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Verordnung der FINMA über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen

Confederation · 961.011.1 · ordinance

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Contents: 99 provisions
  1. Art. 1 Stichtag
  2. Art. 2 Annahmen für den SST
  3. Art. 3 Umfang der SST-Bilanz
  4. Art. 4 Währung
  5. Art. 5 Bewertung von Versicherungsverpflichtungen und -ansprüchen und Ausweis in der SST‑Bilanz
  6. Art. 6 Bewertung von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen
  7. Art. 7 Regelmässige Überprüfung des SST-Modells und der SST‑Ermittlung
  8. Art. 8 Umfang und Geltungsbereich eines Modells
  9. Art. 9 SST-Modelle
  10. Art. 10 Wesentliche Änderungen an internen Modellen
  11. Art. 11 Bedarfsnachweis für interne Modelle und für genehmigungspflichtige Anpassungen an Standardmodellen
  12. Art. 12 Genehmigungsgesuch
  13. Art. 13 Interne Modelle: Design
  14. Art. 14 Interne Modelle: Beschreibung des Risikoprofils und der Risikotreiber
  15. Art. 15 Interne Modelle: technische Dokumentation
  16. Art. 16 Interne Modelle: Dokumentation der Modell-Governance
  17. Art. 17 Interne Modelle: Validierungsprozess und Validierungsrichtlinie
  18. Art. 18 Interne Modelle: Validierung und Validierungsbericht für die Genehmigung eines Modells
  19. Art. 19 Interne Modelle: Naturkatastrophenrisiken
  20. Art. 20 Anforderungen für wesentliche Änderungen an internen Modellen
  21. Art. 21 Anforderungen für genehmigungspflichtige Anpassungen an Standardmodellen
  22. Art. 22 Jährliche SST-Berichterstattung
  23. Art. 23 Meldung einer erheblichen Reduktion des SST‑Quotienten
  24. Art. 24 Inhalt der SST-Berichterstattung
  25. Art. 25 Fachliche Anforderungen an Geschäftsleitung und Verwaltungsrat
  26. Art. 26 Fachliche Anforderungen bei Verwendung interner Modelle oder genehmigungspflichtiger Anpassungen an Standardmodellen
  27. Art. 27 Berücksichtigung der SST-Ergebnisse und -Erkenntnisse bei Verwendung eines internen Modells
  28. Art. 28 Grundsätze für die Bestimmung der versicherungstechnischen Rückstellungen
  29. Art. 29 Vorsichtigkeit der Annahmen und Methoden
  30. Art. 30 Angemessenheit der Annahmen und Methoden
  31. Art. 31 Verwendete Daten
  32. Art. 32 Bestimmungsgrundlage
  33. Art. 33 Versicherungstechnische Rückstellungen bei anteilgebundenen Lebensversicherungen
  34. Art. 34 Optionen und Garantien
  35. Art. 35 Versicherungsprodukte mit komplexen Finanzverpflichtungen
  36. Art. 36 Nicht getilgte Abschlusskosten und Zillmerung
  37. Art. 37 Abwicklung nach Einstellung des Neugeschäfts
  38. Art. 38 Unfall- und Krankenversicherung
  39. Art. 39 Grundsatz
  40. Art. 40 Aufteilung in Teilbestände
  41. Art. 41 Auflösung versicherungstechnischer Rückstellungen nach Artikel 55 Buchstabe b AVO
  42. Art. 42 Allgemeines
  43. Art. 43 Gesonderte Versicherungsbestände
  44. Art. 44 Prämienüberträge
  45. Art. 45 Schadenrückstellungen
  46. Art. 46 Sicherheits- und Schwankungsrückstellungen allgemein
  47. Art. 47 Schwankungsrückstellungen in der Kreditversicherung
  48. Art. 48 Rückstellungen für vertragliche Überschussbeteiligungen
  49. Art. 49 Versicherungstechnische Rückstellungen für Renten nach dem UVG
  50. Art. 50 Versicherungstechnische Rückstellungen für andere Renten als solche nach dem UVG
  51. Art. 51 Alle übrigen Rückstellungen, die zur Bildung ausreichender versicherungstechnischer Rückstellungen erforderlich sind
  52. Art. 52 Aufteilung der versicherungstechnischen Rückstellungen pro Versicherungsprodukt
  53. Art. 53 Alterungsrückstellungen
  54. Art. 54 Auflösung und Verwendung von nicht mehr benötigten versicherungstechnischen Rückstellungen
  55. Art. 55 Versicherungstechnische Rückstellungen für die aktive Rückversicherung
  56. Art. 56 Proportionales und nicht proportionales Geschäft
  57. Art. 57
  58. Art. 58 Berücksichtigung des Überschussfonds im Sollbetrag des gebundenen Vermögens in der Lebensversicherung
  59. Art. 59 Zuschlag nach Artikel 18 VAG
  60. Art. 60 Bestimmung des Sollbetrags des gebundenen Vermögens
  61. Art. 61 Mit einem Gegenparteirisiko behaftete Werte: Bonitätseinstufung
  62. Art. 62 Mit einem Gegenparteirisiko behaftete Werte: Methoden und Grundsätze der Einstufung
  63. Art. 63 Mit einem Gegenparteirisiko behaftete Werte: eigene Bonitätseinschätzungen
  64. Art. 64 Begrenzung des Anrechnungswerts im Rahmen von Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c AVO
  65. Art. 65 Begrenzung der Fremdwährungsrisiken
  66. Art. 66 Derivate: geldnahe Mittel zur Deckung von Zahlungsverpflichtungen
  67. Art. 67 Derivate: Deckung bei engagementreduzierenden Derivaten
  68. Art. 68 Derivate: Berechnung des Basiswertäquivalents
  69. Art. 69 Derivate: Verrechnung bei der Berechnung des Basiswertäquivalents
  70. Art. 70 Derivate: Weiterverwendung von erhaltenen Sicherheiten
  71. Art. 71 Derivate: Berichterstattung
  72. Art. 72 Einanlegerfonds
  73. Art. 73 Effektenleihe und Pensionsgeschäft: Grundsätze
  74. Art. 74 Effektenleihe und Pensionsgeschäft: Anforderungen
  75. Art. 75 Effektenleihe und Pensionsgeschäft: Begrenzungen
  76. Art. 76 Strukturierte Produkte
  77. Art. 77 Immobilien: Ermittlung des Marktwerts
  78. Art. 78 Immobilien: Überprüfung des Marktwerts
  79. Art. 79 Höhe der Kaution
  80. Art. 80 Verwahrungsort und anrechenbare Vermögenswerte
  81. Art. 81 Aufgaben
  82. Art. 82 Inhalt des Berichtes
  83. Art. 83 Abberufung oder Demission
  84. Art. 84 Zuweisung an die gesetzlichen Gewinnreserven
  85. Art. 85 Mindestgliederung der Jahresrechnung
  86. Art. 86 Nicht qualifizierte Lebensversicherung: Beispielrechnungen
  87. Art. 87 Nicht qualifizierte Lebensversicherung: Kostenausweis
  88. Art. 88 Qualifizierte Lebensversicherung: risikofreier Zins für die Bestimmung der Renditen im günstigen und ungünstigen Szenario
  89. Art. 89 Qualifizierte Lebensversicherung: Bestimmung der in den Beispielrechnungen angenommenen Renditen
  90. Art. 90 Zusätzliche Angaben im Register
  91. Art. 91 Meldepflicht bei Änderung von Tatsachen
  92. Art. 92 Meldepflicht bei Nichteinhaltung der Mindeststandards für die Weiterbildung
  93. Art. 93 Berichterstattung an die FINMA
  94. Art. 94 Meldungen zu gruppeninternen Vorgängen: Begriffe
  95. Art. 95 Meldungen zu gruppeninternen Vorgängen: Mindestwerte
  96. Art. 96 Aktuarsfunktion auf Gruppenstufe: Aufgaben
  97. Art. 97 Aktuarsfunktion auf Gruppenstufe: Inhalt des Berichts
  98. Art. 98 Aufhebung eines anderen Erlasses
  99. Art. 99 Inkrafttreten

