Baubehörde schriftlich anzuzeigen:
a) die Erstellung der Profilierung;
b) die Erstellung des Schnurgerüstes mit Höhensicherung. Das Schnurgerüst ist von einem zugelassenen Vermessungs-, Bau- oder Geomatikingenieur innert angemessener Frist abzunehmen und zu protokollieren;
c) die Fertigstellung der Bewehrung statisch relevanter Bauteile, soweit eine entsprechende Auflage besteht;
d) die Vollendung des Rohbaus vor Beginn des Ausbaus;
e) die Fertigstellung der Baute oder der Anlage vor deren Bezug.
2) Der Baubehörde steht jederzeit, auch nach dem Bezug, das Recht der Baukontrolle und des Zutritts zu den Bauten, Anlagen und Baustellen zu. Zur Vornahme von Besichtigungen sind alle Teile der Baute oder der Anlage jederzeit zugänglich zu machen. Der Eigentümer oder Verantwortliche ist vorgängig zu informieren und gegebenenfalls beizuziehen.
3) Sämtliche bewilligte Bauten und Anlagen sind zumindest je einmal von der Baubehörde nach Vollendung des Rohbaus und nach deren Fertigstellung im Rahmen einer Bauschlussabnahme auf ihre ordnungsgemässe Ausführung zu kontrollieren. Eine Bauschlussabnahme kann unterbleiben, sofern es sich dabei um kleinmassstäbliche Neu-, An- oder Umbauten oder vergleichbare bauliche Massnahmen handelt oder Bauten und Anlagen betrifft, die durch die Eigentümer- oder Bauherrschaft selbst genutzt werden. Bei der Bauausführung im Anzeigeverfahren nach Art. 85 kann die Baubehörde eine einmalige Bauschlussabnahme vornehmen.
4) Werden bei der Baukontrolle Mängel festgestellt, so hat sie der Bauherr sofort zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Wird einer schriftlich zugestellten Verfügung keine Folge geleistet, so kann die Fortsetzung der Bauarbeiten bis zur Beseitigung der Mängel untersagt werden.
5) Die im Koordinationsverfahren einbezogenen Stellen sind bei der Bauschlussabnahme beizuziehen. Stellen diese rechtliche Verstösse oder wesentliche Abweichungen von der Baubewilligung fest, so können sie bei der Baubehörde die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nach Art. 94 beantragen.
6) Im Rahmen ihres eigenen Wirkungskreises unterstützen die Gemeinden die Baubehörde bei der Erledigung ihrer Aufgaben.
Art. 88 Baueinstellung
1) Die Baubehörde hat baurechtlich vorschriftswidrige Zustände zu rapportieren und gegebenenfalls eine mündliche Baueinstellung anzuordnen. Die schriftliche Verfügung ist innert fünf Arbeitstagen nach erfolgter mündlicher Baueinstellung durch die Baubehörde auszufertigen.
2) Kommt die Bauherrschaft oder die von ihr Beauftragten den Meldepflichten nach Art. 87 Abs. 1 nicht nach, kann die Baubehörde die Arbeiten an der Baustelle einstellen.
3) Beschwerden gegen Baueinstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.
Art. 89 Widerruf
1) Eine im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften erteilte oder bei ihrer Ausübung mit der öffentlichen Ordnung nicht vereinbare Baubewilligung kann von der Baubehörde widerrufen werden.
2) Sind aufgrund der erteilten Baubewilligung bereits erhebliche Arbeiten ausgeführt worden, so ist der Widerruf nur zulässig, wenn:
a) überwiegende öffentliche Interessen dies gebieten; der Bauherr ist nach den Bestimmungen über die Enteignung zu entschädigen, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind; oder
b) der Bauherr die Baubewilligung durch falsche Angaben erschlichen hat.
3) Die Widerrufsverfügung ist sofort vollstreckbar. Sie kann wie eine Entscheidung über ein Baugesuch angefochten werden.
Art. 90 Grundsatz
1) Bauten und Anlagen müssen vom Eigentümer oder Berechtigten zweckmässig in einem Zustand erhalten werden, der den Erfordernissen der Sicherheit und Gesundheit sowie dem Schutz des Landschafts- und Ortsbildes entspricht.
