Art. 36
Aufgaben der Gemeinden (Art. 38 WSG) 1 … 2 Die Gemeinden können Dritte mit der Ausführung bestimmter Massnahmen beauftragen. 4 Pflege und Nutzung des Waldes 4.1 Bewirtschaftung des Waldes
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Aufgaben der Gemeinden (Art. 38 WSG) 1 … 2 Die Gemeinden können Dritte mit der Ausführung bestimmter Massnahmen beauftragen. 4 Pflege und Nutzung des Waldes 4.1 Bewirtschaftung des Waldes
Privatwald (Art. 39 WSG) 1 Das Amt berät die Eigentümerinnen und Eigentümer auch hinsichtlich neuer Bewirtschaftungsformen wie zum Beispiel der gemeinsamen Bewirtschaftung oder der Verpachtung von Waldgrundstücken.
Öffentlicher Wald (Art. 40 WSG) 1 Unter Bewirtschaftung in technischer Hinsicht gemäss Artikel 40 des Gesetzes versteht man die Kontrollen und die Beratung im Zusammenhang mit der Erhaltung und Entwicklung der Waldfunktionen.
Besondere Vorschriften (Art. 41 WSG) 1 Das Rüsten von Holz ist an Sonn- und staatlich anerkannten Feiertagen verboten. Das Amt kann Ausnahmen bewilligen. 2 Das Amt ist befugt, Ausnahmen vom Kahlschlagverbot zu erlassen. 3 Die Bestimmungen betreffend den Durchgang auf einem Grundstück Dritter gelten sinngemäss für die Abfuhr des Holzes mit Hilfe von Seilkränen.
Waldreservate (Art. 42 WSG) 1 Die Gemeinden werden bei der Ausscheidung von Waldreservaten auf ihrem Gebiet angehört. 2 Bei der Errichtung eines Waldreservats regelt der Staatsrat namentlich folgende Fragen: a) Lage und Ausdehnung des Reservats; b) Zweck des Reservats; c) Anzuwendende Bewirtschaftungsmethoden; d) Verantwortung für die Pflege; e) Finanzierung des Reservats. 3 Die Waldreservate werden im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen eingetragen.
Fällen von Bäumen im Wald (Art. 43 WSG) – Üblicher Eigenbedarf 1 Als üblicher Eigenbedarf, für den die privaten Eigentümerinnen und Eigentümer von der Bewilligungspflicht befreit sind, gilt der Schlag von höchstens 10 Bäumen je Eigentümerin oder Eigentümer und je Nutzungsperiode, sofern es der Zustand des Waldes gestattet; im Falle von Miteigentum oder Gemeinschaftseigentum besitzt die Eigentumsgemeinschaft und nicht jede einzelne Eigentümerin und jeder einzelne Eigentümer das Anrecht auf 10 Bäume. 2 Wenn eine Eigentümerin oder ein Eigentümer über eine Schlagbewilligung verfügt, so hat sie oder er innerhalb derselben Nutzungsperiode keinen Anspruch mehr auf die in Absatz 1 erwähnten 10 Bäume.
WSG) – Verfahren für Privatwald 1 Die Eigentümerin oder der Eigentümer muss das Gesuch um eine Schlagbewilligung an die Revierförsterin oder den Revierförster richten. 2 Die Revierförsterin oder der Revierförster stellt die Schlagbewilligungen aus und setzt die Bedingungen fest. Die Waldeigentümerin oder der Waldeigentümer ist für die Ausführung der Bedingungen verantwortlich, selbst dann, wenn das Holz auf dem Stock verkauft wurde. Art. 43 Fällen von Bäumen im Wald (Art. 43 WSG) – Verfahren für öffentliche Wälder 1 Die Betriebseinheit, der die Befugnis zum Erteilen von Schlagbewilligungen übertragen worden ist, muss in Übereinstimmung mit der Forstkreisleiterin oder dem Forstkreisleiter einen Jahresschlagplan aufstellen.