99 provisions

Art. 41 Auflösung versicherungstechnischer Rückstellungen nach Artikel 55 Buchstabe b AVO

(Art. 54 Abs. 4 und 55 Bst. b AVO) 1 Die Regeln zur Auflösung der versicherungstechnischen Rückstellungen nach Artikel 55 Buchstabe b AVO müssen einen schwankungsarmen Verlauf der versicherungstechnischen Rückstellungen begünstigen. 2 Die Auflösung von versicherungstechnischen Rückstellungen nach Artikel 55 Buchstabe b AVO muss der FINMA vorgängig mitgeteilt werden, falls die Höhe der Auflösung wesentlich ist.

Art. 42 Allgemeines

(Art. 54 AVO) 1 Für die Schadenversicherung sind die versicherungstechnischen Rückstellungen sowohl brutto ohne Berücksichtigung der Forderungen aus der passiven Rückversicherung als auch netto mit Berücksichtigung der Forderungen aus der passiven Rückversicherung zu bestimmen. 2 Die versicherungstechnischen Rückstellungen sind nach aktuariell anerkannten Prinzipien zu bestimmen.

Art. 43 Gesonderte Versicherungsbestände

(Art. 54 AVO) Die versicherungstechnischen Rückstellungen müssen gesondert gebildet und bewirtschaftet werden für die Versicherungsbestände betreffend: a. die Versicherung professioneller Versicherungsnehmer, für die das Versicherungsunternehmen die Erleichterungen nach Artikel 30a VAG in Anspruch nimmt; b. die konzerninterne Direktversicherung, für die Artikel 30d Absatz 1 VAG zur Anwendung kommt; c. die aktive Rückversicherung.

Art. 44 Prämienüberträge

(Art. 54 und 69 Abs. 1 Bst. a AVO) 1 Die Prämienüberträge per Stichtag umfassen den Prämienanteil, welcher der Zeitperiode nach dem Stichtag zuzurechnen ist. 2 Sie dürfen nicht mit Abschlusskosten verrechnet werden, die noch nicht amortisiert sind.

