(Art. 2 FHG)
1 Soweit Gesetz und Verordnung nichts anderes bestimmen, sind die Bestimmungen dieser Verordnung, welche die Verwaltungseinheiten betreffen, sinngemäss anwendbar auf:
a. die Bundesversammlung;
b. die eidgenössischen Gerichte;
c. die Schieds- und Rekurskommissionen;
d. die Bundesanwaltschaft;
e. die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft;
f. den Bundesrat;
g. den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB).
2 Die Sonderstellung der Bundesversammlung, der eidgenössischen Gerichte, der Eidgenössischen Finanzkontrolle (Finanzkontrolle), der Bundesanwaltschaft, der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft und des EDÖB nach Artikel 142 Absätze 2 und 3 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (ParlG) bleibt vorbehalten.
Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. II 68 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4019).
SR 171.10
Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 68 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).
Art. 2 Sonderrechnungen
(Art. 5 Bst. b FHG)
Sonderrechnungen werden geführt durch:
a. …
b. …
c. den Bahninfrastrukturfonds;
d. den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr.
Aufgehoben durch Art. 39 Ziff. 2 der V vom 5. Dez. 2014 über das Finanz- und Rechnungswesen des ETH-Bereichs, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4579).
Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II 6 der Alkoholverordnung vom 15. Sept. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5161).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4019).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2008 (AS 2008 6455). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6747).
Art. 3
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4019).
Art. 4 Gegenstand und Ziele der Finanzplanung
(Art. 19 FHG)
1 Mit der Finanzplanung steuert der Bundesrat den mittelfristigen Finanzierungsbedarf und die Aufwände. Die Planung berücksichtigt die wirtschaftliche Entwicklung und zeigt auf, wie der Finanzierungsbedarf und die Aufwände aufgrund der voraussichtlichen Erträge gedeckt werden können.
2 Die Finanzplanung soll:
a. mit der Planung der Aufgaben und Leistungen eng verbunden sein;
b. die Voraussetzungen für schuldenbremsekonforme Voranschläge schaffen und den finanzpolitischen Vorgaben der Bundesversammlung Rechnung tragen;
c. aufgrund einer Prioritätenordnung zeigen, wie die staatlichen Aufgaben finanziert werden können.
3 Sie berücksichtigt insbesondere die voraussichtlichen finanziellen Auswirkungen:
a. der rechtskräftigen Erlasse, Finanzbeschlüsse und Zusicherungen;
b. der von der Bundesversammlung angenommenen, noch nicht rechtskräftigen Erlasse;
c. der vom Erstrat angenommenen Erlassentwürfe;
d. der von einer parlamentarischen Kommission einem Rat unterbreiteten Erlassentwürfe;
e. der vom Bundesrat zuhanden der Bundesversammlung verabschiedeten Botschaften.
4 Vernehmlassungsvorlagen sind in der Finanzplanung nur zu berücksichtigen, wenn sich ihre finanzielle Tragweite abschätzen lässt.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4019).
Art. 5 Legislaturfinanzplan
(Art. 19 FHG)
1 Der Legislaturfinanzplan stellt dar:
a. die voraussichtliche finanzielle Entwicklung in der Legislaturperiode;
b. die mittelfristige Finanzperspektive sowie die mittelfristigen steuer- und ausgabenpolitischen Prioritäten des Bundesrates;
c. die langfristige Finanzperspektive sowie Entwicklungsszenarien für bestimmte Aufgabenbereiche.
2 Die Darstellung der finanziellen Entwicklung in der Legislaturperiode umfasst in jedem Aufgabenbereich insbesondere Angaben:
a. zu den Zielen und Strategien;
b. zum Finanzierungsbedarf;
c. zu den Reformen der Legislaturplanung und zu deren finanziellen Konsequenzen.
3 Die Entwicklungsszenarien für bestimmte Aufgabenbereiche greifen mehrere Jahre über die Legislaturperiode hinaus und werden aufgrund der langfristigen Entwicklung der Finanzen aller drei Staatsebenen sowie der Sozialversicherungen erarbeitet.
