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Verfassung des Kantons Thurgau

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Contents: 101 provisions
  1. § 1 Verhältnis zu Bund und Kantonen
  2. § 2 Anforderungen an staatliches Handeln
  3. § 3 Rechtsgleichheit
  4. § 4 Rückwirkung
  5. § 5 Menschenwürde
  6. § 6 Freiheitsrechte
  7. § 7 Eigentumsgarantie
  8. § 8 Schranken
  9. § 9 Drittwirkung
  10. § 10 Gewaltenteilung
  11. § 11 Öffentlichkeit
  12. § 12 Petitionsrecht
  13. § 13 Rechtsschutz
  14. § 14 Verfahrensgarantien
  15. § 15 Amtsgeheimnis
  16. § 16 Verantwortlichkeit
  17. § 17 Grundsatz
  18. § 18 Stimm- und Wahlrecht
  19. § 19 Mitwirkung von Ausländern
  20. § 20 Volkswahlen
  21. § 21 Mehrheitsprinzip
  22. § 22 Volksabstimmung über Gesetze
  23. § 23 Volksabstimmung über Finanzbeschlüsse
  24. § 24 Volksabstimmung über weitere Beschlüsse
  25. § 25 Abberufung
  26. § 26 Volksinitiative
  27. § 27 Verfahren bei Volksinitiativen
  28. § 28 Vorschlagsrecht an den Bund
  29. § 29 Unvereinbarkeit
  30. § 30 Verwandtenausschluss
  31. § 31 Ausstand
  32. § 32 Amtsdauer
  33. § 33 Hauptort, Tagungsort, Sitz
  34. § 34 Mitglieder, Stellung
  35. § 35 Öffentlichkeit
  36. § 36 Rechtssetzung
  37. § 37 Aufsicht
  38. § 38 Wahlen
  39. § 39 Finanzbefugnisse
  40. § 40 Weitere Befugnisse
  41. § 41 Mitglieder, Kollegialprinzip
  42. § 42 Verhältnis zum Grossen Rat
  43. § 43 Rechtssetzung
  44. § 44 Notstand
  45. § 45 Finanzbefugnisse
  46. § 46 Vertretung, Leitung, Aufsicht
  47. § 47 Gliederung der Verwaltung
  48. § 48 Vollzugsdelegation
  49. § 49 Personal
  50. § 50 Kommissionen
  51. § 51 Unabhängigkeit
  52. § 52 Zivilrechtspflege
  53. § 53 Strafrechtspflege
  54. § 54 Verwaltungsrechtspflege
  55. § 55 Aufsicht
  56. § 56 Einteilung des Kantons
  57. § 57 Stellung, Arten, Aufgaben
  58. § 58 Bestand, Gebiet
  59. § 59 Gemeindeautonomie
  60. § 60 Zusammenarbeit
  61. § 61 Zweckverbände
  62. § 62 Staatszweck
  63. § 63 Zuständigkeit
  64. § 64 Gewährleistung
  65. § 65 Soziale Sicherheit
  66. § 66 Humanitäre Hilfe
  67. § 67 Arbeit, sozialer Friede
  68. § 68 Gesundheit
  69. § 69 Spitäler, Pflegeheime, Eingliederung
  70. § 70 Schulwesen
  71. § 71 Schulen
  72. § 72 Hochschulen, Fachschulen
  73. § 73 Stipendien
  74. § 74 Erwachsenenbildung
  75. § 75 Kulturpflege
  76. § 76 Umwelt, Natur- und Heimatschutz
  77. § 77 Raumplanung, Bauwesen
  78. § 78 Öffentliche Sachen, Wasserbau, Strassen
  79. § 79 Verkehr
  80. § 80 Wirtschaftsförderung, Wirtschaftspolizei
  81. § 81 Land- und Forstwirtschaft
  82. § 82 Wasser, Energie, Förderung Energieeffizienz
  83. § 83 Kantonalbank, Gebäudeversicherung
  84. § 84 Inhalt
  85. § 85 Steuerhoheit
  86. § 86 Hauptsteuern
  87. § 87 Nebensteuern
  88. § 88 Weitere Abgaben
  89. § 89 Finanzhaushalt
  90. § 90 Finanzausgleich
  91. § 91 Landeskirchen
  92. § 92 Organisation
  93. § 93 Kirchgemeinden
  94. § 94 Teilrevision, Totalrevision
  95. § 95 Verfahren
  96. § 96 Weitergeltung bisherigen Rechtes
  97. § 97 Volksabstimmung über hängige Vorlagen
  98. § 98 Bezirke, Gemeinden
  99. § 99
  100. § 99a Übergangsbestimmungen zu § 11 Absätze 3 und 4
  101. § 100 Inkrafttreten

