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Verordnung der FINMA über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen

Confederation · 961.011.1 · ordinance

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Contents: 99 provisions
  1. Art. 1 Stichtag
  2. Art. 2 Annahmen für den SST
  3. Art. 3 Umfang der SST-Bilanz
  4. Art. 4 Währung
  5. Art. 5 Bewertung von Versicherungsverpflichtungen und -ansprüchen und Ausweis in der SST‑Bilanz
  6. Art. 6 Bewertung von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen
  7. Art. 7 Regelmässige Überprüfung des SST-Modells und der SST‑Ermittlung
  8. Art. 8 Umfang und Geltungsbereich eines Modells
  9. Art. 9 SST-Modelle
  10. Art. 10 Wesentliche Änderungen an internen Modellen
  11. Art. 11 Bedarfsnachweis für interne Modelle und für genehmigungspflichtige Anpassungen an Standardmodellen
  12. Art. 12 Genehmigungsgesuch
  13. Art. 13 Interne Modelle: Design
  14. Art. 14 Interne Modelle: Beschreibung des Risikoprofils und der Risikotreiber
  15. Art. 15 Interne Modelle: technische Dokumentation
  16. Art. 16 Interne Modelle: Dokumentation der Modell-Governance
  17. Art. 17 Interne Modelle: Validierungsprozess und Validierungsrichtlinie
  18. Art. 18 Interne Modelle: Validierung und Validierungsbericht für die Genehmigung eines Modells
  19. Art. 19 Interne Modelle: Naturkatastrophenrisiken
  20. Art. 20 Anforderungen für wesentliche Änderungen an internen Modellen
  21. Art. 21 Anforderungen für genehmigungspflichtige Anpassungen an Standardmodellen
  22. Art. 22 Jährliche SST-Berichterstattung
  23. Art. 23 Meldung einer erheblichen Reduktion des SST‑Quotienten
  24. Art. 24 Inhalt der SST-Berichterstattung
  25. Art. 25 Fachliche Anforderungen an Geschäftsleitung und Verwaltungsrat
  26. Art. 26 Fachliche Anforderungen bei Verwendung interner Modelle oder genehmigungspflichtiger Anpassungen an Standardmodellen
  27. Art. 27 Berücksichtigung der SST-Ergebnisse und -Erkenntnisse bei Verwendung eines internen Modells
  28. Art. 28 Grundsätze für die Bestimmung der versicherungstechnischen Rückstellungen
  29. Art. 29 Vorsichtigkeit der Annahmen und Methoden
  30. Art. 30 Angemessenheit der Annahmen und Methoden
  31. Art. 31 Verwendete Daten
  32. Art. 32 Bestimmungsgrundlage
  33. Art. 33 Versicherungstechnische Rückstellungen bei anteilgebundenen Lebensversicherungen
  34. Art. 34 Optionen und Garantien
  35. Art. 35 Versicherungsprodukte mit komplexen Finanzverpflichtungen
  36. Art. 36 Nicht getilgte Abschlusskosten und Zillmerung
  37. Art. 37 Abwicklung nach Einstellung des Neugeschäfts
  38. Art. 38 Unfall- und Krankenversicherung
  39. Art. 39 Grundsatz
  40. Art. 40 Aufteilung in Teilbestände
  41. Art. 41 Auflösung versicherungstechnischer Rückstellungen nach Artikel 55 Buchstabe b AVO
  42. Art. 42 Allgemeines
  43. Art. 43 Gesonderte Versicherungsbestände
  44. Art. 44 Prämienüberträge
  45. Art. 45 Schadenrückstellungen
  46. Art. 46 Sicherheits- und Schwankungsrückstellungen allgemein
  47. Art. 47 Schwankungsrückstellungen in der Kreditversicherung
  48. Art. 48 Rückstellungen für vertragliche Überschussbeteiligungen
  49. Art. 49 Versicherungstechnische Rückstellungen für Renten nach dem UVG
  50. Art. 50 Versicherungstechnische Rückstellungen für andere Renten als solche nach dem UVG
  51. Art. 51 Alle übrigen Rückstellungen, die zur Bildung ausreichender versicherungstechnischer Rückstellungen erforderlich sind
  52. Art. 52 Aufteilung der versicherungstechnischen Rückstellungen pro Versicherungsprodukt
  53. Art. 53 Alterungsrückstellungen
  54. Art. 54 Auflösung und Verwendung von nicht mehr benötigten versicherungstechnischen Rückstellungen
  55. Art. 55 Versicherungstechnische Rückstellungen für die aktive Rückversicherung
  56. Art. 56 Proportionales und nicht proportionales Geschäft
  57. Art. 57
  58. Art. 58 Berücksichtigung des Überschussfonds im Sollbetrag des gebundenen Vermögens in der Lebensversicherung
  59. Art. 59 Zuschlag nach Artikel 18 VAG
  60. Art. 60 Bestimmung des Sollbetrags des gebundenen Vermögens
  61. Art. 61 Mit einem Gegenparteirisiko behaftete Werte: Bonitätseinstufung
  62. Art. 62 Mit einem Gegenparteirisiko behaftete Werte: Methoden und Grundsätze der Einstufung
  63. Art. 63 Mit einem Gegenparteirisiko behaftete Werte: eigene Bonitätseinschätzungen
  64. Art. 64 Begrenzung des Anrechnungswerts im Rahmen von Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c AVO
  65. Art. 65 Begrenzung der Fremdwährungsrisiken
  66. Art. 66 Derivate: geldnahe Mittel zur Deckung von Zahlungsverpflichtungen
  67. Art. 67 Derivate: Deckung bei engagementreduzierenden Derivaten
  68. Art. 68 Derivate: Berechnung des Basiswertäquivalents
  69. Art. 69 Derivate: Verrechnung bei der Berechnung des Basiswertäquivalents
  70. Art. 70 Derivate: Weiterverwendung von erhaltenen Sicherheiten
  71. Art. 71 Derivate: Berichterstattung
  72. Art. 72 Einanlegerfonds
  73. Art. 73 Effektenleihe und Pensionsgeschäft: Grundsätze
  74. Art. 74 Effektenleihe und Pensionsgeschäft: Anforderungen
  75. Art. 75 Effektenleihe und Pensionsgeschäft: Begrenzungen
  76. Art. 76 Strukturierte Produkte
  77. Art. 77 Immobilien: Ermittlung des Marktwerts
  78. Art. 78 Immobilien: Überprüfung des Marktwerts
  79. Art. 79 Höhe der Kaution
  80. Art. 80 Verwahrungsort und anrechenbare Vermögenswerte
  81. Art. 81 Aufgaben
  82. Art. 82 Inhalt des Berichtes
  83. Art. 83 Abberufung oder Demission
  84. Art. 84 Zuweisung an die gesetzlichen Gewinnreserven
  85. Art. 85 Mindestgliederung der Jahresrechnung
  86. Art. 86 Nicht qualifizierte Lebensversicherung: Beispielrechnungen
  87. Art. 87 Nicht qualifizierte Lebensversicherung: Kostenausweis
  88. Art. 88 Qualifizierte Lebensversicherung: risikofreier Zins für die Bestimmung der Renditen im günstigen und ungünstigen Szenario
  89. Art. 89 Qualifizierte Lebensversicherung: Bestimmung der in den Beispielrechnungen angenommenen Renditen
  90. Art. 90 Zusätzliche Angaben im Register
  91. Art. 91 Meldepflicht bei Änderung von Tatsachen
  92. Art. 92 Meldepflicht bei Nichteinhaltung der Mindeststandards für die Weiterbildung
  93. Art. 93 Berichterstattung an die FINMA
  94. Art. 94 Meldungen zu gruppeninternen Vorgängen: Begriffe
  95. Art. 95 Meldungen zu gruppeninternen Vorgängen: Mindestwerte
  96. Art. 96 Aktuarsfunktion auf Gruppenstufe: Aufgaben
  97. Art. 97 Aktuarsfunktion auf Gruppenstufe: Inhalt des Berichts
  98. Art. 98 Aufhebung eines anderen Erlasses
  99. Art. 99 Inkrafttreten