4 Die Bundeskanzlei und die Eidgenössische Finanzverwaltung (Finanzverwaltung) sorgen gemeinsam für die sachliche und zeitliche Verknüpfung der Legislaturplanung mit dem Legislaturfinanzplan (Art. 146 Abs. 4 ParlG).
5 Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung mehrjährige und periodisch wiederkehrende Finanzbeschlüsse von erheblicher Tragweite in der Regel innerhalb von sechs Monaten nach der Verabschiedung der Botschaft über die Legislaturplanung.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4019).
SR 171.10
Art. 6 Integrierter Aufgaben- und Finanzplan
(Art. 19 FHG)
1 Für den jährlichen integrierten Aufgaben- und Finanzplan (IAFP) gelten sinngemäss die Bestimmungen über:
a. die Aufstellung und die Grundsätze des Voranschlags (Art. 18 und 19);
b. die Bemessung und die Prüfung der Eingaben zum Voranschlag (Art. 21 und 22);
c. die Globalbudgets, die Leistungsgruppen und die Einzelkredite (Art. 27a–27c).
2 Der Bundesrat erlässt Weisungen zu den Artikeln 4–6.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4019).
Art. 7 und 8
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4019).
Art. 9 Zahlungsrahmen
(Art. 20 FHG)
1 Zahlungsrahmen werden entweder aufgrund einer Botschaft mit besonderem Bundesbeschluss oder zusammen mit dem Voranschlag und seinen Nachträgen bewilligt.
2 Fehlen Bestimmungen in Spezialerlassen, so entscheidet die Finanzverwaltung nach Anhörung der betroffenen Verwaltungseinheit und des Departementes, ob die Voraussetzungen für einen Zahlungsrahmen erfüllt sind und in welcher Form dieser beantragt werden muss.
Art. 10 Begriffe
(Art. 21 ff. und 63 Abs. 2 Bst. d FHG)
1 Der Verpflichtungskredit gibt die Ermächtigung, für ein bestimmtes Vorhaben oder eine Gruppe gleichartiger Vorhaben bis zum bewilligten Höchstbetrag finanzielle Verpflichtungen einzugehen.
2 Der Zusatzkredit ist die Ergänzung eines nicht ausreichenden Verpflichtungskredites.
3 Die Kreditverschiebung ist die dem Bundesrat mit einfachem Bundesbeschluss ausdrücklich erteilte Befugnis, einen Verpflichtungskredit zulasten eines anderen zu erhöhen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 807).
Art. 11 Ausnahmen von der Pflicht zur Einholung eines Verpflichtungskredits
(Art. 21 Abs. 1 FHG)
Keine Verpflichtungskredite werden eingeholt:
a. wenn die Gesamtkosten im Einzelfall weniger als 10 Millionen Franken betragen:1. für den Abschluss von längerfristigen Mietverträgen von Liegenschaften,
1bis. für den Abschluss von Baurechtsverträgen,
2. für die Beschaffung von Sachgütern ausserhalb des Bau- und Liegenschaftsbereichs,
3. für die Beschaffung von Dienstleistungen;
b. für die Anstellung von Bundespersonal.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 807).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 807).
Art. 12 Bemessung und Begründung der Eingaben
(Art. 22 FHG)
Die Kreditbegehren der Verwaltungseinheiten müssen folgenden Anforderungen genügen:
a. Sie enthalten eine sorgfältige Schätzung des Verpflichtungsbedarfs.
b. Sie legen bei erheblichen ausgewiesenen Unsicherheitsfaktoren dar, mit welchen Korrektur- und Steuerungsmassnahmen sich abzeichnendem Mehrbedarf zu begegnen wäre.
c. Sie sehen nötigenfalls angemessene und offen ausgewiesene Reserven vor.
Art. 13 Bewilligung und Verfahren
(Art. 23 FHG)
1 Verpflichtungskredite werden entweder aufgrund einer Botschaft mit besonderem Bundesbeschluss oder zusammen mit dem Voranschlag oder seinen Nachträgen bewilligt.
2 Begehren um Verpflichtungskredite für Grundstücke und Bauten richten sich nach der Verordnung der Bundesversammlung vom 18. Juni 2004 über die Verpflichtungskreditbegehren für Grundstücke und Bauten.