101 provisions

§ 41 Mitglieder, Kollegialprinzip

1 Der Regierungsrat besteht aus fünf Mitgliedern. 2 Er handelt als Kollegialbehörde. Seine Beschlüsse bedürfen der Mitwirkung von mindestens drei Mitgliedern. 3 Nur ein Mitglied darf der Bundesversammlung angehören.

§ 42 Verhältnis zum Grossen Rat

1 Die Mitglieder des Regierungsrates nehmen an den Sitzungen des Grossen Rates mit beratender Stimme teil. 2 Der Regierungsrat kann Anträge stellen. 3 Er unterbreitet dem Grossen Rat in dessen Auftrag oder von sich aus den Entwurf zu Erlassen oder Beschlüssen. 4 Für Äusserungen im Grossen Rat oder in dessen Kommissionen können die Mitglieder des Regierungsrates nicht belangt werden.

§ 43 Rechtssetzung

1 Der Regierungsrat erlässt die Verordnungen, die zum Vollzug der Gesetze von Bund und Kanton notwendig sind oder zu deren Erlass ihn das Gesetz ermächtigt. 2 Er schliesst mit Bund, Kantonen oder Staaten Vereinbarungen, die zum Gesetzesvollzug notwendig sind oder zu deren Abschluss ihn das Gesetz ermächtigt. 3 Inhalt und Umfang der Ermächtigung müssen im Gesetz bestimmt werden.

§ 44 Notstand

1 Bei grosser Not oder schwerer Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit kann der Regierungsrat von Verfassung und Gesetz abweichen. Er hat dem Grossen Rat darüber unverzüglich Rechenschaft abzulegen. 2 Stimmt der Grosse Rat den Notstandsmassnahmen zu, bleiben sie gültig. Spätestens nach einem Jahr treten sie ausser Kraft.

§ 45 Finanzbefugnisse

1 Der Regierungsrat unterbreitet den Voranschlag und führt die Staatsrechnung. Er verwaltet die Staatsfinanzen. 2 Er beschliesst über die Aufnahme Von Krediten oder Darlehen und über Erwerb oder Veräusserung von dinglichen Rechten an Grundstücken bis zu 500 000 Franken. 3 Er beschliesst über neue einmalige Ausgaben bis zu 100 000 Franken und über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis zu 20 000 Franken.

§ 46 Vertretung, Leitung, Aufsicht

1 Der Regierungsrat vertritt den Kanton und leitet die Verwaltung. Er sorgt im Rahmen des Gesetzes für eine wirksame und wirtschaftliche Organisation sowie für ein einfaches Verfahren. 2 Er beaufsichtigt die Gemeinden und die übrigen Träger staatlicher Aufgaben, soweit das Gesetz nicht andere Aufsichtsorgane vorsieht. 3 Beim Entscheid über Verwaltungsbeschwerden überprüft er auch, ob die angewendeten Erlasse mit Verfassung und Gesetz übereinstimmen.

