Art. 33 Kontenrahmen
(Art. 63 Abs. 2 Bst. a FHG) Der Kontenrahmen der Bundesrechnung gliedert sich nach der Übersicht im Anhang 1. Die Finanzverwaltung legt die weitere Unterteilung nach den Bedürfnissen der Haushaltführung fest.
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(Art. 63 Abs. 2 Bst. a FHG) Der Kontenrahmen der Bundesrechnung gliedert sich nach der Übersicht im Anhang 1. Die Finanzverwaltung legt die weitere Unterteilung nach den Bedürfnissen der Haushaltführung fest.
(Art. 38 FHG) 1 Die Verwaltungseinheiten führen Wert- und Sachinventare und aktualisieren sie laufend. 2 Wertinventare enthalten die aktivierten, Sachinventare die nicht aktivierten Anlagen, Vorräte und Lagerbestände. 3 Für Sammlungen und Kunstgegenstände wird in der Regel ein Sachinventar geführt. 4 Die Verwaltungseinheiten überprüfen die Bestände jährlich und halten die Standorte fest.
(Art. 38 FHG) Im Sach- und Wertinventar der Immobilien werden alle Grundstücke, Bauten und Anlagen (inbegriffen selbstständige und dauernde Rechte an Grundstücken, Bergwerke, Miteigentumsanteile an Grundstücken, Fahrnisbauten und militärische Anlagen) aufgeführt.
(Art. 39 FHG) 1 Das interne Kontrollsystem umfasst regulatorische, organisatorische und technische Massnahmen. 2 Die Finanzverwaltung erlässt im Einvernehmen mit der Finanzkontrolle und nach Rücksprache mit den Departementen die erforderlichen Weisungen. 3 Die Direktorinnen und Direktoren der Verwaltungseinheiten sind verantwortlich für die Einführung, den Einsatz und die Steuerung eines angemessenen internen Kontrollsystems in ihrem Zuständigkeitsbereich. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 807).
(Art. 39 FHG) 1 Die Genehmigung von Buchungsbelegen und die Freigabe von Zahlungen erfordern eine Doppelunterschrift. Die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) kann in Absprache mit der Eidgenössischen Finanzkontrolle Ausnahmen zulassen. 2 Wer Buchungsbelege genehmigt und Zahlungen freigibt, bestätigt damit deren Richtigkeit. 3 Die Kompetenz zur Freigabe von Zahlungen kann an ein Dienstleistungszentrum der Bundesverwaltung delegiert werden. 4 Die elektronische Genehmigung und Freigabe ist der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt, wenn: a. die Identifizierung, Authentisierung und Autorisierung der Personen, die Genehmigungen erteilen oder Freigaben bewilligen, gewährleistet sind; b. die Genehmigung oder die Freigabe nachvollziehbar ist; und c. die Integrität der Daten über erfasste Belege und der dokumentierten Genehmigungs- und Freigabevorgänge sichergestellt ist. 5 Die Direktorinnen und Direktoren der Verwaltungseinheiten sind für die Umsetzung der Unterschriftenregelung gemäss diesem Artikel und gemäss den Weisungen der EFV verantwortlich. Die Umsetzung muss der Aufgaben- und Kompetenzordnung der Verwaltungseinheit entsprechen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 807).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2008 (AS 2008 6455). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 807).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 807).
(Art. 39 FHG) 1 Die Direktoren und Direktorinnen unterzeichnen zusammen mit den Finanzverantwortlichen den Jahresabschluss ihrer Verwaltungseinheit mit Erfolgsrechnung und Bilanz und stellen ihn der Finanzverwaltung und der Finanzkontrolle zu. 2 Der Vorsteher oder die Vorsteherin des Eidgenössischen Finanzdepartementes (Finanzdepartement) und der Direktor oder die Direktorin der Finanzverwaltung bestätigen der Finanzkontrolle, dass die Jahresrechnung des Bundes nach den gesetzlichen Vorschriften erstellt und abgeschlossen wurde und dass sie die Vermögens-, die Finanz- und die Ertragslage den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend darstellt.