99 provisions

Art. 1 Stichtag

(Art. 22, 33 und 48 Abs. 1 AVO) 1 Der Stichtag für die jährliche Ermittlung des risikotragenden Kapitals und des Zielkapitals im Rahmen des Schweizer Solvenztests (SST-Ermittlung) nach Artikel 48 Absatz 1 AVO ist der 31. Dezember des Vorjahres. 2 Für die SST-Ermittlung dürfen nur zum Stichtag bekannte Daten und Informationen verwendet werden. 3 Die FINMA kann Ausnahmen von Absatz 2 gewähren, wenn sich die Risikosituation eines Versicherungsunternehmens zwischen Stichtag und SST-Berichterstattung in ausserordentlicher Weise geändert hat.

Art. 2 Annahmen für den SST

(Art. 22, 33, 40 und 41 AVO) 1 Für die Bewertung der Aktiven und Verbindlichkeiten zum Stichtag und für die Modellierung der 12 Monate (Einjahresperiode) ab Stichtag ist soweit möglich und sinnvoll die Annahme zugrunde zu legen, dass das Versicherungsunternehmen während dieser Einjahresperiode der eigenen Geschäftsplanung folgt. 2 Für die Bewertung der Aktiven und Verbindlichkeiten zum Ende der Einjahresperiode ab Stichtag sind folgende Annahmen zugrunde zu legen: a. Das Versicherungsunternehmen schreibt kein Neugeschäft. b. Das Versicherungsunternehmen folgt einem Plan, nach dem:1. die Versicherungsverpflichtungen, die nach Artikel 3 am Ende der Einjahresperiode ab Stichtag in der SST-Bilanz enthalten sind, unter einer fortgeführten Einhaltung des Schutzniveaus des SST regulär erfüllt werden; und 2. der Wert der Verpflichtungen nach Ziffer 1 nicht unnötig hoch wird. c. Zu Beginn jeder weiteren Einjahresperiode ist das risikotragende Kapital gleich dem Zielkapital für diese Einjahresperiode. 3 Für den Plan nach Absatz 2 Buchstabe b gilt: a. Es dürfen nur Aktiven mit verlässlichem Marktwert gekauft und verkauft werden. b. Abweichend von Buchstabe a können am Ende der Einjahresperiode ab Stichtag auch Aktiven ohne verlässlichen Marktwert verkauft werden. c. Abweichend von Buchstabe a können die am Ende der Einjahresperiode ab Stichtag bestehende passive Rückversicherung und Retrozession in der folgenden Einjahresperiode einmalig zu realistischen Konditionen erneuert werden, wenn die sich aus der Unsicherheit betreffend die Verträge ergebenden Risiken im SST abgebildet werden. 4 Bei der Berücksichtigung der passiven Rückversicherung und Retrozession in der SST-Ermittlung (Art. 40 Abs. 2 AVO) gilt als sinngemässe Einhaltung von Artikel 40 Absatz 3 AVO die Erfüllung der Voraussetzungen nach dessen Buchstaben a–c und f; Artikel 40 Absatz 3 Buchstabe a AVO muss ab Vertragsabschluss erfüllt sein.

Art. 3 Umfang der SST-Bilanz

(Art. 32 Abs. 3 und 33 AVO) 1 Die SST-Bilanz muss alle Vermögenswerte und Verpflichtungen des Versicherungsunternehmens zum Bilanzzeitpunkt enthalten, mit Ausnahme der künftigen noch nicht geschuldeten eigenen Unternehmenssteuern. 2 Bilanzpositionen dürfen in der SST-Bilanz nicht miteinander verrechnet werden, ausser wenn: a. die FINMA eine Verrechnung ausdrücklich vorschreibt; oder b. die Verrechnung die Transparenz in keiner Weise einschränkt und sich daraus keine Risiken ergeben können. 3 Die SST-Bilanz muss genau die Versicherungsverpflichtungen und -ansprüche des Versicherungsunternehmens enthalten, für die die folgenden beiden Voraussetzungen gelten: a. Das Versicherungsunternehmen ist zum Bilanzzeitpunkt an die Verpflichtungen gebunden. b. Die Ansprüche gehören zu Verpflichtungen, an die das Versicherungsunternehmen zum Bilanzzeitpunkt oder vorher gebunden ist. 4 Als Neugeschäft gelten die Versicherungsverpflichtungen und -ansprüche, für die die folgenden beiden Voraussetzungen gelten: a. Sie sind zum Bilanzzeitpunkt nicht in der SST-Bilanz enthalten. b. Sie werden zu einem späteren Zeitpunkt in der SST-Bilanz enthalten sein. 5 Als Vereinfachung kann die Bestimmung der Versicherungsverpflichtungen und ‑ansprüche in der SST-Bilanz nach Absatz 3 und des Neugeschäfts nach Absatz 4 auf die Versicherungsverpflichtungen und -ansprüche aus denjenigen Versicherungsverträgen eingeschränkt werden, deren Deckung vor oder zum Bilanzzeitpunkt beginnt, wenn diese Vereinfachung nach Artikel 42 AVO zulässig ist. Die Vereinfachung kann nur für die Absätze 3 und 4 zusammen angewendet werden. 6 Bei Verwendung der Vereinfachung nach Absatz 5 muss sichergestellt sein, dass im Voraus einbezahlte Prämien im SST nicht doppelt gezählt werden.