Kataster für Saatgutbestände und genetische Reserven (Art. 44 WSG) 1 Das Amt erstellt einen Kataster für Samenerntebestände und führt ihn nach. Es beurteilt die Gewinnungsmöglichkeiten dieser Bestände. Es stellt Herkunftsbescheinigungen aus.
Veräusserung und Teilung von Wald (Art. 45 WSG) 1 Bei einer Veräusserung oder Teilung gelten die aneinander angrenzenden Waldgrundstücke, die derselben Eigentümerin oder demselben Eigentümer gehören, als ein einziges Grundstück. 4.2 Forstliche Planung
Untersuchungen und Aufnahmen im Gelände (Art. 46 WSG) 1 Vereinigungen, die von der Wohlfahrtsfunktion des Waldes betroffen sind (z. B. Pilzgesellschaften oder Sportvereine), Verbände, die Fischer, Jäger, Waldeigentümer und Forstunternehmer sowie Naturschutzverbände vertreten, sind gehalten, Auskunft zu erteilen und bei Untersuchungen zu antworten.
WSG) 1 Die Waldrichtplanung enthält namentlich folgende Themen und Unterlagen: a) Planungsgrundlagen für die betreffende Region oder ihre Fundstellen; b) Massnahmenblätter; c) Koordinationsblätter. 2 Der Staatsrat gibt in der Waldrichtplanung an, welche Unterlagen für die Behörden verbindlich sind.
WSG) 1 Das Amt führt eine öffentliche Informationsveranstaltung durch, um die Betroffenen über das Ziel, den Inhalt und die Tragweite der Waldrichtplanung in Kenntnis zu setzen. 2 Es setzt eine Arbeitsgruppe ein, welche die Ausarbeitung der Waldrichtplanung betreut. Die betroffenen Kreise (Waldeigentümer, Bewirtschafter, Landwirtschaftskreise, Gemeinden, Vereinigungen) müssen in der Arbeitsgruppe angemessen vertreten sein. 3 Das Amt erstellt eine Liste der Vereinigungen von kantonaler Wichtigkeit, die bei der Ausarbeitung der Waldrichtplanung mit einzubeziehen sind.
WSG) 1 Das Amt bestimmt die Orte, an denen die Dokumente der Waldrichtplanung eingesehen werden können. Art. 50 Betriebsplan – Inhalt (Art. 53 WSG) 1 Der Betriebsplan enthält die Themen und Unterlagen, die in einer Weisung des Amts bestimmt werden.
Betriebsplan – Übernahme der Erstellungskosten (Art. 55 WSG) 1 Das Amt stellt die Bestandeskarte zur Verfügung; die Erstellungskosten des Betriebsplans und dessen Nachführung gehen zu Lasten der Waldeigentümerinnen und -eigentümer. 2 Ist der Wald gemäss Waldrichtplanung von überwiegendem öffentlichem Interesse, so leistet das Amt einen finanziellen Beitrag an die Erstellung des Betriebsplans. Dieser Beitrag kann im Maximum die Hälfte der anrechenbaren Ausgaben betragen.
Betriebsplan – Informations- und Lenkungskonzept 1 Das Amt erarbeitet ein Informations- und Lenkungskonzept, um zu messen, inwieweit die Ziele der Waldgesetzgebung oder andere ihm übertragene Aufträge umgesetzt worden sind. 4.3 Verhütung und Behebung von Waldschäden
Krankheits- und Schädlingsbekämpfung (Art. 58 WSG) 1 Für die Schädlings- und Krankheitsbekämpfung gelten die einschlägige Gesetzgebung und die Weisungen des Amts. Dieses kann namentlich den Eigentümerinnen und Eigentümern anordnen, sehr kurzfristig die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, andernfalls kann die Ausführung von Amtes wegen auf ihre Kosten angeordnet werden. 2 Den biotischen Gefahren im Sinne des Bundesgesetzes über den Wald soll namentlich durch die Verjüngung des Waldes und den Unterhalt der Jungbestände zur Stärkung der Resilienz des Waldes vorgebeugt werden.