(Art. 40 Abs. 1–3 FHG) 1 Die KLR wird geführt: a. als Basis-Variante mit minimalen Anforderungen für Verwaltungseinheiten, die überwiegend gesetzliche Aufgaben erfüllen, über politische Aufträge geführt werden und nur über ein geringes Ausmass an betrieblicher Autonomie verfügen; b. als einfache KLR mit mittleren Anforderungen für Verwaltungseinheiten, die über ein gewisses Mass an betrieblicher Autonomie verfügen und weitgehend selbstständig bestimmen, wie die vorgegebenen Leistungen erbracht werden; die Leistungen müssen weitgehend klar definierbar, abgrenzbar und messbar sein; c. als ausgebaute KLR mit hohen Anforderungen für Verwaltungseinheiten, die über eine hohe betriebliche Autonomie verfügen oder in einem erheblichen Ausmass gewerbliche Leistungen am Markt erbringen und die zur Hauptsache über Leistungen und Erlöse gesteuert werden. 2 Die Departemente bestimmen im Einvernehmen mit der Finanzverwaltung, welche KLR die Verwaltungseinheiten führen. Bei Differenzen entscheidet der Bundesrat.
(Art. 40 Abs. 4 FHG) 1 Die Finanzverwaltung kann eine zwischen Verwaltungseinheiten vereinbarte kreditwirksame Leistungsverrechnung zulassen, wenn die Leistungen: a. betragsmässig wesentlich sind; b. einem Leistungsbezüger zugeordnet und von diesem beeinflusst werden können; und c. kommerziellen Charakter haben. 2 Sie nimmt die verrechenbaren Leistungen in einen zentralen Leistungskatalog auf. 3 Die Leistungen werden zu Vollkosten verrechnet. Wird eine Leistung gegenüber Dritten gegen Entgelt erbracht, gilt dieser Preis auch für die verwaltungsinterne Leistungsverrechnung. Für Unterbringungskosten wird in der Regel eine marktorientierte Miete verrechnet. 4 Die EFV kann für die Aufbauphase der Leistungserbringung befristete Abweichungen von der Verrechnung zu Vollkosten bewilligen, wenn von der leistungserbringenden Verwaltungseinheit dargelegt wird, dass zukünftig Verbund- oder Grössenvorteile genutzt werden können. Die EFV regelt die Einzelheiten in Weisungen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 807). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 807).
1 Die folgenden Bundesämter bearbeiten Personendaten auf Papier und in einem oder mehreren Informationssystemen zu den folgenden Zwecken: a. die Finanzverwaltung: für die Abwicklung des Supportprozesses Finanzen; b. das Bundesamt für Bauten und Logistik: für die Abwicklung der Supportprozesse Beschaffung, Immobilien und Logistik; c. das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation: für die Abwicklung der Kundenbeziehungsprozesse im Rahmen der Erbringung von Leistungen der Informations- und Kommunikationstechnologie. 2 Die Bearbeitung von Personendaten dient der Erfüllung der Aufgaben nach dieser Verordnung, der Verordnung vom 24. Oktober 2012 über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens der Bundesverwaltung, der Verordnung vom 5. Dezember 2008 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes sowie der Organisationsverordnung vom 17. Februar 2010 für das Eidgenössische Finanzdepartement, insbesondere: a. der Erstellung der Staatsrechnung und der Gesamtsteuerung des Bundeshaushalts; b. der Buchführung und Abwicklung des Zahlungsverkehrs und des Inkassos; c. dem Immobilienmanagement; d. der Grundversorgung mit Standardprodukten sowie Sortimentsartikeln; e. dem Vertrieb von Bundespublikationen und Drucksachen; f. der Aufbereitung und Ausgabe von Bundesdaten; g. der Abwicklung der Kundenbeziehungsprozesse. Fassung gemäss Anhang der V vom 22. Nov. 2022 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 754). SR 172.056.15 SR 172.010.21 SR 172.215.1 Fassung gemäss Anhang der V vom 22. Nov. 2022 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 754). Eingefügt durch Anhang der V vom 22. Nov. 2022 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 754).
