(Art. 24 VAG)
1 Die verantwortliche Aktuarin oder der verantwortliche Aktuar trägt die Verantwortung für die Angaben zu den Rückstellungen im Geschäftsplan nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d VAG und Artikel 54 Absatz 3 AVO.
2 Sie oder er muss jährlich einen ausführlichen Bericht an die Geschäftsleitung beziehungsweise an die Generalbevollmächtigte oder den Generalbevollmächtigten erstellen (Art. 24 Abs. 3 VAG). Dazu muss sie oder er sich die dazu erforderlichen Informationen von den zuständigen Stellen beschaffen.
3 Über wesentliche Veränderungen der Grundlagen gegenüber den Angaben im letzten Bericht muss die verantwortliche Aktuarin oder der verantwortliche Aktuar die Geschäftsleitung beziehungsweise die Generalbevollmächtigte oder den Generalbevollmächtigten umgehend informieren.
4 Die verantwortliche Aktuarin oder der verantwortliche Aktuar muss jeweils prüfen, ob der Bedarf besteht, direkt an den Verwaltungsrat zu gelangen.
Art. 82 Inhalt des Berichtes
(Art. 24 VAG)
1 Der Bericht muss den aktuellen Stand und die möglichen Entwicklungen des Versicherungsunternehmens aus aktuarieller Sicht darstellen. Er muss namentlich versicherungstechnische Entwicklungen berücksichtigen, welche die finanzielle Lage des Unternehmens gefährden.
2 Der Bericht muss die notwendigen Informationen enthalten zu den gegenüber Versicherungsrisiken exponierten Bilanzpositionen, insbesondere zu den Rückstellungen, zu den mit diesen Bilanzpositionen verbundenen Risiken sowie zu den Ergebnissen der Prüfung des Sollbetrags nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b VAG. Darzulegen sind die entsprechenden Bilanzpositionen sowohl der SST-Bilanz als auch der Bilanz gemäss statutarischer Jahresrechnung des Versicherungsunternehmens.
3 Der Bericht muss insbesondere Folgendes enthalten:
a. eine Beurteilung, ob die versicherungstechnischen Rückstellungen ausreichend sind;
b. eine Beurteilung, ob die Vorgaben des Geschäftsplans zu den versicherungstechnischen Rückstellungen eingehalten sind;
c. die Angabe der wichtigsten Annahmen und Methoden, die zur Bewertung der versicherungstechnischen Bilanzpositionen und zur Quantifizierung der mit diesen Bilanzpositionen verbundenen Risiken verwendet werden; dabei sind relevante Änderungen der Annahmen und Methoden gegenüber dem Vorjahr und ihre Auswirkungen darzulegen;
d. eine Beurteilung der nach Buchstabe c angegebenen Annahmen und Methoden sowie der zugrundeliegenden Daten in Bezug auf ihre Angemessenheit entsprechend ihrer Bedeutung;
e. eine Beurteilung des technischen Ergebnisses in einer Granularität, die in Bezug auf das Geschäftsmodell angemessen ist, und darauf basierend eine Beurteilung, ob es keine Hinweise darauf gibt, dass die bestehenden Tarife nicht ausreichend sind oder dass im Fall der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung die bestehenden Tarife missbräuchlich sind;
f. eine Beurteilung der Gesamtrisikosituation hinsichtlich der Solvabilität mit Fokus auf die Versicherungsrisiken, einschliesslich der finanziellen Risiken der Anlagen und der Angemessenheit der für das erwartete Ergebnis getroffenen Annahmen;
g. eine Angabe, wie empfindlich die versicherungstechnischen Bilanzpositionen und die Versicherungsrisiken auf Veränderungen der wesentlichen Annahmen reagieren und wie sich diese Veränderungen auf die Solvabilität des Versicherungsunternehmens auswirken;
h. eine Beurteilung der Angemessenheit des Rückversicherungsprogramms des Versicherungsunternehmens in Bezug auf die versicherungstechnischen Bilanzpositionen und die Versicherungsrisiken.
