1 Der Thurgau ist ein eigenständiger Kanton der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
2 Er unterstützt den Bund in der Erfüllung seiner Aufgaben.
3 Er strebt die Zusammenarbeit mit anderen Kantonen und mit dem benachbarten Ausland an.
§ 2 Anforderungen an staatliches Handeln
1 Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die rechtsstaatlichen Grundsätze dieser Verfassung gebunden.
2 Alles staatliche Handeln muss auf einem Rechtssatz beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
§ 3 Rechtsgleichheit
Die Gleichheit vor dem Recht ist gewährleistet.
§ 4 Rückwirkung
Rückwirkende Erlasse dürfen den Einzelnen nicht zusätzlich belasten.
§ 5 Menschenwürde
Der Staat achtet und schützt Würde und Freiheit des Einzelnen.
§ 6 Freiheitsrechte
Die Freiheitsrechte sind gewährleistet, insbesondere:
1. die persönliche Freiheit;
2. die Freiheit und der Schutz des Privat- und Geheimbereiches;
3. die Glaubens- und Gewissensfreiheit;
4. die Informations-, Meinungs- und Pressefreiheit;
5. die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit;
6. die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung sowie der künstlerischen Betätigung;
7. die Freiheit der Berufswahl und der wirtschaftlichen Betätigung;
8. die Niederlassungsfreiheit.
§ 7 Eigentumsgarantie
1 Das Eigentum ist gewährleistet.
2 Jedermann hat Anspruch auf volle Entschädigung bei Enteignung und bei Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen.
§ 8 Schranken
1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und erfordern ein überwiegendes öffentliches Interesse.
2 Die Grundrechte von Personen, die in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zum Staat stehen, dürfen nur soweit zusätzlich eingeschränkt werden, als es der besondere Zweck des Abhängigkeitsverhältnisses erfordert.
§ 9 Drittwirkung
Die Grundrechte gelten sinngemäss auch unter Privaten.
§ 10 Gewaltenteilung
Der Aufbau des Staates und die Ausübung staatlicher Macht beruhen auf dem Grundsatz der Gewaltenteilung.
§ 11 Öffentlichkeit
1 Rechtssetzende Erlasse müssen veröffentlicht werden.
2 Die Behörden informieren über ihre Tätigkeit.
3 Der Kanton sowie die politischen Gemeinden und Schulgemeinden gewähren Einsicht in amtliche Akten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
4 Das Gesetz regelt die Einzelheiten, insbesondere das anwendbare Verfahren.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 19. Mai 2019, in Kraft seit 20. Mai 2019. Gewährleistungsbeschluss vom 17. Sept. 2020 (BBl 2021 48 Art. 2, 2020 5111).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 19. Mai 2019, in Kraft seit 20. Mai 2019. Gewährleistungsbeschluss vom 17. Sept. 2020 (BBl 2021 48 Art. 2, 2020 5111).
§ 12 Petitionsrecht
Jedermann kann Eingaben an die Behörden richten. Die Behörden sind zur Antwort verpflichtet.
§ 13 Rechtsschutz
Jedermann hat Anspruch auf Schutz seiner Rechte.
§ 14 Verfahrensgarantien
1 Im Verfahren vor Behörden hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör und auf Schutz von Treu und Glauben.
2 Jedermann hat Anspruch auf Einsicht in Akten, die ihn betreffen, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
§ 15 Amtsgeheimnis
Im Verhältnis zu Privaten sowie bei der Verwendung personenbezogener Daten sind die Behörden im Rahmen des Gesetzes an das Amtsgeheimnis gebunden.
§ 16 Verantwortlichkeit
Der Staat haftet nach dem Gesetz für den Schaden, der durch seine Organe verursacht wird.
§ 17 Grundsatz
Alle Staatsgewalt geht vom Volk aus.
§ 18 Stimm- und Wahlrecht
1 Jeder im Kanton wohnhafte Schweizer Bürger ist stimm- und wahlberechtigt, wenn er mindestens 18 Jahre alt ist und nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt ist. Das Gesetz regelt die Ausübung des Stimm- und Wahlrechts.
2 Jeder Stimm- und Wahlberechtigte ist in die Behörden wählbar. Das Gesetz kann fachliche Voraussetzungen für die Wählbarkeit vorsehen.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Juni 1991, in Kraft seit 1. Aug. 1991. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Okt. 1992 (BBl 1992 VI 145 Art. 1 Ziff. 5, III 647).
§ 19 Mitwirkung von Ausländern
Ausländer können nach dem Gesetz in Gemeindeangelegenheiten beratend mitwirken.
§ 20 Volkswahlen
1 Das Volk wählt:
1. die Mitglieder des Grossen Rates;
2. die Mitglieder des Regierungsrates;
3. die Ständeräte;
4. die Präsidenten, Mitglieder und Ersatzmitglieder der Bezirksgerichte;
5. …
6. die Friedensrichter.
