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Finanzhaushaltverordnung

Confederation · 611.01 · ordinance

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Contents: 92 provisions
  1. Art. 1 Geltungsbereich
  2. Art. 2 Sonderrechnungen
  3. Art. 3
  4. Art. 4 Gegenstand und Ziele der Finanzplanung
  5. Art. 5 Legislaturfinanzplan
  6. Art. 6 Integrierter Aufgaben- und Finanzplan
  7. Art. 7 und 8
  8. Art. 9 Zahlungsrahmen
  9. Art. 10 Begriffe
  10. Art. 11 Ausnahmen von der Pflicht zur Einholung eines Verpflichtungskredits
  11. Art. 12 Bemessung und Begründung der Eingaben
  12. Art. 13 Bewilligung und Verfahren
  13. Art. 14 Kreditfreigaben
  14. Art. 15 Verpflichtungskontrolle
  15. Art. 16 Zusatzkredite
  16. Art. 17
  17. Art. 18 Aufstellung; Verfahren
  18. Art. 19 Grundsätze
  19. Art. 20 Begriffe
  20. Art. 21 Bemessung und Begründung der Eingaben zum Voranschlag
  21. Art. 22 Prüfung der Eingaben
  22. Art. 23 Rechtliche Grundlagen
  23. Art. 24 Nachtragskredite
  24. Art. 25 Dringlichkeit
  25. Art. 26 Kreditübertragungen
  26. Art. 27 Verfahren für Nachtragskredite, Kreditübertragungen und Kreditüberschreitungen
  27. Art. 27a Globalbudgets
  28. Art. 27b Leistungsgruppen
  29. Art. 27c Einzelkredite
  30. Art. 27d Begründungen zum Voranschlag
  31. Art. 27e Begründungen zur Staatsrechnung
  32. Art. 27f Bildung von Reserven
  33. Art. 27g Bestand von Reserven
  34. Art. 27h Verwendung von Reserven
  35. Art. 27i Ergänzende Weisungen
  36. Art. 28 Grundsätze
  37. Art. 29 Zeitpunkt der Verbuchung
  38. Art. 30 Rückvergütungen
  39. Art. 31 Aufbewahrung der Geschäftsbücher und Buchungsbelege
  40. Art. 32 Buchführung der Verwaltungseinheiten
  41. Art. 33 Kontenrahmen
  42. Art. 34 Inventare
  43. Art. 35 Immobilien
  44. Art. 36 Internes Kontrollsystem
  45. Art. 37 Unterschriftenregelung
  46. Art. 37a und 37b
  47. Art. 38
  48. Art. 39 Unterzeichnung und Bestätigung der Jahresabschlüsse
  49. Art. 40 Kosten- und Leistungsrechnung (KLR)
  50. Art. 41 Vergütungen zwischen Verwaltungseinheiten
  51. Art. 42 Ermächtigung und Zweck
  52. Art. 43 Datenkategorien
  53. Art. 44 Bearbeitende Verwaltungseinheiten
  54. Art. 45 Datensicherheit
  55. Art. 46 Aufbewahrung der Daten
  56. Art. 47 Bekanntgabe
  57. Art. 48
  58. Art. 49 Sicherstellungen
  59. Art. 50 Risikomanagement
  60. Art. 51 Grossanlässe
  61. Art. 52 Leasing
  62. Art. 52a
  63. Art. 53 Standards
  64. Art. 54
  65. Art. 55–60
  66. Art. 61 und 62
  67. Art. 63
  68. Art. 64 Zuwendungen
  69. Art. 64a
  70. Art. 64abis
  71. Art. 64b–64d
  72. Art. 65 Zahlungsverkehr
  73. Art. 65a
  74. Art. 66 Kassenführung
  75. Art. 67 Zahlungsfristen und Mahnungen
  76. Art. 68 Zentrale Inkassostelle
  77. Art. 69 Betreibungsrechtliche Vorkehren
  78. Art. 70 Geldbeschaffung und Verzinsung
  79. Art. 70a Fremdwährungsrisiken
  80. Art. 71 Verjährte Anleihensschulden
  81. Art. 72 Geschäftstätigkeit der Sparkasse Bundespersonal
  82. Art. 72a Kontoberechtigte
  83. Art. 72b Auflösung der Kontobeziehung
  84. Art. 72c Revisionsstelle der SKB
  85. Art. 72d Datenschutz in der SKB
  86. Art. 73 Angeschlossene Verwaltungseinheiten
  87. Art. 74 Anlagen
  88. Art. 75 Vollzug
  89. Art. 76 Aufhebung bisherigen Rechts
  90. Art. 77 Änderung bisherigen Rechts
  91. Art. 78 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. November 2017
  92. Art. 79 Inkrafttreten

