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G vom 25. Oktober 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG)

Liechtenstein · 641.81 · statute

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Contents: 56 provisions
  1. Art. 1 Zweck
  2. Art. 2
  3. Art. 3 Personenbezeichnungen
  4. Art. 4 Abgabeobjekt
  5. Art. 5 Ausnahmen und Befreiungen
  6. Art. 6 Pauschalierung
  7. Art. 7 Abgabepflichtige Person, Solidarhaftung
  8. Art. 7a Anfrage beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit
  9. Art. 7b Spätere Mitteilung des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit
  10. Art. 8 Aufbewahrungspflicht
  11. Art. 9 Grundsatz
  12. Art. 10 Kostendeckung
  13. Art. 11 Tarif
  14. Art. 12 Beginn und Ende der Abgabepflicht, Abgabeperiode
  15. Art. 12a Entstehung der Abgabeschuld
  16. Art. 12b Untergang der Abgabeschuld bei ausländischen Fahrzeugen
  17. Art. 13 Grenzübertritt
  18. Art. 14 Ermittlung der gefahrenen Kilometer
  19. Art. 14a Anbieter von Diensten zur Ermittlung der gefahrenen Kilometer
  20. Art. 14b Pflichten des beauftragten und der zugelassenen Anbieter
  21. Art. 15 Anmeldung
  22. Art. 16 Veranlagung
  23. Art. 17 Fälligkeit
  24. Art. 18 Verzinsung
  25. Art. 19
  26. Art. 20
  27. Art. 21
  28. Art. 22 Administrative Massnahmen
  29. Art. 22a
  30. Art. 23 Besondere Verfahrensbestimmungen
  31. Art. 24 Verjährung
  32. Art. 25 Anzeigepflicht
  33. Art. 26 Erlass der Abgabe
  34. Art. 27 Statistik
  35. Art. 28
  36. Art. 29
  37. Art. 30 Verarbeitung personenbezogener Daten
  38. Art. 31 Datensicherheit
  39. Art. 32 Offenlegung personenbezogener Daten
  40. Art. 33 Aufbewahrungspflicht
  41. Art. 34 Zugriff auf Daten
  42. Art. 35 Amt für Strassenverkehr
  43. Art. 36 Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit
  44. Art. 37a b) Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit
  45. Art. 38 Beweissicherung
  46. Art. 39 Kostentragung
  47. Art. 40 Private Organisationen
  48. Art. 41 Liechtensteinische Vollzugsbehörden
  49. Art. 42 Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit
  50. Art. 42a Beanstandung der Rechnungsstellung bei der Nutzung des Dienstes eines EETS-Anbieters
  51. Art. 43 Hinterziehung der Abgabe
  52. Art. 43a Gefährdung der Abgabe durch Verletzung von Verfahrenspflichten
  53. Art. 44 Ausländische Fahrzeuge
  54. Art. 45 Durchführungsverordnungen
  55. Art. 45a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. Oktober 2024
  56. Art. 46 Inkrafttreten

56 provisions

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz bezweckt: a) die Durchführung des Vertrages und der Vereinbarung vom 11. April 2000 zwischen Liechtenstein und der Schweiz betreffend die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe; b) die langfristige Abdeckung der dem Schwerverkehr zurechenbaren Wegekosten und Kosten zulasten der Allgemeinheit durch die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Abgabe), soweit er für diese nicht bereits durch andere Leistungen aufkommt; c) die Verwirklichung der Kostenwahrheit im Schwerverkehr und die Erreichung einer verursachergerechten Verkehrsfinanzierung zur Reduktion der Fahrleistungen auf der Strasse und dem damit verbundenen Rückgang an Lärm- und Schadstoffemissionen als Beitrag zu den verkehrs- und umweltpolitischen Zielen.

Art. 2

Aufgehoben

Art. 3 Personenbezeichnungen

Wo in diesem Gesetz männliche Personenbezeichnungen verwendet werden, sind damit auch weibliche Personen mitgemeint.

