Art. 1
… 1.1a Behörden 1.1a.1 Konsultativkommission für den Wald (Art. 6a WSG)
Fribourg · 921.11 · regulation
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… 1.1a Behörden 1.1a.1 Konsultativkommission für den Wald (Art. 6a WSG)
Zusammensetzung 1 Die Konsultativkommission für den Wald (die Kommission) besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten sowie 15 Mitgliedern, die folgende Kreise vertreten: den Verband der Waldeigentümer (WaldFreiburg), das Freiburger Forstpersonal (FFP), die Forstbetriebe, die Westschweizer Vereinigung der Forstunternehmer (AREF), den Klub für Holz- und Waldwirtschaft des Grossen Rates, Lignum Fribourg, den Freiburger Gemeindeverband (FGV), den Freiburgischen Alpwirtschaftlichen Verein (FAV), den Freiburgischen Bauernverband (FBV), den Freiburger Jagdverband (FJV), die Stromproduzenten, Pro Natura, World Wide Found for Nature (WWF Freiburg), den Freiburgischen Verband für Sport (FVS) und den Freiburger Tourismusverband (FTV).
Arbeitsweise 1 Die Kommission tagt mindestens einmal pro Jahr oder sooft es die Präsidentin oder der Präsident für notwendig erachtet. Ferner können mindestens vier Mitglieder die Einberufung verlangen. 2 Um besondere Probleme zu behandeln, kann die Kommission Dritte beiziehen oder unter ihren Mitgliedern eine Arbeitsgruppe einsetzen. 3 Das Amt für Wald und Natur (das Amt) führt das Sekretariat. 1.1b Forstorganisation 1.1b.1 Forstkreise
Festlegung der Forstkreise (Art. 9 WSG) 1 Der Kanton wird in vier Forstkreise eingeteilt. Der Umfang der Forstkreise wird von der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft (die Direktion) festgelegt. 1.1.2 Betriebseinheit (Art. 11 WSG)
Definition 1 Eine rationelle Betriebseinheit umfasst mindestens 800 Hektaren Wald und verfügt über eine zweckmässige Forstequipe. Die Direktion kann Ausnahmen bewilligen.
Rechtsform 1 Die Betriebseinheit wird als öffentlich-rechtliche Körperschaft errichtet, die über die Rechtspersönlichkeit verfügt. Ihre Gründung und ihre Arbeitsweise werden in den Artikeln 5–13 geregelt. Wenn wichtige Gründe dies rechtfertigen und im Einverständnis mit der Direktion kann sie die Form eines privatrechtlichen Vereins annehmen. 2 Umfasst die Betriebseinheit nur zwei Eigentümerinnen oder Eigentümer öffentlicher Wälder, so kann die Direktion ihnen gestatten, eine Vereinbarung zu schliessen. Dies ist auch in anderen Ausnahmefällen möglich. 3 Umfasst die Betriebseinheit nur eine Gemeinde, so bedarf sie nicht der Rechtsform einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft.
Ausarbeitung und Genehmigung des Vorentwurfs 1 Bei der Errichtung einer Betriebseinheit oder für den Fall, dass sich bestehende Betriebseinheiten zusammenschliessen wollen, arbeiten die Eigentümerinnen und Eigentümer mit der Zustimmung des Amts einen Vorentwurf aus. 2 Der Vorentwurf enthält einen Vorschlag zum Umfang und gegebenenfalls einen Statutenentwurf oder einen Vereinbarungsentwurf; darin werden ausserdem die Funktionsweise der Betriebseinheit, die Frage der Anstellung und des Dienstverhältnisses einer Revierförsterin oder eines Revierförsters und der Forstequipe, die Aufteilung von Ertrag und Aufwand sowie die spezifischen Rechte und Pflichten der Eigentümerinnen und Eigentümer von Privatwäldern und der Genossenschaften geregelt. 3 Der Vorentwurf muss dem Amt zur Genehmigung vorgelegt werden. Bei Unstimmigkeiten, insbesondere zur Festlegung des Umfangs der Betriebseinheit, entscheidet die Direktion. 4 Der Zusammenschluss von Betriebseinheiten kann vom zuständigen Organ jeder Betriebseinheit beschlossen werden, wenn er keinen zusätzlichen finanziellen Aufwand für die Mitglieder nach sich zieht. Im gegenteiligen Fall und wenn das betroffene Mitglied eine Gemeinde ist, muss der Zusammenschluss von seiner Legislative genehmigt werden.