1 Zur Aufgabenerfüllung können folgende Personendaten von Angestellten der Bundesverwaltung und von Dritten bearbeitet werden: a. Personalien; b. organisatorische Zugehörigkeit der Angestellten der Bundesverwaltung; c. Angaben zu Personalkosten; d. Angaben zur Buchführung, Abwicklung des Zahlungsverkehrs und Rechnungsstellung; e. Angaben zur Abwicklung des Immobilienmanagements; f. Angaben zur Grundversorgung mit Standardprodukten sowie Sortimentsartikeln; g. Angaben zum Vertrieb von Bundespublikationen und Drucksachen; h. Angaben zur Aufbereitung und Ausgabe von Bundesdaten; i. Angaben zur Abwicklung der Kundenbeziehungsprozesse. 2 Die Personendaten der Angestellten der Bundesverwaltung können aus dem Informationssystem Personaldatenmanagement (Art. 27 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000) oder aus dem zentralen Identitätsspeicher (Art. 13 der Verordnung vom 19. Oktober 2016 über Identitätsverwaltungs-Systeme und Verzeichnisdienste des Bundes) bezogen werden. Eingefügt durch Anhang der V vom 22. Nov. 2022 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 754). SR 172.220.1 SR 172.010.59 Fassung gemäss Anhang der V vom 22. Nov. 2022 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 754).
Sämtliche Verwaltungseinheiten des Bundes: a. erhalten Zugriff auf die Informationssysteme, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist; b. bearbeiten die Daten in ihrem Zuständigkeitsbereich, die zur Unterstützung der Supportprozesse notwendig sind.
1 Die Finanzverwaltung, das Bundesamt für Bauten und Logistik und das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation tragen in ihrem jeweiligen Bereich die Verantwortung für die Sicherheit der Informationssysteme. 2 Sämtliche Verwaltungseinheiten des Bundes sind für den Schutz der Daten zuständig. Fassung gemäss Anhang der V vom 22. Nov. 2022 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 754).
1 Die Personendaten werden während zehn Jahren aufbewahrt. 2 Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit der letzten Bearbeitung der Daten. 3 Nach Ablauf dieser Frist werden die Daten dem Bundesarchiv zur Übernahme angeboten. 4 Die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Daten werden vernichtet.
1 Die Bekanntgabe der Personendaten nach Artikel 43 erfolgt so weit, als dies für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und des Inkassos nach dieser Verordnung notwendig ist. 2 Im Übrigen gelten für die Bekanntgabe der Daten der Angestellten der Bundesverwaltung an andere Informationssysteme die Voraussetzungen von Artikel 34 der Verordnung vom 22. November 2017 über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals. SR 172.220.111.4 Fassung gemäss Anhang 8 Ziff. II 5 der V vom 22. Nov. 2017 über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7271).
Aufgehoben
(Art. 39 FHG) 1 Sicherstellungen zugunsten des Bundes müssen der Höhe des Risikos entsprechen. 2 Sicherstellungen sind zu leisten durch: a. Barhinterlagen; b. Solidarbürgschaften; c. Bankgarantien; d. Schuldbriefe und Grundpfandverschreibungen; e. Lebensversicherungspolicen mit Rückkaufswert; f. kotierte Frankenobligationen von inländischen Schuldnern sowie Kassenobligationen von schweizerischen Banken. 3 Die Finanzverwaltung kann weitere Formen von Sicherstellungen gestatten. 4 Sicherstellungen sind von der Verwaltungseinheit zu verlangen, in deren Aufgabenbereich das Geschäft fällt.