§ 47 Gliederung der Verwaltung

1 Die Verwaltung ist in fünf Departemente und die Staatskanzlei gegliedert. 2 Jedes Mitglied des Regierungsrates steht einem Departement vor. 3 Der Staatsschreiber leitet die Staatskanzlei. Diese steht dem Grossen Rat und dem Regierungsrat zur Verfügung. 4 Das Gesetz kann besondere Aufgaben selbständigen Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder Privaten übertragen.

§ 48 Vollzugsdelegation

1 Der Regierungsrat kann bestimmte Geschäfte den Departementen, der Staatskanzlei oder untergeordneten Verwaltungsstellen zur selbständigen Erledigung übertragen, sofern nicht das Gesetz die Zuständigkeit zum Vollzug ausdrücklich regelt. 2 Die Weiterübertragung ist unzulässig.

§ 49 Personal

Der Regierungsrat regelt das Dienstverhältnis des Staatspersonals und der Lehrkräfte, soweit die Verfassung nichts anderes vorsieht. Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001, in Kraft seit 1. Juni 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 7 3519).

§ 50 Kommissionen

1 Durch Gesetz, Verordnung oder durch Beschluss des Regierungsrates können Kommissionen eingesetzt werden, die den Regierungsrat oder einzelne Departemente in besonderen Fragen beraten. 2 Diese Kommissionen haben keine Entscheidungsbefugnisse. 3 Kommissionsmitglieder können auf Amtsdauer, befristet oder unbefristet eingesetzt werden. Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001, in Kraft seit 1. Juni 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 7 3519).

§ 51 Unabhängigkeit

1 Die richterlichen Behörden sind nur an das Recht gebunden und in ihrem Urteil unabhängig. 2 Das Gesetz regelt Organisation und Verfahren. Es legt die Wahl‑, Anstellungs- und Rechtsetzungsbefugnisse der Gerichte fest. Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001, in Kraft seit 1. Juni 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 7 3519).

§ 52 Zivilrechtspflege

1 Die Zivilrechtspflege üben aus: 1. das Obergericht; 2. die Bezirksgerichte; 3. die Friedensrichter. 2 Das Gesetz kann besondere Gerichte vorsehen. Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Nov. 2000. Gewährleistungsbeschluss vom 27. Sept. 2000 (BBl 2000 5158 Art. 1 Ziff. 3 3529). Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Dez. 2010 (BBl 2011 257 Art. 1 Ziff. 2, 2010 4901). Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Dez. 2010 (BBl 2011 257 Art. 1 Ziff. 2, 2010 4901).

§ 53 Strafrechtspflege

1 Gerichtliche Befugnisse im Strafverfahren haben: 1. das Obergericht; 2. die Bezirksgerichte; 3. das Zwangsmassnahmengericht; 4. die Generalstaatsanwaltschaft und die Staatsanwaltschaften; 5. die Jugendanwaltschaft. 2 Die Strafverfolgung üben aus: 1. die Polizei; 2. die Generalstaatsanwaltschaft und die Staatsanwaltschaften; 3. die Jugendanwaltschaft. Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Dez. 2010 (BBl 2011 257 Art. 1 Ziff. 2, 2010 4901).

§ 54 Verwaltungsrechtspflege

Das Verwaltungsgericht übt letztinstanzlich die Verwaltungsrechtspflege aus, soweit nicht das Gesetz eine Sache in die endgültige Zuständigkeit des Grossen Rates, des Regierungsrates, eines seiner Departemente oder einer anderen Behörde legt.

§ 55 Aufsicht

1 Das Obergericht übt die Aufsicht über die Zivilrechtspflege und die Strafgerichtsbarkeit aus, das Verwaltungsgericht diejenige über die Verwaltungsrechtspflege ausserhalb der Verwaltung. 2 … Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Dez. 2010 (BBl 2011 257 Art. 1 Ziff. 2, 2010 4901).