Gründung 1 Sobald der Vorentwurf genehmigt wurde, berufen die Eigentümerinnen und Eigentümer, die sich für eine öffentlich-rechtliche Körperschaft entschieden haben, eine konstituierende Versammlung ein. 2 Die Versammlung: a) beschliesst die Gründung der Betriebseinheit; b) verabschiedet die Statuten der Betriebseinheit; c) ernennt eine Präsidentin oder einen Präsidenten, die übrigen Vorstandsmitglieder und die Revisionsstelle. 3 Über die Punkte nach Absatz 2 Bst. a und b wird mit der Mehrheit der Eigentümerinnen und Eigentümer und der genutzten Fläche entschieden.
Statuten 1 Die Statuten müssen regeln: a) Zweck und Sitz der Betriebseinheit; b) die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder; c) die Unvereinbarkeiten; d) die Art der Vertretung der Betriebseinheit; e) die Voraussetzungen für eine Statutenrevision und die Auflösung der Betriebseinheit; f) die spezifischen Rechte und Pflichten der Eigentümerinnen und Eigentümer von Privatwäldern und Genossenschaften; g) die Einberufung der Generalversammlung und das Stimmrecht der Mitglieder der Betriebseinheit.
Genehmigung der Statuten 1 Die Statuten und Statutenänderungen sind dem Staatsrat zur Genehmigung vorzulegen. 2 Mit der Genehmigung erhält die Betriebseinheit die öffentlich-rechtliche Persönlichkeit.
Organe 1 Die Betriebseinheit umfasst folgende Organe: a) die Generalversammlung; b) den Vorstand; c) die Revisionsstelle.
Generalversammlung 1 Die Generalversammlung besteht aus den Vertreterinnen und Vertretern aller Eigentümerinnen und Eigentümer von Wald, der zur Betriebseinheit gehört. Sie ist die oberste Gewalt der Betriebseinheit. 2 Sie hat folgende Aufgaben: a) Verabschieden von Statutenänderungen; b) Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle; b1) Beschluss über den Kauf von Grundstücken, wenn keine Mitgliedgemeinde der Betriebseinheit an diesem Kauf interessiert ist; b2) Genehmigung des Voranschlags und der Rechnung der Betriebseinheit; c) Beschluss über die Auflösung der Betriebseinheit unter Vorbehalt der Genehmigung gemäss Artikel 12. 2a Sie wird gemäss den Statuten oder, falls nötig, von der Forstkreisleiterin oder dem Forstkreisleiter einberufen. 3 Sofern das Gesetz oder die Statuten nichts anderes bestimmen, entscheidet und wählt die Generalversammlung mit dem absoluten Mehr der Mitglieder der Betriebseinheit. Statutenänderungen und die Auflösung der Betriebseinheit setzen jedoch die Zustimmung der Mehrheit der Eigentümerinnen und Eigentümer und der genutzten Flächen voraus.
Vorstand 1 Der Vorstand besteht je nach Grösse der Betriebseinheit aus mindestens drei, höchstens aber neun Mitgliedern. Ist die Forstkreisleiterin oder der Forstkreisleiter nicht Mitglied des Vorstands, so wird sie oder er eingeladen, mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. 2 Er übernimmt die Aufgaben, die keinem anderen Organ zugewiesen werden.
Revisionsstelle 1 Die Betriebseinheit muss ihre Jahresrechnung einer Revisionsstelle unterbreiten. 2 Als Revisionsstelle kann nur eine zugelassene Revisorin oder ein zugelassener Revisor im Sinne des Bundesgesetzes über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren bezeichnet werden. 3 Kommt eine Betriebseinheit ihren Pflichten nicht nach, so ergreift das Amt die notwendigen Massnahmen, damit die Jahresrechnung auf deren Kosten von einer zugelassenen Revisorin oder einem zugelassenen Revisor revidiert wird.
Finanzen 1 Die Betriebseinheit untersteht der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung nach den Artikeln 957–960e des Obligationenrechts. 2 Das Amt kann eine Weisung zur Buchführung und Rechnungslegung erlassen.
Auflösung 1 Die Betriebseinheit kann erst mit der Genehmigung des Staatsrats aufgelöst werden. 2 Die Direktion beschliesst über die zu ergreifenden Massnahmen, namentlich über die Bezahlung der Spesen und die Verwendung möglicher Aktiven.