(Art. 39 FHG) 1 Die Departemente und die Bundeskanzlei bewirtschaften die Risiken in ihrem Zuständigkeitsbereich nach den Weisungen des Bundesrates. 2 Der Bund trägt das Risiko für Schäden an seinen Vermögenswerten und für die haftpflichtrechtlichen Folgen seiner Tätigkeit grundsätzlich selbst. 3 Die Finanzverwaltung erlässt Weisungen über: a. den Abschluss von Versicherungsverträgen in besonderen Fällen; b. die vertragliche Übernahme der Haftung für Schäden Dritter; c. die freiwillige Ersatzleistung für Sachschäden, die Bundesbedienstete im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit erleiden; d. die finanzielle Erledigung von Personen-, Sach- und Vermögensschäden. 4 Sie koordiniert die Berichterstattung gegenüber dem Bundesrat. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4019).
(Art. 39 FHG) 1 Bei der Vorbereitung und Durchführung von Grossanlässen, für die der Bund selbst verantwortlich zeichnet oder die er mit Beiträgen unterstützt, sorgt die zuständige Verwaltungseinheit für zuverlässige Kosten- und Einnahmenschätzungen, übersichtliche Projektstrukturen und ein wirksames Controlling. 2 Das Finanzdepartement regelt die Einzelheiten in Weisungen.
(Art. 39 und 57 Abs. 1 FHG) 1 Die Verwaltungseinheiten dürfen Leasingverträge nur abschliessen, wenn dies für eine wirtschaftliche Mittelverwendung erforderlich ist. 2 Die Finanzverwaltung regelt die Einzelheiten in Weisungen.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2008 (AS 2008 6455). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 807).
(Art. 48 FHG) 1 Neue IPSAS oder Änderungen von bestehenden IPSAS sind innerhalb der vom «IPSAS-Board» vorgesehenen Frist umzusetzen. 2 Die Umsetzung kann von der EFV ausnahmsweise um höchstens zwei Jahre verschoben werden, wenn die bundesinternen Umsetzungsvorbereitungen mehr Zeit benötigen oder wenn verschiedene IPSAS-Anpassungen gebündelt umgesetzt werden sollen. 3 Abweichungen von den IPSAS werden im Anhang zur Jahresrechnung begründet. Wesentliche Abweichungen von den IPSAS werden mit der nächsten Änderung dieser Verordnung, spätestens jedoch innerhalb von zwei Jahren nach der vom IPSAS-Board vorgesehenen Frist in Anhang 2 aufgenommen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 207).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 807).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 807).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. März 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 207).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4019).
1 Das Finanzdepartement entscheidet über Annahme oder Ablehnung von Erbschaften, Vermächtnissen und Schenkungen (Zuwendungen), die mit wesentlichen Bedingungen oder Auflagen verbunden sind. 2 Über Zuwendungen, für die nicht das Finanzdepartement zuständig oder eine andere gesetzliche Regelung vorgesehen ist, entscheidet: a. die Finanzverwaltung, wenn sie in Bargeld oder Wertpapieren bestehen; b. das Bundesamt für Bauten und Logistik, wenn sie Grundstücke zum Gegenstand haben; c. in den übrigen Fällen das Departement, in dessen Aufgabenbereich die Zuwendung fällt; die Departemente können die Zuständigkeit nachgeordneten Stellen übertragen. 3 Fehlt eine Zweckbestimmung oder lässt sich diese nicht mehr verwirklichen, so entscheidet die zur Annahme zuständige Stelle über die Verwendung der Mittel.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2008 (AS 2008 6455). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 807).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung) (AS 2015 4019). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 807).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2008 (AS 2008 6455). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 807).
(Art. 57 und 59 Abs. 1 FHG) 1 Der gesamte Zahlungsverkehr des Bundes wird über die Finanzverwaltung abgewickelt. Diese kann Ausnahmen bewilligen. 2 … 3 Die Verwaltungseinheiten sind gehalten, ihren Zahlungsverpflichtungen fristgerecht nachzukommen. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 807).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. März 2012 (AS 2012 1599). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 807).