Art. 83 Abberufung oder Demission
(Art. 23 Abs. 3 und Art. 24 Abs. 4 VAG)
Bei Abberufung oder Demission der verantwortlichen Aktuarin oder des verantwortlichen Aktuars eines Versicherungsunternehmens müssen beide Parteien unabhängig voneinander die FINMA über die Gründe informieren.
Art. 84 Zuweisung an die gesetzlichen Gewinnreserven
(Art. 26 Abs. 1 VAG)
Die Zuweisung an die gesetzlichen Gewinnreserven muss bei Versicherungsunternehmen, welche die Lebensversicherung betreiben, mindestens 10 Prozent und bei den übrigen Versicherungsunternehmen mindestens 20 Prozent des Jahresgewinns betragen, bis der Reservefonds 50 Prozent des statutarischen Kapitals erreicht oder wieder erreicht hat.
Art. 85 Mindestgliederung der Jahresrechnung
(Art. 111b AVO)
1 In Abweichung von den Artikeln 959a Absätze 1 und 2, 959b Absätze 2 und 3 sowie 959c Absätze 1 und 2 des Obligationenrechts (OR) muss die Jahresrechnung mindestens in die Positionen nach Anhang 2 und in der dort vorgegebenen Reihenfolge gegliedert werden.
2 Die Zahlen des vorangegangenen Geschäftsjahres der entsprechenden Periode sind in der Bilanz, in der Erfolgsrechnung und im Anhang der Jahresrechnung anzugeben.
3 Versicherungsunternehmen, die sowohl die Direktversicherung als auch die aktive Rückversicherung in wesentlichem Umfang betreiben, müssen die jeweiligen versicherungstechnischen Positionen in der Erfolgsrechnung oder im Anhang gesondert ausweisen.
4 Bei der Erstellung der Jahresrechnung für Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen gelten die Absätze 1–3 ebenfalls. Zudem sind die folgenden Punkte zu berücksichtigen:
a. Eine Geldflussrechnung nach Artikel 961 Ziffer 2 OR ist nicht erforderlich.
b. Anstelle der Position «Total Eigenkapital» ist das Verbindungskonto zur Hauptniederlassung beziehungsweise zur Hauptgesellschaft auszuweisen.
c. Veränderungen des Verbindungskontos sind nachzuweisen.
d. Die Berichterstattung an die FINMA muss in Schweizer Franken erfolgen.
e. Der Lagebericht nach den Artikeln 961 Ziffer 3 und 961c OR ist durch die Generalbevollmächtigte oder den Generalbevollmächtigen zu unterzeichnen.
SR 220
Art. 86 Nicht qualifizierte Lebensversicherung: Beispielrechnungen
(Art. 129a AVO)
1 Für die Beispielrechnungen für die nicht qualifizierte Lebensversicherung ist unter Berücksichtigung der Vertragslaufzeit mindestens ein günstiges, ein mittleres und ein ungünstiges Renditeszenario zu bestimmen. Dabei ist ausgewogen auf günstige und ungünstige Fälle hinzuweisen und die Chancen und Risiken der Überschussbeteiligung sind zu veranschaulichen.
2 Ist die Finanzierbarkeit der aktuellen Überschüsse im mittleren Szenario über die ganze Vertragslaufzeit plausibel, so muss die Beispielrechnung auf diesen Überschüssen beruhen.
3 Das Versicherungsunternehmen muss die Finanzierbarkeit der ausgewiesenen Beispielrechnungen in allen Renditeszenarien plausibilisieren und dies intern dokumentieren. Diese Plausibilisierungen dürfen nicht in Widerspruch zu den Vorgaben für die Renditeszenarien bei der qualifizierten Lebensversicherung stehen.
4 Für Lebensversicherungsverträge im Versicherungszweig A2 nach Anhang 1 AVO ist Artikel 129b Absatz 2 Buchstabe c–e AVO anstelle der Absätze 1–3 des vorliegenden Artikels sinngemäss anwendbar.