Art. 45 Schadenrückstellungen

(Art. 54 und 69 Abs. 1 Bst. b AVO) 1 Die Schadenrückstellungen per Stichtag sind eine Schätzung der nach dem Stichtag anfallenden Schadenleistungen und Schadenbearbeitungskosten für alle vor dem Stichtag eingetretenen Schadenfälle. Dazu gehören: a. die per Stichtag pendenten Schadenfälle; b. die per Stichtag noch nicht gemeldeten Schadenfälle; c. die Wiedereröffnungen der per Stichtag bereits erledigten Schadenfälle. 2 Zu berücksichtigen sind dabei: a. die Schadenbearbeitungskosten, die den einzelnen Schadenfällen direkt zuweisbar sind; und b. die Schadenbearbeitungskosten, die nicht den einzelnen Schadenfällen direkt zuweisbar sind. 3 Die internen Regeln für die Erfassung, Änderung und Auflösung der Rückstellungen für einzelne Schadenfälle (Case Reserves) im Rahmen der Schadenabwicklung müssen für die Bestimmung der Schadenrückstellungen zweckmässig sein. 4 Für die Bestimmung der Schadenrückstellungen dürfen die Schadenleistungen und Schadenbearbeitungskosten nicht diskontiert werden. 5 Die Schadenrückstellungen dürfen weder vorsichtig noch unvorsichtig sein (Best Estimate). Insbesondere dürfen sie keine bewussten Verstärkungen enthalten.

Art. 46 Sicherheits- und Schwankungsrückstellungen allgemein

(Art. 54 und 69 AVO) 1 Sicherheits- und Schwankungsrückstellungen müssen für alle Versicherungsbestände gebildet werden, ausgenommen die gesonderten Versicherungsbestände nach Artikel 43. 2 Die Sicherheits- und Schwankungsrückstellungen müssen so bemessen sein, dass sie folgenden Unsicherheiten ausreichend Rechnung tragen: a. den Unsicherheiten bei den Annahmen und Methoden zur Bestimmung der versicherungstechnischen Rückstellungen; b. den Unsicherheiten infolge der im Schadengeschehen inhärenten Zufallsschwankungen. 3 Die Sicherheits- und Schwankungsrückstellungen dürfen nur zur Deckung von versicherungstechnischen Risiken gebildet und bewirtschaftet werden. 4 Werden Sicherheits- und Schwankungsrückstellungen für die gesonderten Versicherungsbestände nach Artikel 43 gebildet, so sind die Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels anwendbar.

Art. 47 Schwankungsrückstellungen in der Kreditversicherung

(Art. 54 und 69 Abs. 2 AVO) Die Schwankungsrückstellungen in der Kreditversicherung nach Artikel 69 Absatz 2 AVO müssen auch für die gesonderten Versicherungsbestände nach Artikel 43 gebildet werden.

Art. 48 Rückstellungen für vertragliche Überschussbeteiligungen

(Art. 54 und 69 Abs. 1 Bst. e AVO) Die Rückstellungen für vertragliche Überschussbeteiligungen per Stichtag umfassen den Anteil der nach dem Stichtag auszubezahlenden Überschüsse, welcher der Zeitperiode vor dem Stichtag zugerechnet werden muss.

Art. 49 Versicherungstechnische Rückstellungen für Renten nach dem UVG

(Art. 54 und 69 Abs. 1 Bst. f AVO) 1 Die versicherungstechnischen Rückstellungen für Renten nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) sind nach den Rechnungsgrundlagen nach Artikel 108 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung zu bestimmen. 2 Die Rückstellungen nach Artikel 90 Absatz 3 UVG zur Finanzierung des Rentendeckungskapitals, das infolge einer Änderung der vom Bundesrat genehmigten Rechnungsgrundlagen zusätzlich erforderlich ist, gehören zu den versicherungstechnischen Rückstellungen für Renten. 3 Die Rückstellungen für Teuerungszulagen nach Artikel 90a Absatz 2 UVG entsprechen den Verpflichtungen gegenüber dem Fonds zur Sicherung künftiger Renten. Diese Rückstellungen gehören ebenfalls zu den versicherungstechnischen Rückstellungen für Renten. SR 832.20 SR 832.202

Art. 50 Versicherungstechnische Rückstellungen für andere Renten als solche nach dem UVG

(Art. 54 und 69 Abs. 1 Bst. f AVO) Die versicherungstechnischen Rückstellungen für Renten, die nicht unter Artikel 49 Absatz 1 fallen, müssen nach den folgenden Prinzipien bestimmt werden: a. Sie umfassen per Stichtag die nach dem Stichtag in Form einer Rente anfallenden Zahlungen für alle Schadenfälle, bei denen ein Rentenanspruch vor dem Stichtag besteht. b. Die Zahlungen enthalten die Teuerungszulagen für diejenigen Renten, die der Teuerung anzupassen sind. c. Die versicherungstechnischen Rückstellungen für Renten dürfen nicht tiefer sein als diejenigen, die sich bei Diskontierung der Zahlungen mit der risikolosen Zinskurve ergeben; vorbehalten bleiben Abweichungen aus besonderen Gründen.

Art. 51 Alle übrigen Rückstellungen, die zur Bildung ausreichender versicherungstechnischer Rückstellungen erforderlich sind

(Art. 54 und 69 Abs. 1 Bst. g AVO) Das Versicherungsunternehmen muss den Zweck aller übrigen Rückstellungen, die zur Bildung ausreichender versicherungstechnischer Rückstellungen erforderlich sind, umschreiben.