Klimawandel (Art. 58a WSG) 1 Das Amt erarbeitet eine Strategie zur Anpassung des Waldes an den Klimawandel. Es berät Eigentümerinnen und Eigentümer und Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter zu den waldwirtschaftlichen Massnahmen, mit denen die Resilienz des Waldes gestärkt werden kann.
Verhütung von Wildschäden (Art. 60 WSG) 1 Das Amt stimmt die Wald- und Wildnutzung aufeinander ab und übernimmt die Koordination. 2 Es gibt an, in welchem Fall die Erhöhung des Wildbestandes als schädlich anzusehen ist und welche Massnahmen konkret zu ergreifen sind. 3 Die Konsultativkommission für die Jagd und das Wild kann für Vorschläge beigezogen werden. 5 Berufsbildung, Beratung und Information
Berufsbildung (Art. 61 WSG) 1 Für die Durchführung der Kurse arbeitet das Amt mit Grangeneuve und den Berufsverbänden und -organisationen zusammen. Es nutzt dabei so weit wie möglich die Infrastrukturen von Grangeneuve. 2 Die Kurse zur Sensibilisierung über die Gefahren von forstlichen Arbeiten sind obligatorisch für Personen, die in der Holzgewinnung oder mit der Motorsäge für Dritte oder öffentliche Körperschaften arbeiten. Das Amt regelt die Durchführung mit der Lehraufsichtskommission der Forstberufe. 3 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer kommen grundsätzlich zur Hälfte für die Kurskosten auf. 4 …
Lehraufsichtskommission (Art. 61 WSG) 1 Zusätzlich zu den Aufgaben, die ihr in der Gesetzgebung über die Berufsbildung zugewiesen werden, behandelt die Lehraufsichtskommission der Forstberufe Fragen der Forstausbildung.
Beratung und Information (Art. 62 WSG) 1 Das Amt sorgt für die Beratung und Information gemäss der Bundesgesetzgebung über den Wald. 6 Förderungsmassnahmen 6.1 Förderung der Wald- und Holzwirtschaft
Waldwirtschaft (Art. 63 WSG) 1 Die Existenz eines Forstbetriebs gilt als bedroht, wenn seine Strukturen seinem Auftrag nicht mehr gewachsen sind. 2 Das Amt berät Waldeigentümerinnen und -eigentümer in der Vorbereitungsphase zum Übergang zu einer Form der gemeinsamen Waldbewirtschaftung.
Verwendung von Holz (Art. 63 WSG) 1 Bei Bauvorhaben, bei denen der Staat Bauherr oder finanziell beteiligt ist, muss jeweils eine zweckmässige Verwendung von Holz als Baustoff oder Energiequelle berücksichtigt werden. 2 Der Staat sorgt für die Einführung von speziellen Holzkursen in Lehrgängen der entsprechenden Berufsbildung, für die er verantwortlich ist.
Holzförderung (Art. 63 Abs. 4 WSG) 1 Zur Umsetzung der Massnahmen zur Förderung der Holzwirtschaft und der Verwendung von einheimischem Holz kann der Staat Dienstleistungen anbieten, namentlich indem er seine Zusammenarbeit anbietet, Mittel bereitstellt, sich finanziell an Untersuchungen oder Projekten beteiligt oder eine finanzielle Hilfe für Förderungsaktivitäten leistet. 2 Auf die Dienstleistungen nach Absatz 1 haben Gruppierungen oder Vereinigungen Anspruch, deren statutarischer Zweck der Zielsetzung von Artikel 63 Abs. 4 des Gesetzes entspricht. 3 Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller richten ihr Gesuch an die Direktion. Mit dem Gesuch wird ein Dossier eingereicht, das die nachgesuchten Dienstleistungen rechtfertigt und ein Tätigkeitsprogramm enthält. 4 Die Direktion entscheidet über die Gewährung der Leistung unter Berücksichtigung des Voranschlags und legt die Bedingungen in einem besonderen Beschluss fest.