Art. 87 Nicht qualifizierte Lebensversicherung: Kostenausweis
(Art. 129a AVO)
1 Der Kostenausweis im mittleren Szenario einer nicht qualifizierten Lebensversicherung muss bestehen aus:
a. der tariflichen Bruttorendite;
b. der Renditereduktion als Differenz aus tariflicher Bruttorendite und Nettorendite;
c. der Nettorendite;
d. den Risikokosten als nominale Summe der Risikoprämien, die zur Abdeckung des biometrischen Risikos geleistet werden;
e. allfälligen separat ausgewiesenen Prämien für Zusatzversicherungen zur nicht qualifizierten Lebensversicherung.
2 Die tarifliche Bruttorendite ist so zu bestimmen, dass die mit der tariflichen Bruttorendite verzinsten Differenzen aus Zahlbeiträgen und tariflichen Kostenprämien genau die Summe aus den Risikokosten und der Ablaufleistung im mittleren Szenario ergeben.
3 Die Nettorendite ist so zu bestimmen, dass die mit der Nettorendite verzinsten Zahlbeiträge genau die Summe aus den Risikokosten und der Ablaufleistung im mittleren Szenario ergeben.
4 Für Lebensversicherungsverträge im Versicherungszweig A2 nach Anhang 1 AVO ist Artikel 129b Absatz 2 Buchstabe f und Absatz 3 anstelle der Absätze 1–3 des vorliegenden Artikels sinngemäss anwendbar.
Art. 88 Qualifizierte Lebensversicherung: risikofreier Zins für die Bestimmung der Renditen im günstigen und ungünstigen Szenario
(Art. 129b AVO)
1 In den Beispielrechnungen muss der risikofreie Zins zur Bestimmung der Rendite im ungünstigen Szenario von der Laufzeit der Verträge abhängen. Er darf auch davon abhängen, ob der Vertrag wiederkehrende Prämien oder eine einmalige Prämie vorsieht.
2 Die Ermittlung der risikofreien Zinsen muss auf der Basis der SNB-Zinskurve für die risikofreien Zinsen erfolgen, wobei die verwendeten Daten nicht länger als 18 Monate zurückliegen dürfen.
3 Mindestens einmal jährlich müssen die verwendeten risikofreien Zinsen überprüft und bei nicht unerheblichen Änderungen angepasst werden.
Art. 89 Qualifizierte Lebensversicherung: Bestimmung der in den Beispielrechnungen angenommenen Renditen
(Art. 129b AVO)
1 Das mittlere Renditeszenario der Beispielrechnungen muss dem Median der möglichen Ablaufleistungen entsprechen, wobei die Annahmen auf den Informationen basieren müssen, die dem Unternehmen zur Zeit des Vertragsabschlusses bekannt sind.
2 Die Bruttorendite für das ungünstige Szenario muss aus Sicht professioneller Anleger repräsentativ für alle Szenarien sein, bei denen die Ablaufleistung unter der Ablaufleistung liegt, die sich mit dem risikofreien Zins als Bruttorendite ergeben würde.
3 Die Bruttorendite für das günstige Szenario muss aus Sicht professioneller Anleger repräsentativ für alle Szenarien sein, bei denen die Ablaufleistung über der Ablaufleistung liegt, die sich mit dem risikofreien Zins als Bruttorendite ergeben würde.
4 Die Bestimmung dieser Renditen muss in angemessener Weise berücksichtigen:
a. die Zusammensetzung der Fonds, Indizes oder des Anlagebestandes, die dem Vertrag zugrunde liegen;
b. die Risiken der Bestandteile der Fonds, Indizes oder des Anlagebestandes, die dem Vertrag zugrunde liegen;
c. einen möglichen Ausgleich über die Zeit.