Art. 52 Aufteilung der versicherungstechnischen Rückstellungen pro Versicherungsprodukt

(Art. 54 AVO) 1 Die versicherungstechnischen Rückstellungen, die die Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung betreffen, müssen pro Versicherungsprodukt gebildet und bewirtschaftet werden. 2 Zusätzlich zu den produktspezifischen Sicherheits- und Schwankungsrückstellungen können Sicherheits- und Schwankungsrückstellungen für den gesamten Versichertenbestand der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung gebildet werden, sofern diese Rückstellungen nicht oder nur in einem geringen Rahmen von den Versicherten finanziert werden.

Art. 53 Alterungsrückstellungen

(Art. 54 und 69 Abs. 1 Bst. d AVO) 1 Findet in einem Versicherungsprodukt eine zeitliche Umverteilung statt, so muss eine Alterungsrückstellung gebildet werden, welche die Umverteilung unter Berücksichtigung der künftigen Zahlungsflüsse langfristig sicherstellt. 2 Den Unsicherheiten bei den Annahmen und Methoden sowie beim Schadengeschehen muss durch angemessene Sicherheitsmargen Rechnung getragen werden, sofern diese Unsicherheiten nicht bereits durch die Bildung von Sicherheits- und Schwankungsrückstellungen ausreichend berücksichtigt werden.

Art. 54 Auflösung und Verwendung von nicht mehr benötigten versicherungstechnischen Rückstellungen

(Art. 154a AVO) 1 Nicht mehr benötigte versicherungstechnische Rückstellungen dürfen nur zugunsten des Versicherungsunternehmens aufgelöst werden, wenn dieses sie nachweislich finanziert hat. Andernfalls müssen sie zugunsten der Versicherten aufgelöst werden. 2 Bei der Auflösung zugunsten der Versicherten sind die versicherungstechnischen Rückstellungen zugunsten derjenigen Versicherten zu verwenden, die diese Rückstellungen finanziert haben. Ist eine solche Verteilung nicht möglich, so müssen sie nach sachlogischen Kriterien zugunsten eines Teilbestandes oder des gesamten Versichertenbestandes in der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung verwendet werden. 3 Die Auflösung und Verwendung von nicht mehr benötigten versicherungstechnischen Rückstellungen muss von der FINMA bewilligt werden, sofern sie nicht bereits im Geschäftsplan geregelt ist.

Art. 55 Versicherungstechnische Rückstellungen für die aktive Rückversicherung

(Art. 54 AVO) Für die versicherungstechnischen Rückstellungen betreffend die aktive Rückversicherung von Versicherungsverträgen sind die Artikel 28–39 und 42–51 sinngemäss anwendbar. Die Artikel 40, 41 und 52–54 sind nicht anwendbar.

Art. 56 Proportionales und nicht proportionales Geschäft

(Art. 54 AVO) 1 Im proportionalen Rückversicherungsgeschäft müssen die vom Zedenten übernommenen versicherungstechnischen Rückstellungen sorgfältig überprüft werden. 2 Im nicht proportionalen Rückversicherungsgeschäft müssen die versicherungstechnischen Rückstellungen durch den Rückversicherer berechnet werden.

Art. 57

1 Die Dokumentation nach Artikel 54 Absatz 3 AVO muss mindestens einmal jährlich erstellt werden. Sie muss insbesondere Folgendes enthalten: a. eine Beurteilung, ob die versicherungstechnischen Rückstellungen ausreichend sind; b. eine Beurteilung, ob die Vorgaben des Geschäftsplans zu den versicherungstechnischen Rückstellungen eingehalten sind; c. die Angabe der wichtigsten Annahmen und Methoden, die zur Bestimmung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendet werden; dabei sind relevante Änderungen der Annahmen und Methoden gegenüber dem Vorjahr und ihre Auswirkungen darzulegen; d. eine Beurteilung der nach Buchstabe c beschriebenen Annahmen und Methoden sowie der zugrundeliegenden Daten in Bezug auf ihre Angemessenheit entsprechend ihrer Bedeutung. 2 Die FINMA kann die Dokumentation zur Beilage zum Aufsichtsbericht nach Artikel 25 VAG erklären und Anforderungen nach dessen Absatz 2 festlegen.

Art. 58 Berücksichtigung des Überschussfonds im Sollbetrag des gebundenen Vermögens in der Lebensversicherung

(Art. 54 Abs. 4 und 56 Abs. 1 Bst. a AVO) In der Lebensversicherung gehört nur der Teil des Überschussfonds zu den versicherungstechnischen Rückstellungen nach Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe a AVO, dessen Ausschüttung aus vertraglichen oder aufsichtsrechtlichen Gründen in jedem Fall gewährleistet werden muss.