(Art. 57 und 59 Abs. 1 FHG) 1 Die Verwaltungseinheiten sind ermächtigt, eigene Kassen zu führen, wenn ein reibungsloser Dienstbetrieb dies erfordert. Die Finanzverwaltung gewährt die erforderlichen Kassenvorschüsse. 2 Die Kassenbestände sind auf das Unentbehrliche zu beschränken. Alle Barmittel sind sicher aufzubewahren. 3 In Kassenschränken des Bundes dürfen keine privaten Vermögenswerte aufbewahrt werden; vorbehalten bleiben Hinterlagen von Personalvereinigungen und Personalausschüssen des Bundes sowie solche bei schweizerischen Vertretungen im Ausland.
(Art. 57 FHG) Zahlungsfristen und Mahnungen richten sich nach Artikel 12 Absätze 2–4 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004. SR 172.041.1
(Art. 59 FHG) 1 Die Finanzverwaltung führt die zentrale Inkassostelle zur Eintreibung von Forderungen auf dem Rechtsweg und zur Verwertung von Verlustscheinen. Sie kann andere Verwaltungseinheiten ermächtigen, diese Aufgaben in ihrem Bereich wahrzunehmen. 2 Die eidgenössischen Gerichte besorgen das Inkasso in ihrem Bereich selbstständig. 3 Nach ergebnisloser Mahnung beauftragen die Verwaltungseinheiten unter Beilage aller Unterlagen die zentrale Inkassostelle mit dem Eintreiben der Forderung. 4 Die Finanzverwaltung entscheidet über die Abschreibung uneinbringlicher Forderungen und von Verlustscheinen.
(Art. 59 FHG) 1 Bei Betreibungen gegen den Bund ordnen die Verwaltungseinheiten dringliche betreibungsrechtliche Vorkehren an. Insbesondere erheben sie Rechtsvorschlag. Im Einvernehmen mit der Finanzverwaltung können sie Betreibungen für Forderungen des Bundes durchführen. 2 Im Übrigen sind die Vorkehren bei Betreibungen für und gegen den Bund Aufgabe der Finanzverwaltung.
(Art. 60 FHG) 1 Die Finanzverwaltung sorgt für die Geldbeschaffung durch den Bund. 2 Sie bestimmt die Sätze für die Verzinsung der Spezialfonds und der übrigen Guthaben beim Bund, soweit sie nicht in Gesetzen, Verordnungen oder Verträgen festgelegt sind. Sie berücksichtigt dabei die Marktverhältnisse sowie die Art und die Dauer der Guthaben.
(Art. 60 FHG) 1 Müssen aufgrund eines Verpflichtungskredites Zahlungen in fremder Währung geleistet werden, so sichert die Finanzverwaltung in der Regel das Währungsrisiko ab, wenn: a. die Zahlungen insgesamt den Gegenwert von 50 Millionen Franken überschreiten; b. mindestens ein Teil der Zahlungen auf die dem Kreditbeschluss folgenden Jahre fällt; und c. die Höhe der jährlichen Zahlungen im Voraus feststeht oder geplant werden kann. 2 Erreichen die Zahlungen einen Betrag zwischen 20 und 50 Millionen Franken, so entscheidet die zuständige Verwaltungseinheit nach Rücksprache mit der Finanzverwaltung im Einzelfall nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit über die Absicherung. 3 Die Absicherung ist in der Regel unmittelbar nach der Bewilligung des Verpflichtungskredites durch die Bundesversammlung vorzunehmen. 4 Die Finanzverwaltung regelt die Einzelheiten in Weisungen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6455).
(Art. 60 FHG) 1 Der Besitzer kann verjährte Titel und Zinscoupons von Anleihen des Bundes bei der Finanzverwaltung nachträglich einlösen, wenn er unverschuldet verhindert war, seine Rechte fristgemäss wahrzunehmen. 2 Titel und Zinscoupons müssen vorgelegt und die Rechtmässigkeit des Besitzes glaubhaft gemacht werden. 3 Titel müssen jedoch innerhalb von 20 Jahren, Zinscoupons innerhalb von 10 Jahren nach Eintritt der Fälligkeit eingelöst werden.