2 Das Gesetz kann weitere Wahlen durch das Volk vorsehen.
3 Wahlkreis ist:
1. der Bezirk für die Mitglieder des Grossen Rates;
2. der Kanton für die Mitglieder des Regierungsrates und des Ständerates;
3. das Amtsgebiet in den übrigen Fällen.
4 Der Grosse Rat wird nach dem Verhältnisverfahren gewählt. Bei allen anderen Wahlen gilt das Mehrheitsverfahren.
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Dez. 2010 (BBl 2011 257 Art. 1 Ziff. 2, 2010 4901).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2617 Art. 1 Ziff. 4, 2012 8513).
§ 21 Mehrheitsprinzip
Bei Volksabstimmungen entscheidet die Mehrheit der Stimmen.
§ 22 Volksabstimmung über Gesetze
Gesetze sowie Beschlüsse des Grossen Rates über Staatsverträge und Konkordate unterliegen der Volksabstimmung, wenn sich 30 Mitglieder des Grossen Rates dafür aussprechen oder 2000 Stimmberechtigte dies innert drei Monaten seit der Veröffentlichung verlangen.
§ 23 Volksabstimmung über Finanzbeschlüsse
1 Beschlüsse des Grossen Rates, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 3 000 000 Franken oder neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 600 000 Franken vorsehen, unterliegen der Volksabstimmung.
2 Beschlüsse, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 1 000 000 Franken oder neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 200 000 Franken vorsehen, unterliegen der Volksabstimmung, wenn 2000 Stimmberechtigte dies innert drei Monaten seit der Veröffentlichung verlangen.
3 Beschlüsse über Ausgaben, die durch Bundesrecht oder durch Gesetz in Zweck und Umfang notwendig vorbestimmt sind, unterliegen nicht der Volksabstimmung.
§ 24 Volksabstimmung über weitere Beschlüsse
1 Durch Gesetz können weitere Beschlüsse des Grossen Rates der fakultativen Volksabstimmung unterstellt werden.
2 Der Grosse Rat kann seine Beschlüsse von sich aus der Volksabstimmung unterstellen.
§ 25 Abberufung
1 20 000 Stimmberechtigte können die Abberufung des Grossen Rates oder des Regierungsrates verlangen.
2 Die Frist zum Sammeln der Unterschriften beträgt drei Monate. Das Begehren ist innert weiteren drei Monaten der Volksabstimmung zu unterbreiten.
3 Entscheidet sich das Volk für die Abberufung, finden innert drei Monaten Neuwahlen statt.
§ 26 Volksinitiative
1 4000 Stimmberechtigte können den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Verfassungs- oder Gesetzgebungsbestimmungen verlangen.
2 Die Frist zum Sammeln der Unterschriften beträgt sechs Monate.
3 Das Begehren kann als allgemeine Anregung oder als ausgearbeiteter Entwurf eingereicht werden.
4 Eine Volksinitiative kann bis zur Ansetzung der Volksabstimmung zurückgezogen werden. Jede Volksinitiative ist mit einer Rückzugsklausel zu versehen.
§ 27 Verfahren bei Volksinitiativen
1 Der Regierungsrat stellt fest, ob eine Volksinitiative zustande gekommen ist.
2 Der Grosse Rat befindet über ihre Gültigkeit.
3 Der Grosse Rat entscheidet, ob er der Volksinitiative Folge geben will. Lehnt er sie ab, ist sie der Volksabstimmung zu unterbreiten.
4 Stellt der Grosse Rat der Volksinitiative einen Gegenvorschlag gegenüber, können die Stimmberechtigten beiden Vorlagen zustimmen. In der Stichfrage können sie angeben, welcher Vorlage sie den Vorzug geben, falls beide angenommen werden.
5 …
Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Febr. 2011, in Kraft seit 1. März 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2012 (BBl 2012 3861 Art. 1 Ziff. 5, 2011 8041).
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 13. Febr. 2011, mit Wirkung seit 1. März 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2012 (BBl 2012 3861 Art. 1 Ziff. 5, 2011 8041).
§ 28 Vorschlagsrecht an den Bund
Auf dem Weg der Volksinitiative kann das Vorschlagsrecht an die Bundesversammlung ausgeübt werden.
§ 29 Unvereinbarkeit
1 Niemand darf seiner unmittelbaren Aufsichtsbehörde angehören.
2 Die Mitglieder des Regierungsrates, der Staatsschreiber, die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Obergerichtes, des Verwaltungsgerichtes, des Zwangsmassnahmengerichtes und der Rekurskommissionen sowie die nicht vom Volk gewählten Mitarbeiter der Bezirksgerichte und der Gerichte und Verwaltungen des Kantons und seiner öffentlichrechtlichen Anstalten dürfen nicht dem Grossen Rat angehören.
3 Mitglieder und Ersatzmitglieder eines Gerichtes oder einer Gemeindebehörde dürfen nicht dem Regierungsrat angehören.
4 Weitere Unvereinbarkeiten regelt das Gesetz.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Dez. 2010 (BBl 2011 257 Art. 1 Ziff. 2, 2010 4901).