92 provisions

Art. 72 Geschäftstätigkeit der Sparkasse Bundespersonal

(Art. 60a Abs. 1 FHG) 1 Das Finanzdepartement regelt in einer Verordnung die Grundsätze der Geschäftstätigkeit für die Sparkasse Bundespersonal (SKB), insbesondere: a. Art und Umfang des Dienstleistungsangebots; b. den Umgang mit nachrichtenlosen Vermögenswerten; c. die Grundsätze der Kostentragung. 2 Die Finanzverwaltung legt die allgemeinen Geschäftsbedingungen fest. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4019).

Art. 72a Kontoberechtigte

(Art. 60a Abs. 3 FHG) 1 Die SKB kann Konten führen für: a. Angestellte der Bundesverwaltung, der Parlamentsdienste und der eidgenössischen Gerichte; b. Angestellte der Bundesanwaltschaft und des Sekretariats der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft; c. Magistratspersonen des Bundes nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen; d. weitere Personen, die dem Bund nahestehen; e. Personen, die gestützt auf eine Beziehung zum Bund nach den Buchstaben a–d eine Rente oder ein Ruhegehalt von PUBLICA beziehen; f. Personen, die als Entscheidungsträger einer eidgenössischen Aufsichtsbehörde im Finanzmarktbereich tätig sind. 2 Die SKB führt keine Konten für: a. Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter; b. Aushilfsangestellte; c. Personen, die im Ausland rekrutiert und eingesetzt werden; d. langfristig beurlaubte Personen; e. befristet angestellte Personen; f. Personen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben. 2bis Personen nach Absatz 2 Buchstaben d und f bleiben zur Kontobeziehung mit der SKB berechtigt, wenn sie nach öffentlichem Recht angestellt sind und: a. vom Bund im Ausland eingesetzt sind; b. für einen Einsatz in internationalen Organisationen beurlaubt sind; oder c. beurlaubt sind, um als Begleitperson einer Person nach Buchstabe a oder b ins Ausland zu folgen. 3 Das Finanzdepartement führt den Kreis der Kontoberechtigten näher aus. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4019). SR 172.121 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6747). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6747).

Art. 72b Auflösung der Kontobeziehung

(Art. 60b FHG) 1 Die SKB löst die Kontobeziehung insbesondere auf, wenn eine Person nicht mehr dazu berechtigt ist, ein Konto bei der SKB führen zu lassen. 2 Sie kann die Kontobeziehung insbesondere auflösen, wenn eine Person ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der SKB nicht einhält. 3 Kann die Kontobeziehung nicht aufgelöst werden, so geht die SKB nach Artikel 60b Absatz 4 FHG vor. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4019).

Art. 72c Revisionsstelle der SKB

Die Eidgenössische Finanzkontrolle amtet als externe Revisionsstelle. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4019).

Art. 72d Datenschutz in der SKB

(Art. 60c Abs. 6 FHG) 1 Die SKB bearbeitet in Papierform und in einem Informationssystem folgende Daten ihrer Kundinnen und Kunden: a. Personalien; b. unpersönliche Identifikationsnummer; c. Kontonummer; d. die Angaben, die für den Vollzug und die Einhaltung anderer rechtlicher Bestimmungen nötig sind, einschliesslich der Angaben über Vollmachten und über wirtschaftlich berechtigte Personen; e. Daten zu allen bereits bezogenen und derzeit genutzten Dienstleistungen. 2 Zur Vermeidung nachrichtenloser Vermögenswerte kann die SKB mit den für die Einwohnerkontrolle zuständigen Behörden Personendaten austauschen. 3 Die Daten des Kundendossiers werden nach Beendigung der Kontobeziehung zehn Jahre aufbewahrt. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist werden die Daten vernichtet. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4019).

