1) Vorbehaltlich der Anforderungen bezüglich Siedlungs- und Architekturqualität sowie Ortsbildschutz ist in den Landwirtschaftszonen und den Zonen für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungen eine Gebäudehöhe von 22.00 m zulässig und die Gebäudelänge nicht begrenzt.
2) In der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen besteht weder eine Gebäudehöhen- noch eine Gebäudelängenbegrenzung.
3) In Überbauungs- und Gestaltungsplänen können die Gemeinden eine Gebäudehöhe bis zu 22.00 m festlegen. Vorbehalten bleiben Vorschriften bezüglich Siedlungsqualität und Ortsbildschutz sowie die Grundsätze der Ortsplanung.
Art. 42 Ausnützungsziffer
1) Die Ausnützungsziffer gibt das Verhältnis zwischen der anrechenbaren Bruttogeschossfläche und der anrechenbaren Grundstücksfläche an und wird in der Bauordnung festgelegt.
2) Auf die Festlegung einer Ausnützungsziffer kann in Zonen mit spezieller Bauweise verzichtet werden. Es ist die geordnete bauliche und nutzungsmässige Entwicklung sicherzustellen.
3) In der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, in der Zone für Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungen sowie in der Landwirtschaftszone wird keine Ausnützungsziffer festgelegt.
4) Als anrechenbare Bruttogeschossfläche (BGF) gilt die Summe aller dem Wohnen, Arbeiten und dem Gewerbe dienenden und hierfür verwendbaren ober- und unterirdischen Geschossflächen. Die Aussenwandquerschnitte werden nicht mitgerechnet. Nicht angerechnet werden weiters:
a) Kellerräume, sofern sie den wohn- und arbeitshygienischen Ansprüchen nicht entsprechen sowie unterirdische gewerbliche Lager- und Archivräume ohne Besucherverkehr, die nicht mit Arbeitsplätzen belegt sind;
b) Dachgeschossflächen mit weniger als 1.80 m lichter Raumhöhe zwischen Oberkante Rohboden und Unterkante Sparren, sofern sie nicht eine lichte Höhe von 2.30 m auf wenigstens der Hälfte dieser nutzbaren Fläche aufweisen;
c) Räume der Haustechnik sowie Waschküchen und Trockenräume, sofern sie nicht einer anderen Nutzung zugeführt oder hierfür verwendet werden können;
d) Einstellräume für Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen und dergleichen;
e) offene Bauteile, wie Dachterrassen, Gartensitzplätze, Balkone und Laubengänge, soweit diese nicht zur Erschliessung dienen;
f) innere Erschliessungsflächen und Aufzüge, die in Dach- und Kellergeschossen nicht anrechenbare Räume erschliessen; der Einbezug dieser Flächen erfolgt anteilsmässig;
g) Räume gegen Aussenluft (Balkone, Terrassen und dergleichen) mit einer Einfachverglasung, soweit sie nicht aktiv beheizt werden.
5) Als anrechenbare Grundstücksfläche gilt jener Teil des Grundstücks, der baulich noch nicht ausgenutzt ist und innerhalb einer Bauzone liegt. Öffentliche Strassen und Flächen zählen nicht zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Flächen, die für öffentliche Verkehrswege und Gewässerrevitalisierungen abgetreten werden, werden zur anrechenbaren Grundstücksfläche gezählt.
Art. 43 Verlagerung der Ausnützung
1) Die Inanspruchnahme von direkt anstossenden Nachbargrundstücken zur Berechnung der Ausnützungsziffer ist zulässig, sofern diese in der Bauzone liegen und sich der betroffene Grundeigentümer mit der entsprechenden Reduktion oder dem Verzicht einer späteren Überbauungsmöglichkeit einverstanden erklärt. Diese Verpflichtung ist vor Erteilung der Baubewilligung als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken.
2) Die Gemeinde prüft, ob eine Ausnützungsverlagerung den ortsplanerischen oder baurechtlichen Vorschriften entspricht. Ist dies nicht der Fall, so verweigert sie eine Verlagerung.
3) Die Verlagerung von Nutzungsanteilen ist in der Regelbauweise unzulässig.
Art. 44 Teilung von Grundstücken in der Bauzone
Wird von einem bereits bebauten Grundstück innerhalb der Bauzone ein Teilgrundstück abgetrennt, so ist für das überbaute Grundstück der Nachweis der Einhaltung der Ausnützungsziffer zu erbringen. Die Gemeinden prüfen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach Art. 39 Abs. 2 des Vermessungsgesetzes, ob die Teilung den ortsplanerischen und baurechtlichen Vorschriften entspricht.
Art. 45 Grünflächenziffer
1) Die Gemeinde legt in der Bauordnung Mindestanteile der Grünflächenziffer für Wohnzonen fest.
2) Als anrechenbare Grünfläche gelten alle bepflanzten und nicht versiegelten Flächen sowie ökologisch wertvolle Freiflächen. Abstellplätze für Motorfahrzeuge sind nicht anrechenbar. Begrünte Flächen auf unterirdischen Bauten und Bauteilen werden angerechnet.
Art. 46 Zweck und Messweise der Abstände
1) Die Abstandsvorschriften bezwecken primär den Schutz vor den Auswirkungen der Nutzung und Bebauung angrenzender Grundstücke. Mit den Vorschriften zum Gebäude- und Grenzabstand sollen die Wohn- und Siedlungsqualität gefördert und nachteilige Auswirkungen bezüglich Beschattung und Immissionen der Umgebung gemildert werden. Die Abstandsvorschriften dienen auch gestalterischen und siedlungsökologischen Zwecken.
2) Für die Messung der Grenz- und Gebäudeabstände gilt die äusserste Mauerflucht des Gebäudes.
Art. 47 Grenzabstände
1) Der Grenzabstand ist die kürzeste horizontale Entfernung zwischen der Grenze des Baugrundstücks und der massgeblichen Fassade.
2) Sofern durch Nutzungs-, Überbauungs- oder Gestaltungspläne nicht anders festgelegt, werden die Grenzabstände für die jeweilige Einzelbaute bestimmt. Bei den gesetzlichen Grenzabständen handelt es sich um Mindestabstände.