3 Fehlen Bestimmungen in Spezialerlassen, so entscheidet die Finanzverwaltung nach Anhörung der betroffenen Verwaltungseinheit und des Departementes, in welcher Form ein Verpflichtungskredit beantragt werden muss.
SR 611.051
Art. 14 Kreditfreigaben
(Art. 24 FHG)
Über Kreditfreigaben aus Verpflichtungskrediten nach Artikel 24 FHG entscheiden die Departemente, sofern in der Kreditbewilligung nicht ausdrücklich der Bundesrat für zuständig erklärt wurde. Die Departemente können die Zuständigkeit nachgeordneten Stellen übertragen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 807).
Art. 15 Verpflichtungskontrolle
(Art. 25 FHG)
1 Die Verwaltungseinheit muss in der Kontrolle über die Beanspruchung eines Verpflichtungskredites ausweisen:
a. den Kreditsaldo;
b. den Stand der eingegangenen, aber noch nicht abgerechneten Verpflichtungen und ihre voraussichtlichen Fälligkeiten;
c. die angefallenen Aufwände und Investitionsausgaben;
d. die für die Vollendung des Vorhabens noch erforderlichen Verpflichtungen.
2 Nach Abschluss des Vorhabens rechnet die Verwaltungseinheit den Kredit ab und berichtet darüber in der Staatsrechnung.
3 Die Verpflichtungskredite müssen im Buchhaltungssystem der Verwaltungseinheit erfasst werden.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4019).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6747).
Art. 16 Zusatzkredite
(Art. 27 FHG)
1 Zusatzkredite sind unverzüglich und vor dem Eingehen der Verpflichtungen zu beantragen, soweit sie nicht durch die Teuerung oder Wechselkursschwankungen bedingt sind.
2 Sie werden in der Regel nach dem gleichen Verfahren wie der ursprüngliche Verpflichtungskredit bewilligt.
Art. 17
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. März 2011, mit Wirkung seit 1. Mai 2011 (AS 2011 1387).
Art. 18 Aufstellung; Verfahren
(Art. 29 FHG)
1 Der Bundesrat legt jedes Jahr die Ziele fest, die mit dem Voranschlag zu erreichen sind, und erlässt Weisungen für die Aufstellung des Voranschlags. Er informiert darüber die Finanzkommissionen der eidgenössischen Räte.
2 Die Jahresziele sollen mindestens:
a. die Einhaltung der Schuldenbremse (Art. 13–18 FHG) gewährleisten;
b. den finanzpolitischen Vorgaben der Bundesversammlung Rechnung tragen.
3 Die Finanzverwaltung erlässt zusammen mit dem Eidgenössischen Personalamt (EPA) und dem Bereich digitale Transformation und IKT-Lenkung der Bundeskanzlei (Bereich DTI) technische Weisungen für das Eingabeverfahren.
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Mai 2025 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 der V vom 25. Nov. 2020 über die digitale Transformation und die Informatik, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5871).
Art. 19 Grundsätze
(Art. 31 und 57 Abs. 4 FHG)
1 Für den Voranschlag und die Nachträge gelten folgende Grundsätze:
a. Bruttodarstellung: Aufwände und Erträge sowie Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen sind getrennt voneinander ohne gegenseitige Verrechnung in voller Höhe auszuweisen. Die Finanzverwaltung kann im Einvernehmen mit der Finanzkontrolle in Einzelfällen Ausnahmen anordnen.
b. Vollständigkeit: Im Voranschlag sind alle mutmasslichen Aufwände und Erträge sowie Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen aufzuführen. Diese dürfen nicht direkt über Rückstellungen und Spezialfinanzierungen abgerechnet werden.
c. Jährlichkeit: Das Voranschlagsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Nicht beanspruchte Kredite verfallen am Ende des Voranschlagsjahres.
d. Spezifikation: Ein Kredit darf nur für den bei der Bewilligung festgelegten Zweck verwendet werden (Art. 57 Abs. 2 FHG).
2 Sind mehrere Verwaltungseinheiten an der Finanzierung eines Vorhabens beteiligt, so ist eine Verwaltungseinheit zu bezeichnen, die die Federführung hat. Diese muss das Gesamtbudget offenlegen.