§ 56 Einteilung des Kantons

Das Kantonsgebiet ist in fünf Bezirke eingeteilt. Das Gesetz bestimmt deren Umfang und die Aufgaben der Behörden.

§ 57 Stellung, Arten, Aufgaben

1 Die Gemeinden sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechtes. 2 Die politischen Gemeinden erfüllen die örtlichen Aufgaben, soweit nicht das Gesetz die Zuständigkeit anderen Gemeinwesen überträgt. Sie sind Träger des Bürgerrechtes. 3 Die Schulgemeinden erfüllen die Aufgaben des Schul- und Bildungswesens. Das Gesetz regelt Stellung, Organisation und Einzugsgebiet. 4 Die Bürgergemeinden verwalten das Bürgergut.

§ 58 Bestand, Gebiet

1 Der Bestand der politischen Gemeinden ist im Rahmen der Verfassung gewährleistet. 2 Änderungen im Bestand politischer Gemeinden bedürfen deren Zustimmung und der Genehmigung durch den Grossen Rat. 3 Änderungen im Gebiet politischer Gemeinden bedürfen deren Zustimmung und der Genehmigung durch den Regierungsrat. 4 Aus triftigen Gründen kann der Grosse Rat Änderungen in Bestand oder Gebiet politischer Gemeinden beschliessen, sofern mindestens die Hälfte der betroffenen Gemeinden zustimmt.

§ 59 Gemeindeautonomie

1 Die politischen Gemeinden bestimmen ihre Organisation im Rahmen von Verfassung und Gesetz frei. 2 Die Gemeindeordnung unterliegt der Volksabstimmung und bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat. 3 Die Gemeinden wählen ihre Behörden, regeln das Dienstverhältnis ihres Personals, führen ihren Finanzhaushalt und erfüllen die Aufgaben im eigenen Bereich selbständig. Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001, in Kraft seit 1. Juni 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 7 3519).

§ 60 Zusammenarbeit

Der Kanton fördert die Zusammenarbeit der Gemeinden.

§ 61 Zweckverbände

1 Gemeinden und andere Körperschaften des öffentlichen Rechtes können zur Erfüllung bestimmter Aufgaben Zweckverbände bilden. 2 Aus triftigen Gründen kann der Grosse Rat Gemeinden verpflichten, Zweckverbände zu bilden oder solchen beizutreten. 3 Das Gesetz bestimmt den notwendigen Inhalt der Verbandssatzungen. Es gewährleistet den Stimmberechtigten ausreichende Mitwirkungsrechte. Die Verbandssatzungen bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat.

§ 62 Staatszweck

Der Staat schützt die Freiheit und fördert das Wohlergehen des Volkes, der Familie und des Einzelnen.

§ 63 Zuständigkeit

1 Der Kanton darf nur Aufgaben erfüllen, die ihm das Bundesrecht oder diese Verfassung zuweisen. 2 Weist die Verfassung eine Aufgabe Kanton und Gemeinden zu, sind vorab die Gemeinden Verantwortlich, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

§ 64 Gewährleistung

Kanton und Gemeinden gewährleisten die öffentliche Ordnung und Sicherheit.

§ 65 Soziale Sicherheit

Kanton und Gemeinden fördern die soziale Sicherheit. Sie können Vorsorge-, Fürsorge- oder Nachsorgeeinrichtungen führen.

§ 66 Humanitäre Hilfe

Kanton und Gemeinden können innerhalb und ausserhalb des Kantons humanitäre Hilfe leisten.

§ 67 Arbeit, sozialer Friede

1 Der Kanton trifft Vorkehren zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit und sorgt für die Linderung ihrer Folgen. 2 Er sorgt für die Berufsberatung und Arbeitsvermittlung. Er fördert die berufliche Weiterbildung und hilft bei der Umschulung mit. 3 Er kann zwischen den Sozialpartnern vermitteln.