Art. 73 Angeschlossene Verwaltungseinheiten

(Art. 61 FHG) 1 Die Tresorerie kann angeschlossenen Verwaltungseinheiten zur Sicherung der Liquidität im Rahmen der Tresorerievereinbarung Darlehen und Vorschüsse gewähren. 2 Die Darlehen und Vorschüsse werden unter dem Finanzvermögen erfasst.

Art. 74 Anlagen

(Art. 62 FHG) 1 Die Finanzverwaltung kann Gelder in Forderungen, die auf einen festen Betrag lauten, namentlich Bankguthaben, Anleihensobligationen (einschliesslich solcher mit Wandel- oder Optionsrechten) oder Schuldverschreibungen, anlegen, unabhängig davon, ob sie wertpapiermässig verurkundet sind oder nicht. 2 Die Anlage in Obligationenfonds ist gestattet, wenn die Fondsaktiven ausschliesslich in Forderungen nach Absatz 1 angelegt werden. 3 Erträge aus Anlagen werden ausschliesslich durch die Finanzverwaltung vereinnahmt. Sie dürfen von den Verwaltungseinheiten nicht zur Deckung von Aufwand oder Investitionsausgaben herangezogen werden.

Art. 75 Vollzug

1 Die Finanzverwaltung vollzieht diese Verordnung. 2 Sie erlässt Weisungen namentlich: a. zum Eingabeverfahren für den Voranschlag (Art. 18 Abs. 3); abis. zur Steuerung und Berichterstattung im verwaltungseigenen Bereich (Art. 27i); ater. zur Aufbewahrung der Geschäftsbücher und Buchungsbelege (Art. 31); b. zur Ausgestaltung des Finanz- und Rechnungswesens der Verwaltungseinheiten (Art. 32 Abs. 2); c. zur Kontierung (Art. 33); d. für die Führung der Inventare und zu den Ausnahmen von der Inventarisierungspflicht (Art. 34); e. zum internen Kontrollsystem (Art. 36 Abs. 2); f. zur Unterschriftenregelung (Art. 37); g. zu den Vergütungen zwischen Verwaltungseinheiten (Art. 41); h. … i. über die formellen Anforderungen an die Bestellung und Verwaltung der Sicherstellungen (Art. 49); j. zur Risikotragung und Schadenerledigung (Art. 50 Abs. 3); k. zum Abschluss von Leasingverträgen (Art. 52 Abs. 2); l. zu den Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen und Offenlegungsvorschriften sowie zur konsolidierten Rechnung (Art. 53); m.–o. … obis. … p. zum Inkasso und zur Zwangsvollstreckung (Art. 67–69); q. zur Absicherung von Fremdwährungsrisiken (Art. 70a). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4019). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 807). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 807). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4019). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 807). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 807). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 807). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2008 (AS 2008 6455). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 807). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6455).

Art. 76 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Finanzhaushaltverordnung vom 11. Juni 1990 wird aufgehoben. [AS 1990 996; 1993 820 Anhang Ziff. 4; 1995 3204; 1996 2243 Ziff. I 42, 3043; 1999 1167 Anhang Ziff. 5; 2000 198 Art. 32 Ziff. 1; 2001 267 Art. 33 Ziff. 2; 2003 537; 2004 4471 Art. 15]

Art. 77 Änderung bisherigen Rechts

… Die Änderung kann unter AS 2006 1295 konsultiert werden.

Art. 78 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. November 2017

Die SKB löst Kontobeziehungen von Kontoinhaberinnen und Kontoinhabern, die keinen Wohnsitz in der Schweiz haben (Art. 72a Abs. 2 Bst. f), innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Änderung auf. Kann die SKB eine Kontobeziehung nicht auflösen, so erbringt sie spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderung keine Dienstleistungen mehr. Sie kann das Konto zinslos stellen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6747).

Art. 79 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2006 in Kraft.

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