§ 30 Verwandtenausschluss
1 Der gleichen Behörde dürfen nicht gleichzeitig angehören:
1. Ehegatten;
2. Eltern und Kinder sowie ihre Ehegatten;
3. Geschwister und ihre Ehegatten.
2 Personen in eingetragener Partnerschaft sowie Personen in faktischer Lebensgemeinschaft sind den Ehegatten gleichgestellt.
3 Der Verwandtenausschluss gilt nicht für den Grossen Rat und die Gemeindeparlamente.
4 Weitere Ausnahmen vom Verwandtenausschluss regelt das Gesetz.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. Febr. 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Dez. 2009 (BBl 2009 9137 Art. 1 Ziff. 2 5961).
§ 31 Ausstand
Mitglieder einer Behörde haben den Ausstand zu wahren, wenn sie in einer Angelegenheit ein unmittelbares oder ein erhebliches mittelbares Interesse haben.
§ 32 Amtsdauer
Die Amtsdauer der Personen und Behördenmitglieder, die vom Volk oder vom Grossen Rat gewählt werden oder für die das Gesetz Wahl auf Amtsdauer vorsieht, beträgt vier Jahre.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001, in Kraft seit 1. Juni 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 7 3519).
§ 33 Hauptort, Tagungsort, Sitz
1 Der Hauptort des Kantons ist Frauenfeld.
2 Der Grosse Rat tagt im Sommer in Frauenfeld, im Winter in Weinfelden.
3 Der Regierungsrat hat seinen Sitz in Frauenfeld.
4 Der Sitz der kantonalen Gerichte wird durch das Gesetz bestimmt.
§ 34 Mitglieder, Stellung
1 Der Grosse Rat besteht aus 130 Mitgliedern.
2 Er gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.
3 Die Mitglieder üben ihr Mandat frei aus. Sie können für Äusserungen im Rat und in dessen Kommissionen nicht belangt werden.
§ 35 Öffentlichkeit
Die Verhandlungen des Grossen Rates sind öffentlich.
§ 36 Rechtssetzung
1 Der Grosse Rat erlässt in Form des Gesetzes alle grundlegenden und wichtigen Rechtssätze, namentlich über Rechte und Pflichten des Einzelnen, über die Organisation des Kantons, dessen Anstalten und Körperschaften sowie über das Verfahren vor den Behörden. Gesetze sind zweimal zu beraten.
2 Er beschliesst über Staatsverträge und Konkordate, soweit nicht der Regierungsrat zuständig ist. Staatsverträge und Konkordate sind in ihrer Wirkung Gesetzen gleichgestellt.
3 Er kann Verordnungen erlassen, soweit ihn die Verfassung dazu ermächtigt.
§ 37 Aufsicht
1 Der Grosse Rat übt die oberste Aufsicht im Kanton aus.
2 Er genehmigt jährlich die Rechenschaftsberichte des Regierungsrates und der kantonalen Gerichte sowie die Geschäftsberichte der selbständigen kantonalen Anstalten.
§ 38 Wahlen
1 Der Grosse Rat wählt für die Dauer eines Jahres den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Regierungsrates. Der Präsident ist für das folgende Jahr nicht wiederwählbar.
2 Er wählt den Staatsschreiber, die Präsidenten, die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der kantonalen Gerichte sowie den Generalstaatsanwalt.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Dez. 2010 (BBl 2011 257 Art. 1 Ziff. 2, 2010 4901).
§ 39 Finanzbefugnisse
1 Der Grosse Rat beschliesst über Voranschlag und Staatsrechnung. Er setzt den Steuerfuss fest.
2 Er beschliesst über die Aufnahme neuer Anleihen.
3 Er beschliesst über neue Ausgaben unter Vorbehalt der Volksrechte sowie über Erwerb oder Veräusserung von dinglichen Rechten an Grundstücken, soweit nicht der Regierungsrat zuständig ist.
§ 40 Weitere Befugnisse
1 Der Grosse Rat übt unter Vorbehalt der Volksrechte die Mitwirkungsrechte aus, welche die Bundesverfassung den Kantonen einräumt.
2 Er nimmt Stellung zu den grundlegenden Planungen des Kantons, soweit nicht das Gesetz die Genehmigung vorsieht. Er kann dem Regierungsrat Aufträge zu solchen Planungen erteilen.
3 Er regelt die Besoldungen, Pensionen und Ruhegehälter.
4 Er regelt die Gebühren des Kantons und der kantonalen Anstalten, soweit nicht das Gesetz den Regierungsrat oder Anstaltsorgane als zuständig erklärt.
5 Er verleiht das Kantonsbürgerrecht.
6 Er übt das Begnadigungsrecht aus.
7 Das Gesetz kann ihm weitere Befugnisse übertragen.
SR 101