Art. 4 Abgabeobjekt

1) Die Abgabe wird auf den im In- und Ausland immatrikulierten in- und ausländischen Transportmotorwagen und Transportanhängern im Sinne der Verordnung vom 16. Juli 1996 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge für den Güter- oder den Personenverkehr erhoben, sofern ihr Gesamtgewicht je über 3.5 t beträgt. 2) Dazu gehören insbesondere: a) schwere Personenwagen (Art. 11 Abs. 2 Bst. b VTS); b) Gesellschaftswagen (Art. 11 Abs. 2 Bst. d VTS); c) Lastwagen (Art. 11 Abs. 2 Bst. f VTS); d) Motorkarren (Art. 11 Abs. 2 Bst. g VTS); e) Traktoren (Art. 11 Abs. 2 Bst. h VTS); f) Sattelschlepper und Sattelmotorfahrzeuge (Art. 11 Abs. 2 Bst. i erster bis dritter Satz VTS); g) Gelenkbusse (Art. 11 Abs. 2 Bst. k VTS); h) Wohnmotorwagen und Fahrzeuge mit aufgebautem Nutzraum (Art. 11 Abs. 3 VTS); i) Sachentransportanhänger (Art. 20 Abs. 2 Bst. a VTS); k) Personentransportanhänger (Art. 20 Abs. 2 Bst. b VTS); l) Wohnanhänger (Art. 20 Abs. 2 Bst. c VTS); m) Sportgeräteanhänger (Art. 20 Abs. 2 Bst. d VTS); n) Anhänger mit Aufbau als Nutzraum (Art. 20 Abs. 1 VTS).

Art. 5 Ausnahmen und Befreiungen

1) Der Abgabe unterliegen nicht: a) Fahrzeuge der Polizei, des Zolls, der Feuer-, Öl- und Chemiewehr sowie Ambulanzen; abis) Fahrzeuge, die für den Zivilschutz gekauft, geleast oder requiriert worden sind; b) Fahrzeuge von Transportunternehmungen, die im Rahmen einer Konzession der Regierung oder im Rahmen einer liechtensteinischen Regierungsbewilligung Fahrten durchführen, einschliesslich der Ersatz- oder Verstärkungsfahrten sowie der durch den Kursbetrieb bedingten Leerfahrten; c) land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge (Art. 84 VRV); d) Fahrzeuge mit liechtensteinischen Tagesschildern (Art. 21 und 22 VVV); e) nicht ordentlich immatrikulierte Fahrzeuge mit liechtensteinischen Händlerschildern (Art. 23 ff. VVV); f) liechtensteinische Ersatzfahrzeuge (Art. 10 und 11 VVV), die der Pauschalabgabe (Art. 6) unterliegen, wenn das zu ersetzende Fahrzeug der gleichen Art angehört; g) Fahrschulfahrzeuge (Art. 10 FV), soweit sie ausschliesslich für Fahrschulzwecke eingesetzt und von einem angemeldeten Fahrlehrer immatrikuliert werden; h) Veteranenfahrzeuge, die im Fahrzeugausweis als solche bezeichnet sind; i) Motorwagen mit elektrischem Antrieb (Art. 51 VTS); k) Wohnanhänger für Schausteller und Zirkusse sowie Sachentransportanhänger für Schausteller und Zirkusse, die ausschliesslich Schausteller- und Zirkusmaterial transportieren; l) Raupenfahrzeuge (Art. 28 VTS); m) Transportachsen; n) Motorfahrzeuge für invalide Personen, die nach Art. 18 der schweizerischen Zollverordnung zollfrei sind. 2) Die Regierung kann nach dem Verfahren von Art. 1 Abs. 3 des Vertrages weitere Fahrzeugarten oder Fahrzeuge mit besonderem Verwendungszweck von der Abgabe ganz oder teilweise ausnehmen oder Sonderregelungen für die Erhebung der Abgabe und für Rückerstattungen treffen. Dabei ist jedoch insbesondere der Grundsatz der verursachergerechten Anlastung der ungedeckten Kosten zu beachten. In- und ausländische Fahrzeuge müssen einander gleichgestellt sein. 3) Die Regierungkann in begründeten Fällen, insbesondere mit Rücksicht auf die staatsvertraglichen Regelungen, aus humanitären Gründen oder für gemeinnützige, nicht kommerzielle Fahrten, weitere Ausnahmen bewilligen. 4) Für Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr besteht ein Anspruch auf eine pauschale Rückerstattung. Die Regierung regelt die Einzelheiten.