Subsidiäres Recht 1 Mangels einer Gesetzes- oder statutarischen Vorschrift gelten die Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs über die Vereine sinngemäss.
Vereinbarung 1 Haben sich die Eigentümer für eine Vereinbarung entschieden, so bedarf diese der Schriftform.
Aufteilung der Kosten 1 Zur Aufteilung der Kosten aufgrund der hoheitlichen Aufgaben, die der Revierförsterin oder dem Revierförster übertragen werden, wird eine Vereinbarung zwischen der Direktion und der Betriebseinheit geschlossen. 2 Aufgaben, für die der Staat zuständig ist, und die einschlägige Pauschale werden in Anhang 2 geregelt. Art. 16 Revierförsterin oder -förster 1 Die Revierförsterin oder der Revierförster muss über ein HF-Diplom oder eine gleichwertige oder höhere Ausbildung verfügen. 2 Zur Anstellung einer Revierförsterin oder eines Revierförsters, die oder der für die Aufgaben des Staates zuständig ist, durch eine Betriebseinheit, gibt das Amt seine Stellungnahme ab. 3 Bei schwerwiegendem Verschulden bei der Wahrnehmung der Aufgaben des Staates kann die Direktion der Försterin oder dem Förster ihre oder seine hoheitlichen Aufgaben entziehen. 1.2 Verschiedene Bestimmungen Art. 17 Forstliche Bodenverbesserungen und forstwirtschaftliche Arbeiten (Art. 13 WSG) 1 Als Bauwerke zur forstlichen Bodenverbesserung gelten insbesondere: a) forstliche Infrastrukturanlagen, mit Ausnahme von Gebäuden; a1) Objekte geringerer Grösse in Zusammenhang mit den Waldfunktionen; b) Entwässerungen und Massnahmen zur Verbesserung der Entwässerung zur Sanierung unstabilen Geländes; c) Erdrutschverbauungen; d) bis zu 7 Meter hohe Dämme und Schutzbauten (einschliesslich feste Lawinenverbauungen und Schutznetze gegen Steinschlag); e) Bachverbauungen im Wald; f) Wildbachverbauungen gegen Geröllmaterial oder Muren, wenn sie Teil eines integrierten Projekts sind; g) Waldzusammenlegungen. Art. 18 Übertragung von Aufgaben (Art. 14 WSG) 1 Aufgaben, die im Zusammenhang mit den Zielsetzungen der Forstgesetzgebung Dritten übertragen werden, sind grundsätzlich in einem Leistungsauftrag zu umschreiben.
WSG) 1 Mit den Sicherheiten werden die Massnahmen zur Ersatzvornahme, die Massnahmen zum Rodungsersatz sowie alle weiteren durch die Waldgesetzgebung gerechtfertigten Massnahmen finanziert. 2 Sie können ausschliesslich zur Wahrnehmung der von der zuständigen Behörde geforderten Pflichten verwendet werden. 3 Das Amt legt mit einer Verfügung den Betrag und die Bezugsmodalitäten der Sicherheit fest. 2 Schutz des Waldes vor Eingriffen des Menschen 2.1 Rodung und Waldfeststellung
WSG) a) Gemeinsame Bestimmungen 1 Bevor es öffentlich aufgelegt wird, muss das Rodungsgesuch der Forstkreisleiterin oder dem Forstkreisleiter für eine vorgängige Stellungnahme unterbreitet werden. 1a Das Gesuch wird während dreissig Tagen öffentlich aufgelegt. 2 … Art. 19a Rodung – Verfahren (Art. 18 WSG) b) In Zusammenhang mit einem Plan- oder Baubewilligungsverfahren 1 Hängt eine Rodungsbewilligung mit einem Plan- oder Baubewilligungsverfahren zusammen, so sorgt die für das massgebliche Verfahren zuständige Behörde für die Koordination. 2 Sie müssen gleichzeitig öffentlich aufgelegt werden. Die Auflage wird von der Behörde oder dem Organ, die oder das für die Bekanntmachung im Rahmen des massgeblichen Verfahrens zuständig ist, im Amtsblatt bekannt gegeben. 3 Die verfügende Behörde nimmt zum Rodungsgesuch Stellung und entscheidet über die Einsprachen, die dagegen eingereicht wurden. Sie teilt ihren Entscheid zu dessen Eröffnung der koordinierenden Behörde mit. 4 Die für das massgebliche Verfahren zuständige Behörde sorgt dafür, dass die Bewilligungen gleichzeitig eröffnet werden. Art. 19b Rodung – Verfahren (Art. 18 WSG) c) In Ermangelung eines massgeblichen Verfahrens 1 Das Amt veröffentlicht das Gesuch im Amtsblatt. 2 Es holt zudem die Stellungnahme der betroffenen Dienststellen und der betroffenen Gemeinde ein. 3 Die verfügende Behörde entscheidet über das Rodungsgesuch und die Einsprachen. Art. 20 …
WSG) 1 Wird eine Rodungsbewilligung für die Rückgewinnung von landwirtschaftlichem Kulturland im Sinne von Artikel 7 Abs. 3 Bst. a des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald erteilt, so wird die Ersatzpflicht bei Umnutzung im Grundbuch angemerkt, sobald der Rodungsentscheid rechtskräftig ist. 2 Die durch die Rodung begünstigte Person informiert das Amt über die Ausführung der Ersatzmassnahme. 3 Nachdem die Arbeiten anerkannt wurden, lässt das Amt die Anmerkung löschen. Es informiert das für den Wald zuständige Bundesamt über die Ausführung der Massnahme.