2) Gerät eine Baute oder Anlage in einen für die Sicherheit und Gesundheit von Personen gefährdenden Zustand, so kann die Baubehörde auf Kosten des Eigentümers den Bauzustand untersuchen, überwachen und nötigenfalls die vorläufigen Sicherungen vornehmen lassen.
3) Kommt der Eigentümer oder Berechtigte der Instandsetzungspflicht nicht nach, so hat die Baubehörde die erforderlichen Massnahmen unter Androhung der Ersatzvornahme auf Kosten des Eigentümers oder Berechtigten zu verfügen. Die Baubehörde kann vor einer Verfügung die Vorlage von Plänen, Berechnungen und Beschreibungen über den Zustand der zu erhaltenden Baute oder Anlage verlangen. Für die Vorlage solcher Belege ist eine angemessene Frist festzusetzen.
4) Wenn eine Instandsetzung nach Abs. 1 wirtschaftlich nicht zumutbar ist, hat die Baubehörde die Beseitigung von Bauten, sonstigen Anlagen oder Teilen davon unter Androhung der Ersatzvornahme auf Kosten des Eigentümers oder Berechtigten zu verfügen. Eine Beseitigung kann auch aufgetragen werden, wenn:
a) einer Verfügung zur Instandsetzung trotz angemessener Fristerstreckung nicht nachgekommen wird;
b) den mit der Verfügung zur Instandsetzung schutzwürdigen Interessen nur mit der Beseitigung entsprochen wird.
5) Durch Brand oder andere Elementarereignisse beschädigte Gebäude oder sonstige Bauruinen müssen gegen Einsturzgefahr gesichert werden. Binnen einer von der Baubehörde zu bestimmenden Frist, längstens fünf Jahre ab dem Ereignis, müssen die Bauten wiederhergestellt oder die Baureste zur Gänze abgebrochen werden.
6) Wenn es die Interessen der Sicherheit oder der Gesundheit erfordern, hat die Baubehörde die Räumung von Bauten oder Teilen davon zu verfügen. Die Verfügung der Räumung ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen ihrer Erlassung nicht mehr gegeben sind.
7) Wird das Landschafts- und Ortsbild durch gelagerte oder abgestellte Gegenstände erheblich beeinträchtigt, kann die Gemeinde die Beseitigung dieser Störung unter Androhung der Ersatzvornahme auf Kosten des Eigentümers oder Berechtigten verfügen.
Art. 91 Zuständige Behörden
1) Die Regierung ist zuständig für die überörtliche und grenzüberschreitende Planung.
2) Die Gemeinde ist zuständig für die Ortsplanung. Sie lenkt die räumliche und gestalterische Entwicklung der Gemeinde und fördert deren Siedlungs- und Raumqualität.
3) Das Amt für Hochbau und Raumplanung ist Baubehörde und vollzieht das Baurecht.
Art. 91a Amtshilfe
1) Die Behörden des Landes und der Gemeinden haben der Baubehörde alle Auskünfte zu erteilen, die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlich sind.
2) Die Baubehörde ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 77 berechtigt, durch ein Abrufverfahren Einsicht in die Grundbuchdaten zu nehmen.
Art. 92
Aufgehoben
Art. 93 Gestaltungskommission
1) Die Regierung bestellt eine Gestaltungskommission, die sich zusammensetzt aus:
a) dem Leiter der Baubehörde als Vorsitzender;
b) zwei von der Liechtensteinischen Ingenieur- und Architektenvereinigung (LIA) vorgeschlagenen Fachexperten; sowie
c) zwei ausländischen Experten.
Die Mandatsperiode der einzelnen Mitglieder beträgt vier Jahre.
2) Die jeweils betroffene Gemeinde kann zwei Mitglieder in die Gestaltungskommission entsenden.
3) Die Gestaltungskommission kann bei Bedarf zusätzliche Experten beiziehen.
4) Die Gestaltungskommission berät die Baubehörde in siedlungsplanerischen Fragen. Sie beurteilt insbesondere Überbauungs- und Gestaltungspläne sowie Richtpläne und ist in das Genehmigungsverfahren von Überbauungs- und Gestaltungsplänen einzubeziehen. Sie beurteilt auf Antrag der Baubehörde im Weiteren die von der Regelbauweise abweichenden Projekte. Bau- und Planungsbehörden sowie Bauherren haben diese Projekte frühest möglich der Gestaltungskommission zur Beurteilung vorzulegen.