Art. 6 Pauschalierung

1) Für den Personentransport wird die Abgabe pauschal erhoben. Die Regierung stuft die Abgabe nach Fahrzeugkategorien ab. Die Abgabe beträgt höchstens 5 000 Franken pro Jahr. 2) Wenn eine leistungsabhängige Bemessung der Abgabe nicht möglich ist oder einen unverhältnismässigen Aufwand erfordert, kann diese für den Sachentransport in begründeten Fällen pauschal erhoben werden. Der Ertrag der Abgabe darf dadurch nicht geschmälert werden und es dürfen keine Wettbewerbsverzerrungen entstehen. Für Sachentransporte erfolgt die Berechnung der pauschalen Abgabe in der Regel basierend auf dem Gesamtgewicht oder der Anhängelast, wobei pro 100 kg ein Höchstbetrag von 50 Franken erhoben werden kann. Für Sonderfälle beträgt die Abgabe höchstens 5 000 Franken pro Jahr. 3) Bei Fahrzeugen mit Wechselschildern muss die Abgabe nur für das Fahrzeug mit dem höchsten Abgabesatz bezahlt werden. 4) Die Regierung regelt die Einzelheiten über die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Pauschalierung.

Art. 7 Abgabepflichtige Person, Solidarhaftung

1) Abgabepflichtig ist der Fahrzeughalter, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer. 2) Für mitgeführte Anhänger ist der Halter des Motorfahrzeugs abgabepflichtig. 3) Ist der Fahrzeughalter zahlungsunfähig oder erfolglos gemahnt worden, so haften der Eigentümer, der Vermieter und der Leasinggeber eines Motorfahrzeugs solidarisch für: a) die Abgabe für das Motorfahrzeug; b) die Abgabe für mitgeführte Anhänger; und c) die in diesem Zusammenhang anfallenden Zinsen und Gebühren.

Art. 7a Anfrage beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit

1) Die Personen nach Art. 7 Abs. 3 haften nicht solidarisch, wenn das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) ihnen vor Vertragsabschluss auf entsprechende Anfrage hin bestätigt hat, dass der Fahrzeughalter weder zahlungsunfähig ist noch in der Vergangenheit erfolglos gemahnt worden ist. 2) Die Anfrage nach Abs. 1 muss die folgenden Angaben enthalten: a) den Namen und die Adresse der Person, mit der sie einen Vertrag abschliessen will, und gegebenenfalls des Fahrzeughalters sowie, wenn es sich um eine juristische Person handelt, die Unternehmens-Identifikationsnummer; b) die Fahrgestellnummer des Motorfahrzeugs; und c) die Bestätigung, dass die Vertragspartei und gegebenenfalls der Fahrzeughalter der Auskunftserteilung durch das BAZG schriftlich zugestimmt hat. 3) Falls die Vertragspartei oder gegebenenfalls der Fahrzeughalter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde, so weist das BAZG die anfragende Person darauf hin, dass sie mit Vertragsabschluss im Sinne von Art. 7 Abs. 3 solidarisch haftet.

Art. 7b Spätere Mitteilung des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit

Stellt das BAZG nachträglich fest, dass der Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt worden ist, und erwägt es, die nach Art. 7 Abs. 3 solidarisch haftbare Person der Solidarhaftung zu unterstellen, so teilt es dieser Person schriftlich mit, dass sie für künftige Abgaben sowie für allfällige Zinsen und Gebühren für das Fahrzeug solidarisch haftet, wenn: a) sie den Vertrag nicht innerhalb von 60 Tagen kündigt; oder b) alle ausstehenden Abgaben und allfällige Zinsen und Gebühren für das Fahrzeug nicht innerhalb von 60 Tagen vollständig bezahlt werden.

Art. 8 Aufbewahrungspflicht

Die abgabepflichtigen und die solidarisch haftenden Personen müssen alle massgebenden Geschäftsunterlagen gemäss PGR aufbewahren.Ist die Abgabeforderung nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist noch nicht verjährt, so sind die Akten bis zum Eintritt der Verjährung aufzubewahren.

Art. 9 Grundsatz

1) Die Abgabe bemisst sich nach dem höchstzulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs und den im Zollgebiet gefahrenen Kilometern. 2) Bei Fahrzeugkombinationen kann das höchstzulässige Gesamtzugsgewicht des Zugfahrzeugs als Bemessungsgrundlage der Abgabe herangezogen werden. 3) Zusätzlich kann die Abgabe emissions- oder verbrauchsabhängig erhoben werden.

Art. 10 Kostendeckung

1) Der Ertrag der Abgabe soll die ungedeckten Wegekosten und die Kosten zulasten der Allgemeinheit abdecken. 2) Die ungedeckten Wegekosten und die Kosten zulasten der Allgemeinheit umfassen die Infrastrukturkosten wie Bau, Betrieb und Unterhalt und die externen Kosten insbesondere ungedeckte Gesundheitskosten, Lärm- und Unfallkosten sowie Kosten von Gebäudeschäden.