5 Die Renditen zur Verwendung in den Beispielrechnungen müssen mindestens jährlich aktualisiert werden.
Art. 90 Zusätzliche Angaben im Register
(Art. 182d und 184 AVO)
1 Soweit vorhanden wird die UID-Nummer der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler im Register publiziert.
2 Übt die ungebundene Versicherungsvermittlerin oder der ungebundene Versicherungsvermittler eine Tätigkeit nach Artikel 182a Absatz 2 AVO aus, so wird der Name der Website oder des elektronischen Mediums im Register publiziert.
Art. 91 Meldepflicht bei Änderung von Tatsachen
(Art. 184 Abs. 3 und 185 AVO)
1 Registrierte Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen der FINMA jegliche Änderung von Tatsachen melden, die der Registrierung zugrunde liegen (Art. 185 Abs. 1 AVO), insbesondere Änderungen betreffend:
a. Angaben oder Unterlagen, die in Anhang 6 AVO aufgeführt sind;
b. zusätzliche Angaben und Unterlagen nach Artikel 184 Absatz 2 AVO.
2 Sie müssen der FINMA jegliche Änderung umgehend nach Kenntnisnahme melden.
3 Die mit der Geschäftsführung oder Verwaltung betrauten Personen müssen der FINMA jährlich bestätigen, dass die der Registrierung zugrunde liegenden Tatsachen betreffend die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler, die für sie Versicherungsgeschäfte vermitteln, wahrheitsgetreu und aktuell sind.
Art. 92 Meldepflicht bei Nichteinhaltung der Mindeststandards für die Weiterbildung
(Art. 190a AVO)
1 Die Branchenorganisationen müssen die Meldung, dass eine Versicherungsvermittlerin oder ein Versicherungsvermittler die Mindeststandards für die Weiterbildung nicht mehr einhält, umgehend vornehmen.
2 Die Meldung muss elektronisch erfolgen.
Art. 93 Berichterstattung an die FINMA
(Art. 190b AVO)
1 Die registrierten Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen jährlich auf den 31. Dezember einen Bericht zuhanden der FINMA erstellen über die für die Aufsicht notwendigen wesentlichen Kennzahlen und Informationen zu ihrer Tätigkeit.
2 Sie müssen den Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr der FINMA bis spätestens am darauffolgenden 31. Mai einreichen.
3 Die FINMA definiert und publiziert die für das darauffolgende Geschäftsjahr zu erhebenden Kennzahlen und Informationen bis spätestens am 30. September.
Art. 94 Meldungen zu gruppeninternen Vorgängen: Begriffe
(Art. 194 und 204 AVO)
1 Ad-hoc-Meldungen zu gruppeninternen Vorgängen in Versicherungsgruppen und ‑konglomeraten sind die vor Eintritt der rechtlichen Wirksamkeit zu erstattenden Meldungen nach Artikel 194 Absatz 1 erster Satz AVO.
2 Bestandmeldungen sind die jährlich über den Bestand der Vorgänge zu erstattenden Meldungen nach Artikel 194 Absatz 1 zweiter Satz AVO.
Art. 95 Meldungen zu gruppeninternen Vorgängen: Mindestwerte
(Art. 193 Absatz 2, 194 und 204 AVO)
1 Die Mindestwerte nach Artikel 193 Absatz 2 AVO beziehen sich auf das im Jahresbericht ausgewiesene Eigenkapital der Versicherungsgruppe oder des Versicherungskonglomerats; sie betragen:
a. 2 Prozent für die Ad-hoc-Meldungen;
b. 0,1 Prozent für die Bestandmeldungen.
2 Ändert sich unterjährig aufgrund nicht meldepflichtiger Vorgänge der Bestand oder die Struktur der gruppeninternen Vorgänge wesentlich, so ist der FINMA unterjährig eine Bestandmeldung zu erstatten.
3 Nehmen die gruppeninternen Vorgänge, die im Rahmen der Bestandmeldung einzeln nicht meldepflichtig sind, zusammen ein wesentliches Ausmass an, so muss die Versicherungsgruppe oder das Versicherungskonglomerat sie zusätzlich in der Bestandmeldung für jede Kategorie nach Artikel 193 Absatz 1 AVO in der Anzahl und Gesamtsumme aufführen.