Art. 59 Zuschlag nach Artikel 18 VAG

(Art. 18 VAG) Der Zuschlag nach Artikel 18 VAG beträgt: a. in der Lebensversicherung: 1 Prozent der versicherungstechnischen Rückstellungen nach Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe a AVO abzüglich desjenigen Teils der Rückstellungen für anteilgebundene oder an interne Anlagebestände gebundene Versicherungsverträge, der dem Wert der Anlagen entspricht, die gemäss diesen Verträgen gehalten werden und deren Risiko vollständig durch die Versicherungsnehmerinnen und die Versicherungsnehmer getragen wird; b. in der Schadenversicherung: 4 Prozent der Summe der Rückstellungen und der Verbindlichkeiten nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a und b AVO abzüglich der Schwankungsrückstellungen in der Kreditversicherung, mindestens aber 100 000 Franken.

Art. 60 Bestimmung des Sollbetrags des gebundenen Vermögens

(Art. 54 Abs. 4 und 71 AVO) 1 Unter aktuellen versicherungstechnischen Rückstellungen nach Artikel 71 Absatz 1 AVO sind die versicherungstechnischen Rückstellungen zu verstehen, die das Versicherungsunternehmen bestimmen würde, wenn es zu diesem Zeitpunkt einen Rechnungsabschluss erstellen würde. 2 Hat die FINMA nach Artikel 71 Absatz 2 AVO zugelassen, dass unterjährig eine fundierte Schätzung vorgenommen wird, so muss diese vorsichtig sein.

Art. 61 Mit einem Gegenparteirisiko behaftete Werte: Bonitätseinstufung

(Art. 69a und 79 Abs. 4 AVO) 1 Sollen mit einem Gegenparteirisiko behaftete Werte einem gebundenen Vermögen zugewiesen werden, so muss im Sinne von Artikel 69a AVO insbesondere die Bonität dieser Werte von den Versicherungsunternehmen beurteilt und laufend überwacht und dies entsprechend dokumentiert werden. 2 Dazu muss jeder mit einem Gegenparteirisiko behaftete Wert in eine der folgenden Bonitätsstufen eingestuft werden: a. Bonitätsstufe 1 (Highest Grade): Anlage höchster Bonität; b. Bonitätsstufe 2 (High Grade): sichere Anlage, bei der das Ausfallrisiko vernachlässigbar ist; c. Bonitätsstufe 3 (Upper Medium Grade): sichere Anlage, sofern kein unvorhergesehenes Ereignis die Gesamtwirtschaft oder die Branche beeinträchtigt; d. Bonitätsstufe 4 (Lower Medium Grade): durchschnittlich gute Anlage; e. Bonitätsstufe 5: alle Anlagen, die die Voraussetzungen für eine Einstufung in eine der Bonitätsstufen 1–4 nicht erfüllen. 3 Neben der Bonität des Schuldners sind bei der Einstufung eines Wertes in die Bonitätsstufen allfällige besondere Eigenschaften des Wertes zu berücksichtigen.

Art. 62 Mit einem Gegenparteirisiko behaftete Werte: Methoden und Grundsätze der Einstufung

(Art. 69a und 79 Abs. 4 AVO) 1 Für die Einstufung der mit einem Gegenparteirisiko behafteten Werte in die Bonitätsstufen darf das Versicherungsunternehmen einzig verwenden: a. Ratings von Ratingagenturen, die die FINMA anerkannt hat; b. eigene Bonitätseinschätzungen. 2 Betreffend die Anerkennung von Ratingagenturen gilt Artikel 6 Absätze 1–3 der Eigenmittelverordnung vom 1. Juni 2012 sinngemäss. 3 Verwendet ein Versicherungsunternehmen Ratings anerkannter Ratingagenturen, so muss es im Rahmen einer Sorgfaltsprüfung beurteilen, ob das jeweilige Rating der Einschätzung der Bonität angemessen ist. Das Versicherungsunternehmen kann unwesentliche Positionen von der Sorgfaltsprüfung ausnehmen. 4 Weder die Sorgfaltsprüfung noch die Verwendung eigener Bonitätseinschätzungen dürfen zu einer gegenüber dem Rating einer anerkannten Ratingagentur günstigeren Einstufung führen. Hat der Wert ein gegenüber dem Rating einer anerkannten Ratingagentur höheres Risikoprofil, so muss er entsprechend in eine schlechtere Bonitätsstufe eingestuft werden. 5 Die Nutzung sowohl von Ratings anerkannter Ratingagenturen als auch von eigenen Bonitätseinschätzungen darf nicht selektiv erfolgen, sondern muss in einer konsistenten Art und Weise geschehen. SR 952.03

Art. 63 Mit einem Gegenparteirisiko behaftete Werte: eigene Bonitätseinschätzungen

(Art. 69a und 79 Abs. 4 AVO) 1 Eigene Bonitätseinschätzungen müssen folgenden Voraussetzungen genügen: a. Sie werden vom Versicherungsunternehmen in eigener Verantwortung nach nachvollziehbaren Kriterien erstellt. b. Sie stellen die Beurteilung des Ausfallrisikos aus Sicht des Versicherungsunternehmens dar. c. Herangezogene Informationsquellen werden in Bezug auf die Art ihres Zustandekommens, ihre Objektivität und ihre Verlässlichkeit kritisch überprüft. d. Sie werden laufend überprüft und gegebenenfalls angepasst. e. Die Prozesse zu ihrer Erstellung und Nutzung sind dokumentiert. 2 Die Auslagerung des Prozesses zur Erstellung eigener Bonitätseinschätzungen muss nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe j VAG in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 2 VAG der FINMA gemeldet werden. Das Versicherungsunternehmen behält die Verantwortung für die Qualität der Bonitätseinschätzungen.