WSG) 1 Die zuständige Behörde macht die Rodungsbewilligung gegebenenfalls von der Bezahlung einer Mehrwertabgabe abhängig. Diese Bedingung ist in der Bewilligung aufzuführen. 2 Die Direktion setzt die Höhe der Mehrwertabgabe fest, nachdem sie die Stellungnahme der Kommission für Grundstückerwerb eingeholt hat. Bei einer Rodung im Zusammenhang mit der Nutzung einer Kiesgrube beträgt die Mehrwertabgabe 50 Rappen pro Kubikmeter nutzbaren Materials. 3 Die Mehrwertabgabe wird dem Reservefonds der Staatswälder zugewiesen. 4 Die Mehrwertabgabe ist innerhalb der von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist zu bezahlen. Gestaffelte Zahlungen im Verhältnis zum Fortschritt des Materialabbaues sind möglich. Erfolgen die Zahlungen nicht fristgerecht, kann der Rodungsentscheid ausgesetzt oder rückgängig gemacht werden. 5 …
Waldfeststellung (Art. 21–22b WSG) – Verfahren 1 Im Rahmen der Waldfeststellung zieht das Amt die Grenzen des Waldes und lässt sie auf einem Lageplan nachführen. Bei Abgrenzungen von Wald und Bauzone werden die Grenzen des Waldes während der öffentlichen Auflage vor Ort markiert. 2 Der Plan wird während dreissig Tagen öffentlich aufgelegt. Während der öffentlichen Auflage können die Waldgrenzen im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen eingesehen werden. 3 Nachdem der Entscheid über die Waldgrenzen in Kraft getreten ist, werden die Geodaten, die zur Erstellung des Plans dienten, im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen veröffentlicht. 4 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller trägt die Kosten der Waldfeststellung, wenn diese auf ihr oder sein Gesuch vorgenommen wird oder die Abgrenzung von Wald und Bauzone betrifft. In den anderen Fällen kommt der Staat für die Kosten auf. 5 Wenn der Entscheid über die Waldgrenzen rechtskräftig ist, sorgt die Gemeinde dafür, dass der Ortsplan spätestens bei der nachfolgenden Revision entsprechend angepasst wird.
Waldfeststellung (Art. 21–22b WSG) – Entscheid 1 Die Direktion stellt in Form eines Entscheids im Sinne von Artikel 4 und 66 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege fest, ob ein Grundstück Wald ist. In diesem Entscheid werden die Waldgrenzen in einem Plan festgelegt.