Art. 11 Tarif

1) Die Regierung legt den Tarif der leistungsabhängigen Abgabe wie folgt fest: a) der Tarif muss mindestens 0.6 Rappen und darf höchstens 2.5 Rappen pro gefahrenen Kilometer und Tonne höchstzulässigem Gesamtgewicht betragen; b) bei einer generellen Erhöhung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes in der Schweiz auf 40 Tonnen beträgt der Tarif höchstens 3 Rappen. Die Regierung kann diesen Tarif für Fahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis 28 Tonnen um höchstens einen Fünftel reduzieren; c) bei emissionsabhängiger Ausgestaltung im Sinne von Art. 9 Abs. 3 gilt der jeweilige Tarif als Durchschnitt; er wird bei Fahrzeugen mit überdurchschnittlichen Emissionen höher, bei Fahrzeugen mit unterdurchschnittlichen Emissionen tiefer angesetzt. 2) Die Regierung kann den Tarif gestaffelt einführen und nach Fahrzeugkategorien differenzieren. Sie kann den höchstzulässigen Abgabesatz nach Abs. 1 ab 1. Januar 2005 an die Teuerung anpassen.

Art. 12 Beginn und Ende der Abgabepflicht, Abgabeperiode

1) Die Abgabepflicht beginnt für inländische Fahrzeuge am Tag der amtlichen Zulassung des Fahrzeuges. Sie endet mit dem Tag, an dem die Kontrollschilder zurückgegeben werden oder der Fahrzeugausweis annulliert wird. 2) Die Abgabepflicht für ausländische Fahrzeuge beginnt mit der Einfahrt ins Zollgebiet und endet spätestens mit der Ausfahrt aus dem Zollgebiet. 3) Die Abgabe wird mindestens einmal jährlich erhoben.

Art. 12a Entstehung der Abgabeschuld

Die Abgabeschuld entsteht zu Beginn der Fahrt im Zollgebiet. Sie wird mit der Entstehung fällig.

Art. 12b Untergang der Abgabeschuld bei ausländischen Fahrzeugen

Die Abgabeschuld für ausländische Fahrzeuge, für die der Dienst eines zugelassenen Anbieters genutzt wird, erlischt mit der Bezahlung der Abgabe an das BAZG.

Art. 13 Grenzübertritt

Fahrzeuge, die der Abgabe unterliegen, haben die vom BAZG bezeichneten Grenzübergangsstellen zu benützen.

Art. 14 Ermittlung der gefahrenen Kilometer

1) Die abgabepflichtige Person hat bei der Ermittlung der gefahrenen Kilometer mitzuwirken. Die Fahrstrecke muss automatisiert oder manuell ermittelt und dem BAZG gemeldet werden. 2) Die Regierung legt die Art der Ermittlung der gefahrenen Kilometer fest. Sie kann für die fälschungssichere Ermittlung der gefahrenen Kilometer den Einbau und die Verwendung von Geräten oder anderen Hilfsmitteln als Teil eines automatisierten Erfassungssystems (fahrzeugseitiges Erfassungssystem) vorschreiben. Sie legt die Voraussetzungen fest, die erfüllt sein müssen, damit die im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zugelassenen Geräte und anderen Hilfsmittel für die Ermittlung der gefahrenen Kilometer im Zollgebiet verwendet werden dürfen. 3) Fehlen taugliche Angaben oder Unterlagen, so kann die Abgabe nach Ermessen veranlagt werden. 4) Hat die Regierung den Einbau und die Verwendung eines fahrzeugseitigen Erfassungssystems vorgeschrieben, so muss die abgabepflichtige Person sicherstellen, dass das fahrzeugseitige Erfassungssystem im dafür vorgesehenen Fahrzeug in Betrieb genommen wird. Dieses System muss während der Fahrt ununterbrochen in Betrieb gehalten werden.