3 Über die Gliederung der Kredite im Botschaftsentwurf entscheidet die Finanzverwaltung nach Rücksprache mit dem zuständigen Departement.
4 Die Grundsätze für die Rechnungslegung (Art. 54) gelten sinngemäss.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4019).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4019).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4019).
Art. 20 Begriffe
(Art. 30, 33, 35 und 36 FHG)
1 Der Voranschlagskredit ermächtigt die Verwaltungseinheit, für den angegebenen Zweck und innerhalb des bewilligten Betrags während des Voranschlagsjahres Ausgaben zu tätigen und nicht finanzierungswirksame Aufwände zu belasten.
2 Der Nachtragskredit ist ein in Ergänzung des Voranschlags nachträglich bewilligter Voranschlagskredit.
3 Der Sammelkredit ist ein Voranschlagskredit mit allgemein umschriebener Zweckbestimmung; er wird namentlich beantragt für die Abwicklung einer Vielzahl von Verpflichtungen, für die zentrale Materialbeschaffung durch Einkaufsstellen oder zur Erleichterung der Kreditbewirtschaftung.
4 Mit der Kreditabtretung weist der Bundesrat oder eine von ihm bezeichnete Stelle Kreditbeträge aus einem Sammelkredit einzelnen Verwaltungseinheiten zu.
5 Die Kreditverschiebung ist die dem Bundesrat mit den Beschlüssen über den Voranschlag und seine Nachträge ausdrücklich erteilte Befugnis, einen Voranschlagskredit zulasten eines anderen zu erhöhen.
6 Die Kreditüberschreitung ist die Beanspruchung eines Voranschlags- oder Nachtragskredites über den von der Bundesversammlung bewilligten Betrag hinaus.
7 Mit der Kreditübertragung überträgt der Bundesrat nicht vollständig beanspruchte, von der Bundesversammlung bereits bewilligte Voranschlagskredite auf das Folgejahr.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4019).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4019).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4019).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6455).
Art. 21 Bemessung und Begründung der Eingaben zum Voranschlag
(Art. 32 FHG)
1 Die Eingaben der Verwaltungseinheiten müssen folgenden Anforderungen genügen:
a. Sie enthalten eine sorgfältige Schätzung der voraussichtlichen Aufwände und Investitionsausgaben sowie der Erträge und Investitionseinnahmen.
b. Sie begründen Notwendigkeit und Ausmass der Kreditbegehren sowie gegebenenfalls Abweichungen zum Vorjahr und zum Finanzplan.
c. Sie stellen die Berechnungsgrundlagen und die Unsicherheitsfaktoren dar.
d. Sie halten den zu erwartenden Gesamtaufwand und die zu erwartenden gesamten Investitionsausgaben fest, wenn sich Vorhaben über das Voranschlagsjahr hinaus erstrecken.
2 Die Eingaben zu den Globalbudgets und zu den Einzelkrediten enthalten ausserdem die Informationen nach den Artikeln 27b und 27d.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4019).
Art. 22 Prüfung der Eingaben
(Art. 32 und 58 FHG)
1 Die Finanzverwaltung, der Bereich DTI und das EPA prüfen, ob bei den Eingaben der Verwaltungseinheiten die Grundsätze nach Artikel 12 Absatz 4 FHG sowie die Weisungen und Anforderungen nach den Artikeln 18 und 21 eingehalten sind.
2 Sie bereinigen Differenzen mit den Verwaltungseinheiten unter Einbezug der Departemente soweit möglich direkt. Über verbleibende Differenzen entscheidet der Bundesrat.
Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 der V vom 25. Nov. 2020 über die digitale Transformation und die Informatik, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5871).
Art. 23 Rechtliche Grundlagen
(Art. 32 Abs. 2 FHG)
1 Beim Aufstellen des Voranschlags ist von den rechtlichen Grundlagen auszugehen, die in Kraft stehen, wenn der Bundesrat den Entwurf zum Voranschlag verabschiedet.