Waldfeststellung (Art. 21–22b WSG) – Vermarkung (Art. 23 WSG) 1 Wird eine Bauzone parzellisiert, muss der Wald als selbstständiges Grundstück abgegrenzt werden. Die Grenze ist zu versichern. 2 Jede Waldeigentümerin und jeder Waldeigentümer kann auf eigene Kosten die Vermarkung des Waldes fordern. Artikel 669 ZGB bleibt vorbehalten. 2.2 Bauten und Anlagen
Waldabstand (Art. 26 WSG) – Grundsätze bei Ausnahmen 1 Ausnahmen vom Verbot, im Abstand von weniger als 20 m vom Waldrand zu bauen, sind wenn nötig nur zulässig, wenn ein Wegrecht als Grunddienstbarkeit zu Gunsten der betroffenen Waldgrundstücke und zu Lasten des vom Verbot ausgenommenen Grundstücks errichtet wird. 1a Das Amt kann die Ausnahmebewilligung an die Einreichung eines Antrags auf Eintragung der Dienstbarkeit im Grundbuch knüpfen. 2 Der Begünstigte stellt dem Amt einen Grundbuchauszug zu, in dem die Eintragung dieser Dienstbarkeit bestätigt wird. 3 Wird der Orts- oder Detailplan revidiert, so muss der Abstand einer Baute vom Wald und insbesondere eine Ausnahme vom Verbot, innerhalb von 20 Metern vom Waldrand zu bauen, im Plan eingetragen werden. 4 Die Übernahme der Kosten für den Unterhalt des Waldrands erfolgt grundsätzlich in Form einer Vereinbarung.
Waldabstand (Art. 26 WSG) – Verfahrenskoordination bei Ausnahmen 1 Hängt ein Gesuch um Ausnahme vom Bauverbot innerhalb von 20 Metern vom Waldrand mit einem Plan- oder Bauverfahren zusammen, so sorgt die für das massgebliche Verfahren zuständige Behörde für die Koordination. 2 Das Gesuch um eine Ausnahme muss mit dem Dossier eingereicht werden, welches das massgebliche Verfahren einleitet. Sie müssen gleichzeitig öffentlich aufgelegt werden. Die Auflage wird von der Behörde oder vom Organ, die oder das für die Bekanntmachung im Rahmen des massgeblichen Verfahrens zuständig ist, im Amtsblatt bekannt gegeben. 3 Einsprachen sind bei der für die Bekanntmachung zuständigen Behörde oder dem zuständigen Organ einzureichen, die oder das sie dem Amt mitteilt. 4 Die verfügende Behörde nimmt zum Gesuch um eine Ausnahme Stellung und entscheidet über die Einsprachen. Sie teilt ihren Entscheid zu dessen Eröffnung der koordinierenden Behörde mit. 5 Die koordinierende Behörde stellt sicher, dass die Entscheide keine Widersprüche enthalten, und sorgt dafür, dass die Bewilligungen gleichzeitig eröffnet werden. 2.3 …
… 2.4 Betreten und Befahren des Waldes
WSG) 1 Das Amt ist befugt, Hindernisse zu entfernen, welche die Zugänglichkeit des Waldes einschränken.
WSG) 1 Einzäunungen zum Schutz junger Bestände sind zulässig. Das Amt kann Einzäunungen für wissenschaftliche Versuche bewilligen. 2 Die Durchführung von grossen Anlässen unterliegt der Gesetzgebung über die Jagd sowie den Schutz wild lebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume. 3 Das Amt berücksichtigt den Durchführungsort, das Ausmass, die Häufigkeit und den Zeitpunkt der Veranstaltung.
WSG) – Motorfahrzeuge 1 Der Verkehr auf Waldstrassen ist gestattet für: a) Eigentümerinnen und Eigentümer, deren Grundstück von der Strasse erschlossen wird, und Personen in Verbindung mit der Land- oder Forstwirtschaft; b) Zubringerinnen und Zubringer, unter Vorbehalt einer restriktiveren Regelung. 2 Das Amt kann Fahrbewilligungen erteilen für: a) Personen, die auf bewilligten Baustellen arbeiten; b) Organisatorinnen und Organisatoren von Veranstaltungen; c) Dritte zur wissenschaftlichen Beobachtung . 3 Die Gemeinden können ihrem technischen Personal eine Bewilligung erteilen. 4 Die Bewilligungen sind befristet und gelten grundsätzlich für eine bestimmte Strecke. Sie enthalten den Namen der begünstigten Person und die Autonummer ihres Fahrzeuges. Dem Forstkreis, der Kantonspolizei und dem Tiefbauamt wird eine Kopie jeder Bewilligung zugestellt. Art. 29 Verkehr (Art. 29 WSG) – Sperrung und Signalisation 1 Für den Vollzug eines Fahrverbotes sowie die entsprechende Signalisation gilt das Verfahren gemäss dem Gesetz zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr.
