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G vom 25. Oktober 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG)

Liechtenstein · 641.81 · statute

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Contents: 56 provisions
  1. Art. 1 Zweck
  2. Art. 2
  3. Art. 3 Personenbezeichnungen
  4. Art. 4 Abgabeobjekt
  5. Art. 5 Ausnahmen und Befreiungen
  6. Art. 6 Pauschalierung
  7. Art. 7 Abgabepflichtige Person, Solidarhaftung
  8. Art. 7a Anfrage beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit
  9. Art. 7b Spätere Mitteilung des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit
  10. Art. 8 Aufbewahrungspflicht
  11. Art. 9 Grundsatz
  12. Art. 10 Kostendeckung
  13. Art. 11 Tarif
  14. Art. 12 Beginn und Ende der Abgabepflicht, Abgabeperiode
  15. Art. 12a Entstehung der Abgabeschuld
  16. Art. 12b Untergang der Abgabeschuld bei ausländischen Fahrzeugen
  17. Art. 13 Grenzübertritt
  18. Art. 14 Ermittlung der gefahrenen Kilometer
  19. Art. 14a Anbieter von Diensten zur Ermittlung der gefahrenen Kilometer
  20. Art. 14b Pflichten des beauftragten und der zugelassenen Anbieter
  21. Art. 15 Anmeldung
  22. Art. 16 Veranlagung
  23. Art. 17 Fälligkeit
  24. Art. 18 Verzinsung
  25. Art. 19
  26. Art. 20
  27. Art. 21
  28. Art. 22 Administrative Massnahmen
  29. Art. 22a
  30. Art. 23 Besondere Verfahrensbestimmungen
  31. Art. 24 Verjährung
  32. Art. 25 Anzeigepflicht
  33. Art. 26 Erlass der Abgabe
  34. Art. 27 Statistik
  35. Art. 28
  36. Art. 29
  37. Art. 30 Verarbeitung personenbezogener Daten
  38. Art. 31 Datensicherheit
  39. Art. 32 Offenlegung personenbezogener Daten
  40. Art. 33 Aufbewahrungspflicht
  41. Art. 34 Zugriff auf Daten
  42. Art. 35 Amt für Strassenverkehr
  43. Art. 36 Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit
  44. Art. 37a b) Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit
  45. Art. 38 Beweissicherung
  46. Art. 39 Kostentragung
  47. Art. 40 Private Organisationen
  48. Art. 41 Liechtensteinische Vollzugsbehörden
  49. Art. 42 Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit
  50. Art. 42a Beanstandung der Rechnungsstellung bei der Nutzung des Dienstes eines EETS-Anbieters
  51. Art. 43 Hinterziehung der Abgabe
  52. Art. 43a Gefährdung der Abgabe durch Verletzung von Verfahrenspflichten
  53. Art. 44 Ausländische Fahrzeuge
  54. Art. 45 Durchführungsverordnungen
  55. Art. 45a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. Oktober 2024
  56. Art. 46 Inkrafttreten

56 provisions

Art. 34 Zugriff auf Daten

Der Halter hat Zugriff auf die vom Erfassungsgerät aufgezeichneten Daten. Davon ausgenommen sind diejenigen Daten, welche ausschliesslich den Vollzugsbehörden bei der Bekämpfung des Missbrauchs der Gesetzgebung über die Schwerverkehrsabgabe dienen.

Art. 35 Amt für Strassenverkehr

Das Amt für Strassenverkehr ist zuständig für: a) die der pauschalen Abgabenerhebung unterliegenden inländischen Fahrzeuge; b) die der leistungsabhängigen Abgabenerhebung unterliegenden inländischen Fahrzeuge für die nicht in die Zuständigkeit des BAZG fallenden Vollzugsbereiche, namentlich für die Erfassung der Stammdaten und die Ausgabe von Hilfsmitteln; c) die erstmalige Abgabenerhebung für provisorisch immatrikulierte Fahrzeuge, die zur Ausfuhr bestimmt sind.

Art. 36 Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit

Das BAZG ist zuständig für: a) die der leistungsabhängigen Abgabenerhebung unterliegenden inländischen Fahrzeuge, soweit es sich um die Veranlagung und den Bezug der Abgabe handelt; b) die der Schwerverkehrsabgabe unterliegenden ausländischen Fahrzeuge; c) die Nacherhebung der Abgabe für provisorisch immatrikulierte Fahrzeuge, die zur Ausfuhr bestimmt sind.

Art. 37a b) Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit

1) Das BAZG führt zur Überprüfung der Mitwirkung bei der Abgabenerhebung Kontrollen durch. Es kann die Kontrollen automatisiert durchführen. 2) Das BAZG kann zur Kontrolle, ob die gefahrenen Kilometer, die sich aus der in der Anmeldung angegebenen Fahrstrecke ergeben, den tatsächlich gefahrenen Kilometern entsprechen, die Daten des Fahrtschreibers verwenden.

Art. 38 Beweissicherung

Die Vollzugsbehörden halten Gegenstände, die als Beweismittel im Strafverfahren dienen können, zuhanden der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zurück.

Art. 39 Kostentragung

Wertminderungen und Kosten, die durch Kontrollen entstehen, werden nicht entschädigt.