2 Kredite für Aufwände oder Investitionsausgaben, denen bei der Aufstellung des Voranschlags die Rechtsgrundlage fehlt, sind in der Botschaft zum Voranschlag in einer besonderen Aufstellung als gesperrt auszuweisen.
Art. 24 Nachtragskredite
(Art. 33 und 34 FHG)
1 Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung die Nachtragskreditbegehren in der Sommersession (Nachtrag I) oder in der Wintersession (Nachtrag II).
2 Dringliche Aufwände und dringliche Investitionsausgaben werden vom Bundesrat unter Vorbehalt von Artikel 36 Absatz 1 FHG mit vorgängiger Zustimmung der Finanzdelegation als Vorschuss bewilligt.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 807).
Art. 25 Dringlichkeit
(Art. 34 FHG)
Vorschüsse werden nur bewilligt, wenn mit dem Aufwand oder mit der Investitionsausgabe nicht bis zur Genehmigung eines Nachtragskredites gewartet werden kann.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. Mai 2011 (AS 2011 1387).
Art. 26 Kreditübertragungen
(Art. 37 FHG)
1 Kreditübertragungen werden vom Bundesrat in der Regel zusammen mit den Botschaften zu den Nachträgen I und II beschlossen.
2 Der Bundesrat übernimmt Anträge der Bundesversammlung, der eidgenössischen Gerichte, der Finanzkontrolle, der Bundesanwaltschaft, der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft und des EDÖB auf Übertragung der mit ihren Voranschlägen bewilligen Kredite unverändert.
3 Übersteigt ein allfälliger Mehrbedarf den im Vorjahr nicht beanspruchten Kreditrest, so ist ein Nachtragskredit für den ganzen Betrag zu beantragen.
4 Ein übertragener Kreditrest darf auch im Folgejahr nur für das betreffende Vorhaben verwendet werden.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 807).
Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 68 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).
Art. 27 Verfahren für Nachtragskredite, Kreditübertragungen und Kreditüberschreitungen
(Art. 33–37 FHG)
1 Ist ein Aufwand oder eine Investitionsausgabe unvermeidlich und steht kein ausreichender Voranschlagskredit zur Verfügung, so beantragt die Verwaltungseinheit unverzüglich einen Nachtragskredit, eine Kreditübertragung oder eine Kreditüberschreitung.
1bis Übersteigt ein Mehrbedarf die zulässige Kreditüberschreitung nach Artikel 36 Absatz 2 FHG, so ist ein Nachtragskredit für den ganzen Betrag zu beantragen.
2 Im Begehren sind der Kreditbedarf eingehend zu begründen und die wichtigsten Berechnungsgrundlagen (Preis, Menge, Wechselkurs usw.) darzulegen. Es ist nachzuweisen, warum:
a. der Aufwand oder die Investitionsausgabe nicht rechtzeitig vorausgesehen werden konnte;
b. deren Verzögerung zu erheblichen Nachteilen führen würde;
c. nicht bis zum nächsten Voranschlag gewartet werden kann.
3 Wird im Begehren ein Vorschuss beansprucht, so ist die Dringlichkeit eingehend nachzuweisen.
4 Im Rahmen des Rechnungsabschlusses haben die Verwaltungseinheiten die Kreditüberschreitungen nach Artikel 36 FHG zu begründen.
5 Die Begehren sind bei der Finanzverwaltung einzureichen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 807).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 807).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. Mai 2011 (AS 2011 1387).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 807).
Art. 27a Globalbudgets
(Art. 30a Abs. 2 und 3 FHG)
1 Ausserhalb der Globalbudgets werden insbesondere budgetiert:
a. Fiskalerträge sowie Erträge aus Regalien und Konzessionen;
b. Finanzaufwände und Finanzerträge, die einen bestimmten Schwellenwert erreichen;
c. ausserordentliche Einnahmen und Ausgaben nach den Artikeln 13 Absatz 2 und 15 FHG.
2 Die Finanzverwaltung bestimmt die Schwellenwerte nach Absatz 1 Buchstabe b. Sie kann für weitere Fälle die Budgetierung ausserhalb der Globalbudgets und Ausnahmen von Absatz 1 vorsehen.