Verkehr (Art. 29 WSG) – Parkieren 1 Die Gemeinden ergreifen Massnahmen, um die Errichtung von Parkplätzen am Waldeingang zu ermöglichen.
Verkehr (Art. 29 WSG) – Fahrräder, andere Fahrzeuge, Reiter (Art. 30 WSG) 1 Das Amt ist befugt, besonders gekennzeichnete Strecken im Sinne von Artikel 30 des Gesetzes zu bestimmen. 2 Um Konflikte zwischen den Waldbenützern und um Schäden am Wald zu vermeiden, kann das Amt den Zugang auf gewissen Strassen- und Fahrwegabschnitten nach dem Verfahren gemäss dem Gesetz zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr einschränken. 2.5 Schutz vor anderen Beeinträchtigungen
Nachteilige Nutzungen und Anlagen (Art. 31 WSG) 1 Der Weidegang von Vieh im Wald ist verboten. Die Bestimmungen über bestockte Weiden bleiben vorbehalten. 2 Die an den Wald angrenzenden Weiden sind von der Landwirtin oder vom Landwirt einzuzäunen, um den Weidegang im Wald zu verhindern. Es ist verboten, Zäune an den Bäumen zu befestigen. 3 Die Errichtung von schädlichen Dienstbarkeiten setzt die Bewilligung des Amtes voraus. Dieser Vorschrift entgegenstehende Urkunden sind nichtig.
Feuer im Wald (Art. 32 WSG) 1 Das Amt ist zuständig für die Einschätzung der Waldbrandgefahr. Es erarbeitet die kantonale Strategie zur Waldbrandverhütung. Es arbeitet mit der Kantonalen Gebäudeversicherung und mit dem Amt für zivile Sicherheit und Militär zusammen. 2 Feuer darf nur in einem vernünftigen Abstand zu den Bäumen entfacht werden, um jegliche Schäden zu vermeiden. 3 Im Falle eines Feuerverbots im Wald nach Artikel 32 Abs. 1 des Gesetzes sind die durch die Presse, das Radio und das Fernsehen auf Anweisung des Amts verbreiteten Angaben verbindlich. 4 Das in Artikel 32 Abs. 2 des Gesetzes vorgesehene Verbot, im Wald Feuer zu entfachen, muss gut sichtbar angezeigt werden.
Abfallverbrennung im Freien 1 Das Verbrennen von Schlagabraum ist verboten. 2 Das Amt kann das Verbrennen von Schlagabraum ausserhalb von Anlagen bewilligen, sofern keine übermässigen Immissionen zu erwarten sind und a) der Schlagabraum von Parasiten oder Krankheiten befallen ist, die den Wald bedrohen, oder b) die Aufschichtung oder Entfernung des Schlagabraums mit übermässigen Kosten verbunden wäre, weil er sich beispielsweise in einer Böschung am Rand eines Wildbachs, in einem Bachbett (Verklausungsgefahr) oder auf einer steilen Landwirtschaftsfläche (Wiese, Weide) befindet, oder c) die Sicherheit am Arbeitsplatz keine Wahl lässt, weil es sich um ein steiles Gebiet handelt. 3 Das Verbrennen wird nur bewilligt, wenn die Überwachung des Feuers gewährleistet ist. 3 Schutz vor Naturereignissen
Naturereignisse und erste Sofortmassnahmen (Art. 36 WSG) 1 Naturereignisse im Sinne des Bundesgesetzes über den Wald beziehen sich auf Lawinen und Erdbewegungen (Erdrutsche, Schlammlawinen, Erosion, Steinschläge, Blockschläge, Felsstürze, Felseinstürze). 2 Der forstliche Bachverbau ist eine Massnahme zur Verhütung von Naturereignissen gemäss dem Bundesgesetz über den Wald. 3 Die ersten Sofortmassnahmen umfassen die Massnahmen zur Errichtung eines Warn- und Einsatzdienstes, um ein Naturereignis oder noch grössere Schäden zu vermeiden.
Grundsätze (Art. 36 Abs. 2 WSG) 1 In absoluten Notfällen sind zur Erteilung eines finanziellen Vorschusses für die ersten Sofortmassnahmen befugt: a) bis 100'000 Franken: das Amt; b) bis 200'000 Franken: die Direktion; c) darüber der Staatsrat. 2 Der Staat zieht die Vorschüsse gegebenenfalls nach spätestens drei Jahren wieder ein.