Art. 14a Anbieter von Diensten zur Ermittlung der gefahrenen Kilometer

1) Ein vom Bundesrat beauftragter Dienstleister (beauftragter Anbieter), der den abgabepflichtigen Personen einen Dienst zur Ermittlung der gefahrenen Kilometer erbringt, gilt auch in Liechtenstein als beauftragter Anbieter. 2) Die Regierung kann weitere Dienstleister zur Ermittlung der gefahrenen Kilometer zulassen (zugelassene Anbieter). Sie bestimmt die Voraussetzungen für die Zulassung. 3) Die abgabepflichtige Person muss für die Ermittlung der gefahrenen Kilometer den Dienst des beauftragten Anbieters oder den Dienst eines zugelassenen Anbieters in Anspruch nehmen. Wählt sie den beauftragen Anbieter, so ist dieser verpflichtet, ihr seinen Dienst zu erbringen. 4) Das BAZG legt fest, welche technischen und betrieblichen Vorgaben die Anbieter einhalten müssen. Es kann technische und betriebliche Vorgaben der Europäischen Union (EU) für den Einbau und die Verwendung fahrzeugseitiger Erfassungssysteme für anwendbar erklären.

Art. 14b Pflichten des beauftragten und der zugelassenen Anbieter

1) Der beauftragte und die zugelassenen Anbieter müssen an der Abgabenerhebung mitwirken, indem sie: a) die abgabepflichtigen Personen und die Fahrzeuge, für die diese die Abgabe schulden, registrieren; b) der abgabepflichtigen Person, soweit erforderlich, ein fahrzeugseitiges Erfassungssystem abgeben; c) die Fahrstrecke der Fahrzeuge ermitteln; d) die für die Erhebung der Abgabe erforderlichen Daten an die zuständige Behörde übermitteln (Anmeldung); e) die Abgabe, soweit sie die Abgabe schulden, innerhalb der Zahlungsfrist der zuständigen Behörde bezahlen. 2) Der beauftragte Anbieter darf keine anderen als die ihm nach diesem Gesetz übertragenen wirtschaftlichen Tätigkeiten ausüben. 3) Die Zulassung kann mit weiteren Auflagen verbunden werden. 4) Die Anbieter können für ihre Dienstleistungen gegenüber dem BAZG ein Entgelt erhalten. Das Eidgenössische Finanzdepartement bestimmt dessen Höhe für zugelassene Anbieter. Es kann für diese eine Bezugsprovision vorsehen.

Art. 15 Anmeldung

1) Die Anmeldung (Art. 14b Abs. 1 Bst. d) muss für jedes Motorfahrzeug einzeln erfolgen. 2) Die Regierung regelt die Einzelheiten der Anmeldung mit Verordnung, insbesondere den Inhalt, die Frist und die Verbindlichkeit der Anmeldung.

Art. 16 Veranlagung

1) Die zuständige Behörde veranlagt die Abgabe auf der Grundlage der Anmeldung. 2) Die Regierung regelt die Einzelheiten der Veranlagung mit Verordnung, insbesondere den Inhalt und die Form der Veranlagungsverfügung sowie die Veranlagung bei lückenhafter, fehlender oder nicht korrekter Anmeldung.

Art. 17 Fälligkeit

1) Die Zahlungsfrist für die Abgabe beträgt 60 Tage nach Rechnungsstellung. Für EETS-Anbieter beträgt sie 30 Tage. 2) Für inländische Fahrzeuge, die der pauschalen Abgabeerhebung unterliegen, ist die Abgabe im Voraus zu bezahlen; sie wird mit der amtlichen Zulassung oder zu Jahresbeginn fällig. 3) Die Abgabe wird für ausländische Fahrzeuge bei der Ausfahrt aus dem Zollgebiet fällig und ist sofort zu entrichten. Ein im Voraus bekannter Abgabebetrag kann bereits bei der Einfahrt erhoben werden.

Art. 18 Verzinsung

Wird die Frist von Art. 17 Abs. 1 nicht eingehalten, so ist der ausstehende Betrag zu verzinsen.

Art. 19

Aufgehoben

Art. 20

Aufgehoben

Art. 21

Aufgehoben

Art. 22 Administrative Massnahmen

1) Das Amt für Strassenverkehr verweigert oder entzieht von Amts wegen oder auf Antrag des BAZG den Fahrzeugausweis und das Kontrollschild, wenn für ein inländisches Fahrzeug nach erfolgloser Mahnung des Fahrzeughalters: a) die Abgabe nicht bezahlt worden ist; b) Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen nicht erfolgt sind; c) für die Ermittlung der gefahrenen Kilometer nicht eines der vorgeschriebenen fahrzeugseitigen Erfassungssysteme verwendet wird; d) ein defektes fahrzeugseitiges Erfassungssystem weder repariert noch ersetzt wird. 2) Bezieht sich die Verweigerung oder der Entzug nur auf ein bestimmtes Fahrzeug, so dürfen die Wechselschilder für nicht betroffene Fahrzeuge weiterverwendet werden. 3) Das BAZG kann die Weiterfahrt verweigern oder das inländische oder ausländische Fahrzeug beschlagnahmen, wenn eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt ist.