Art. 4 Währung

(Art. 22 und 33 AVO) 1 Die SST-Bilanz, das risikotragende Kapital und das Zielkapital müssen in einer einzigen Währung (SST-Währung) berechnet werden. 2 Die FINMA kann genehmigen, dass ein Versicherungsunternehmen als SST-Währung einen aus mehreren Währungen zusammengestellten Währungskorb verwendet, wenn dies die Risikosituation des Versicherungsunternehmens besser abbildet.

Art. 5 Bewertung von Versicherungsverpflichtungen und -ansprüchen und Ausweis in der SST‑Bilanz

(Art. 30 und 33 AVO) 1 Bei der Berechnung des bestmöglichen Schätzwerts der Versicherungsverpflichtungen und -ansprüche muss die künftige Inflation in den Zahlungsflüssen im Einklang mit Artikel 41 AVO berücksichtigt werden. 2 Der bestmögliche Schätzwert der Versicherungsverpflichtungen muss ohne Berücksichtigung der in der SST-Bilanz enthaltenen passiven Rückversicherung und Retrozession ermittelt werden. Der bestmögliche Schätzwert für die passive Rückversicherung und Retrozession muss separat ausgewiesen werden. 3 Für die Schadenversicherung und die kollektive Krankentaggeldversicherung gilt für die Versicherungsverpflichtungen und -ansprüche: a. Der bestmögliche Schätzwert der Versicherungsansprüche einschliesslich Prämien muss separat vom bestmöglichen Schätzwert der Versicherungsverpflichtungen ausgewiesen werden. b. Der bestmögliche Schätzwert der Versicherungsverpflichtungen aus zum Bilanzzeitpunkt angefallenen Leistungsfällen muss separat vom bestmöglichen Schätzwert der Versicherungsverpflichtungen aus noch nicht angefallenen Leistungsfällen ausgewiesen werden.

Art. 6 Bewertung von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen

(Art. 26 Abs. 3 und 33 AVO) Wird der Wert einer Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen mit einem Bewertungsmodell ermittelt, so entspricht er soweit möglich dem der Beteiligung entsprechenden Anteil an den SST-Nettoaktiven nach Artikel 32 Absatz 3 AVO dieses Versicherungsunternehmens mit folgenden Anpassungen: a. Bei der Bewertung der Versicherungsverpflichtungen des Versicherungsunternehmens sind alle Ansprüche der Versicherten zu berücksichtigen. b. Eigene Unternehmenssteuern des Versicherungsunternehmens sind zu berücksichtigen. c. Der Anteil des Beteiligungshalters an den vorgesehenen Dividenden und Kapitalrückzahlungen nach Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe a AVO ist zu berücksichtigen. d. Die beschränkte Haftung des Beteiligungshalters für das Versicherungsunternehmen ist zu berücksichtigen.

Art. 7 Regelmässige Überprüfung des SST-Modells und der SST‑Ermittlung

(Art. 14a, 46 Abs. 2 und 47 Abs. 3 AVO) 1 Die Versicherungsunternehmen müssen regelmässig risikobasiert überprüfen, ob: a. die SST-Ermittlung die eigene Risikosituation laufend genügend abbildet durch:1. das verwendete SST-Modell (Art. 9), und 2. die Anwendung des SST-Modells in der SST-Ermittlung; und b. die weiteren quantitativen, qualitativen und organisatorischen Anforderungen für den SST erfüllt sind. 2 Sie müssen die Überprüfung zusammen mit den identifizierten Schwächen, Mängeln und Limitierungen, deren Schweregrad gemäss eigener Klassifikation und den Folgerungen daraus für den Geltungsbereich des Modells dokumentieren. 3 Sind die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, so müssen sie das Modell anpassen, ändern oder wechseln oder die Modell-Governance anpassen. 4 Sie müssen für die Überprüfung und deren Dokumentation sowie für die Anpassung, Änderung oder den Wechsel des Modells und die Anpassung der Modell-Governance dokumentierte Verfahren einschliesslich Prozesse und Methoden verwenden.

Art. 8 Umfang und Geltungsbereich eines Modells

(Art. 45 und 46 AVO) 1 Der Umfang eines Modells gibt an, welcher Teil des Risikoprofils des Versicherungsunternehmens durch das Modell abgebildet werden soll. 2 Der Geltungsbereich eines Modells gibt an, welche Risikosituationen, die im Umfang des Modells liegen, durch das Modell genügend abgebildet werden.

Art. 9 SST-Modelle

(Art. 45–47 AVO) 1 Das Modell, das ein Versicherungsunternehmen für die SST-Ermittlung verwendet (SST-Modell), ist eines der folgenden Modelle: a. ein Standardmodell der FINMA, allenfalls mit Anpassungen; b. ein vollständiges internes Model; c. eine Kombination von Standardmodellen, allenfalls mit Anpassungen, und partiellen internen Modellen. 2 Alle Änderungen an Standardmodellen gelten als Anpassungen an den Standardmodellen. 3 Die FINMA entscheidet im Einzelfall: a. ob eine Anpassung an einem Standardmodell genehmigungspflichtig ist; und b. ob ein internes Modell vorliegt.

Art. 10 Wesentliche Änderungen an internen Modellen

(Art. 45–47 AVO) 1 Änderungen an einem internen Modell sind wesentlich, wenn sie eines der folgenden Kriterien erfüllen: a. Sie führen zu einer relativen Änderung des SST-Quotienten von mindestens 5 Prozent; diese Schwelle gilt für jede einzelne und für die Kombination aller Änderungen, die:1. der FINMA nicht zur Genehmigung vorgelegt wurden; und 2. seit dem Stichtag der letzten jährlichen SST-Berichterstattung vorgenommen wurden, bei der alle Änderungen ohne Beanstandung von der FINMA zur Kenntnis genommen oder im Fall von Beanstandungen mit der FINMA bereinigt wurden. b. Im Vergleich zum internen Modell, das zur Verwendung genehmigt wurde, enthalten sie konzeptuelle Änderungen oder neuartige Methoden oder berücksichtigen grundlegend neue Daten oder Geschäftsbereiche; dazu gehören nicht mehr verwendete Modellelemente sowie qualitative und organisatorische Änderungen im Zusammenhang mit dem internen Modell. 2 Die FINMA entscheidet, ob das Kriterium nach Absatz 1 Buchstabe b erfüllt ist.