3) Über die Fassade vorspringende Gebäudeteile, insbesondere Dachvorsprünge, fest installierte Wetterschutzeinrichtungen, Windfänge, offene Balkone, Erker, Kamine und Freitreppen, dürfen bis zu 1.30 m in den Grenzabstand ragen, sofern deren Fläche ein Fünftel der zugehörigen Fassadenfläche nicht übersteigt. Diese Bestimmung gilt nicht für unterirdische Bauten und Bauteile.
4) Für Bauten sind mindestens folgende Grenzabstände einzuhalten:
a) bis zu einer Gebäudehöhe von 7.00 m: mindestens 3.50 m;
b) bis zu einer Gebäudehöhe von 9.00 m: mindestens 4.00 m;
c) bis zu einer Gebäudehöhe von 12.00 m: mindestens 5.00 m.
5) Bei Bauten, die nach Art. 40 eine grössere Gebäudehöhe als 12.00 m aufweisen dürfen, wird der jeweilige Grenzabstand derart bestimmt, dass für jeden zusätzlich angefangenen Meter der Grenzabstand um 0.50 m erweitert wird.
6) Unterirdische Bauten und Bauteile können vorbehaltlich bestehender oder geplanter öffentlicher Werkleitungen und Strassenausbauten ohne nachbarrechtliche Zustimmung bis zu 1.50 m an die Grenze gesetzt werden. Diese Bestimmung gilt nicht gegenüber Grundstücken im öffentlichen Eigentum.
7) Die Baubehörde kann abweichende Regelungen von den Vorschriften nach Abs. 4 und 5 zulassen oder gegebenenfalls vorschreiben, wenn:
a) die Interessen der Sicherheit, der Gesundheit sowie des Schutzes des Landschafts- und Ortsbildes und des Brandschutzes nicht beeinträchtigt werden und die betroffenen Nachbarn zustimmen;
b) dies wegen der besonderen Lage oder Form des Baugrundstücks geboten ist und ohne Näherbaurecht eine zweckmässige Bebauung erschwert oder nicht möglich wäre; oder
c) dies für eine nachträgliche Sanierung durch die Anbringung einer Aussenwärmedämmung (einschliesslich Dachkonstruktion) bis zu 0.25 m notwendig ist.
8) Erfordert die nachträgliche Aussendämmung aufgrund der Lage des Gebäudes ein Überbaurecht, so muss der Dienstbarkeitsbelastete dies im Falle einer Überbauung seines Grundstücks bei der Bemessung des Gebäudeabstands nicht berücksichtigen.
Art. 48 Grenzabstände von Klein- und Nebenbauten, Einfriedungen und Stützmauern
1) Nicht anzeigepflichtige Klein- und Nebenbauten dürfen bis zu 2.00 m an der Grundstücksgrenze erstellt werden.
2) Mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn können Klein- und Nebenbauten im Sinne von Abs. 1 an der Grundstücksgrenze erstellt werden.
3) Einfriedungen dürfen bis zu einer Höhe von 1.25 m an der Grundstücksgrenze erstellt werden. Mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn darf diese Höhe überschritten werden. Liegt keine schriftliche Zustimmung des Nachbarn vor, so haben Einfriedungen von mehr als 1.25 m Höhe einen Mindestgrenzabstand aufzuweisen, der dem Mehrmass entspricht. Die Gemeinden können im Rahmen ihrer Bauordnungen Abweichungen festlegen.
4) Stützmauern dürfen bis zu einer Höhe von 1.25 m an der Grundstücksgrenze erstellt werden. Stützmauern von mehr als 1.25 m Höhe, die ein künstlich aufgeschüttetes Terrain sichern, haben einen Mindestgrenzabstand aufzuweisen, der dem Mehrmass entspricht. Abweichungen sind nur zulässig, sofern topographische Verhältnisse dies erfordern. Bergseitige Stützmauern dürfen unabhängig von ihrer Höhe an der Grenze erstellt werden.
5) Die Baubehörde kann bei Kleinbauten mit öffentlicher Nutzung, wie insbesondere Unterständen, Bushaltestellen, Abfallcontainern und Elektroverteilerkästen, ohne Zustimmung des Nachbarn Abweichungen von den Grenzabständen zulassen.
6) Verstösse gegen die Einhaltung der Mindestgrenzabstände und Maximalhöhen von Einfriedungen und Bepflanzungen sind im Vermittlungswege von der Gemeinde zu behandeln. Der Zivilrechtsweg beim Landgericht bleibt vorbehalten.
Art. 49 Gebäudeabstand
1) Sofern durch Bauordnung, spezielle Zonenvorschriften, Überbauungs- oder Gestaltungspläne nichts anderes geregelt ist, gilt jener Gebäudeabstand, der sich aus der Summe der gesetzlichen Grenzabstände ergibt.
2) Die Baubehörde kann die Gebäudeabstände in Abwägung öffentlicher und privater Interessen herabsetzen oder aufheben, wenn dies aus Gründen einer zweckmässigen Überbauung oder einer energetischen Sanierung (Art. 47 Abs. 7 Bst. c), im Interesse des Orts- und Landschaftsbildes, des Strassenraums oder einer Bauflucht sowie bei topographisch schwierigem Baugelände angezeigt ist und die architektonischen, wohnhygienischen, gesundheits- und feuerpolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben. Eine schriftliche Zustimmung des Nachbarn ist bei Einhaltung des gesetzlichen Grenzabstands nicht notwendig.
3) Eingeschossige Bauten von höchstens 3.00 m Höhe, freistehende Klein- und Nebenbauten, die der Anzeigepflicht unterliegen, sowie unterirdische Bauteile müssen keinen Gebäudeabstand einhalten. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Mindestgrenzabstands.
Art. 50 Gewässerabstand
1) Der Mindestabstand von Bauten und Anlagen gegenüber öffentlichen Gewässern beträgt 10.00 m.
2) Die Gemeinde zeigt im Richtplan die öffentlichen Gewässer auf und bezeichnet jene Bereiche, in denen der Gewässerabstand bis auf 5.00 m herabgesetzt werden kann.
3) Ausserhalb der Bauzone ist eine Herabsetzung des Gewässerabstands unzulässig.
4) Die Abstände werden vom oberen Böschungsrand aus gemessen. Lässt sich der Böschungsrand oder dessen Verlauf nicht ausreichend bestimmen, wird dieser von der Baubehörde und der zuständigen Amtsstelle festgelegt.
5) Sind in den Gewässerkarten eingedolte Gewässer bezeichnet, ist von diesen ein Mindestabstand von 5.00 m, gemessen ab Achse Rohrleitung, einzuhalten.
6) Die Terrain- und Gartengestaltung zwischen Bauwerk und Gewässer ist derart vorzunehmen, dass der Gewässerunterhalt nicht behindert wird.
7) Die Baubehörde kann bei öffentlichen Bauten und Anlagen sowie bei Revitalisierungsmassnahmen und naturnahen Gestaltungen unter Berücksichtigung der Voraussetzungen nach Abs. 6 Ausnahmen zulassen, wenn die Standortgebundenheit der bewilligungspflichtigen Baute nachgewiesen wird.
Art. 51 Waldabstand
1) Der Mindestabstand von Bauten und Anlagen gegenüber dem Wald beträgt 12.00 m ab Stockgrenze. Der Waldabstand bemisst sich aufgrund der realen Situation horizontal als auch in vertikaler Projektion.
2) Sofern die Sicherheit und Belichtung gewährleistet sind und die angrenzende Bestockung durch die baulichen Massnahmen nicht beeinträchtigt wird, kann die Baubehörde einen bis auf 7.00 m verringerten Waldabstand bewilligen:
a) wenn durch die Einhaltung des Mindestabstandes nach Abs. 1 die Möglichkeit der Überbauung eines Grundstücks ausgeschlossen würde;
b) zur Schliessung von Baulücken im Bereich bereits bestehender Hochbauten, die den Mindestabstand nach Abs. 1 unterschreiten;
c) bei folgenden Bauten und Anlagen:
1. unter Terrain liegenden Bauten und Anlagen;
2. Kleinbauten wie Pergolen, Fahrradunterständen, Gerätehäuschen und Kleintierställen;
3. Kleinanlagen wie Parkplätze, Spielplätze, erdverlegte Leitungen und Einfriedungen;
d) bei geringfügigen Terrainveränderungen.
3) Die Baubehörde kann einen bis zur Stockgrenze verringerten Waldabstand bewilligen:
a) bei kleineren Erholungs- und Sportplätzen sowie sonstigen Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse wie erdverlegten und überirdischen Leitungen, Masten, Reservoirs und Bienenhäuschen;
b) zur Sanierung oder teilweisen Änderung von bestehenden Gebäuden, sofern deren Grundfläche durch die baulichen Massnahmen unverändert bleibt.
4) In der Bauzone dürfen folgende Bauten und Anlagen bis zur Stockgrenze erstellt werden:
a) Kleinbauten nach Abs. 2 Bst. c Ziff. 2 mit einer Grundfläche bis 6 m²; die Baubehörde kann die temporäre Entfernung solcher Kleinbauten anordnen, wenn dies für die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes erforderlich ist;
b) Einfriedungen bis höchstens 2.00 m Höhe, sofern sie für die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes partiell und temporär entfernt werden können.
5) Die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes müssen bei Verringerungen des Waldabstandes nach Abs. 2 bis 4 jederzeit möglich sein.
Art. 52 Strassenabstand, Ausfahrten
1) Soweit keine Baulinien oder projektierte Strassenführungen festgelegt sind, beträgt der Mindestabstand von Bauten und Anlagen, gemessen ab Grundstücksgrenze, gegenüber:
a) Landstrassen: 4.50 m;
b) Gemeindestrassen: 4.00 m;
c) Geh- bzw. Radwegen: 3.00 m.
2) In Überbauungs- und Gestaltungsplänen sowie in Spezialbauvorschriften können Abweichungen von den Strassenabständen festgelegt werden. Im öffentlichen Interesse, wie insbesondere zur Strassenraumgestaltung oder zur Einhaltung von Baufluchten, kann im Einzelfall ein bestimmter Strassenabstand vorgeschrieben werden. Auskragende Bauteile bis zu ein Fünftel der Fassadenfläche dürfen bis zu 1.30 m in die Strassen- und Wegabstände nach Abs. 1 hineinragen. Bei der Festlegung von Baulinien kann die Gemeinde bestimmen, ob Auskragungen über die Baulinie hinaus zulässig sind. Sie dürfen jedoch in keinem Fall ins Lichtraumprofil hineinragen und die Grundstücksgrenze überschreiten.
3) Einfriedungen an öffentlichen Strassen mit Trottoir dürfen bis zu einer Höhe von 1.25 m an der Grundstücksgrenze erstellt werden. Einfriedungen von mehr als 1.25 m Höhe haben einen Mindestgrenzabstand aufzuweisen, der dem Mehrmass entspricht. Bei Strassen ohne Trottoir ist ein Mindestabstand von 0.25 m einzuhalten.
4) Stützmauern an öffentlichen Strassen dürfen bis zu einer Höhe von 1.25 m an der Grundstücksgrenze erstellt werden. Stützmauern von mehr als 1.25 m Höhe haben einen Mindestgrenzabstand aufzuweisen, der dem Mehrmass entspricht. Die Gemeinden können im Rahmen ihrer Bauordnungen Abweichungen festlegen.
5) Die Baubehörde kann in Abwägung privater und öffentlicher Interessen Abweichungen von den Mindestabständen nach Abs. 1, 3 und 4 zulassen, insbesondere wenn dies aus topographischen oder ortsplanerischen Gründen angezeigt oder im Interesse der Verkehrssicherheit, des Lärmschutzes oder des Schutzes des Landschafts- und Ortsbildes begründet ist.
6) Nicht bewilligungs- und anzeigepflichtige Kleinbauten sowie Schwimmbäder haben einen Mindestabstand von 2.00 m aufzuweisen.
Art. 53 Abstände gegenüber der Staatsgrenze und Eisenbahntrassen
1) Der Mindestabstand von Bauten und Anlagen beträgt gegenüber:
a) der Staatsgrenze: 1.00 m, soweit Art. 47, 48 und 50 bis 52 keine besonderen Abstandsvorschriften vorsehen;
b) der Eisenbahntrasse: 12.00 m, gemessen ab der Gleismitte.
2) Der Mindestabstand nach Abs. 1 Bst. a findet auf Bauten und Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr oder dem Grenzmanagement dienen, sowie Leitungen aller Art, die die Staatsgrenze schneiden, keine Anwendung.
Art. 54 Messung der Gebäudehöhe
1) Als Basis für die Ermittlung der Gebäudehöhe gilt der gewachsene Terrainverlauf. Die Gebäudehöhe wird vom tiefsten Punkt des gewachsenen bzw. abgegrabenen Terrainverlaufs bis zum höchsten Schnittpunkt der Fassade mit der Oberkante der Dacheindeckung bestimmt. Bei Flachdächern wird bis zur Oberkante der Brüstung bzw. des Geländers gemessen.
2) Bei Pultdächern mit einem Neigungswinkel von mindestens 10 % (5.7° Neigungswinkel) wird die Firsthöhe als Gebäudehöhe gemessen. In Hanglagen ist talseitig ein maximaler Höhenzuschlag von 1.50 m firstseitig zur zulässigen Gebäudehöhe statthaft.
3) Die gemessene Gebäudehöhe darf bei keinem Gebäudeteil das zulässige Mass überschreiten. Die Erhöhung der Dachkonstruktion bei einer energetischen Sanierung (Art. 47 Abs. 7 Bst. c) wird bei der Ermittlung der Gebäudehöhe nicht berücksichtigt. Bei der Schnittlinie der Fassade mit der Dachfläche gilt das Aussenmass. Alle Höhenmasse werden lotrecht gemessen.
4) Technisch notwendige Aufbauten, wie insbesondere Aufzugsanlagen, Stiegenhäuser, Kamine und technische Installationsräume, werden bei der Ermittlung der Gebäudehöhe nicht berücksichtigt, sofern sie eine Höhe von 3.50 m nicht überschreiten und fassadenbündig angeordnet sind.
5) Dach- und Attikageschosse, die eine Höhe von 3.50 m nicht überschreiten, sind an den jeweiligen Fassadenecken im Winkelprofil von 45° Neigung rückzuversetzen. Sie dürfen nutzungsbezogen in Abhängigkeit von der Lage der Hauptausrichtung unter Berücksichtigung des Abs. 4 bis höchstens zwei Drittel und auf der gegenüberliegenden Seite bis höchstens ein Drittel der zugehörigen Fassadenlänge angeordnet sein.
Art. 55 Messung der Gebäudehöhe bei Geländeveränderungen
Wurde der gewachsene Terrainverlauf durch Aufschüttungen oder Abgrabungen verändert, lässt die Baubehörde diesen durch Fachleute bestmöglich ermitteln.
Art. 56 Firsthöhe
1) Die Firsthöhe darf die Gebäudehöhe um höchstens 5.00 m übersteigen, sofern spezielle Bau- und Zonenvorschriften oder Überbauungs- und Gestaltungspläne nichts anderes festlegen. Als Bezugspunkt für die Firsthöhe gilt die tatsächliche Gebäudehöhe im jeweiligen Schnitt.
2) Bei Steildächern mit mehr als 45° Dachneigung gilt die Firsthöhe als Gebäudehöhe.
3) Bei Pultdächern gilt firstseitig eine Vordachbegrenzung auf höchstens 1.30 m.
4) Bei Bauten und Anlagen, die von der Regelbauweise abweichen, gilt vorbehaltlich der zulässigen Dachaufbauten die Gebäudehöhe als Firsthöhe. Ausgenommen hievon sind technische Aufbauten im Sinne von Art. 54 Abs. 4.
Art. 57 Gestaltung
1) Die Gemeinde legt die Grundzüge der Ortsbild-, Siedlungs- und Architekturgestaltung im Rahmen ihrer Ortsplanung fest.
2) Bauten und Anlagen sind architektonisch gut zu gestalten und haben sich in das Orts- und Landschaftsbild einzufügen.
3) Bewilligungs- und anzeigepflichtige Bauvorhaben im Archäologischen Perimeter sowie im Einflussbereich von registrierten unbeweglichen Kulturgütern im Sinne des Kulturgütergesetzes oder im Einflussbereich von sonstigen Inventaren und Registern sind möglichst frühzeitig mit der zuständigen Behörde zu koordinieren. Die Baubehörde holt die Stellungnahme der zuständigen Behörde ein. Ist durch die geplante Baute und Anlage oder Massnahme eine Beeinträchtigung des Naturdenkmals oder eines registrierten Kulturguts im Sinne des Kulturgütergesetzes zu erwarten, hat die Baubehörde das Bauvorhaben abzulehnen oder mit Auflagen zu bewilligen.
4) Farbe, Ausmass und Standorte von Aussenantennen einschliesslich Parabolantennen sind unabhängig von ihrem Ausmass so zu wählen, dass sie das Ortsbild nicht beeinträchtigen. Die Baubehörde kann bei Neubauten, wesentlichen Umbauten oder Erweiterungen innerhalb der Bauzone den Anschluss an Gemeinschaftsantennen vorschreiben. Die Gemeinde kann im Rahmen der Ortsplanung anschlusspflichtige Gebiete bestimmen. Bei unter Schutz gestellten Kulturgütern im Sinne des Kulturgütergesetzes bedarf das Anbringen von solchen Anlagen der Genehmigung des Amtes für Kultur; Art. 42 des Kulturgütergesetzes findet Anwendung.
5) Bei Wohnüberbauungen sind in der Regel geeignete Flächen und Ausstattungen zum Spielen und Aufenthalt der Nutzer vorzusehen und in der Umgebungsgestaltung nachzuweisen.
6) Die zuständige Bewilligungsbehörde hat vor der Erteilung einer Bewilligung für Werbeanlagen nach der Strassensignalisationsgesetzgebung die betreffende Gemeinde zur Verträglichkeit mit dem Orts- und Landschaftsbild anzuhören.
Art. 58 Fahrradabstellplätze
Bei Neubauten, ausgenommen Einfamilienhäusern und Mehrfamilienhäusern bis fünf Wohnungen, sind möglichst ebenerdig geeignete und überdachte Abstellplätze für Fahrräder unter Berücksichtigung der zukünftigen geplanten Verwendung des Gebäudes und der dabei durchschnittlich benötigten Fahrradabstellplätze in ausreichender Anzahl vorzusehen. In Berggebieten kann die Baubehörde Ausnahmen von diesen Vorschriften gewähren.
Art. 59 Inventare und Register
Die Baubehörde berücksichtigt bei der Beurteilung anzeige- und bewilligungspflichtiger Bauten und Anlagen die relevanten Inventare und Register, insbesondere betreffend den Natur- und Landschaftsschutz, den Ortsbildschutz sowie die registrierten Kulturgüter im Sinne des Kulturgütergesetzes. Im Weiteren koordiniert die Baubehörde die Baugesuche bezüglich des Archäologischen Perimeters und der unter Schutz gestellten Kulturgüter und erlässt die hierzu erforderlichen Auflagen.
Art. 60 Bepflanzung
1) Im Interesse des Orts- und Landschaftsbildes sowie der Gestaltung von Strassenräumen und Quartieren kann die Baubehörde eine angemessene Bepflanzung des Grundstücks vorschreiben. Ebenfalls kann sie detaillierte Umgebungspläne verlangen und im öffentlichen Interesse die Art der Bepflanzung vorschreiben.
2) Hecken müssen gegenüber privaten Grundstücken und dem öffentlichen Grund einen Pflanzabstand von mindestens 0.50 m aufweisen. Gemessen wird ab der Stockgrenze der Bepflanzung.
3) Eine hochstämmige Bepflanzung entlang von Strassen kann nach Zustimmung des betroffenen Strassenerhalters den sachenrechtlichen Mindestabstand unterschreiten, sofern die Verkehrssicherheit gewährleistet ist.
Art. 61 Abstellplätze für Motorfahrzeuge
1) Bei Neubauten, baulichen Veränderungen oder Zweckänderungen hat der Bauherr vorbehaltlich Abs. 4 die für die Nutzung und den Betrieb erforderlichen Abstellplätze für Motorfahrzeuge auf dem Grundstück zu erstellen. Können die erforderlichen Abstellflächen auf eigenem Grund nicht oder nur teilweise erstellt werden, kann die Bauherrschaft an Stelle dessen einen Nachweis erbringen über:
a) eine grundbücherlich sichergestellte Nutzungsmöglichkeit solcher Abstellflächen auf einem Nachbargrundstück;
b) die Beteiligung an öffentlichen Parkierungsanlagen.
2) Die Abstellplätze sind bodensparend, verkehrssicher und funktional anzuordnen. Die Baubehörde kann grundstücksübergreifend gemeinsame Zufahrten und Parkierungsanlagen vorschreiben.
3) Die Regierung legt mit Verordnung die Anzahl und das Mindestausmass der zu erstellenden Abstellplätze fest. Die Gemeinden können in ortsplanerisch begründeten Fällen abweichende Vorschriften in die Bauordnung oder in Spezialbauvorschriften aufnehmen.
4) Die Baubehörde kann nach Rücksprache mit den Gemeinden bei grösseren Dienstleistungs-, Industrie- und Gewerbebauten sowie bei privaten und öffentlichen Bauten mit grossem Publikumsverkehr eine reduzierte Anzahl von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge vorschreiben, wenn die Bauherrschaft in der Regel ein ganzheitliches Mobilitätssystem mit dem Ziel der Reduktion des motorisierten Individualverkehrs nachweist. Wird im Rahmen einer Gesamtbetrachtung durch die Baubehörde festgestellt, dass eine gute Anbindung an den öffentlichen Verkehr besteht, kann die Baubehörde eine Reduktion der Abstellplätze vorschreiben und ein Mobilitätskonzept verlangen.
Art. 62 Abgeltung von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge
Die Gemeinde kann Eigentümer von Grundstücken, die durch öffentliche Parkierungsanlagen einen Mehrwert erhalten, mit einem angemessenen Beitrag belasten.
Art. 63 Parkraumbewirtschaftung
1) Die Baubehörde kann auf der Grundlage der Ortsplanung sowie von verkehrs-, energie- und umweltpolitischen Konzepten im Einvernehmen mit der jeweiligen Gemeinde die Parkraumbewirtschaftung vorschreiben.
2) Die Baubehörde kann im Einvernehmen mit der Gemeinde die Parkraumbewirtschaftung für bestehende Parkierungsanlagen mit mehr als 100 Abstellplätzen für Motorfahrzeuge unter Setzung einer angemessenen Frist verfügen, sofern dies aus Gründen der Ortsplanung oder aus Gründen der Umwelt- und Verkehrspolitik erforderlich ist.
Art. 64 Bautechnische Erfordernisse
1) Bauten und Anlagen müssen entsprechend ihrer Verwendung nach den Regeln der technischen Wissenschaften und Baukunst so ausgeführt und betrieben werden, dass sie insbesondere den Erfordernissen der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit, der Erdbebensicherheit, des Brandschutzes, der Hygiene, der Gesundheit, des Umweltschutzes, der Nutzungssicherheit, des Schallschutzes, der Bauökologie, der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes entsprechen. Sie sind so anzulegen und zu unterhalten, dass ihre Benutzer und diejenigen von benachbarten Grundstücken sowie von Strassen nicht gefährdet werden.
2) Baumaterialien und Bauweisen dürfen keine Gefährdung für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellen. Bauweise, Unterhalt der Bauten und Anlagen sowie Deponie der Baumaterialien dürfen die Umwelt nicht gefährden.
3) Im Zuge des Baubewilligungsverfahrens legen die zuständigen Stellen für in Naturgefahrenzonen geplante Bauvorhaben die erforderlichen bautechnischen Schutzmassnahmen fest. Sind bestehende Bauten und Anlagen durch Naturgefahren gefährdet, kann die Baubehörde nach Rücksprache mit den zuständigen Amtsstellen die zur Sicherheit des Bauwerks und zum Schutz der Personen notwendigen Massnahmen verfügen.
4) Bauten und Anlagen haben eine sparsame und umweltgerechte Energieverwendung zu gewährleisten.
5) Die Regierung regelt das Nähere über die bautechnischen Erfordernisse und die dazugehörigen Ausnahmen mit Verordnung.
Art. 65 Bauprodukte
Es dürfen nur solche Bauprodukte, Bauteile und Bauweisen Verwendung finden, die den Anforderungen dieses Gesetzes und den internationalen Verpflichtungen entsprechen.
Art. 66 Beschneiungsanlagen
1) Beschneiungsanlagen sind nur für Teile der Skigebiete Malbun und Steg zulässig. Strom- und Wasserleitungen sind unterirdisch zu verlegen.
2) Aufgehoben
3) Grundlage für die Erteilung einer Baubewilligung für den Einsatz von Beschneiungsanlagen ist nach Möglichkeit ein gemeinsames Gesuch aller Skilift- oder Loipenbetreiber des Skigebietes. Bei Vorliegen eines Gesuchs lediglich eines Skilift- oder Loipenbetreibers hat dieser den Nachweis zu erbringen, dass der Einsatz von Beschneiungsanlagen mit den anderen Skilift- und Loipenbetreibern koordiniert worden ist. Bei etappierter Ausführung ist ein Gesamtkonzept vorzulegen. Die Raum- und Zonenverträglichkeit ist zu gewährleisten.
4) Der Einsatz von Beschneiungsanlagen ist auf die Schnee- und Kälteperiode zwischen dem 1. November und dem 1. März begrenzt. Die Beschneiung darf nur auf gefrorenem Boden erfolgen. Aus dem Betrieb der Anlage darf keine übermässige oder nach dem Ortsgebrauch nicht zumutbare Lärmeinwirkung auf Nachbarn resultieren. Chemische und biologische Zusätze sind verboten. Der Betrieb der Beschneiungsanlage darf die Ökologie und den Wasserhaushalt insbesondere im Hinblick auf die Wasserversorgung nicht beeinträchtigen. Die einzelnen Betreiber der Beschneiungsanlagen haben jährlich eine Energie- und Wasserbilanz zu erstellen und der Regierung zwecks Veröffentlichung vorzulegen.
Art. 67 Immissionen
1) Die Art und Zulässigkeit von Betrieben wird durch die Bauordnung festgelegt. Vorbehaltlich weitergehender Bestimmungen im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung sind bei Gesuchen für die Errichtung und Veränderung von Bauten, die Immissionen auf die Nachbarschaft erwarten lassen, die Angaben über Art und Umfang des Betriebs, des Warenumschlags und der Lagerung von Gütern aller Art der Baubehörde mit dem Baugesuch mitzuteilen.
2) Sind der Zweck und die exakte Nutzungsart zum Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuchs noch nicht im gesamten Umfang bekannt, kann die Baubehörde unter Berücksichtigung zonenrechtlicher Bestimmungen die spätere Beibringung dieser Nachweise zulassen.
3) Bauten und Anlagen, ortsfeste Maschinen oder sonstige ortsfeste technische Einrichtungen dürfen keinen Verwendungszweck haben, der eine das ortsübliche Ausmass übersteigende Belästigung oder eine Gefährdung der Nachbarn erwarten lässt. Ob eine Belästigung das ortsübliche Ausmass übersteigt, ist unter Berücksichtigung der Zonen- und Nutzungsplanung am Standort des Bauvorhabens zu beurteilen.
4) Als übermässige Einwirkung im Sinne dieses Artikels gelten insbesondere Rauch, Russ, Dampf, Gerüche, Gas, Lärm, Erschütterungen, Strahlen und störende Lichteinwirkung, welche das ortsübliche Mass übersteigen und den einschlägigen Bestimmungen widersprechen.
Art. 68 Behindertengerechte Bauten und Anlagen
Bauten und Anlagen, die in den Geltungsbereich des Behindertengleichstellungsgesetzes fallen, haben dessen Anforderungen zu entsprechen.
Art. 69 Erdbebensicherheit
1) Bauten und Anlagen haben den Anforderungen der Erdbebensicherheit gemäss den einschlägigen Rechtsnormen zu entsprechen. Bei gefährdeten Bauten und Anlagen werden Berechnungsnachweise verlangt.
2) Der Prüfbericht der gefährdeten Bauten und Anlagen ist der Baubehörde zur Kontrolle vorzulegen. Kommt der Eigentümer der Überprüfungspflicht nicht nach, kann die Baubehörde auf Kosten des Eigentümers die Überprüfung durch einen von der Regierung bestellten Fachingenieur (Prüfingenieur) veranlassen.
3) Genügt eine gefährdete Baute und Anlage den Anforderungen der Erdbebensicherheit nicht, verfügt die Baubehörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit die erforderlichen Massnahmen. Kommt der Bauherr dieser Verfügung nicht nach, kann die Baubehörde auf Kosten des Eigentümers die notwendigen Massnahmen anordnen.
Art. 70 Sicherung bei Höhendifferenzen
1) Bei natürlich oder künstlich geschaffenen Höhendifferenzen hat der Eigentümer des höher gelegenen Grundstücks das Erdreich auf seinem Grundstück durch eine Mauer oder eine Böschung derart zu sichern, dass das tiefer liegende Grundstück nicht gefährdet und eine gefahrlose Nutzung des Grundstücks gewährleistet ist.
2) Werden auf einem tiefer liegenden Grundstück Abgrabungen an der Grenze vorgenommen, so hat dessen Eigentümer das Erdreich des höher gelegenen Grundstücks in gleicher Weise zu schützen und die entsprechenden Absturzsicherungen zu veranlassen.
3) Bei Böschungen und Abgrabungen ist von der Nachbargrenze ein Abstand von 0.50 m von der Böschungskante einzuhalten.
Art. 71 Wiederaufbau
1) Bauten und Anlagen, die durch Brand oder andere Elementarereignisse zerstört oder aus freien Stücken abgebrochen werden, dürfen, soweit die Mindeststrassenabstände eingehalten werden, ohne Rücksicht auf die vorgeschriebenen Grenz- und Gebäudeabstände in ihrer früheren Ausdehnung wieder aufgebaut werden. Der Ersatzbau hat dem zerstörten Gebäude hinsichtlich Art, Umfang, Lage und Kubatur oberirdisch zu entsprechen, sofern nicht durch eine Abweichung eine bauliche Verbesserung des bisherigen Zustandes herbeigeführt wird.
2) Auf der Grundlage von ortsplanerischen Entwicklungskonzepten, Nutzungsordnungen oder Spezialbauvorschriften kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen die Baubehörde abweichende Bauvolumen zulassen oder vorschreiben.
3) Das Wiederaufbaurecht schliesst auch zonengerechte Umbauten und Zweckänderungen ein.
4) Wird der Wiederaufbau verweigert, so ist der Eigentümer vorbehaltlich Abs. 6 angemessen zu entschädigen. Bei der Bemessung der Entschädigung sind andere Wiederaufbaumöglichkeiten und deren Vorteile im Vergleich zum früheren Zustand angemessen zu berücksichtigen. Entschädigungspflichtig ist bei Landstrassen das Land und bei Gemeindestrassen die Gemeinde.
5) Das Wiederaufbaurecht erlischt, wenn innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt des Elementarereignisses oder nach Beginn der Abbrucharbeiten kein Baugesuch betreffend den Wiederaufbau eingereicht wird.
6) Ein Wiederaufbau ist in Zonen mit Bauverbot, insbesondere in roten Gefahrenzonen oder in Freihaltezonen nicht zulässig. Zulässig sind lediglich Renovationsarbeiten und der Wiederaufbau öffentlicher standortgebundener Bauten und Anlagen.
Art. 72 Bewilligungspflicht
Einer Baubewilligung bedürfen:
a) die Errichtung, die Veränderung und der Abbruch von Bauten und Anlagen;
b) die Änderung der Nutzungsart oder Zweckbestimmung;
c) die Errichtung von privaten Abstellplätzen für Motorfahrzeuge sowie von Mehrzweckplätzen aller Art;
d) die Anlage und Veränderung von Lagerplätzen und Deponien aller Art, deren Betrieb, Bewirtschaftung und Aufbereitung des gelagerten Materials, soweit diese nicht nur vorübergehend im Zuge der Realisierung von Neu- und Umbauten errichtet werden, sowie der ober- und unterirdische Materialabbau;
e) Terrainveränderungen innerhalb von Bauzonen, die höher oder tiefer als 0.40 m sind und eine Fläche von über 100 m² betreffen;
f) die Errichtung von Sende- und Empfangsanlagen aller Art einschliesslich Satellitenempfangsanlagen mit einem Durchmesser oder einer Diagonalen von mehr als 0.80 m;
g) die Errichtung und Abänderung von Privatstrassen und anderen privaten Tiefbauten;
h) die Anlage von Campingplätzen sowie die Aufstellung von Wohnwagen und Mobilheimen ausserhalb der dafür genehmigten Plätze;
i) die Errichtung und Abänderung von Anlagen der Haustechnik, wie Lüftungs-, Klima-, Kälte- und Energieerzeugungsanlagen mit einer thermischen Leistung über 3 kW und Lüftungsanlagen mit einem Volumenstrom über 2 000 m³/h.
k) die Errichtung von Beschneiungsanlagen einschliesslich der damit zusammenhängenden technischen, baulichen und geländewirksamen Massnahmen.
Art. 73 Anzeigepflicht
Der Anzeigepflicht unterliegen:
a) die Errichtung, die Veränderung und der Abbruch von Klein-, Neben- und Anbauten, sofern diese grösser als 6 m² sind und eine Grundfläche von 25 m² nicht übersteigen. Neubauten dürfen höchstens 3.00 m hoch sein;
b) die Errichtung oder Veränderung von Einfriedungen und Stützmauern, die:
1. entlang von Verkehrsflächen stehen; oder
2. an ein Privatgrundstück angrenzen und eine Höhe von mehr als 1.25 m aufweisen;
c) die Aufstellung von Zelten für den privaten Gebrauch mit mehr als 50 m² Grundfläche oder für die Dauer von mehr als sechs Monaten;
d) die Errichtung von Sende- und Empfangsanlagen aller Art einschliesslich Satellitenempfangsanlagen mit einem Durchmesser oder einer Diagonalen von höchstens 0.80 m;
e) die Renovation und Veränderung der Aussenhülle von Bauten und Anlagen, einschliesslich Farbgebung und Materialisierung, baustatisch nicht massgebende innere Umbauten und Anbauten sowie Dachflächenfenster;
f) die Errichtung von Unterständen und Wartekabinen für den öffentlichen Personenverkehr;
g) Massnahmen der Renaturierung, des Hochwasserschutzes und der biologischen Aufwertung;
h) die Aufstellung von Solar- und Photovoltaikanlagen;
i) die Errichtung von Schwimmbädern mit einer Wasserfläche von höchstens 35 m²;
k) die Errichtung von Parkplätzen mit einer Fläche von höchstens 50 m² einschliesslich der Zufahrt;
Art. 74 Vorprüfung
1) Grössere oder komplexere Bauvorhaben sowie Bauten und Anlagen, die speziellen Bauvorschriften unterliegen, können der Baubehörde zur Abklärung wichtiger Bau- und Nutzungsvorschriften unterbreitet werden.
2) Die Baubehörde hat das Bauvorhaben hinsichtlich Fragen zum Schutz, zur Erhaltung und zur Pflege von Kulturgütern im Sinne des Kulturgütergesetzes mit der zuständigen Behörde zu koordinieren.
3) Dem schriftlichen Antrag auf Durchführung einer Vorprüfung müssen die zur Beurteilung notwendigen Unterlagen beiliegen. Die Baubehörde nimmt in diesem Verfahren zu den in Abs. 1 und 2 angeführten Aspekten rechtsverbindlich Stellung und fertigt einen Vorentscheid aus. Sie hört hiebei die relevanten Fachstellen des Landes und der Gemeinden an. Die Vorprüfung nimmt nur zu jenen Fragen Stellung, die aus den eingereichten Unterlagen ersichtlich und im Wesentlichen für diese Verfahrensstufe entscheidend sind.
4) Der Antrag auf Durchführung einer Vorprüfung ist innert längstens 14 Tagen zurückzuweisen, wenn die nach Abs. 3 erforderlichen Unterlagen für eine Beurteilung des Bauvorhabens nicht ausreichen.
5) Entspricht das Bauvorhaben den rechtlichen Bestimmungen, erlässt die Baubehörde in der Regel innert sechs Wochen einen schriftlichen Vorentscheid. Der Vorentscheid ist längstens zwei Jahre nach dessen Ausfertigung gültig. Vorbehalten bleibt das Baubewilligungsverfahren.
6) Entspricht das Bauvorhaben nicht den rechtlichen Bestimmungen, teilt dies die Baubehörde dem Antragsteller mit. Der Vorprüfungsentscheid ist nicht anfechtbar.
Art. 75 Baugesuch
1) Für bewilligungspflichtige Bauvorhaben ist vor Baubeginn ein von der Bauherrschaft und vom verantwortlichen Projektant unterschriebenes Baugesuch auf amtlichem Formular bei der Baubehörde einzureichen.
2) Das Baugesuch hat alle wesentlichen Informationen über Art, Lage, Umfang, Nutzung und Bauweise der geplanten Baute oder Anlage zu enthalten. Inhalt, Massstab und Form der aufgrund dieses Gesetzes erforderlichen Unterlagen, insbesondere der Pläne, der Berechnungen und Beschriebe, werden durch Verordnung festgelegt.
3) Betrifft das Baugesuch für eine bewilligungspflichtige Baute oder Anlage auch eine anzeigepflichtige Baute oder Anlage, so wird Letztere im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens behandelt.
4) Sofern es für die Beurteilung des Bauvorhabens notwendig ist, kann die Baubehörde die Vorlage zusätzlicher Unterlagen verlangen.
Art. 76 Profilierung
1) Gleichzeitig mit der Einreichung des Baugesuchs sind für das Bauvorhaben Profile aufzustellen, welche die künftige Raumbeanspruchung der Baute oder Anlage abbilden. Zusätzlich ist die Höhe des Erdgeschossbodens zu kennzeichnen. Die Baubehörde kann auf Kosten des Eigentümers Nachprüfungen veranlassen.
2) In ausserordentlichen Fällen kann die Baubehörde für die Profilierung abweichende Anordnungen vorschreiben oder Erleichterungen gestatten.
3) Die Profile dürfen vor der rechtskräftigen Erledigung des Baugesuchs nur mit Zustimmung der Behörde, bei der das Verfahren anhängig ist, beseitigt werden. Nach Abschluss des Baubewilligungsverfahrens sind die Profile zu entfernen.
Art. 77 Verständigungs- und Einspracheverfahren
1) Die Baubehörde benachrichtigt die Nachbarn schriftlich und macht sie auf ihr Einspracherecht aufmerksam.
2) Die Nachbarn können ihre Einsprachen innert 14 Tagen schriftlich und begründet bei der Baubehörde erheben, soweit:
a) mit rechtswidrigen Auswirkungen auf ihr Grundstück bezüglich der Erschliessung oder Naturgefahren zu rechnen ist;
b) die gesetzlich geforderten Mindestabstände nicht eingehalten sind;
c) übermässige und das ortsübliche Ausmass überschreitende Immissionen zu erwarten sind.
3) Die Einsprachen werden von der Baubehörde im Vermittlungswege behandelt. Die Baubehörde holt je nach Einsprachegrund eine Stellungnahme der betroffenen Gemeinde, der zuständigen Amts- oder Fachstelle oder von sonstigen Experten ein. Nach Vorliegen der Stellungnahmen beraumt die Baubehörde unverzüglich die Vermittlungsverhandlung an.
4) Kommt im Vermittlungswege keine gütliche Einigung zustande, so entscheidet die Baubehörde spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Scheitern der Vermittlungsverhandlung. Bei privatrechtlichen Einsprachegründen hat der Einsprecher binnen 14 Tagen nach erfolgloser Vermittlung direkt beim Landgericht Klage auf Unterlassung der Bauausführung oder einer bestimmten Bewirtschaftung zu erheben, widrigenfalls die Einsprache als zurückgenommen gilt.
5) Auf rechtsmissbräuchliche Einsprachen tritt die Baubehörde nicht ein.
Art. 78 Koordinationsverfahren
1) Die Baubehörde sorgt bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben, die durch mehrere Stellen zu prüfen sind, für eine ausreichende Koordination der Verfahren und Beurteilungen und für eine widerspruchsfreie Gesamtentscheidung.
2) Von der Durchführung eines Koordinationsverfahrens ist abzusehen, wenn offensichtlich ist, dass das Bauvorhaben von vornherein von der Baubehörde aus planungs- und baurechtlichen Gründen zu verweigern ist.
3) Die Baubehörde hat das Baugesuch samt den erforderlichen Unterlagen unverzüglich nach dessen Einreichung an die zuständigen Stellen nach Abs. 1 zur Entscheidung zu übermitteln.
4) Die zuständigen Stellen haben ihre Entscheidungen innerhalb einer Frist von einem Monat nach der vollständigen Einreichung der erforderlichen Unterlagen an die Baubehörde zu übermitteln. Die Frist ist von der Baubehörde in begründeten Fällen, insbesondere bei komplexeren Bauvorhaben, angemessen zu verlängern.
5) Wird das Bauvorhaben von einer zuständigen Stelle abgelehnt oder nur unter Bedingungen und Auflagen bewilligt, so hat sie dies in ihrer Entscheidung ausführlich zu begründen.
6) Die Baubehörde führt die dem Koordinationsverfahren unterliegenden Entscheidungen aller zuständigen Stellen in der Verfügung über die Baubewilligung zusammen.
7) Die Baubehörde kann im Rahmen des Koordinationsverfahrens andere Stellen zur Abgabe einer Stellungnahme einladen.
8) Die Regierung regelt das Nähere über das Koordinationsverfahren mit Verordnung.
Art. 79 Baubewilligung
1) Die Baubehörde entscheidet über das Baugesuch in der Regel innert zwei Monaten nach der vollständigen Einreichung der erforderlichen Gesuchsunterlagen.
2) Die Baubewilligung ist zu erteilen, wenn das Bauvorhaben den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und anderer im Einzelfall anwendbarer Gesetze entspricht.
3) Die Baubewilligung kann befristet erteilt oder mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.
4) Die Baubewilligung ist zu verweigern, wenn die rechtlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind und auch durch Auflagen oder Bedingungen nicht erfüllt werden können.
Art. 80 Baubeginn
Mit der Ausführung des Bauvorhabens darf erst nach Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung begonnen werden. Vorbehalten bleibt die Erledigung privatrechtlicher Einsprachen.