Art. 22a

Aufgehoben

Art. 23 Besondere Verfahrensbestimmungen

1) Die Regierung kann Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen, Sicherheitsmassnahmen und vereinfachte Verfahren vorsehen. 2) Soweit die Zuständigkeit des BAZG gegeben ist, ist Art. 76 des schweizerischen Zollgesetzes betreffend Sicherstellung sinngemäss anwendbar. 3) Soweit dieses Gesetz sowie die auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nichts anderes bestimmen, gelten für die vom BAZG zu vollziehenden Bestimmungen die Vorschriften der Zollgesetzgebung.

Art. 24 Verjährung

1) Die Abgabeforderung verjährt innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden ist. Längere strafrechtliche Verjährungsfristen bleiben vorbehalten. 2) Die Rückforderung verjährt innerhalb von fünf Jahren nach der Bezahlung der Nichtschuld. 3) Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung und jede Berichtigung durch die zuständige Behörde unterbrochen; sie steht still, solange die abgabepflichtige Person in Liechtenstein nicht betrieben werden kann. 4) In jedem Fall verjährt die Abgabeforderung nach 15 Jahren.

Art. 25 Anzeigepflicht

Verwaltungsorgane des Landes, die in ihrer dienstlichen Tätigkeit eine Widerhandlung wahrnehmen oder von einer solchen Kenntnis erhalten, sind verpflichtet, sie der für die Veranlagung zuständigen Behörde anzuzeigen.

Art. 26 Erlass der Abgabe

1) Die für die Veranlagung zuständige Behörde kann der abgabepflichtigen Person, für die infolge einer Notlage die Bezahlung der Steuer oder eines Zinses eine grosse Härte bedeuten würde, die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen. 2) Das Erlassgesuch muss innerhalb eines Jahres nach der Abgabenfestsetzung und schriftlich begründet bei der zuständigen Behörde eingereicht werden. Die Entscheidung dieser Behörde kann an die nächsthöhere Instanz weitergezogen werden. 3) Es können nur rechtskräftig festgesetzte Abgabenerträge erlassen werden. 4) Wird in einem Beschwerdeverfahren gegen die Abgabenfestsetzung gleichzeitig ein Erlassgesuch gestellt, so wird das Beschwerdeverfahren sistiert, bis über das Erlassgesuch definitiv entschieden ist.

Art. 27 Statistik

Die Daten über die ermittelten Fahrleistungen können unter Wahrung des Datenschutzes für statistische Zwecke verwendet werden.

Art. 28

Aufgehoben

Art. 29

Aufgehoben

Art. 30 Verarbeitung personenbezogener Daten

1) Die Vollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten über die abgabepflichtigen Personen verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. 2) Das BAZG beschafft die Identitätsdaten und die Adressen sowie die Angaben über die Zahlungsverbindungen der abgabepflichtigen Personen. 3) Das Amt für Strassenverkehr und Zollämter sind verpflichtet, dem BAZG laufend die zur Erhebung der Abgabe erforderlichen Daten zu melden. Die übermittelten Daten werden vom Bundesamt zentral verarbeitet. 4) Die Regierung regelt das Nähere über die Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere die zu erfassenden Daten, mit Verordnung.

Art. 31 Datensicherheit

Die Vollzugsbehörden müssen die erhobenen Daten wirksam gegen Verlust, Veränderung und Zugriff Unbefugter schützen.

Art. 32 Offenlegung personenbezogener Daten

Die Vollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten über abgabepflichtige Personen offenlegen: a) zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben an inländische Behörden und an schweizerische Bundesstellen und kantonale Stellen; b) im Rahmen staatsvertraglicher Vereinbarungen an ausländische Stellen; c) im Rahmen genau umschriebener staatlicher Forschungsprojekte an Forschungsstellen.

Art. 33 Aufbewahrungspflicht

Die Vollzugsbehörden müssen die erhobenen Daten während des laufenden Jahres und weiterer fünf Jahre unverändert lesbar machen können. Nach Ablauf der Frist werden die Daten vernichtet beziehungsweise im Landesarchiv aufbewahrt.

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