Art. 40 Private Organisationen

Die Regierung kann zum Vollzug private Organisationen beiziehen.

Art. 41 Liechtensteinische Vollzugsbehörden

1) Gegen Verfügungen und Entscheidungen des Amts für Strassenverkehr sowie der Landespolizei kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden. 2) Gegen Verfügungen und Entscheidungen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Art. 42 Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit

1) Soweit der Vollzug dem BAZG obliegt, können Verfügungen des Zollamtes innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten werden. 2) Gegen erstinstanzliche Veranlagungsverfügungen der Eidgenössischen Oberzolldirektion kann innerhalb von 30 Tagen Einsprache erhoben werden. 3) Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

Art. 42a Beanstandung der Rechnungsstellung bei der Nutzung des Dienstes eines EETS-Anbieters

1) Hält eine abgabepflichtige Person die Rechnungsstellung eines zugelassenen Anbieters des europäischen Dienstes zur elektronischen Erhebung von Strassenbenützungsgebühren (EETS-Anbieter) für fehlerhaft, so muss sie die Rechnung innerhalb der Einsprachefrist beim EETS-Anbieter beanstanden. Dieser hat die Beanstandung zu prüfen. Liegt die Bearbeitung der Beanstandung nicht in seiner Kompetenz, so leitet er diese an das BAZG weiter. 2) Die Frist zur Einsprache gegen die Veranlagung ist mit der Beanstandung beim EETS-Anbieter gewahrt.

Art. 43 Hinterziehung der Abgabe

1) Vom Amt für Strassenverkehr wird mit Busse bis zum Fünffachen der hinterzogenen Abgabe oder des unrechtmässigen Abgabevorteils bestraft, wer vorsätzlich: a) die Abgabe durch Nichtanmelden, Verheimlichen, unrichtiges Anmelden, Nichtinbetriebnahme des fahrzeugseitigen Erfassungssystems oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise hinterzieht; oder b) sich oder einer anderen Person auf andere Weise einen unrechtmässigen Abgabevorteil verschafft. 2) Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Busse bis zum Dreifachen der hinterzogenen Abgabe oder des unrechtmässigen Abgabevorteils bestraft. 3) Der Versuch ist strafbar. 4) Lässt sich die hinterzogene Abgabe oder der unrechtmässige Abgabevorteil nicht genau ermitteln, so wird die Abgabe beziehungsweise der Abgabevorteil im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geschätzt.

Art. 43a Gefährdung der Abgabe durch Verletzung von Verfahrenspflichten

1) Vom Amt für Strassenverkehr wird mit Busse bis 20 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich: a) vor Beginn der Fahrt im Zollgebiet das fahrzeugseitige Erfassungssystem nicht in Betrieb genommen hat; b) das fahrzeugseitige Erfassungssystem nicht in jenem Motorfahrzeug in Betrieb genommen hat, für das es bestimmt ist; c) das fahrzeugseitige Erfassungssystem während der Fahrt nicht ununterbrochen in Betrieb hält; d) einen mitgeführten Anhänger nicht richtig im fahrzeugseitigen Erfassungssystem anmeldet; e) keine oder eine unrichtige Anmeldung vornimmt oder die für die Überprüfung der Abgabenerhebung massgebenden Daten nicht oder nicht richtig übermittelt. 2) Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Busse bis 10 000 Franken bestraft.

Art. 44 Ausländische Fahrzeuge

Widerhandlungen, die ausländische Fahrzeuge betreffen, werden durch das BAZG verfolgt und beurteilt.

Art. 45 Durchführungsverordnungen

Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen, insbesondere über: a) weitere Ausnahmen und Sonderregelungen für die Abgabenerhebung und für Rückerstattungen (Art. 5); b) die Einzelheiten betreffend der Abgabenerhebung (Art. 6); c) die Einzelheiten über die Ermittlung der gefahrenen Kilometer (Art. 14); d) die Einzelheiten über die Zulassung der Anbieter von Diensten zur Ermittlung der gefahrenen Kilometer (Art. 14a); e) die Einzelheiten der Anmeldung (Art. 15); f) die Einzelheiten der Veranlagung (Art. 16).

Art. 45a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. Oktober 2024

1) Für Fahrzeuge, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 2. Oktober 2024 mit dem bisherigen Erfassungsgerät ausgerüstet sind, gilt das bisherige Recht. Spätestens ab 1. Januar 2026 muss der Dienst des beauftragten oder eines zugelassenen Anbieters nach neuem Recht genutzt werden. 2) Verfahren, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 2. Oktober 2024 hängig sind, werden nach bisherigem Recht abgeschlossen.

Art. 46 Inkrafttreten

1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Abs. 2 gleichzeitig mit der Vereinbarung zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz über die Übernahme der LSVA in Liechtenstein in Kraft. 2) Art. 5 Abs. 4 tritt gleichzeitig mit Art. 4 Abs. 3 des schweizerischen Schwerverkehrsabgabegesetzes in Kraft. Die Regierung macht den Zeitpunkt des Inkrafttretens im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt kund. gez. Hans-Adam gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef Übergangsbestimmungen

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