Art. 11 Bedarfsnachweis für interne Modelle und für genehmigungspflichtige Anpassungen an Standardmodellen

(Art. 46 AVO) 1 Die Genehmigung der Verwendung eines internen Modells oder einer genehmigungspflichtigen Anpassung an einem Standardmodell setzt einen Bedarfsnachweis voraus. 2 Der Bedarfsnachweis muss Folgendes beinhalten: a. Nachweis, dass keines der Standardmodelle die Risikosituation des Versicherungsunternehmens genügend abbildet; und b. Angabe von Zweck und Umfang des zu beantragenden internen Modells oder der zu beantragenden Anpassung am Standardmodell sowie Abgrenzung vom Umfang der weiteren verwendeten Modelle. 3 Für interne Modelle darf das Genehmigungsgesuch erst eingereicht werden, wenn die FINMA den Bedarf anerkannt hat. 4 Für Anpassungen an einem Standardmodell kann der Bedarfsnachweis zusammen mit dem Genehmigungsgesuch eingereicht werden.

Art. 12 Genehmigungsgesuch

(Art. 46 AVO) 1 Das Genehmigungsgesuch für die Verwendung eines internen Modells, einer wesentlichen Änderung an einem internen Modell oder einer genehmigungspflichtigen Anpassung an einem Standardmodell muss einer sachkundigen Person ermöglichen, mit angemessenem Aufwand zu beurteilen, ob die quantitativen, qualitativen und organisatorischen Anforderungen erfüllt sind. 2 Es besteht aus: a. einem in einer Amtssprache abgefassten und von der Geschäftsleitung des Versicherungsunternehmens unterzeichneten Schreiben mit Beilagenverzeichnis; b. einer Dokumentation des internen Modells, der Änderung oder der Anpassung; c. einer Auswirkungsanalyse; und d. bei einem internen Modell oder einer Änderung: einem Validierungsbericht. 3 Die Dokumentation des internen Modells, der Änderung oder der Anpassung muss Folgendes enthalten: a. eine Beschreibung des Risikoprofils und der Risikotreiber; b. eine technische Dokumentation des internen Modells, der Änderung oder der Anpassung; und c. eine Dokumentation der Modell-Governance. 4 Die technische Dokumentation einer Änderung muss in die technische Dokumentation des betreffenden internen Modells integriert werden. 5 In der Auswirkungsanalyse sind die Ergebnisse zu vergleichen zwischen der SST-Ermittlung mit dem beantragten internen Modell, der beantragten Änderung oder der beantragten Anpassung einerseits und dem aktuell verwendeten SST-Modell oder einem von der FINMA bestimmten Standardmodell andererseits. Die Ermittlungen sind in der Mindestgranularität nach Artikel 24 Absatz 1 darzustellen. Die FINMA kann Versicherungsunternehmen auf begründetes Gesuch hin von der Auswirkungsanalyse entbinden.

Art. 13 Interne Modelle: Design

(Art. 46 Abs. 2 AVO) 1 Das interne Modell muss die Positionen der SST-Bilanz und die sich daraus ergebenden Risiken, die im Umfang des internen Modells liegen, laufend abdecken. 2 Das Modell muss die Berechnung der Wahrscheinlichkeitsverteilung der Differenz aus den Buchstaben a und b von Artikel 35 Absatz 2 AVO (Einjahresänderung des risikotragenden Kapitals) erlauben, bei partiellen internen Modellen allenfalls zusammen mit den weiteren verwendeten Modellen. 3 Das Modell muss soweit möglich so ausgestaltet sein, dass tatsächliche und relevante hypothetische Änderungen der Risikosituation, die im Umfang des internen Modells liegt, innerhalb eines genügend grossen Geltungsbereichs realistische Auswirkungen auf die Ergebnisse des Modells haben. 4 Die Wahl der Methoden muss: a. auf aktuellen und glaubwürdigen Informationen beruhen; und b. fundierte versicherungs- und finanzmathematische Techniken sowie Fortschritte in Modellierungstechniken berücksichtigen. 5 Die verwendeten Daten und Informationen müssen so aktuell und objektiv beobachtbar wie möglich, glaubwürdig und vollständig sein. 6 Die Modellparameter müssen im Hinblick auf den Zweck des Modells ermittelt werden; die Ermittlung hat soweit möglich und angemessen durch Verwendung fundierter statistischer Schätzmethoden oder andernfalls durch Experteneinschätzungen zu erfolgen. 7 Die Experteneinschätzungen müssen folgende Anforderungen erfüllen: a. Sie sind aktuell. b. Sie werden von fachlich kompetenten Personen hergeleitet. c. Ihre Herleitung sowie die dazu verwendeten Daten und Informationen, zugrundeliegenden Annahmen und Verfahren, einschliesslich der Prozesse und Methoden, sind für sachkundige Personen nachvollziehbar begründet. d. Die Grössenordnungen der quantitativen Auswirkungen und die Unsicherheit der Experteneinschätzungen sind ausgewiesen. 8 Die Situationen, in denen die im Modell verwendeten Vereinfachungen nicht nach Artikel 42 AVO zulässig sind, können identifiziert werden.

Art. 14 Interne Modelle: Beschreibung des Risikoprofils und der Risikotreiber

(Art. 46 Abs. 2 AVO) 1 Die Beschreibung des Risikoprofils und der Risikotreiber muss insbesondere Folgendes umfassen: a. das Risikoprofil des Versicherungsunternehmens sowie den Teil des Risikoprofils, der im Umfang des internen Modells liegt; b. die für den SST wichtigsten Risikotreiber des Teils des Risikoprofils, der im Umfang des Modells liegt; und c. mögliche künftige Änderungen der Risikosituation sowie des Teils der Risikosituation, der im Umfang des Modells liegt, vor dem Hintergrund von Geschäftsmodell und Geschäftsplanung. 2 Die Beschreibung muss qualitative und quantitative Elemente enthalten, die eine Einschätzung des Risikoprofils unabhängig von den SST-Ergebnissen ermöglichen.