3 Investitionsausgaben und -einnahmen werden je in einem separaten Globalbudget ausgewiesen, wenn die Investitionsausgaben regelmässig 20 Prozent des Globalbudgets oder 50 Millionen Franken überschreiten.
Art. 27b Leistungsgruppen
(Art. 3 Abs. 7, 19 Abs. 1 Bst. d sowie 29 Abs. 2 und 3 FHG)
Für jede Leistungsgruppe werden festgelegt:
a. der Grundauftrag;
b. die Anteile am Globalbudget;
c. die Ziele und in der Regel die Messgrössen und die Sollwerte;
d. weitere Informationen, insbesondere Kennzahlen und Indikatoren.
Art. 27c Einzelkredite
(Art. 30a Abs. 5 FHG)
Als bedeutende Einzelmassnahmen und Projekte nach Artikel 30a Absatz 5 FHG gelten namentlich:
a. befristete Projekte, soweit deren Budgetierung im Globalbudget die Stetigkeit beeinträchtigt;
b. der Rüstungsaufwand;
c. der Mittelbedarf von Verwaltungsbereichen, für die eine Steuerung mit Zielen, Messgrössen und Sollwerten nach Artikel 27b Buchstabe c nicht geeignet ist.
Art. 27d Begründungen zum Voranschlag
(Art. 30a FHG)
1 In den Begründungen zu den Globalbudgets sowie zu den Einzelkrediten werden die wichtigsten Bestimmungsfaktoren für die Höhe der beantragten Kredite dargestellt und wichtige Abweichungen zum Voranschlag des laufenden Jahres sowie zur letzten Rechnung kommentiert.
2 In den Begründungen zu den Globalbudgets werden ausgewiesen:
a. der Personalaufwand;
b. der gesamte Sach- und Betriebsaufwand sowie die Anteile des Informatiksachaufwands und des externen Beratungsaufwands;
c. der übrige Funktionsaufwand;
d. die Investitionsausgaben;
e. die Anzahl Vollzeitstellen.
3 Für jede Leistungsgruppe werden die Angaben nach Artikel 27b ausgewiesen.
Art. 27e Begründungen zur Staatsrechnung
(Art. 30a FHG)
1 In den Begründungen zu den Globalbudgets sowie zu den Einzelkrediten werden die Abweichungen zum Voranschlag sowie massgebliche Abweichungen zur letzten Rechnung erläutert.
2 Ein gesonderter Ausweis erfolgt zur Bildung, zum Bestand sowie zur Verwendung oder Auflösung von Reserven.
3 Für jede Leistungsgruppe werden insbesondere ausgewiesen:
a. die Angaben nach Artikel 27b Buchstaben a–c;
b. die Erreichung der Leistungs- und Wirkungsziele;
c. die Anzahl Vollzeitstellen;
d. der externe Beratungsaufwand;
e. der Informatiksachaufwand.
4 Soweit von der Bundesversammlung im Rahmen der Globalbudgets gefasste Beschlüsse zu Zielen, Messgrössen und Sollwerten sowie zu finanziellen Planungsgrössen nicht eingehalten wurden, legt der Bundesrat in der Botschaft zur Staatsrechnung die Gründe dar.
Art. 27f Bildung von Reserven
(Art. 32a FHG)
1 Für die Bildung von Reserven stellen die Departemente dem Bundesrat im Einvernehmen mit der Finanzverwaltung Antrag zuhanden der Bundesversammlung.
2 Wirtschaftlichkeitsverbesserungen und Nettomehrerträge, die Anlass zur Bildung allgemeiner Reserven geben, sind im nachfolgenden Voranschlag und Finanzplan angemessen zu berücksichtigen.
Art. 27g Bestand von Reserven
(Art. 32a FHG)
1 Der Bestand der Reserven liegt in der Regel unter 10 Prozent des Jahresaufwands des Bundes im verwaltungseigenen Bereich.
2 Das Eidgenössische Finanzdepartement (Finanzdepartement) legt dem Bundesrat ein Konzept zur Auflösung von Reserven vor, wenn diese Obergrenze in zwei aufeinanderfolgenden Jahren überschritten wird.
