Entlöhnung und Finanzierung
1 Ein eigenständiger Arbeitsvertrag muss zwischen dem Arbeitgeber und
dem Angestellten abgeschlossen werden und der bezahlte Lohn muss
berufs- und ortsüblich sein.
2 Der kantonale Beschäftigungsfonds erstattet dem Arbeitgeber anhand des
Nachweises, den dieser monatlich übermittelt, 50 Prozent des Lohnes zurück, und zwar bis zur Höhe der für die QP festgelegten Beträge.
3 Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innert drei Monaten nach dem Ende
des betreffenden Monats geltend gemacht wird.
6 Interinstitutionelle Zusammenarbeit
Art. 42
Vereinbarung
1 Die Partner der Vereinbarung "interinstitutionelle Zusammenarbeit" (nachfolgend: Vereinbarung IIZ), durch die Chefs der staatlichen Dienststellen und
die Direktionen der betreffenden Organisationen und Institutionen, sind befugt, Änderungen der Vereinbarung IIZ vorzunehmen. Ein Entscheid des
Staatsrats ist hierzu nicht erforderlich.
2 Jedes Jahr wird dem Staatsrat ein Tätigkeitsbericht, der auch die allfälligen
durch das Jahr hindurch beschlossenen Vereinbarungsänderungen enthält,
zur Genehmigung unterbreitet.
7 Kantonaler Beschäftigungsfonds
Art. 43
Verwaltung
1 Der kantonale Beschäftigungsfonds wird von der kantonalen Arbeitslosenkasse verwaltet.
2 Die Modalitäten der Verwaltung, die Kontrolle und die Kosten der Verwaltung sind im Reglement über die Organisation der öffentlichen Arbeitslosenkasse vom 17. Januar 1996 festgehalten.
Art. 44
Finanzkompetenz
1 Im Bereich der Nutzung der Ressourcen des kantonalen Beschäftigungsfonds verfügt die Dienststelle über die Finanzkompetenz einer Anstalt. Im
Übrigen sind die üblichen Regeln in Sachen Finanzkompetenz anwendbar.
2 Alle Zahlungen durch den kantonalen Beschäftigungsfonds erfolgen auf
der Grundlage einer durch die zuständige Behörde ordnungsgemäss eröffneten Verfügung.
3 Unter Vorbehalt von Spezialbestimmungen gilt eine Verjährungsfrist von
drei Jahren.
8 Ergänzende Bestimmungen
Art. 45
Gebühren und Kosten
1 Wird ein Entscheid gefällt, kann die zuständige Behörde zulasten der
betroffenen Person die Verfahrenskosten erheben, welche umfassen
a) eine Gebühr von 50 bis 1'000 Franken;
b) die Auslagen, welche namentlich die Honorare für Experten, ausgerichtete Entschädigungen und den durch die Untersuchung verursachten Aufwand einschliessen.
9 Schlussbestimmungen und Vollzug
Art. 46
Aufhebungen
1 Aufgehoben werden:
a) das Reglement über die Beschäftigung und die Massnahmen zugunsten von Arbeitslosen vom 22. Mai 1996;
b) das Reglement über die zusätzlichen kantonalen Massnahmen zur
beruflichen Wiedereingliederung vom 13. September 2000;
c) das Reglement betreffend die Aufgaben, die Kompetenzen und die Organisation der tripartiten Kommissionen vom 22. Mai 1996.
Art. 47
Inkrafttreten und Veröffentlichung
1 Das vorliegende Reglement wird der Genehmigung des Eidgenössischen
Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) unterstellt.
2 Es wird im Amtsblatt publiziert und gleichzeitig mit dem Gesetz über die
Beschäftigung und die Massnahmen zugunsten von Arbeitslosen vom 13.
Dezember 2012 in Kraft gesetzt werden.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
13.11.2013 14.02.2014 Erlass Erstfassung BO/Abl. 7/2014
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 13.11.2013 14.02.2014 Erstfassung BO/Abl. 7/2014