Berufsübergreifende Vereinigung (Art. 63 Abs. 4 WSG) 1 Das Amt unterstützt und fördert die Schaffung einer berufsübergreifenden Vereinigung im Wald- und Holzbereich durch beratende Massnahmen. 6.2 Förderungsmassnahmen und Finanzierung
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Beiträge – Arbeitssicherheit (Art. 65 Abs. 1 Bst. c WSG) 1 Die Arbeiten und Massnahmen müssen die Vorschriften zur Arbeitssicherheit erfüllen.
Beiträge – Befugnis und Verfahren (Art. 66 WSG) 1 Die Direktion ist für die Gewährung der Beiträge zuständig. Sie kann dem Amt die Befugnis übertragen, Beiträge von weniger als 100'000 Franken zu sprechen. 2 In Notfällen kann das Amt einen Betrag von maximal 200'000 Franken für den Umfang der Arbeiten pro Fall oder Massnahme vorschiessen, wenn der vorhersehbare Nettobetrag zu Lasten des Kantons weniger als 100'000 Franken beträgt. 3 Das Amt erlässt Weisungen zum Beitragsverfahren, zu den Pauschalbeträgen für die verschiedenen Massnahmen sowie zum Controllingverfahren. Die Weisungen sind vor ihrer Genehmigung der Finanzdirektion zur Stellungnahme zu unterbreiten; anschliessend werden sie durch die Direktion genehmigt. 4 Die Auszahlung von Beiträgen an verschiedene Eigentümer ist wenn möglich zu gruppieren.
Beiträge – Arten und Kriterien (Art. 66 Abs. 1 WSG) 1 Die Beitragsarten sowie die Berechnung und die Kriterien der Beiträge werden in einer Spezialverordnung festgelegt. 2 Die Investitionskredite werden in einem besonderen Beschluss geregelt. 7 Staatswald
Bewirtschaftung (Art. 70 WSG) 1 Der Wald des Tiefbauamtes, der zu Kantonsstrassen gehört, wird nicht vom Amt bewirtschaftet.
Funktionsweise des Reservefonds (Art. 74 WSG) 1 Der Staatsrat entscheidet über den Erwerb oder die Veräusserung von Grundstücken. 2 Die Direktion darf Mittelentnahmen bis zu 100'000 Franken zu anderen, im Gesetz festgelegten Zwecken bewilligen. Die Finanzverwaltung bewirtschaftet den Fonds. Alle Wälder des Kantons müssen grundsätzlich gleich behandelt werden. 8 Strafbestimmungen
Übertretungen (Art. 77 WSG) 1 Zuwiderhandlungen gegen Artikel 32 dieses Reglements sind Übertretungen im Sinne von Artikel 77 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes. 2 Zuwiderhandlungen gegen dieses Reglement, die gemäss kantonaler Ordnungsbussengesetzgebung mit Ordnungsbusse bestraft werden, bleiben vorbehalten.
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Vom Bundesrecht vorgesehene Ordnungsbussen 1 Die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Ordnungsbussen bleiben vorbehalten.
Anzeigen (Art. 79 WSG) 1 Neben den in Artikel 79 des Gesetzes bezeichneten Personen ist das vereidigte Personal des Amts verpflichtet, die Widerhandlungen im Waldbereich zu ermitteln und anzuzeigen.
Vereidigung (Art. 79a WSG) 1 Neben den Forstkreisleiterinnen und Forstkreisleitern, den Forstingenieurinnen Adjunktinnen und Forstingenieuren Adjunkten eines Forstkreises, den Försterinnen Adjunktinnen und Förstern Adjunkten, den Revierförsterinnen und Revierförstern, leisten die von der Amtsvorsteherin oder vom Amtsvorsteher bezeichneten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Eid oder das feierliche Versprechen vor der Oberamtsperson des Orts ihrer Haupttätigkeit. 9 Schlussbestimmungen
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