5) Aufgrund der Stellungnahme der Gestaltungskommission entscheidet die Baubehörde über das Bauvorhaben oder die bauliche Massnahme. Bei Planungsinstrumenten sind diese Stellungnahmen im Genehmigungsverfahren entsprechend zu berücksichtigen.
Art. 94 Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands
1) Wird eine Baute oder Anlage ohne oder in Abweichung der Baubewilligung oder entgegen den baurechtlichen Bestimmungen ausgeführt, so verfügt die Baubehörde die Einstellung der Bauarbeiten sowie die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unter Fristsetzung und Androhung der Ersatzvornahme. Für das Verfahren betreffend die Ersatzvornahme finden die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege (LVG) Anwendung.
2) Die Wiederherstellungsverfügung wird aufgeschoben, wenn der Pflichtige innert einer von der Baubehörde festzusetzenden Frist, jedoch längstens sechs Wochen ab schriftlicher Aufforderung durch die Baubehörde, ein Gesuch um nachträgliche Baubewilligung einreicht. Die Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs ist ausgeschlossen, wenn bereits rechtskräftig über die errichtete Baute oder Anlage entschieden worden ist und sich die Rechtslage zwischenzeitlich nicht geändert hat.
3) Bei vollständiger oder teilweiser nachträglicher Bewilligung des Bauvorhabens fällt die Wiederherstellungsverfügung im entsprechenden Umfang dahin. Wird die nachträgliche Bewilligung ganz oder teilweise verweigert, so hat die Baubehörde gegebenenfalls eine neue Frist für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands festzusetzen.
4) Kommt der Pflichtige einer rechtskräftigen Wiederherstellungsverfügung innerhalb der festgesetzten Frist nicht nach, lässt die Baubehörde die erforderlichen Massnahmen auf dessen Kosten vornehmen.
5) Auf Ansuchen der Baubehörde setzt die Landespolizei baupolizeiliche Verfügungen, insbesondere Baueinstellungsverfügungen, durch. Die Landespolizei unterstützt im Weiteren durch angemessenen Einsatz von Personal die ersatzweise Durchsetzung von baupolizeilichen Vollzugsmassnahmen.
Art. 95 Verjährung
1) Die Frist für die Anordnung der Beseitigung von rechtswidrigen Zuständen bei Bauten und Anlagen beträgt 20 Jahre seit deren Errichtung (Verfolgungsverjährung).
2) Die Frist für die zwangsweise Beseitigung von rechtswidrigen Zuständen, deren Rechtswidrigkeit rechtskräftig festgestellt wurde, beträgt 10 Jahre ab Rechtskraft (Vollstreckungsverjährung).
3) Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 und 2 gelten nicht bei der Beseitigung aus baupolizeilichen Gründen.
4) Rechtswidrige Bauten und Anlagen, deren Beseitigung aufgrund von Abs. 1 und 2 nicht mehr verlangt oder zwangsweise durchgesetzt werden kann, sind wie bewilligte Bauten und Anlagen zu behandeln.
Art. 96 Baustatistik
1) Die Baubehörde hat die für die Erstellung der Baustatistik erforderlichen Daten elektronisch zu erfassen. Die Regierung bezeichnet mit Verordnung die zu erhebenden Daten und die Art und Weise der elektronischen Übermittlung. Die Erfassung der entsprechenden Daten ist nur für baubewilligungspflichtige Vorhaben notwendig.
2) Die Baubehörde übermittelt dem Amt für Statistik vierteljährlich die für die Baustatistik erfassten Daten.
Art. 97 Gebühren
1) Das Amt für Tiefbau und Geoinformation oder das Amt für Hochbau und Raumplanung erhebt für Tätigkeiten nach diesem Gesetz, insbesondere für die Erteilung von Baubewilligungen und die Durchführung von Kontrollen, Gebühren.
2) Die Regierung legt die Gebühren für die Tätigkeiten der zuständigen Stellen des Landes nach diesem Gesetz mit Verordnung fest.
3) Die Gemeinden sind ermächtigt, im Rahmen ihrer Tätigkeit nach Art. 78 selbständig Gebühren zu erheben.
Art. 97a Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten
1) Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden und Stellen dürfen personenbezogene Daten verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
2) Sie dürfen anderen zuständigen Behörden und Stellen personenbezogene Daten übermitteln, sofern diese die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz benötigen.