Art. 64 Begrenzung des Anrechnungswerts im Rahmen von Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c AVO

(Art. 79 Abs. 2 Bst. c und 83 AVO) Der Anrechnungswert aller direkten oder indirekten Anlagen, die im Rahmen von Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c AVO einem gebundenen Vermögen zugewiesen werden, ist auf 30 Prozent des Sollbetrags begrenzt.

Art. 65 Begrenzung der Fremdwährungsrisiken

(Art. 79 Abs. 2 und 83 AVO) Werden nach Artikel 79 Absatz 2 AVO einem gebundenen Vermögen Anlagen in anderen Währungen zugewiesen als jenen, in denen die Verpflichtungen der durch das gebundene Vermögen sichergestellten Versicherungsverträge bestehen (Referenzwährung), so müssen die Fremdwährungsrisiken angemessen begrenzt werden.

Art. 66 Derivate: geldnahe Mittel zur Deckung von Zahlungsverpflichtungen

(Art. 100 AVO) 1 Zahlungsverpflichtungen aus Derivaten im gebundenen Vermögen müssen dauernd durch geldnahe Mittel gedeckt sein. 2 Als geldnahe Mittel gelten: a. Bankguthaben und Forderungen aus Pensionsgeschäften mit Laufzeiten bis zu 12 Monaten; b. Geldmarktinstrumente; c. kollektive Kapitalanlagen, die ausschliesslich in flüssigen Mitteln oder Geldmarktinstrumenten anlegen; d. Forderungswertpapiere und -rechte mit sehr guter Liquidität, die mindestens die Bonitätsstufe 2 aufweisen; e. Basiswerte, deren Marktrisiko und deren allfälliges Kreditrisiko mit Derivaten mit symmetrischem Auszahlungsprofil abgesichert sind (synthetische Liquidität).

Art. 67 Derivate: Deckung bei engagementreduzierenden Derivaten

(Art. 100 AVO) 1 Engagementreduzierende Derivate im gebundenen Vermögen, die sich auf handelbare Basiswerte beziehen, müssen dauernd mit den ihnen zugrunde liegenden Basiswerten im selben gebundenen Vermögen im Umfang des Basiswertäquivalents gedeckt sein. 2 Eine Deckung mit anderen Anlagen ist zulässig, wenn diese eine angemessene Korrelation zum entsprechenden Basiswert aufweisen oder das engagementreduzierende Derivat auf einen Index lautet, der den folgenden Anforderungen entspricht: a. Er wird von einer externen unabhängigen Stelle berechnet. b. Er ist für die als Deckung dienenden Anlagen repräsentativ. c. Zwischen dem Index und der zur Deckung dienenden Anlagen besteht eine angemessene Korrelation. 3 Eine Deckung mit Positionen aus dem dazugehörigen Versicherungsbestand ist ebenfalls zulässig.

Art. 68 Derivate: Berechnung des Basiswertäquivalents

(Art. 100 AVO) Bei der Berechnung des Basiswertäquivalents gelten folgende Grundsätze: a. Es ist der Verkehrswert des Basiswerts zugrunde zu legen; es kann auch der Nominalwert oder bei Finanzterminkontrakten der börsentäglich ermittelte Terminpreis zugrunde gelegt werden, sofern dies zu einer konservativeren Berechnung führt. b. Es sind die aktuellen Wechselkurse zugrunde zu legen. c. Bei einem Währungsderivat, das aus zwei Vertragsseiten besteht, die beide nicht in einer Referenzwährung des gebundenen Vermögens zu erfüllen sind, sind beide Vertragsseiten einzubeziehen. d. Das Delta des Derivats ist bei der Berechnung des Basiswertäquivalents zu berücksichtigen; wird das Delta nicht berechnet, so muss es vorsichtig geschätzt werden.

Art. 69 Derivate: Verrechnung bei der Berechnung des Basiswertäquivalents

(Art. 100 AVO) Zur Ermittlung des Basiswertäquivalents dürfen gegenläufige Positionen in Derivaten mit dem gleichen Basiswert ungeachtet des Verfalltermins der Derivate miteinander verrechnet werden, wenn: a. das Derivategeschäft einzig zum Zweck abgeschlossen wurde, die mit den erworbenen Derivaten oder Anlagen im Zusammenhang stehenden Risiken zu eliminieren; und b. dabei wesentliche Risiken nicht vernachlässigt werden.

Art. 70 Derivate: Weiterverwendung von erhaltenen Sicherheiten

(Art. 100 AVO) Die Weiterverwendung von erhaltenen Sicherheiten ist nur insoweit zulässig, als sie durch die entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen mit den Gegenparteien ausdrücklich abgedeckt ist.