Art. 15 Interne Modelle: technische Dokumentation

(Art. 46 Abs. 2 AVO) 1 Die technische Dokumentation muss klar, im Einklang mit der Struktur des internen Modells strukturiert, aktuell, verständlich, eindeutig, vollständig und widerspruchsfrei sein. Einzelne Dokumente müssen inhaltlich klar abgegrenzt sein. 2 Sie muss folgende Aspekte des Modells beschreiben und begründen: a. Zweck; b. Umfang; c. Geltungsbereich; d. Funktionsweise des Modells; e. Schwächen, Mängel und Limitierungen des Modells, deren Schweregrad gemäss eigener Klassifikation und Folgerungen daraus für den Geltungsbereich; f. Wahl des Modells, einschliesslich der dazu verwendeten Kriterien; g. Theorie und mathematische Basis des Modells; h. die Annahmen, die dem Modell zugrunde liegen, einschliesslich aufgrund von Vereinfachungen; und i. Erfüllung der weiteren quantitativen Anforderungen, einschliesslich der in Artikel 13 genannten Anforderungen. 3 Sie muss insbesondere die Beschreibung und Begründung folgender Elemente der Funktionsweise des Modells enthalten: a. Integration des internen Modells in die Berechnung des risikotragenden Kapitals oder der Einjahresänderung des risikotragenden Kapitals nach Artikel 13 Absatz 2; b. Aufbau, Struktur, Komponenten, Methoden, Modellparameter und Modellergebnisse; c. verwendete Daten und Informationen mit Eigenschaften, Quellen und Verwendung; d. Daten und Informationen, Experteneinschätzungen und Verfahren, einschliesslich Prozesse und Methoden, für die Ermittlung der Modellparameter und für die Neuermittlung der im Modelldesign festgelegten Modellparameter; e. konkrete Ermittlung der im Modelldesign festgelegten Modellparameter; f. Experteneinschätzungen, die in jeder SST-Ermittlung getroffen werden können, und die für ihre Herleitung verwendeten Daten und Informationen, zugrundeliegenden Annahmen und Verfahren, einschliesslich der Prozesse und Methoden. 4 Sie muss ein Verzeichnis mindestens derjenigen Änderungen am Modell enthalten, die seit der letzten bei der FINMA für eine Modellprüfung eingereichten technischen Dokumentation vorgenommen wurden. Jede Änderung muss eindeutig bezeichnet sein und ist kurz zu erläutern.

Art. 16 Interne Modelle: Dokumentation der Modell-Governance

(Art. 46 Abs. 2 AVO) Die Dokumentation der Modell-Governance des internen Modells muss insbesondere Folgendes beschreiben und begründen: a. die Zuständigkeiten, Verantwortlichkeiten und Verfahren, einschliesslich der Prozesse und Methoden, für die Entwicklung, Weiterentwicklung, Implementierung, Verwendung, insbesondere die SST-Ermittlung einschliesslich der Ermittlung der Modellparameter, und für die Validierung des internen Modells; b. die Verfahren zur regelmässigen Überprüfung des SST-Modells nach Artikel 7; c. den Validierungsprozess nach Artikel 17; d. die Verfahren, einschliesslich der Prozesse und Methoden, zur Erfüllung der weiteren qualitativen und organisatorischen Anforderungen; und e. die Änderungen an der Modell-Governance, mindestens seit der letzten der FINMA für eine Modellprüfung eingereichten Dokumentation der Modell-Governance.

Art. 17 Interne Modelle: Validierungsprozess und Validierungsrichtlinie

(Art. 46 Abs. 2 AVO) 1 Versicherungsunternehmen, die ein internes Modell verwenden, müssen über einen Prozess und Methoden zur Validierung des Modells verfügen. 2 Der Validierungsprozess muss zusammen mit aus der Validierung folgenden Massnahmen sicherstellen, dass die Anforderungen nach Artikel 7 für das Modell erfüllt sind. Zu diesem Zweck muss im Validierungsprozess eine effektive und fachlich kompetente kritische Analyse des Modells und der Modell-Governance erfolgen. 3 Der Validierungsprozess muss in einer Validierungsrichtlinie dokumentiert sein. 4 Die Validierungsrichtlinie muss insbesondere folgende Aspekte der Validierung beschreiben und erläutern: a. die Übersicht über den gesamten Validierungsprozess, insbesondere über:1. die einzelnen Schritte und die jeweiligen Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten, 2. die Frequenz der regelmässigen Validierungen, 3. den Prozess für ausserordentliche Validierungen, einschliesslich der Auslöser, und 4. das Verfahren zur Sicherstellung, dass der Validierungsprozess das interne Modell und das Risikoprofil, das im Umfang des Modells liegt, vollständig abdeckt; b. den Prozess und die Methoden, mit denen der Zweck und der Umfang einer einzelnen Validierung festgelegt werden (Validierungskonzept), einschliesslich: 1. der Festlegung der zu validierenden Aussagen und der dafür durchzuführenden Analysen, einschliesslich der Prozesse, Validierungsinstrumente, Daten und Informationen und Experteneinschätzungen, 2. der Festlegung der Kriterien, mit denen aus den Analyseergebnissen Validierungsbefunde und daraus Schwächen, Mängel und Limitierungen des Modells und deren Schweregrad gemäss eigener Klassifikation hergeleitet werden, 3. der Festlegung, wie aus dem Schweregrad von Schwächen, Mängeln und Limitierungen des Modells Massnahmen hergeleitet werden, 4. der Beschreibung, wie die Schwächen, Mängel und Limitierungen der Validierung identifiziert, beurteilt und festgehalten werden, und 5. der Beschreibung, wie eine Gesamtaussage in Bezug auf den Zweck und den Umfang der Validierung hergeleitet wird; c. die Vorgaben an: 1. die Dokumentation einer Validierung, und 2. die Aktualisierung der Liste der bisher identifizierten Schwächen, Mängel und Limitierungen, der zugehörigen Massnahmen mit Fristen und dem Status der Umsetzung der Massnahmen; und d. die zur Verfügung stehenden Validierungsinstrumente, einschliesslich des Vergleichs mit Erfahrungsdaten, der Szenarioanalyse, der Änderungsanalyse im Sinn von Artikel 13 Absatz 3 und der Beurteilung der Konsistenz der zugrundeliegenden Annahmen, sowie die Validierungsbefunde, die sich aus dem jeweiligen Validierungsinstrument ableiten lassen.