Art. 96 Aktuarsfunktion auf Gruppenstufe: Aufgaben
(Art. 24 VAG, Art. 195 AVO)
1 Die Versicherungsgruppen und -konglomerate müssen über eine Aktuarsfunktion verfügen. Die Stelle, die die Aktuarsfunktion auf Gruppenstufe wahrnimmt, ist verantwortlich für die Berechnung und Ermittlung der versicherungstechnischen Bilanzpositionen aufgrund sachgemässer aktuarieller Berechnungsgrundlagen und die Beurteilung der aktuariellen Risiken.
2 Sie muss jährlich einen ausführlichen Bericht an die Geschäftsleitung der Versicherungsgruppe oder des Versicherungskonglomerats erstellen. Dazu muss sie sich die erforderlichen Informationen von den zuständigen Stellen beschaffen.
3 Über wesentliche Veränderungen der Grundlagen gegenüber den Angaben im letzten Bericht muss sie die Geschäftsleitung umgehend informieren.
4 Sie muss jeweils prüfen, ob der Bedarf besteht, direkt an den Verwaltungsrat zu gelangen.
5 Sie muss sich einen Überblick verschaffen über die Richtlinien für die Risikobeurteilung und -bewirtschaftung, die für die Aktivitäten aller aktuariellen Funktionen innerhalb einer Gruppe relevant sind, und über die auf diese Richtlinien gestützten Kontrollen.
Art. 97 Aktuarsfunktion auf Gruppenstufe: Inhalt des Berichts
(Art. 24 VAG, Art. 195 AVO)
1 Der Bericht muss den aktuellen Stand und die möglichen Entwicklungen der Gruppe oder des Konglomerats aus aktuarieller Sicht darstellen. Er muss namentlich versicherungstechnische Entwicklungen berücksichtigen, welche die finanzielle Lage der Gruppe oder des Konglomerats gefährden.
2 Der Bericht muss die notwendigen Informationen enthalten zu den gegenüber Versicherungsrisiken exponierten Bilanzpositionen, insbesondere zu den Rückstellungen, und zu den mit diesen Bilanzpositionen verbundenen Risiken der Gruppe beziehungsweise des Konglomerats und der wesentlichen rechtlichen Einheiten der Gruppe oder des Konglomerats. Darzulegen sind die entsprechenden Bilanzpositionen sowohl der SST-Bilanz als auch der Bilanz gemäss Rechnungslegungsstandard der Gruppe oder des Konglomerats.
3 Der Bericht muss insbesondere Folgendes enthalten:
a. eine Beurteilung, ob die versicherungstechnischen Rückstellungen ausreichend sind;
b. die Angabe der wichtigsten Annahmen und Methoden, die zur Bewertung der versicherungstechnischen Bilanzpositionen und zur Beurteilung der mit diesen Bilanzpositionen verbundenen Risiken verwendet werden, sowie eine Beurteilung der Angemessenheit dieser Annahmen und Methoden;
c. eine gruppenweite Übersicht über die aktuariellen Methoden und Modelle, die bei der Selbstbeurteilung der Risikosituation und der Solvenz zur Anwendung kommen;
d. eine Angabe, wie empfindlich die versicherungstechnischen Bilanzpositionen und die Versicherungsrisiken auf Veränderungen der wesentlichen Annahmen reagieren und wie sich diese Veränderungen auf die Solvabilität der Gruppe oder des Konglomerats auswirken; und
e. eine Beurteilung der Angemessenheit des Rückversicherungsprogramms der Gruppe oder des Konglomerats in Bezug auf die versicherungstechnischen Bilanzpositionen und die Versicherungsrisiken.
Art. 98 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen wird aufgehoben.
[AS 2005 5383; 2008 5613 I 7; 2015 4439]
Art. 99 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2024 in Kraft.