Art. 27h Verwendung von Reserven
(Art. 32a FHG)
1 Zweckgebundene Reserven dürfen nur für das Projekt eingesetzt werden, für das sie gebildet worden sind. Ein beim Abschluss des Projekts nicht beanspruchter Restbetrag verfällt.
2 Allgemeine Reserven können für die Finanzierung von Projekten und Massnahmen eingesetzt werden, die gemäss Voranschlag oder Finanzplan und Leistungsvereinbarung besonders gefördert werden sollen oder die anderweitig zum Grundauftrag des Amtes gehören.
Art. 27i Ergänzende Weisungen
(Art. 30a und 32a FHG)
Die Finanzverwaltung erlässt ergänzende Weisungen zu den Artikeln 27a–27h. Die Weisungen zu den Artikeln 27d und 27e erlässt sie im Einvernehmen mit dem EPA und dem Bereich DTI.
Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 der V vom 25. Nov. 2020 über die digitale Transformation und die Informatik, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5871).
Art. 28 Grundsätze
(Art. 38 FHG)
1 Für die Buchführung gelten die folgenden Grundsätze:
a. Vollständigkeit: Alle Finanzvorfälle und Buchungstatbestände sind lückenlos und periodengerecht zu erfassen.
b. Richtigkeit: Die Buchungen müssen den Tatsachen entsprechen und sind nach den Weisungen der Finanzverwaltung (Art. 32 Abs. 2) vorzunehmen.
c. Rechtzeitigkeit: Die Buchhaltung ist aktuell zu halten und der Geldverkehr tagesaktuell zu erfassen. Die Vorgänge sind chronologisch festzuhalten.
d. Nachprüfbarkeit: Die Vorgänge sind klar und verständlich zu erfassen. Korrekturen sind zu kennzeichnen und Buchungen durch Belege nachzuweisen.
2 Die Grundsätze für die Rechnungslegung (Art. 54) gelten sinngemäss.
Art. 29 Zeitpunkt der Verbuchung
(Art. 38 FHG)
Die Verbuchung ist vorzunehmen:
a. bei Warenlieferungen und Dienstleistungen: in der Rechnungsperiode, in der die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
b. …
c. bei Steuern: in der Rechnungsperiode, in der die Forderung entsteht;
d. bei Subventionen: in der Rechnungsperiode, in der die Verpflichtung zur Leistung der Subvention entsteht.
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 807).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 807).
Art. 30 Rückvergütungen
(Art. 38 FHG)
Rückvergütungen für Aufwand oder Investitionsausgaben früherer Jahre werden bei den Verwaltungseinheiten als Ertrag oder Investitionseinnahme verbucht. In begründeten Fällen kann die Finanzverwaltung die Verrechnung innerhalb der betroffenen Kreditposition zulassen.
Art. 31 Aufbewahrung der Geschäftsbücher und Buchungsbelege
(Art. 38 FHG)
1 Die Verwaltungseinheiten bewahren die Geschäftsbücher und die Buchungsbelege während zehn Jahren auf. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Geschäftsjahres. Vorbehalten bleiben spezialrechtliche Aufbewahrungspflichten.
2 Die Geschäftsbücher und die Buchungsbelege werden elektronisch aufbewahrt. Die Übereinstimmung mit den zugrunde liegenden Geschäftsvorfällen und Sachverhalten muss gewährleistet sein und die Geschäftsbücher und die Buchungsbelege müssen jederzeit lesbar gemacht werden können.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 807).
Art. 32 Buchführung der Verwaltungseinheiten
(Art. 38 FHG)
1 Die Verwaltungseinheiten sind für die Ordnungsmässigkeit der Buchführung in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich.
2 Die Finanzverwaltung erlässt Weisungen zur fachlichen, organisatorischen und technischen Ausgestaltung des Finanz- und Rechnungswesens der Verwaltungseinheiten. Sie sorgt mit ihren Vorgaben für standardisierte Finanzprozesse.
3 Die Delegation der Buchführung an eine andere Einheit bedarf der schriftlichen Regelung. Zu regeln sind der Leistungsumfang, die Zuständigkeit, die Verantwortlichkeit und die Sicherheitsaspekte.