§ 68 Gesundheit

1 Kanton und Gemeinden fördern die Gesundheit der Bevölkerung. 2 Sie fördern die sportliche Betätigung. 3 Der Kanton beaufsichtigt und koordiniert das Gesundheitswesen. Er sorgt für ausreichende medizinische Versorgung.

§ 69 Spitäler, Pflegeheime, Eingliederung

Kanton und Gemeinden führen oder fördern Einrichtungen zur Pflege von Kranken, Betagten oder Behinderten. Sie fördern die Eingliederung.

§ 70 Schulwesen

1 Kanton und Schulgemeinden unterstützen die Eltern bei der Bildung und Erziehung der Kinder. 2 Die Volksschule ist obligatorisch. 3 Der Kanton beaufsichtigt das gesamte Schulwesen.

§ 71 Schulen

1 Kanton und Schulgemeinden führen: 1. Kindergärten; 2. Volksschulen; 3. Berufsschulen; 4. Mittelschulen. 2 Der Besuch öffentlicher Schulen ist für Kantonseinwohner unentgeltlich. 3 Der Kanton kann Privatschulen oder Erziehungsheime unterstützen. Grundsatz und Bestand der öffentlichen Schule müssen gewahrt bleiben.

§ 72 Hochschulen, Fachschulen

1 Der Kanton sorgt für den Zugang zu Universitäten, Fachhochschulen, weiteren Hochschulen, höheren Fachschulen und Fachschulen. 2 Er kann solche Schulen führen oder unterstützen. Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni 1999, in Kraft seit 1. Okt. 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Juni 2000 (BBl 2000 3643 Art. 1 Ziff. 6 1107).

§ 73 Stipendien

Der Kanton gewährt Beiträge oder Darlehen zur Finanzierung der Ausbildung.

§ 74 Erwachsenenbildung

Kanton und Gemeinden fördern die Erwachsenenbildung.

§ 75 Kulturpflege

1 Kanton und Gemeinden fördern das kulturelle Schaffen. 2 Sie fördern die Erhaltung der Kulturgüter und können Einrichtungen der Kulturpflege führen.

§ 76 Umwelt, Natur- und Heimatschutz

1 Kanton und Gemeinden schützen den Menschen und seine natürliche Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen. 2 Sie setzen sich für die Erhaltung von Ortsbildern sowie der Eigenart der Landschaft ein. 3 Sie wenden sich gegen Massnahmen, welche die natürlichen Verhältnisse und Gleichgewichte der See- und Flusslandschaft am Bodensee, Untersee und Rhein beeinträchtigen.

§ 77 Raumplanung, Bauwesen

1 Kanton und Gemeinden ordnen die zweckmässige und haushälterische Nutzung und Überbauung des Bodens. 2 Sie sorgen für die Erhaltung des Nichtsiedlungsgebietes. 3 Sie treffen Massnahmen für eine qualitativ hochwertige Siedlungsentwicklung nach innen und zur Stärkung der Siedlungserneuerung. 4 Sie können Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaus treffen. Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. Febr. 2017, in Kraft seit 1. April 2017. Gewährleistungsbeschluss vom 5. Dez. 2017 (BBl 2018 33 Art. 1, 2017 5849).

§ 78 Öffentliche Sachen, Wasserbau, Strassen

Kanton und Gemeinden regeln Gebrauch und Nutzung der öffentlichen Sachen, Unterhalt und Korrektion der Gewässer sowie das Strassenwesen.

§ 79 Verkehr

1 Kanton und Gemeinden sorgen für die verkehrsmässige Erschliessung ihres Gebietes. 2 Sie fördern den öffentlichen Verkehr und können Verkehrsunternehmen führen.

§ 80 Wirtschaftsförderung, Wirtschaftspolizei

1 Kanton und Gemeinden fördern eine gesunde Entwicklung der thurgauischen Wirtschaft. 2 Sie können die Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten polizeilich regeln, soweit es die öffentliche Ordnung und Sicherheit erfordert.

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