Art. 18 Interne Modelle: Validierung und Validierungsbericht für die Genehmigung eines Modells

(Art. 46 Abs. 2 AVO) 1 Der Validierungsbericht für die Genehmigung der Verwendung eines internen Modells muss eine aktuelle Validierung dieses Modells dokumentieren. Die Validierung muss eine effektive und fachlich kompetente kritische Analyse des Modells und der Modell-Governance sowie der Wahl des Modells gegenüber Alternativen darstellen. 2 Die Validierung muss von Personen durchgeführt werden, die: a. fachlich kompetent sind, um das Modell kritisch zu analysieren; und b. unabhängig sind hinsichtlich der Möglichkeit und der Motivation, das Modell kritisch zu analysieren und insbesondere Schwächen, Mängel und Limitierungen zu identifizieren. 3 Das Versicherungsunternehmen ist für die Angemessenheit der Validierung und deren korrekte Beschreibung im Validierungsbericht verantwortlich. 4 Der Validierungsbericht muss das validierte Modell eindeutig bezeichnen und insbesondere Folgendes beschreiben und begründen: a. Zweck und Umfang des Modells; b. Gesamtaussage, inwieweit das Modell die Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 1 erfüllt; c. Personen, die die Validierung durchgeführt haben, und Angabe, ob sie die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen; d. angewendetes Validierungskonzept nach Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe b, wobei bei den Kriterien insbesondere auf den Vergleich mit alternativen Modellen eingegangen werden muss; und e. Durchführung der Validierung, insbesondere die einzelnen durchgeführten Analysen, die Ergebnisse und die daraus hergeleiteten Validierungsbefunde, identifizierte Schwächen, Mängel und Limitierungen des Modells und der durchgeführten Validierung, insbesondere in Bezug auf die Anforderungen nach Absatz 1, und die konkrete Herleitung der Gesamtaussage nach Buchstabe b.

Art. 19 Interne Modelle: Naturkatastrophenrisiken

(Art. 46 Abs. 2 AVO) Bei internen Modellen für Naturkatastrophenrisiken berücksichtigt die FINMA bei der Beurteilung von Bedarfsnachweis und Genehmigungsgesuch die Bedeutung und Komplexität des Risikoprofils, das im Umfang des Modells liegt, und die Verwendung wissenschaftlich fundierter Verfahren.

Art. 20 Anforderungen für wesentliche Änderungen an internen Modellen

(Art. 47 AVO) Für wesentliche Änderungen an internen Modellen gelten die Artikel 13–19 sinngemäss.

Art. 21 Anforderungen für genehmigungspflichtige Anpassungen an Standardmodellen

(Art. 46 Abs. 2 AVO) Für genehmigungspflichtige Anpassungen an Standardmodellen gelten die Artikel 13–16 sowie Artikel 17 Absätze 1 und 2 sinngemäss. Bei der Beurteilung eines Genehmigungsgesuchs berücksichtigt die FINMA die quantitativen Auswirkungen und die Komplexität der Anpassungen im Vergleich zu internen Modellen.

Art. 22 Jährliche SST-Berichterstattung

(Art. 50 AVO) 1 Für die SST-Berichterstattung nach Artikel 50 Absatz 1 AVO zur jährlichen SST-Ermittlung gilt: a. Der Termin für die Einreichung ist der 30. April, ausser die FINMA legt aus wichtigen Gründen einen anderen Termin fest. b. Die Einreichung nach dem Termin nach Buchstabe a erfordert die vorgängige Genehmigung der FINMA. 2 Versicherungsgruppen können der FINMA eine gemeinsame SST-Berichterstattung für den Gruppen-SST und für die SST-Ermittlungen der SST-pflichtigen Gruppengesellschaften (Solo-SST) einreichen. In diesem Fall muss die Geschäftsleitung jeder SST-pflichtigen Gesellschaft die jeweils für sie relevanten Abschnitte unterzeichnen.

Art. 23 Meldung einer erheblichen Reduktion des SST‑Quotienten

(Art. 48 Abs. 3 und Art. 50 AVO) Eine erhebliche Reduktion des SST-Quotienten im Sinn von Artikel 48 Absatz 3 AVO liegt vor: a. bei einer relativen Reduktion des SST-Quotienten seit der letzten jährlichen SST-Ermittlung oder der letzten SST-Schätzung nach einem meldepflichtigen Ereignis: 1. von zuvor über 190 Prozent um mindestens 33 Prozent, 2. von zuvor 190 Prozent oder weniger um mindestens 20 Prozent; oder b. beim Unterschreiten einer Interventionsschwelle.

Art. 24 Inhalt der SST-Berichterstattung

(Art. 50 Abs. 5 AVO) 1 Die FINMA stellt Vorlagen für die SST-Berichterstattung zur Verfügung. Sie gibt dabei insbesondere eine Mindestgranularität der Daten und Ergebnisse der SST-Ermittlung vor. 2 Die Versicherungsunternehmen müssen im Rahmen der SST-Berichterstattung: a. das aktuelle SST-Modell bezeichnen, mit Verweis auf die relevanten Dokumente, und dessen Verwendung in der SST-Ermittlung bestätigen; b. die Einhaltung der quantitativen, qualitativen und organisatorischen Anforderungen bestätigen, insbesondere der Anforderungen nach Artikel 7; c. bei Durchführung der vollständigen oder teilweisen SST-Ermittlung durch Dritte: die Überprüfung dieser Ermittlung anlässlich der Erstellung der jährlichen SST-Berichterstattung und die Dokumentation dieser Überprüfung nachweisen; und d. eine Liste aller eingereichten Dokumente vorlegen. 3 Sie müssen im Rahmen der SST-Berichterstattung insbesondere folgende Elemente beschreiben und erläutern: a. Zusammenfassung der Risikosituation, der SST-Ermittlung und der SST-Ergebnisse; b. SST-Ergebnisse einschliesslich des risikotragenden Kapitals, des Zielkapitals, des SST-Quotienten sowie der SST-Bilanz zum Stichtag mit:1. den Bilanzpositionen und deren Werten, den in den Positionen enthaltenen Vermögenswerten und Verpflichtungen sowie der Abbildung der Positionen im SST, und 2. wenn die SST-Bilanz selbst nicht geprüft ist: Überleitung von der geprüften Bilanz zur SST-Bilanz, einschliesslich einer Aufstellung der Ausserbilanzpositionen in der geprüften Bilanz; c. gemäss eigener Geschäftsplanung vorgesehene wesentliche Entwicklungen in der Einjahresperiode ab Stichtag, Auswirkung dieser Entwicklungen auf die SST-Bilanz und Abbildung im SST; d. Ermittlung der Werte der SST-Bilanzpositionen einschliesslich des Mindestbetrags und Ermittlung des risikotragenden Kapitals, des Zielkapitals und der vorgegebenen und eigenen Szenarien, wo möglich durch präzise Verweise auf Dokumente; e. in der SST-Ermittlung verwendete Daten und Informationen, getroffene Experteneinschätzungen und ermittelte Parameter sowie Nachweis, dass die Experteneinschätzungen die Anforderungen nach Artikel 13 Absatz 7 erfüllen; f. Risikokonzentrationen sowie eigene Szenarien, deren Wahl und deren zugrundeliegende Annahmen bezogen auf die eigene Risikosituation zum Stichtag; g. Kapital- und Risikotransferinstrumente, einschliesslich passiver Rückversicherung und Retrozession, und deren Berücksichtigung im SST sowie risikoabsorbierende Kapitalinstrumente mit Angabe, ob sie an das risikotragende Kapital angerechnet oder im Zielkapital berücksichtigt werden oder im SST nicht berücksichtigt werden, und Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach den Artikeln 34 und 35 Absatz 3 AVO; und h. in der SST-Ermittlung nicht berücksichtigte relevante Vermögenswerte und Verpflichtungen, Bilanzpositionen und relevante Risiken sowie Nachweis, dass die Nichtberücksichtigung eine zulässige Vereinfachung nach Artikel 42 AVO darstellt. 4 Die Informationen nach Absatz 3 sind, soweit möglich, zu ergänzen durch einen kommentierten Vergleich mit den entsprechenden Informationen der letzten jährlichen SST-Berichterstattung, der insbesondere eine Überleitung von der letzten zur aktuellen SST-Bilanz ermöglicht und die Treiber der Änderungen erläutert. 5 Die Versicherungsunternehmen müssen in der SST-Berichterstattung: a. alle Anpassungen an Standardmodellen und Änderungen an internen Modellen auflisten, beschreiben und erläutern, die:1. der FINMA nicht zur Genehmigung vorgelegt wurden, und 2. seit dem Stichtag der letzten jährlichen SST-Berichterstattung vorgenommen wurden, bei der alle Anpassungen und Änderungen ohne Beanstandung von der FINMA zur Kenntnis genommen oder im Fall von Beanstandungen mit der FINMA bereinigt wurden; und b. die quantitativen Auswirkungen der Anpassungen und Änderungen nach Buchstabe a auf die aktuellen SST-Ergebnisse gegenüber dem Modell ohne diese Anpassungen und Änderungen darstellen, einschliesslich der wichtigsten Treiber der Auswirkungen.

Art. 25 Fachliche Anforderungen an Geschäftsleitung und Verwaltungsrat

(Art. 14 und 46 Abs. 2 AVO) Geschäftsleitung und Verwaltungsrat müssen über ein hinreichendes Verständnis verfügen in Bezug auf: a. die SST-Ergebnisse und die wesentlichen Risiken und Risikotreiber des Versicherungsunternehmens in Bezug auf den SST; b. Zweck, Geltungsbereich, Grundzüge, Schwächen, Mängel und Limitierungen des SST-Modells insbesondere in Bezug auf die Risikosituation des Versicherungsunternehmens; und c. bei Verwendung interner Modelle oder genehmigungspflichtiger Anpassungen an Standardmodellen: die Gründe für die gewählte Ausgestaltung.

Art. 26 Fachliche Anforderungen bei Verwendung interner Modelle oder genehmigungspflichtiger Anpassungen an Standardmodellen

(Art. 46 Abs. 2 AVO) Die Personen, die für die Entwicklung, Validierung oder Anwendung interner Modelle oder genehmigungspflichtiger Anpassungen an Standardmodellen im Versicherungsunternehmen verantwortlich oder zuständig sind, müssen ein gründliches Verständnis des entsprechenden Modells haben, insbesondere: a. der zugrundeliegenden Theorie und der zugrundeliegenden Annahmen; b. der Schwächen, Mängel und Limitierungen und des Geltungsbereichs.

Art. 27 Berücksichtigung der SST-Ergebnisse und -Erkenntnisse bei Verwendung eines internen Modells

(Art. 46 Abs. 2 AVO) Bei Verwendung eines internen Modells müssen die Versicherungsunternehmen die Ergebnisse und Erkenntnisse aus dem Modell sowie dessen Limitierungen in folgenden Bereichen berücksichtigen: a. in den Entscheidungsprozessen von Geschäftsleitung und Verwaltungsrat; und b. im Risikomanagement einschliesslich der Selbstbeurteilung der Risikosituation und des Kapitalbedarfs nach Artikel 96a AVO.

Art. 28 Grundsätze für die Bestimmung der versicherungstechnischen Rückstellungen

(Art. 16 VAG, Art. 54 AVO) 1 Für die Lebensversicherung sind die Annahmen und Methoden zur Bestimmung der versicherungstechnischen Rückstellungen so festzulegen, dass mit ausreichender Sicherheit gewährleistet ist, dass die Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen dauernd erfüllt werden können. 2 Die versicherungstechnischen Rückstellungen müssen mindestens so bemessen sein, dass die eintretenden Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen mit einem geeigneten Anlageportfolio in der Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen mit ausreichender Sicherheit gedeckt werden können.

Art. 29 Vorsichtigkeit der Annahmen und Methoden

(Art. 16 VAG, Art. 54 AVO) 1 Die Annahmen und Methoden zur Bestimmung der versicherungstechnischen Rückstellungen müssen nach vorsichtigen Prinzipien festgelegt werden und Sicherheitsmargen vorsehen. Die Unsicherheiten bei den Methoden müssen in angemessener Weise berücksichtigt werden. 2 Die Annahmen umfassen insbesondere die biometrischen Grundlagen, die relevanten Kapitalmarktparameter, die technischen Zinsen, das Stornoverhalten, das Verhalten zur Ausübung von Optionen und Garantien, den Ausgleich von Schwankungen, die Überschüsse bei überschussberechtigten Verträgen, die zukünftig erwarteten Kosten für Verwaltung und Betreuung und die relevanten Managementregeln. 3 Bei der Bestimmung der versicherungstechnischen Rückstellungen muss die Möglichkeit einer sich auf das Versicherungsunternehmen sehr ungünstig auswirkenden Verhaltensänderung der Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer oder der Versicherten angemessen berücksichtigt werden, insbesondere wenn deren Verhalten den Wert der Verpflichtungen stark beeinflusst. 4 Für die versicherungstechnischen Rückstellungen bei Vertragsbeginn muss eine besonders ungünstige mögliche Entwicklung berücksichtigt werden.