Art. 98 Beschwerden und Einsprachen
1) Gegen Entscheidungen des Amtes für Tiefbau und Geoinformation oder des Amtes für Hochbau und Raumplanung kann innert 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen des Gemeinderats betreffend den Erlass und die Abänderung von Zonen-, Überbauungs- und Gestaltungsplänen sowie Bausperren kann innert 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
3) Gegen Entscheidungen der Regierung und der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten kann innert 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
4) Privatrechtliche Einsprachen sind beim Landgericht einzubringen.
5) Öffentlich-rechtliche Einsprachen nach diesem Gesetz bleiben vorbehalten.
Art. 99 Übertretungen
1) Vom Landgericht wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 100 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfall mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft, wer vorsätzlich:
a) bewilligungspflichtige Bauvorhaben nach Art. 72 ohne oder entgegen der Baubewilligung oder in Missachtung von Bedingungen oder Auflagen ausführt oder ausführen lässt;
b) vollstreckbaren baupolizeilichen Anordnungen nach Art. 88 nicht nachkommt;
c) Baukontrollen durch die Baubehörden nach Art. 87 verhindert oder den hierzu berechtigten Personen den Zutritt verweigert.
2) Vom Landgericht wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfall mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft, wer vorsätzlich anzeigepflichtige Bauvorhaben nach Art. 73 nicht anzeigt oder anzeigen lässt oder die Ausführung des Bauvorhabens vornimmt, ohne die Bestätigung der Baubehörde abzuwarten.
3) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze auf die Hälfte herabgesetzt.
4) Die Verfolgungsverjährung beträgt drei Jahre.
5) Die Strafe enthebt nicht von der Verpflichtung, den durch dieses Gesetz und die besonderen Verfügungen auferlegten Bedingungen und Auflagen nachzukommen.
6) Vorbehalten bleibt die Strafbarkeit aufgrund anderer strafrechtlicher Normen.
Art. 100 Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
Art. 101 Übergangsbestimmungen
1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängigen Verfahren des Planungsrechts sowie hängige Baugesuche sind nach bisherigem Recht zu behandeln.
2) Die Gemeinden überprüfen innerhalb einer Frist von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Ortsplanung auf Übereinstimmung mit Zielen und Inhalten dieses Gesetzes und nehmen allfällige Anpassungen vor.
3) Eigentümer von gefährdeten Bauten und Anlagen sind zur Überprüfung und zur Gewährleistung der Erdbebensicherheit binnen einer Frist von zehn Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes verpflichtet. Sie sind frühzeitig nach Inkraftsetzung dieses Gesetzes hierüber zu verständigen.
Art. 102 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Baugesetz vom 10. September 1947, LGBl. 1947 Nr. 44;
b) Gesetz vom 19. August 1961 über die Abänderung des Baugesetzes, LGBl. 1961 Nr. 20;
c) Gesetz vom 19. Dezember 1979 über die Abänderung des Baugesetzes, LGBl. 1980 Nr. 9;
d) Gesetz vom 15. November 1984 über die Abänderung des Baugesetzes, LGBl. 1985 Nr. 20;
e) Gesetz vom 26. März 1992 über die Abänderung des Baugesetzes, LGBl. 1992 Nr. 38;
f) Kundmachung vom 10. Juni 1997, LGBl. 1997 Nr. 120;
g) Gesetz vom 12. März 1998 über die Abänderung des Baugesetzes, LGBl. 1998 Nr. 74;
h) Gesetz vom 21. Oktober 1998 über die Abänderung des Baugesetzes, LGBl. 1998 Nr. 209;
i) Gesetz vom 18. Dezember 1998 über die Abänderung des Baugesetzes, LGBl. 1999 Nr. 45;
k) Gesetz vom 25. Oktober 2000 über die Abänderung des Baugesetzes, LGBl. 2000 Nr. 246;
l) Gesetz vom 25. Oktober 2000 über die Abänderung des Baugesetzes, LGBl. 2000 Nr. 249;
m) Gesetz vom 22. September 2005 über die Abänderung des Baugesetzes betreffend Beschneiungsanlagen, LGBl. 2005 Nr. 214;
n) Gesetz vom 29. Mai 2008 über die Abänderung des Baugesetzes, LGBl. 2008 Nr. 203.
Art. 103 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef
Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen