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Reglement, über die Beschäftigung und die Massnahmen zugunsten von Arbeitslosen

Valais · 837.100 · regulation

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Contents: 47 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12 (Tripartite Kommission RAV)
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15 (Tripartite Kommission AMM)
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47

47 provisions

Art. 41

Entlöhnung und Finanzierung 1 Ein eigenständiger Arbeitsvertrag muss zwischen dem Arbeitgeber und dem Angestellten abgeschlossen werden und der bezahlte Lohn muss berufs- und ortsüblich sein. 2 Der kantonale Beschäftigungsfonds erstattet dem Arbeitgeber anhand des Nachweises, den dieser monatlich übermittelt, 50 Prozent des Lohnes zurück, und zwar bis zur Höhe der für die QP festgelegten Beträge. 3 Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innert drei Monaten nach dem Ende des betreffenden Monats geltend gemacht wird. 6 Interinstitutionelle Zusammenarbeit

Art. 42

Vereinbarung 1 Die Partner der Vereinbarung "interinstitutionelle Zusammenarbeit" (nachfolgend: Vereinbarung IIZ), durch die Chefs der staatlichen Dienststellen und die Direktionen der betreffenden Organisationen und Institutionen, sind befugt, Änderungen der Vereinbarung IIZ vorzunehmen. Ein Entscheid des Staatsrats ist hierzu nicht erforderlich. 2 Jedes Jahr wird dem Staatsrat ein Tätigkeitsbericht, der auch die allfälligen durch das Jahr hindurch beschlossenen Vereinbarungsänderungen enthält, zur Genehmigung unterbreitet. 7 Kantonaler Beschäftigungsfonds

Art. 43

Verwaltung 1 Der kantonale Beschäftigungsfonds wird von der kantonalen Arbeitslosenkasse verwaltet. 2 Die Modalitäten der Verwaltung, die Kontrolle und die Kosten der Verwaltung sind im Reglement über die Organisation der öffentlichen Arbeitslosenkasse vom 17. Januar 1996 festgehalten.

Art. 44

Finanzkompetenz 1 Im Bereich der Nutzung der Ressourcen des kantonalen Beschäftigungsfonds verfügt die Dienststelle über die Finanzkompetenz einer Anstalt. Im Übrigen sind die üblichen Regeln in Sachen Finanzkompetenz anwendbar. 2 Alle Zahlungen durch den kantonalen Beschäftigungsfonds erfolgen auf der Grundlage einer durch die zuständige Behörde ordnungsgemäss eröffneten Verfügung. 3 Unter Vorbehalt von Spezialbestimmungen gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren. 8 Ergänzende Bestimmungen

Art. 45

Gebühren und Kosten 1 Wird ein Entscheid gefällt, kann die zuständige Behörde zulasten der betroffenen Person die Verfahrenskosten erheben, welche umfassen a) eine Gebühr von 50 bis 1'000 Franken; b) die Auslagen, welche namentlich die Honorare für Experten, ausgerichtete Entschädigungen und den durch die Untersuchung verursachten Aufwand einschliessen. 9 Schlussbestimmungen und Vollzug

Art. 46

Aufhebungen 1 Aufgehoben werden: a) das Reglement über die Beschäftigung und die Massnahmen zugunsten von Arbeitslosen vom 22. Mai 1996; b) das Reglement über die zusätzlichen kantonalen Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung vom 13. September 2000; c) das Reglement betreffend die Aufgaben, die Kompetenzen und die Organisation der tripartiten Kommissionen vom 22. Mai 1996.

Art. 47

Inkrafttreten und Veröffentlichung 1 Das vorliegende Reglement wird der Genehmigung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) unterstellt. 2 Es wird im Amtsblatt publiziert und gleichzeitig mit dem Gesetz über die Beschäftigung und die Massnahmen zugunsten von Arbeitslosen vom 13. Dezember 2012 in Kraft gesetzt werden. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 13.11.2013 14.02.2014 Erlass Erstfassung BO/Abl. 7/2014 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 13.11.2013 14.02.2014 Erstfassung BO/Abl. 7/2014

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