Art. 30 Angemessenheit der Annahmen und Methoden

(Art. 54 AVO) 1 Die Methoden zur Bestimmung der versicherungstechnischen Rückstellungen müssen der Komplexität der Verpflichtungen Rechnung tragen. 2 Die Angemessenheit der Annahmen und Methoden zur Bestimmung der versicherungstechnischen Rückstellungen muss pro zugrundeliegendem Versicherungsprodukt beurteilt und sichergestellt werden.

Art. 31 Verwendete Daten

(Art. 54 AVO) 1 Die Bestimmung der versicherungstechnischen Rückstellungen muss auf Versicherungsbeständen basieren, die zum Bilanzstichtag aktuell sind oder von zum Bilanzstichtag aktuellen Beständen nur unwesentlich abweichen. 2 Die zur Bestimmung der versicherungstechnischen Rückstellungen benützten Daten müssen für den jeweiligen Bilanzstichtag angemessen sein.

Art. 32 Bestimmungsgrundlage

(Art. 54 AVO) 1 Basis für die Bestimmung der versicherungstechnischen Rückstellungen sind Projektionen der Zahlungsflüsse der entsprechenden Versicherungsverträge. 2 Die Projektionen müssen sämtlichen Eigenschaften des zugrundeliegenden Versicherungsproduktes in angemessener Weise Rechnung tragen, insbesondere möglichen Wahlrechten der Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer.

Art. 33 Versicherungstechnische Rückstellungen bei anteilgebundenen Lebensversicherungen

(Art. 54 AVO) 1 Bei anteilgebundenen Lebensversicherungen bestimmen sich die versicherungstechnischen Rückstellungen für Verträge oder Teile von Verträgen, deren Leistungen genau dem Wert eines vertraglich festgelegten und vom Versicherungsunternehmen gehaltenen Bestandes an Aktiven entsprechen, nach dem Wert dieser Aktiven in der aufsichtsrechtlichen Jahresrechnung. 2 Für weitere Verpflichtungen müssen gesonderte versicherungstechnische Rückstellungen gebildet werden.

Art. 34 Optionen und Garantien

(Art. 54 AVO) Bei der Bestimmung der versicherungstechnischen Rückstellungen müssen alle nicht unerheblichen Optionen und Garantien berücksichtigt werden.

Art. 35 Versicherungsprodukte mit komplexen Finanzverpflichtungen

(Art. 54 AVO) Enthalten Versicherungsprodukte komplexe Finanzverpflichtungen, so müssen diese bei der Bestimmung der entsprechenden versicherungstechnischen Rückstellungen in geeigneter Weise berücksichtigt werden.

Art. 36 Nicht getilgte Abschlusskosten und Zillmerung

(Art. 54 und 65 Abs. 1 AVO) 1 Bei der Bestimmung der versicherungstechnischen Rückstellungen darf kein Abzug für die noch nicht getilgten Abschlusskosten vorgenommen werden. 2 Abweichend von Absatz 1 gelten für die versicherungstechnischen Rückstellungen, für welche die Zillmerung nach Artikel 65 Absatz 1 AVO zulässig ist, die örtlichen Regeln zur Zillmerung.

Art. 37 Abwicklung nach Einstellung des Neugeschäfts

(Art. 54 AVO) 1 Bei der Abwicklung eines Versicherungsunternehmens oder eines grossen Teilbestandes nach Einstellung des Neugeschäfts (Run-Off) ist bei der Bestimmung der versicherungstechnischen Rückstellungen insbesondere den allfällig wachsenden Kostenfaktoren und der abnehmenden Risikodiversifikation Rechnung zu tragen. 2 Die FINMA kann im Einzelfall den Rahmen für den Rückstellungsbedarf festlegen.

Art. 38 Unfall- und Krankenversicherung

(Art. 54 AVO) Betreibt ein Versicherungsunternehmen neben der Lebensversicherung auch die Kranken- und Unfallversicherung, so werden die versicherungstechnischen Rückstellungen für diese beiden Zweige nach den Artikeln 42–54 bestimmt.

Art. 39 Grundsatz

(Art. 16 VAG, Art. 54 AVO) 1 Das Versicherungsunternehmen muss mindestens einmal pro Jahr prüfen, ob die versicherungstechnischen Rückstellungen ausreichend sind. Eine Prüfung muss zum Bilanzstichtag erfolgen. 2 Der Prüfung müssen aktuelle und vorsichtige Annahmen und Methoden zugrunde gelegt werden. 3 Für Produkte mit einem komplexen Bewirtschaftungskonzept muss das Versicherungsunternehmen zusätzlich prüfen, ob das Bewirtschaftungskonzept tatsächlich kontinuierlich angewendet wird und so funktioniert, wie bei der Bestimmung der versicherungstechnischen Rückstellungen angenommen.

Art. 40 Aufteilung in Teilbestände

(Art. 16 und 30a VAG, Art. 54 AVO) 1 Bei der Prüfung der versicherungstechnischen Rückstellungen ist der Bestand zumindest in die Teilbestände nach Anhang 1 aufzuteilen. 2 Die versicherungstechnischen Rückstellungen müssen pro Teilbestand ausreichend sein. 3 Ein Bestand von nicht unerheblicher Grösse innerhalb dieser Teilbestände muss als separater Teilbestand behandelt werden, wenn seine versicherungstechnischen Rückstellungen über eine längere Zeit wesentlich unter den ausreichenden versicherungstechnischen Rückstellungen liegen. 4 Nimmt das Versicherungsunternehmen für Versicherungsverträge mit professionellen Versicherungsnehmern die Erleichterungen nach Artikel 30a VAG in Anspruch, so dürfen in den Teilbeständen, die diese Versicherungsverträge enthalten, keine Versicherungsverträge sein, für die solche Erleichterungen nicht in Anspruch genommen werden. 5 Für die konzerninterne Direktversicherung, für die Artikel 30d Absatz 1 VAG zur Anwendung kommt, müssen separate Teilbestände gebildet werden.

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