Art. 71 Derivate: Berichterstattung

(Art. 109 AVO) 1 Der Bericht über die Geschäfte mit Derivaten muss namentlich folgende Angaben enthalten: a. Kennzahlen, die genutzt werden, um die mit dem Einsatz von Derivaten verbundenen Risiken zu beurteilen, bewerten, überwachen, steuern und in die Berichterstattung einzubeziehen; b. Kriterien, anhand derer über den Einsatz oder die Fortführung der jeweiligen Derivatestrategie entschieden wird; c. für alle Derivatestrategien summarisch:1. Angabe zum Zweck der Strategie, 2. Laufzeit der Kontrakte, 3. Entwicklung der erhaltenen und der gestellten Sicherheiten, 4. Angabe, inwieweit es sich um standardisierte Kontrakte handelt, 5. Angabe, inwieweit das Versicherungsunternehmen von einer oder wenigen Gegenparteien abhängig ist, und 6. Angabe, wie das Versicherungsunternehmen die Risiken, dass Absicherungen etwa im Fall finanzieller Schwierigkeiten nicht wie vorgesehen am Ende ihrer Laufzeit durch andere Absicherungen ersetzbar sind, beurteilt, bewertet, überwacht, steuert und in die Berichterstattung einbezieht; d. Angabe, ob Absicherungsstrategien, soweit solche bestehen, mit Basisrisiken verbunden sind und wie das Unternehmen vorgeht, um diese zu beurteilen, bewerten, überwachen, steuern und in die Berichterstattung einzubeziehen; e. Angabe des Niveaus, auf dem eine Absicherung besteht, einschliesslich allfälliger unterjähriger Anpassungen. 2 Dem Bericht ist ein Verzeichnis der Deckungswerte in elektronischer Form für jedes betroffene gebundene Vermögen beizufügen.

Art. 72 Einanlegerfonds

(Art. 111b AVO) Bei Einanlegerfonds müssen die Direktanlagen des Fondsvermögens nach Artikel 85 ausgewiesen werden.

Art. 73 Effektenleihe und Pensionsgeschäft: Grundsätze

(Art. 75 AVO) 1 Die Effektenleihe (Securities Lending) und das Pensionsgeschäft dürfen die Sicherheit des gebundenen Vermögens nicht beeinträchtigen. 2 Vor Einsatz eines derartigen Geschäfts müssen die Versicherungsunternehmen dokumentieren, wie sie die damit verbundenen speziellen Risiken beurteilen, bewerten, überwachen, steuern und in ihre Berichterstattung einbeziehen wollen. 3 Zum Pensionsgeschäft gehören Repo-Geschäfte und Reverse-Repo-Geschäfte.

Art. 74 Effektenleihe und Pensionsgeschäft: Anforderungen

(Art. 75 AVO) Sollen Werte eines gebundenen Vermögens in die Effektenleihe oder das Pensionsgeschäft einbezogen werden, so gilt Folgendes: a. Die vertraglichen Vereinbarungen müssen auf täglicher Basis eine vollumfängliche Besicherung durch die Gegenpartei des Versicherungsunternehmens vorsehen. b. Es muss gewährleistet sein, dass die durch die Gegenpartei zu stellenden Sicherheiten ausschliesslich Werte sind, die nach Artikel 79 AVO für das gebundene Vermögen geeignet sind. c. Die Sicherheitsleistung muss in einer Form erfolgen, die gewährleistet, dass die Sicherheiten den Anforderungen für eine Zuweisung zum gebundenen Vermögen genügen; die Sicherheiten müssen täglich bewertbar und handelbar sein und dürfen nicht von der Gegenpartei oder von Unternehmen aus derselben Unternehmensgruppe ausgegeben worden sein oder sich auf diese beziehen; ausgenommen von diesen Vorgaben sind Wertschriften, die von der Schweizerischen Nationalbank (SNB) nach deren Richtlinien als Sicherheiten für Repo-Geschäfte akzeptiert werden. d. Erhaltene Sicherheiten müssen dem betreffenden gebundenen Vermögen zugewiesen werden, bleiben aber aufgrund der Rückgabeverpflichtung bei der Ermittlung des Anrechnungswerts unberücksichtigt. e. Im Fall der Effektenleihe ist den möglichen Qualitätsunterschieden zwischen den ausgeliehenen und den erhaltenen Wertschriften durch eine geeignete Überbesicherung zugunsten des Versicherungsunternehmens Rechnung zu tragen. f. Repo-Geschäfte sind zulässig zur Deckung kurzfristigen Liquiditätsbedarfs, Reverse-Repo-Geschäfte sind zulässig zur kurzfristigen besicherten Anlage überschüssiger Liquidität.

Art. 75 Effektenleihe und Pensionsgeschäft: Begrenzungen

(Art. 75 AVO) 1 Der Umfang der in Repo-Geschäfte und Effektenleihe einbezogenen Werte des gebundenen Vermögens ist zusammen auf 20 Prozent des Sollbetrags begrenzt. 2 Eine kurzfristige Überschreitung bis maximal 30 Prozent des Sollbetrags ist zulässig, sofern das Versicherungsunternehmen den kurzfristigen Liquiditätsbedarf darlegen kann. Anschliessend muss innert zwölf Monaten eine Rückführung auf 20 Prozent erfolgen.

Art. 76 Strukturierte Produkte

(Art. 79 Abs. 1, 83 und 88 Abs. 3 AVO) 1 Bei strukturierten Produkten, die eine Zerlegung in Komponenten erlauben, sind für die Zuweisung zum gebundenen Vermögen die einzelnen Komponenten bei den Begrenzungen der jeweiligen Anlagekategorien zu berücksichtigen. 2 Bei strukturierten Produkten, die keine Zerlegung in Komponenten erlauben, werden der Umfang und die Rahmenbedingungen für die Anrechnung soweit erforderlich in einem Genehmigungsverfahren nach Artikel 79 Absatz 1 AVO festgelegt; dabei sind die Besonderheiten der betreffenden Produkte zu beachten.

Art. 77 Immobilien: Ermittlung des Marktwerts

(Art. 90 AVO) 1 Das Versicherungsunternehmen muss mindestens jährlich einen Marktwert sämtlicher Immobilien im gebundenen Vermögen ermitteln. 2 Als Marktwert einer Immobilie gilt der Betrag, zu dem das Objekt zwischen sachverständigen, vertragswilligen und unabhängigen Marktteilnehmern in einer marktüblichen Transaktion im gewöhnlichen Geschäftsverkehr verkauft beziehungsweise gekauft werden könnte. 3 Die eingesetzte Bewertungsmethode muss für die Ermittlung des Marktwerts geeignet sein und marktüblichen Standards der Immobilienbewertung entsprechen. 4 Jede Immobilie muss mit ihrem individuellen Marktwert bewertet werden (Prinzip der Einzelbewertung). Dies gilt auch für Immobilien in einem Immobilienportfolio. 5 Die Immobilien müssen, unter Berücksichtigung des jeweils geeigneten Verfahrens für die Ermittlung des Marktwertes, in Gruppen vergleichbarer Immobilien eingeteilt werden und für jede Gruppe muss die jeweilige Bewertungsmethode konsequent und kontinuierlich angewendet werden (Prinzip der Bewertungskontinuität). 6 Sind Werte verfügbar, die nach einem der folgenden Standards ermittelt und geprüft wurden und die einem Marktwert nach den Absätzen 1–4 entsprechen, so sind diese Werte zu verwenden: a. «International Financial Reporting Standards» (IFRS) des International Accounting Standards Board; b. «United States Generally Accepted Accounting Principles» (US GAAP) des Financial Accounting Standards Board; c. Bestimmungen der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung «Swiss GAAP FER». www.ifrs.org www.fasb.org Die Empfehlungen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei: Verlag SKV, Hans‑Huber‑Strasse 4, 8002 Zürich; www.verlagskv.ch.

Art. 78 Immobilien: Überprüfung des Marktwerts

(Art. 90 AVO) 1 In einem Rhythmus von maximal 10 Jahren sind alle Immobilien im gebundenen Vermögen zur Überprüfung der angesetzten Marktwerte gestaffelt mindestens einmal vollständig durch eine Immobilienschätzerin oder einen Immobilienschätzer zu schätzen. Die Schätzung muss einen Augenschein vor Ort einschliessen, auf der Fachexpertise der Schätzerin oder des Schätzers beruhen und neutral erfolgen. 2 Das Versicherungsunternehmen muss den Überprüfungsprozess dokumentieren und sicherstellen, dass die Erkenntnisse aus den Überprüfungsschätzungen bei der Bewertung der einzelnen Objekte beziehungsweise der Festlegung der Modellparameter einbezogen werden. 3 Gibt es Hinweise darauf, dass deutliche Marktbewegungen in den verwendeten Bewertungsmethoden nicht oder nicht genügend widerspiegelt werden, so kann die FINMA auch in kürzerer Frist eine Neubewertung des Portfolios oder eines Teilportfolios verlangen.

Art. 79 Höhe der Kaution

1 Für die Lebensversicherung beträgt die Kaution, die ein ausländisches Versicherungsunternehmen hinterlegen muss, mindestens: a. 600 000 Franken für die Versicherungszweige A1–A6 nach Anhang 1 AVO unter Vorbehalt von Buchstabe b; b. 450 000 Franken für:1. die Versicherungszweige A2.1, A2.3, A2.4, A2.6 und A7, sofern keine Kapital-, Zins- oder Langlebigkeitsgarantie gewährt wird, 2. Versicherungsunternehmen, welche die Lebensversicherung in der Rechtsform einer Genossenschaft betreiben. 2 Für die Schadenversicherung beträgt die Kaution maximal 5 Prozent der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Schweizer Geschäft, mindestens aber: a. 280 000 Franken für den Versicherungszweig B14; b. 80 000 Franken für die Versicherungszweige B10–B13 sowie B15; c. 60 000 Franken für die Versicherungszweige B1–B8, B16 und B18; d. 40 000 Franken für die Versicherungszweige B9 und B17. 3 Die FINMA verfügt im Rahmen der Bewilligung den Bruchteil der versicherungstechnischen Rückstellungen, der als Kaution nach Absatz 2 hinterlegt werden muss.

Art. 80 Verwahrungsort und anrechenbare Vermögenswerte

Das ausländische Versicherungsunternehmen muss als Kaution bei einer von der FINMA bezeichneten Stelle Vermögenswerte nach Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe a, b oder c AVO hinterlegen.

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